7Rs87/24a•OLG Wien 7Rs87/24a
Das Oberlandesgericht Wien hat als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch die Senatspräsidentin Dr. Glawischnig als Vorsitzende, die Richter Mag. Nigl und Mag. Derbolav-Arztmann sowie die fachkundigen Laienrichterinnen DI Beate Ebersdorfer und MinR Mag. Angela Weilguny in der Sozialrechtssache der klagenden Partei A*, geboren am **, **, vertreten durch Mag. Daniel Kornfeind, Rechtsanwalt in Wien, wider die beklagte Partei Pensionsversicherungsanstalt, Landesstelle **, **, wegen vorzeitiger Alterspension, über die Berufung der klagenden Partei gegen das Urteil des Arbeits- und Sozialgerichts Wien vom 6.3.2024, **7, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
Der Berufung wird nicht Folge gegeben.
Die klagende Partei hat die Kosten ihrer Berufung selbst zu tragen.
Die ordentliche Revision ist nicht zulässig.
Entscheidungsgründe:
Mit dem angefochtenen Urteil verpflichtete das Erstgericht 1. die Beklagte – in Wiederholung des Bescheids der Beklagten vom 13.11.2023 - zur Zahlung einer vorzeitigen Alterspension bei langer Versicherungsdauer in der Höhe von monatlich brutto EUR 3.986,65 ab 1. November 2023 und wies 2. das Klagebegehren auf Zahlung einer Pension ohne Berücksichtigung eines Abschlags von 11,55% ab 1. November 2023 – somit eine über Punkt 1. hinausgehende Pension - ab.
Es traf folgende Feststellungen:
Die am ** geborene klagende Partei beantragte mit dem am 9.8.2023 bei der beklagten Partei eingelangten Antrag die Zuerkennung der vorzeitige Alterspension bei langer Versicherungsdauer zum Stichtag des 1.11.2023 (./ 5).
Die klagende Partei hat insgesamt 558 Beitragsmonate aufgrund einer Erwerbstätigkeit erworben. Hinzu kommen noch 8 Monate Ersatzzeit aufgrund der Ableistung des Präsenzdienstes, woraus sich eine Gesamtanzahl von 566 Monaten ergibt. Von Oktober 1981 bis Mai 1982 leistete die klagende Partei den Präsenzdienst ab (./4).
Die Kontoerstgutschrift betrug EUR 38.030,86 (./2).
Es folgten folgende Teilgutschriften (jeweils in EUR) (./4): 2014 1.128,88; 2015 1.158,78; 2016 1.211,11; 2017 1.241,02; 2018 1.278,40; 2019 1.300,82; 2020 1.338,20; 2021 1.383,06; 2022 1.412,96; 2023 1.219,81.
Rechtlich folgerte das Erstgericht, nach § 4 Abs 1 APG betrage das Regelpensionsantrittsalter 65 Jahre, das der Kläger am 10.7.2026 vollenden werde. Der 1.11.2023 liege somit 33 Monate vor dem der Vollendung des 65. Lebensjahrs nachfolgenden Monatsersten (1.8.2026). Entsprechend § 5 Abs 1 APG ermittle sich das Ausmaß der monatlichen Bruttoleistung aus der bis zum Stichtag ermittelten Gesamtgutschrift geteilt durch 14. Ausgehend von der festgestellten Kontoerstgutschrift und den festgestellten Teilgutschriften errechne sich – unter Berücksichtigung der entsprechenden Aufwertungszahlen - eine Gesamtgutschrift zum Stichtag in der Höhe von EUR 62.139,35, und somit eine monatliche Bruttoleistung von EUR 4.438,53. Für jeden Kalendermonat des früheren Pensionsantritts vor dem Monatsersten nach Erreichen des Regelpensionsalters, vermindere sich der nach § 5 Abs 1 APG ermittelte Wert um 0,35 % (§ 5 Abs 2 APG). Dies ergebe 11,55%. (33 x 0,35 = 11,55). Es errechne sich somit eine Bruttopensionsleistung von EUR 3.925,88. Zu diesen EUR 3.925,88, komme der Frühstarterbonus des § 262a ASVG addiert werde, der nach § 262a Abs 1 ASVG für jeden Beitragsmonat auf Grund einer Erwerbstätigkeit gebühre, der vor dem Monatsersten nach Vollendung des 20. Lebensjahrs erworben worden sei, in der Höhe von 1,03 EUR (Wert 2023). Da der Präsenzdienst nach Vollendung des 20. Lebensjahrs abgeleistet worden sei, scheide – unabhängig davon, dass es sich um keine Beitragsmonate aufgrund einer Erwerbstätigkeit handle - jedenfalls eine Einbeziehung in den Frühstarterbonus aus. Der Kläger habe bis 1.8.1981 59 Beitragsmonate aufgrund einer Erwerbstätigkeit erworben. Der Frühstarterbonus – der einen teilweisen Ausgleich für die Abschlagsfreiheit bringen solle - betrage daher EUR 60,77 und somit die Bruttopension EUR 3.986,65; was dem mit Bescheid bereits zuerkannten Anspruch entspreche.
Dagegen richtet sich die Berufung des Klägers wegen unrichtiger rechtlicher Beurteilung mit dem Antrag, das angefochtene Urteil dahin abzuändern, dass die Beklagte zur Zahlung einer Pension ohne Berücksichtigung eines Abschlags von 11,55% ab 1.11.2023, somit zu einer über den Spruchpunkt 1 des Urteils hinausgehende Pension, verpflichtet werde.
Die Beklagte hat sich am Berufungsverfahren nicht beteiligt.
Die Berufung ist nicht berechtigt.
Mit der allein erhobenen Rechtsrüge meint der Kläger, dass die anzuwendenden Normen, die einen Abschlag vorsähen, eine zu kurze Übergangsfrist vorgesehen hätten, sodass der Kläger in seiner geschützten Rechtsposition verletzt worden und der Eingriff sachlich nicht begründbar gewesen sei. Der Verfassungsgerichtshof habe ausgesprochen, dass dem Gesetzgeber der Gestaltungsspielraum eingeräumt worden sei, eine einmal geschaffene Rechtsposition auch zu Lasten des Betroffenen zu verändern. Allerdings müsse die Aufhebung oder Abänderung von Rechten, die der Gesetzgeber zunächst eingeräumt habe, sachlich begründbar sein. Auch sachlich gerechtfertigte Eingriffe könnten die Minderung erworbener Rechte nicht jedweder Art und in jedweder Intensität sachlich begründen. Der Verfassungsgerichtshof habe zum Ausdruck gebracht, dass der Gesetzgeber den Gleichheitssatz dann verletze, wenn er bei Änderung der Rechtslage plötzlich - ohne entsprechende Übergangsregelung - und intensiv in erworbene Rechtspositionen eingreife, wobei diesem - aus dem Gleichheitssatz erfließenden - Vertrauensschutz gerade im Pensionsrecht Bedeutung zukomme. In diesem Zusammenhang werde auf das Erkenntnis des VfGH vom 11.12.2002, G186/O2, verwiesen. Das Gericht habe zudem festgestellt, dass per 31.12.2021 die Regelung der abschlagsfreien Inanspruchnahme der vorzeitigen Alterspension bei langer Versicherungsdauer erfolgt sei. Im Zeitpunkt, in dem diese Regelung abgeschafft worden sei, habe der Kläger bereits mehr als die geforderten 540 Beitragsmonate sowie auch 8 Monate Ersatzzeit erworben. Eine Übergangsfrist habe nicht bestanden, sodass der Kläger auch keine andere Disposition hätte treffen können. Als er mit Stichtag 1.11.2023 die Pension angetreten sei, habe er mehr als 47 Versicherungsjahre gehabt. Er hätte demnach weitere 33 Kalendermonate Beitragszeiten erwerben bzw arbeiten müssen, um das Regelpensionsalter zu erreichen und ohne Abschläge in Pension gehen zu können. Er sei darüber hinaus in seinem Recht auf Eigentum verletzt, weil er einen beträchtlichen Abschlag zu seiner Pension habe hinnehmen müssen. Durch die übergangslose Abschaffung der Inanspruchnahme einer Pension wegen langer Versicherungsdauer ohne Abschläge verliere er pro Jahr mehrere tausend Euro. Die Kürzung sei insofern nicht sachlich gerechtfertigt, weil er bereits mit dem 16. Lebensjahr in die Erwerbstätigkeit eingetreten sei. Er habe sohin 47 Jahre lang in das Pensionssystem einbezahlt und müsse dann eine Kürzung von 11,5% hinnehmen. Hätte er bis zum Regelpensionsalter weiter gearbeitet, hätte er insgesamt fast 50 Versicherungsjahre oder 600 Beitragsmonate gehabt. Die unterschiedliche prozentuelle Auswirkung könne nicht gerechtfertigt werden, „weil auch jene Personen, die relativ weniger Abschläge hinnehmen müssten, nicht zwangsläufig weniger Versicherungszeiten, sondern uU deutlich weniger Versicherungszeiten hätten“, aber dennoch keine Abschläge hinnehmen müssten. Der Verfassungsgerichtshof habe auch argumentiert, dass die Höhe des Pensionsbezugs aber ausschließlich vom Lebensalter abhänge, mit dem man in Pension gehe und nicht von den Versicherungszeiten, wie man sie bis dahin erworben habe. Diese Versicherungszeiten würden sich vielmehr in der Pensionshöhe niederschlagen. Dies sei hier aber nicht korrekt, weil sich die Pensionshöhe für den Kläger nicht im selben Ausmaß erhöhe (bei Pensionsantritt nach dem 65. Lebensjahr) als tatsächlich vermindere.
Der Kläger sei in seiner Vertrauensposition durch die nicht vorhandene Übergangsfrist verletzt worden. Darüber hinaus sei der Eingriff in seine geschützte Position auch nicht sachlich rechtfertigbar. Aus diesem Grunde sei der Bescheid rechtsirrig ergangen, in dem ein Abschlag von 11,55% von der Pensionshöhe abgezogen worden sei.
Die Berufungsausführungen überzeugen nicht.
Gegenstand des Berufungsverfahrens ist ausschließlich die Frage, ob der Kläger Anspruch auf abschlagsfreie vorzeitige Alterspension bei langer Versicherungsdauer (Korridorpension) hat. Nicht strittig ist die Höhe der allenfalls vorzunehmenden Abschläge sowie die Höhe der daraus resultierenden Alterspension.
Der Berufungswerber macht lediglich verfassungsrechtliche Bedenken gegen die angewandten, nicht näher dargestellte Normen geltend.
Das Berufungsgericht teilt diese kaum konkretisierten Bedenken nicht.
Um das faktische Pensionsantrittsalter anzuheben, war die Schaffung einer Abschlagsregelung schon längere Zeit in Diskussion, bevor die ersten Schritte in diese Richtung gesetzt wurden. Der Gesetzgeber hat zunächst einen anderen Weg beschritten: Mit der 51. ASVG-Novelle wurde ein "Altersfaktor" zur Erhöhung der Pension bei Aufschub des Pensionsbeginns eingeführt. Abschläge wurden erstmals mit dem Strukturanpassungsgesetz 1996 (BGBl 1996/201) eingeführt, weiterhin in einem kombinierten Bonus- und Malussystem. Mit dem Arbeits- und Sozialrechts-Änderungsgesetz 1997 (ASRÄG 1997; 54. ASVG-Novelle, BGBl I 1997/139) erfolgte - mit Wirksamkeit ab 1.1.2000 - der Umstieg auf ein reines Abschlagssystem (Neumann/Seidenberger, Die Abschläge im österreichischen Pensionsrecht, ASoK 2011, 97).
Mit dem ASRÄG 1997 wurde durch eine Neuregelung der Bestimmungen über den Steigerungsbetrag versucht, „den späteren Pensionsantritt attraktiver zu machen und dadurch das faktische Pensionsantrittsalter anzuheben" (RV 886 BlgNR 20. GP 106): Wenn der Versicherte die Pension vor Erreichung des Regelpensionsalters in Anspruch nahm, waren für jedes Jahr zwei Steigerungspunkte abzuziehen, wobei eine Deckelung mit 15 % eingezogen wurde (10 ObS 184/08v).
Den Hintergrund für die Abschläge bilden letztlich versicherungsmathematische Erwägungen. Der vorgesehene Abschlag soll die Verlängerung der Bezugsdauer der Pension bei gleichartiger Berücksichtigung der Restlebenserwartung möglichst ausgleichen und es soll damit sichergestellt werden, dass der Frühpensionist (aus dem Blickwinkel der Versicherungsmathematik) keinen finanziellen Vorteil erhält (10 ObS 184/08v).
Mit dem PAG 2020 (BGBl I Nr 98/2019) wurde (wieder) die Abschlagsfreiheit bei allen Pensionsarten – also nicht nur für vorzeitige Alterspensionen - eingeführt, wenn 540 Beitragsmonate (davon können 60 Beitragsmonate Kindererziehungszeiten sein) vorliegen (10 ObS 138/21y).
Nach § 236 Abs 4b idF BGBl I 98/2019 war sohin eine Verminderung der Leistung nach diesem Bundesgesetz sowie nach dem APG unzulässig, wenn die versicherte Person mindestens 540 Beitragsmonate der Pflichtversicherung aufgrund einer Erwerbstätigkeit erworben hat.
Diese Bestimmung trat jedoch mit Ablauf des 31.12.2021 (SVÄG 2020, BGBl I 2021/28) außer Kraft; auf Personen, welche die darin festgelegten Anspruchsvoraussetzungen spätestens am 31.12.2021 erfüllten, ist sie jedoch gemäß § 745 Abs 2 und 4 ASVG weiterhin anzuwenden.
Darüber hinaus wurde gleichzeitig mit dem Sozialversicherungsänderungsgesetz 2020 (SVÄG 2020, BGBl I 2021/28) in § 262a ASVG der – hier auch dem Kläger zuerkannte - Frühstarterbonus eingeführt, der die Bestimmungen über die Abschlagsfreiheit von Pensionsleistungen für Langzeitversicherte gemäß § 236 Abs 4b ASVG ersetzen sollte (10 Obs 83/23p; Sonntag in Sonntag, ASVG15 § 262a Rz 1).
Der Vorwurf fehlender Übergangsregelungen ist daher nicht nachvollziehbar.
Dem Gesetzgeber steht ein Gestaltungsspielraum insofern zu, als er in seinen rechts- und wirtschaftspolitischen Zielsetzungen frei ist. Gerade im Sozialversicherungsbereich sind Stichtagsregelungen in Anpassung an die wirtschaftlichen und sozialen Gegebenheiten unvermeidlich, mögen sie auch in Einzelfällen Härten mit sich bringen. Eine zeitliche Differenzierung durch eine Stichtagsregelung verstößt nicht grundsätzlich gegen den verfassungsrechtlichen Gleichheitsgrundsatz, weil es im Wesen einer Änderung materiell-rechtlicher Bestimmungen liegt, dass Rechtsfälle je nach dem für maßgeblich erklärten zeitlichen Sachverhaltselement unterschiedlich nach der alten oder neuen Rechtslage behandelt werden. Es steht daher grundsätzlich auch in der rechtspolitischen Freiheit des Gesetzgebers festzulegen, wann eine neue, den Versicherten begünstigende Bestimmung zu gelten hat (RS0117654; [T14] zu § 236 Abs 4b ASVG).
Insgesamt vermag die Berufung keine verfassungsrechtlichen Bedenken – weder hinsichtlich einer Verletzung des Gleichheitsgrundsatzes, noch des Vertrauensschutzes oder des Eigentums, zu erwecken (sh etwa auch Sonntag aaO § 236 Rz 7, § 261 Rz 8 mwN).
Da der Kläger das 65. Lebensjahr iSd § 4 Abs 1 APG zum Stichtag noch nicht vollendet hat, war der Berufung ein Erfolg zu versagen.
Das Berufungsgericht sieht sich somit auch nicht zu der vom Kläger angeregten Befassung des Verfassungsgerichtshofs veranlasst.
Der Kläger selbst hat offenbar keinen Antrag auf Normenkontrolle gestellt, jedenfalls liegt eine Verständigung des Verfassungsgerichtshofs iSd § 528b ZPO hinsichtlich eines tatsächlich eingebrachten Antrags nicht vor (8 ObA 76/16h; RS0131360 T2).
Gründe für einen ausnahmsweisen Kostenzuspruch nach Billigkeit gemäß § 77 Abs 1 Z 2 lit b ASGG wurden in der Berufung nicht vorgebracht und sind aus dem Akteninhalt nicht zu erkennen.
Die ordentliche Revision war mangels Vorliegens einer erheblichen Rechtsfrage iSd § 502 Abs 1 ZPO nicht zuzulassen.
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