OLG Wien 9Rs121/25t

9Rs121/25tTribunal de Recurso29 de jan. de 2025

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OLG Wien 9Rs121/25t

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 29.01.2025
  • ECLI: ECLI:AT:OLG0009:2025:0090RS00121.25T.0129.000

Kopf

Das Oberlandesgericht Wien hat als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten Mag. Pöhlmann als Vorsitzenden, die Richterin Mag. Dr. Vogler und den Richter Mag. Falmbigl sowie die fachkundigen Laienrichter Mag. Christian Eltner und Gottfried Wolfgang Sommer in der Sozialrechtssache der klagenden Partei A*, geb. **, **, vertreten durch Mag. Marcel-Philip Kraml, BA, Rechtsanwalt in Wien, gegen die beklagte Partei Pensionsversicherungsanstalt, **, wegen Berufsunfähigkeitspension, über die Berufung der klagenden Partei gegen das Urteil des Arbeits- und Sozialgerichts Wien vom 23.4.2025, **-32, in nicht öffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

Spruch

Der Berufung wird nicht Folge gegeben.

Die klagende Partei hat die Kosten ihres Rechtsmittels selbst zu tragen.

Die ordentliche Revision ist nicht zulässig.

Begründung

Entscheidungsgründe:

Mit Bescheid vom 7.6.2024 lehnte die Beklagte den Antrag des Klägers vom 31.1.2024 auf Berufsunfähigkeitspension ab und sprach aus, dass vorübergehende Berufsunfähigkeit im Ausmaß von mindestens sechs Monaten ebenfalls nicht vorliege und kein Anspruch auf Rehabilitationsgeld aus der Krankenversicherung sowie auf medizinische oder berufliche Maßnahmen der Rehabilitation bestehe.

Der Kläger begehrte die Gewährung der Berufsunfähigkeitspension ab dem Stichtag, in eventu die Feststellung, dass er Anspruch auf Rehabilitationsgeld und medizinische Maßnahmen der Rehabilitation habe. Er könne wegen massiver gesundheitlicher Einschränkungen keine verwertbare Arbeitsleistung erbringen. Er habe den Beruf des Informatikers erlernt und sei zuletzt als Ausbilder im Bereich IT beschäftigt gewesen.

Die Beklagte entgegnete, der Kläger habe innerhalb der letzten 15 Jahre vor dem Stichtag nicht in zumindest 90 Pflichtversicherungsmonaten eine Erwerbstätigkeit als Angestellter oder nach § 255 Abs 1 ASVG ausgeübt und sei imstande, durch eine Tätigkeit, die auf dem Arbeitsmarkt noch bewertet werde und die ihm unter billiger Berücksichtigung der von ihm ausgeübten Tätigkeiten noch zugemutet werden könne, wenigstens die Hälfte des Entgeltes zu erwerben, das eine körperlich und geistig gesunde versicherte Person regelmäßig durch eine solche Tätigkeit zu erzielen pflege.

Mit dem angefochtenen Urteil wies das Erstgericht das auf Gewährung der Berufsunfähigkeitspension gerichtete Klagebegehren ab und sprach aus, dass auch vorübergehende Berufsunfähigkeit nicht vorliege und kein Anspruch auf Rehabilitationsgeld, auf medizinische Maßnahmen der Rehabilitation oder berufliche Maßnahmen der Rehabilitation bestehe.

Es traf die auf den S 2 bis 4 der Urteilsausfertigung ersichtlichen, unbekämpften Feststellungen, auf die verwiesen wird. Daraus wird für die Zwecke des Berufungsverfahrens hervorgehoben:

„Der am ** geborene Kläger hat nach eigenen Angaben in Serbien das Studium der Rechtswissenschaften absolviert und als Jurist gearbeitet. Seit 2003 lebt der Kläger in Österreich. Innerhalb der letzten 15 Jahre vor dem Stichtag (01.02.2009 bis 31.01.2024) war der Kläger vom 01.02.2009 bis 31.5.2012 als Kundenbetreuer bei der B* GmbH angestellt. Ab dem 11.10.2013 absolvierte der Kläger eine Lehre im Lehrberuf Informationstechnologie-Informatik, welche er am 22.01.2016 mit Lehrabschlussprüfung abschloss. Vom 28.3. bis 15.11.2018 und vom 25.8. bis 19.9.2021 war der Kläger bei der C* gemeinnützige GmbH D*; vom 20.9.2021 bis 31.8.2023 als Berufsorientierungstrainer bei der E* GmbH angestellt. Als Berufsorientierungstrainer war der Kläger für die berufliche Orientierung von jungen Menschen (15-18 Jahre) im Berufsfeld IT verantwortlich. Er stellte Berufe und Karrierewege in dieser Berufsobergruppe vor, weckte Interesse an einschlägigen Ausbildungen und führte die jungen Menschen an Hand praxisnaher Aufgaben und Übungen an die Besonderheiten dieser Branche heran. Neben den fachlichen Aspekten standen die Ausbildung von Arbeitstugenden und persönlicher bzw. methodischer Kompetenzen im Zentrum der Kurse. Bei allen Aufgaben kamen dem [Kläger] seine fundierten Fachkenntnisse in der IT und seine berufliche Erfahrung zu Gute. Zum 01.8.2024 hat der Kläger insgesamt 254 Versicherungsmonate, davon 155 Beitragsmonate erworben.

[...]

Aufgrund der vorliegenden Erkrankungen ist der Kläger ab Antragstellung nur mehr in der Lage, körperlich leichte und mittelschwere Tätigkeiten in jeder Körperhaltung, mit einem durchschnittlichen geistigen und einem leichten psychischen Anforderungsprofil, unter Einhaltung der üblichen Arbeitszeiten und Arbeitspausen zu verrichten. [...]

Mit diesem Leistungskalkül ist dem Kläger die Tätigkeit als Trainer in der Erwachsenenbildung nicht weiter zumutbar.

Auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt kann der Kläger noch Tätigkeiten ausüben, insbesondere beispielsweise als Leergutannehmer im Zentrallager von Handelsketten (Nahrungsmittel/Gebrauchsgüter) oder als Tischarbeiter Verpackungstätigkeiten verrichten.

[...]“

Rechtlich folgerte das Erstgericht, der Kläger habe im Rahmenzeitraum (01.02.2009 bis 31.01.2024) unter Außerachtlassung der Zeiten der Erlernung des Lehrberufs Informationstechnologie-Informatik nicht in zumindest 90 Pflichtversicherungsmonaten eine Erwerbstätigkeit als Angestellter ausgeübt. Der Versicherungsfall der geminderten Arbeitsfähigkeit sei daher nach der Bestimmung des § 255 Abs 3 ASVG zu beurteilen. Das Verweisungsfeld sei mit dem österreichischen Arbeitsmarkt ident. Sein medizinisches Leistungskalkül ermögliche es dem Kläger, die gleichwertigen und mit über 100 Dienstposten ausgestatteten Verweisungstätigkeiten als Leergutannehmer auszuüben oder als Tischarbeiter Verpackungstätigkeiten zu verrichten. Im Angestelltenbereich könne er einfache Angestelltentätigkeiten im Backoffice-Bereich ausüben. Da auch die Voraussetzungen nach § 273 Abs 3 iVm § 255 Abs 3a oder Abs 4 ASVG nicht vorlägen, sei das Klagebegehren abzuweisen.

Dagegen richtet sich die Berufung des Klägers wegen unrichtiger rechtlicher Beurteilung mit dem Antrag, das angefochtene Urteil im klagestattgebenden Sinn abzuändern, hilfsweise es aufzuheben.

Die Beklagte beteiligte sich nicht am Berufungsverfahren.

Die Berufung ist nicht berechtigt.

1. Die ausschließlich erhobene Rechtsrüge wendet sich gegen die Rechtsansicht des Erstgerichts, dem Kläger komme kein Berufsschutz zu. Das Erstgericht hätte sämtliche Pflichtversicherungsmonate als Angestellter im Beobachtungszeitraum als Ausübung einer berufsschutzerhaltenden, qualifizierten Tätigkeit berücksichtigen müssen. Die vor dem Abschluss der Lehre liegende Berufstätigkeit des Klägers sei nicht „berufsfremd“ sondern „qualifikationsprägend“ und kohärent gewesen, was ebenfalls zur Berücksichtigung dieser Zeiten führen müsse. Das Erstgericht hätte nähere Feststellungen zur Ausgestaltung der Tätigkeit des Klägers als Kundenbetreuer bei B* treffen müssen.

2. Sowohl nach § 273 Abs 1 ASVG als auch nach § 255 Abs 2 ASVG ist Berufsschutz nur dann anzunehmen, wenn der Versicherte innerhalb der letzten 15 Jahre vor dem Stichtag in zumindest 90 Pflichtversicherungsmonaten eine Erwerbstätigkeit als Angestellter oder als gelernter (angelernter) Arbeiter ausgeübt hat. Sinn ist, dass nur eine tatsächliche längere Ausübung eines qualifizierten Berufs zum Erwerb des Berufsschutzes führen soll (Födermayr in Mosler/Müller/Pfeil, Der SV-Komm § 273 ASVG Rz 7). Die Hälfteregelung ist im Fall des Klägers nicht anwendbar (vgl RS0127798).

Diese Voraussetzung liegt beim Kläger – wie bereits das Erstgericht zutreffend ausgeführt hat - nach den unstrittigen Feststellungen nicht vor. Die Annahme der Berufung, das Erstgericht hätte zu Unrecht Zeiten einer Erwerbstätigkeit als Angestellter oder als angelernter Arbeiter unberücksichtigt gelassen, trifft nicht zu.

2.1. Aus den Feststellungen des Erstgerichts ergibt sich Folgendes:

Im Beobachtungszeitraum der letzten 15 Jahre vor dem Stichtag, das heißt vom 1.2.2009 bis 1.2.2024, liegt zunächst die Tätigkeit des Klägers als Kundenbetreuer bei der B* GmbH von 1.2.2009 bis 31.5.2012. Das sind 40 Versicherungsmonate.

Die Lehre im Lehrberuf Informationstechnologie-Informatik von 11.10.2023 bis 22.1.2016 zählt – wie auch die Berufung zugesteht - nicht als Ausübung einer (qualifizierten) Berufstätigkeit, sodass die Lehrzeit bei Prüfung der Frage, ob ein erlernter oder angelernter Beruf ausgeübt wurde, außer Betracht zu bleiben hat (vgl 10 ObS 121/22z [Rz 10], RS0054530).

Vom 28.3.2018 bis 15.11.2018 und vom 25.8. bis 19.9.2021 war der Kläger laut Feststellungen bei der C* gemeinnützige GmbH D* tätig. Daraus resultieren weitere 9 Versicherungsmonate.

Schließlich war der Kläger von 20.9.2021 bis 31.8.2023 als Berufsorientierungstrainer bei der E* GmbH angestellt. Das sind weitere 23 Versicherungsmonate.

2.2. Damit hat das Erstgericht in Übereinstimmung mit dem Versicherungsdatenauszug des Klägers (./12) sämtliche Erwerbstätigkeiten im Beobachtungszeitraum festgestellt. Selbst wenn man – was die Berufung offenkundig anstrebt – die im Rahmenzeitraum liegende Tätigkeit des Klägers als Kundenbetreuer bei der B* GmbH als Ausübung einer Angestelltentätigkeit (oder angelernten Arbeitertätigkeit) wertet, ergeben sich maximal 72 Pflichtversicherungsmonate, in denen der Kläger eine (qualifizierte) Erwerbstätigkeit ausgeübt hat.

Die Beurteilung des Erstgerichts, dass der Kläger keinen Berufsschutz genießt und daher auf den gesamten Arbeitsmarkt verwiesen werden kann, erweist sich damit als zutreffend.

3. Der Berufung war aus diesen Erwägungen nicht Folge zu geben.

Die Voraussetzungen für einen Kostenzuspruch nach Billigkeit gemäß § 77 Abs 1 Z 2 lit b ASGG sind nicht erfüllt.

Eine erhebliche Rechtsfrage im Sinn des § 502 Abs 1 ZPO war nicht zu beurteilen.

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