OLG Wien 7Rs3/25z

7Rs3/25zTribunal de Recurso30 de jan. de 2025

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OLG Wien 7Rs3/25z

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 30.01.2025
  • ECLI: ECLI:AT:OLG0009:2025:0070RS00003.25Z.0130.000

Kopf

Das Oberlandesgericht Wien hat als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch die Senatspräsidentin Dr. Glawischnig als Vorsitzende, die Richter Mag. Nigl und Mag. Zechmeister sowie die fachkundigen Laienrichterinnen DI Beate Ebersdorfer und MinR Mag. Angela Weilguny in der Sozialrechtssache der Klägerin A*, geboren am **, **, vertreten durch Mag. Sigrid Räth, Rechtsanwältin in Tulln, wider die beklagte Partei Pensionsversicherungsanstalt, Landesstelle **, **, wegen Entziehung des Rehabilitationsgeldes, über die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Landesgerichts St. Pölten als Arbeits- und Sozialgericht vom 10. Juni 2024, **-21, gemäß §§ 2 Abs 1 ASGG, 480 Abs 1 ZPO in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

Spruch

Der Berufung wird nicht Folge gegeben.

Die Klägerin hat die Kosten ihres erfolglosen Rechtsmittels selbst zu tragen.

Die ordentliche Revision ist nicht zulässig.

Begründung

Entscheidungsgründe:

Mit dem angefochtenen Urteil wies das Erstgericht das Klagebegehren, es werde festgestellt, dass Invalidität zumindestens im Ausmaß von sechs Monaten vorliege und dass ein Rehabilitationsgeld im gesetzlichen Ausmaß über den 30.September 2023 hinaus weiterzugewähren sei, in eventu es werde festgestellt, dass dauernde Invalidität ab dem 1.10.2023 bestehe, ab. Ungeachtet der Kostenverzeichnung durch die Klägerin vor Schluss der mündlichen Verhandlung erfolgte dabei kein Ausspruch über die Verfahrenskosten.

Seiner Entscheidung legte das Erstgericht die auf den Urteilsseiten 2 bis 5 wiedergegebenen Feststellungen zugrunde, auf die verwiesen und aus denen als für das Berufungsverfahren besonders wesentlich zusammengefasst hervorgehoben wird:

Von 03/2019 bis 09/2023 bezog die Klägerin Rehabilittionsgeld. Mit Bescheid der Pensionsversicherungsanstalt vom 7.8.2023 wurde der Klägerin das Rehabilitationsgeld mit 30.9.2023 entzogen, weil vorübergehende Invalidität nicht mehr vorliege.

Der Klägerin sind alle leichten und mittelschweren Arbeiten im Verlauf eines normalen Arbeitstages unter den üblichen Pausen zumutbar. Ausgeschlossen sind Tätigkeiten an höhenexponierten Stellen wie Leitern, Gerüsten und offen laufenden Maschinen, eine kleine Haushaltsleiter kann benutzt werden.

Ausgeschlossen ist gehäuftes Bücken (mehr als 8-10 mal pro Stunde). Ausgeschlossen sind überwiegende Arbeiten im Knien, Hocken und über Kopfniveau. Arbeiten, die einen intakten Geruchssinn erfordern (z.B. Köchin) sind nicht zumutbar.

Es ist durchschnittlicher Zeitdruck mit 10%iger Überschreitungsmöglichkeit bei durchschnittlicher psychischer Belastbarkeit zumutbar. Das geistige Leistungsvermögen ist mäßig schwierig. Keine Nachtarbeit.

Die Fingerfertigkeit der klagenden Partei ist für Feinst-, Fein- und Grobmanipulation ausreichend. Der Anmarschweg zur Arbeitsstätte ist nicht eingeschränkt, öffentliches Verkehrsmittel und Kfz können benutzt werden. Es ist nur Tagespendeln zumutbar.

Unter Einhalt des oben genannten Leistungskalküls sind keine Krankenstände aus neurologisch-psychiatrischer Sicht zu prognostizieren. Die klagende Partei kann umgeschult oder angelernt werden. Aufsichtstätigkeiten und nicht belastender Kundenkontakt sind zumutbar. Der Zustand besteht seit Entziehung des Rehageld.

Im Vergleich zum Gewährungsgutachten vom 21.03.2019 ist eine wesentliche Besserung eingetreten, damals wurde eine dysphorisch angespannte Pensionswerberin beschrieben mit ausgeprägten Schlafstörungen und paranoiden Verfolgungsideen, Flashbacks, Intrusionen und Identitätsdiffusion, sodass damals keine ausreichende psychische Belastbarkeit gegeben war. In der Untersuchung bei der Sachverständigen für Neurologie und Psychiatrie Dr. B* am 19.12.2023 zeigte sich eine abklingende Traumafolgestörung, sodass Arbeiten unter dem genanntem Leistungskalkül wieder möglich ist.

Zum Zeitpunkt der Gewährung des Rehabilitationsgeldes waren der Klägerin keine geregelten Tätigkeiten zumutbar, es wurde kein Leistungskalkül erstellt. Aus neurologisch-pschiatrischer Sicht hat sich der Gesundheitszustand der Klägerin dahingehend verbessert, als wieder ein Leistungskalkül erstellt werden konnte und geregelte kalkülskonforme Tätigkeiten zumutbar sind.

Die Klägerin ist daher unter Berücksichtigung ihres Berufsverlaufs und ihres Leistungskalküls wieder in der Lage, leichtere Hilfsarbeiter- und einfachere Angestelltenberufe auf dem allg. Arbeitsmarkt auszuüben.

Rechtlich folgerte das Erstgericht, dass ausgehend vom festgestellten medizinischen Leistungskalkül die Klägerin nunmehr wiederum in der Lage sei, diverse Hilfsarbeiterberufe auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt auszuüben. Zur Verneinung des erhobenen Klagsanspruches reiche schon das Vorliegen eines einzigen Verweisungsberufes aus. Die Entziehung des Rehabilitationsgeldes durch die beklagte Partei sei somit zu Recht erfolgt.

Gegen dieses Urteil richtet sich die Berufung der Klägerin wegen unrichtiger Tatsachenfeststellung mit dem Antrag, es im klagsstattgebenden Sinn abzuändern oder aufzuheben und zur neuerlichen Verhandlung und Entscheidung an die erste Instanz zurückzuverweisen.

Die beklagte Partei nahm von einer Berufungsbeantwortung Abstand.

Die Berufung ist nicht berechtigt.

1. Vorweg ist auszuführen, dass das Unterbleiben eines Ausspruchs über die Verfahrenskosten im Spruch des angefochtenen Urteils im Berufungsverfahren nicht releviert wurde, sodass dies im Rechtsmittelverfahren nicht aufzugreifen war (OLG Wien 7 Rs 181/12g ua).

2. Vorweg ist weiters auszuführen, dass Gegenstand des Rechtsmittelverfahrens ausschließlich die Berufung der Klägerin ist. Zum „Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens“, der vom Erstgericht als Wiederaufnahmeklage gewertet wurde, ist auf die Entscheidung * des Berufungssenats zu verweisen.

3. Zur gesetzmäßigen Ausführung der Beweisrüge muss der Rechtsmittelwerber nach ständiger Rechtsprechung (A. Kodek in Rechberger/Klicka ZPO5 § 471 Rz 15; Klauser/Kodek, JN-ZPO18 § 467 E 39) angeben, welche konkrete Feststellung bekämpft wird, aufgrund welcher unrichtigen Beweiswürdigung das Erstgericht diese getroffen hat, welche (ersatzweise) Feststellung begehrt wird und aufgrund welcher Beweisergebnisse und Erwägungen das Erstgericht diese hätte treffen müssen. Erforderlich ist somit eine Auseinandersetzung mit der Beweiswürdigung des Erstgerichts.

Vorliegend bringt die Rechtsmittelwerberin lediglich vor, dass die angefochtene Entscheidung aufgrund der im Verfahren eingeholten Sachverständigengutachten ergangen sei. Dabei sei aber übersehen worden, dass die Klägerin an MCAS (Mastzellaktivierungssyndrom) leide. Diese Erkrankung gehe mit den von der Klägerin geschilderten Symptomen einher und führe dazu, dass die Klägerin nicht arbeitsfähig sei. Sie sei insbesondere nicht in der Lage eine Tätigkeit auszuüben, die auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt noch bewertet werde.

Bei richtiger Tatsachenfeststellung hätte das Erstgericht eine Erkrankung der Klägerin festgestellt, wodurch diese seit November 2022 nicht mehr im Stande sei, eine Tätigkeit auszuüben, die auf dem Arbeitsmarkt noch bewertet werde und die ihr, unter billiger Berücksichtigung der von ihr ausgeübten Tätigkeiten, zugemutet werden könne. Eine Verweisbarkeit auf den allgemeinen Arbeitsmarkt sei daher seit November 2022 nicht möglich gewesen. Ausgehend von der Feststellung, dass die Klägerin an MCAS leide, wäre daher aufgrund der vorherigen Ausführungen der Klage stattzugeben gewesen.

Damit liegt eine gesetzmäßig ausgeführte, einer weiteren Behandlung zugängliche Beweisrüge nicht vor. Die Rechtsmittelwerberin legt nicht ansatzweise dar, aufgrund welcher unrichtigen Beweiswürdigung das Erstgericht falsche Feststellungen getroffen haben soll und erwähnt die beweiswürdigenden Argumente des Erstgerichts mit keinem Wort. Auch wird nicht dargelegt auf Basis welcher Beweisergebnisse das Erstgericht zu einer geänderten Sachverhaltsgrundlage kommen hätte sollen.

Im Übrigen ist die Klägerin erneut (vgl *) darauf zu verweisen, dass es im sozialgerichtlichen Verfahren nicht auf die Feststellung bestimmter Diagnosen, sondern auf das von den Sachverständigen zu erstellende Leistungskalkül, also die (Rest)Arbeitsfähigkeit der Klägerin ankommt. Das bloße Hinzukommen einer weiteren „Diagnose“ vermag daher keinen Aufschluss darüber zu geben, dass - wofür die Klägerin behauptungs- und beweispflichtig wäre - bei Kenntnis dieser Diagnose überhaupt ein anderes Leistungskalkül geschweige denn eine Klagestattgebung hätte erfolgen können.

Das Berufungsgericht sieht damit keinen Grund, von den vom Erstgericht getroffenen Sachverhaltsfeststellungen abzugehen (§§ 2 Abs 1 ASGG, 498 Abs 1 ZPO).

Eine Rechtsrüge wurde nicht erhoben.

Ein Kostenersatz gemäß § 77 Abs 1 Z 2 lit b ASGG kommt schon deshalb nicht in Betracht, weil vorliegend Billigkeitsgründe weder behauptet wurden noch sich solche aus dem Akt ergeben.

Eine Rechtsrüge wurde nicht erhoben, weswegen die ordentliche Revision nicht zuzulassen war. Hat die unterlegene Partei ihre Berufung nicht auch auf den Berufungsgrund der unrichtigen rechtlichen Beurteilung gestützt und ihn gesetzmäßig ausgeführt, so kann die versäumte Rechtsrüge in der Revision nicht mehr nachgetragen werden (RS0043573 [T3, T30]; RS0043480; 10 Obs 12/24y; OLG Wien 15 R 163/23k, 15 R 31/24z uva).

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