18Bs21/25g•OLG Wien 18Bs21/25g
Das Oberlandesgericht Wien hat durch die Senatspräsidentin Mag. Frohner als Vorsitzende sowie die Richterinnen Mag. Lehr und Mag. Primer als weitere Senatsmitglieder im Verfahren zur strafrechtlichen Unterbringung des A* in einem forensisch-therapeutischen Zentrum nach § 21 Abs 1 StGB über die Beschwerde des Genannten gegen den Beschluss des Landesgerichts für Strafsachen Wien vom 24. Jänner 2025, GZ **-26, nichtöffentlich den
Beschluss
gefasst:
Der Beschwerde wird nicht Folge gegeben.
Die vorläufige Unterbringung des A* in einem forensisch-therapeutischen Zentrum wird aus den Haftgründen der Flucht- und Tatbegehungsgefahr gemäß § 173 Abs 2 Z 1 und Z 3 lit a und lit b StPO fortgesetzt.
Die vorläufige Unterbringung ist durch eine Frist im Sinne der §§ 431 Abs 1 iVm 175 StPO nicht mehr begrenzt.
B e g r ü n d u n g :
Über Antrag der Staatsanwaltschaft Wien (ON 1.3) verhängte der Haft- und Rechtsschutzrichter des Landesgerichts für Strafsachen Wien über den am ** geborenen syrischen Staatsangehörigen A* nach dessen Festnahme am 16. Dezember 2024, 00:58 Uhr (ON 4.2, 2), und Einlieferung in die Justizanstalt ** am selben Tag um 16:50 Uhr (ON 4.4, 1) wegen des dringenden Verdachts des Vergehens des Widerstands gegen die Staatsgewalt nach §§ 15, 269 Abs 1 erster Fall StGB (I./), des Verbrechens der absichtlichen schweren Körperverletzung nach §§ 15, 87 Abs 1 und Abs 1a StGB (II./) und des Vergehens der schweren Körperverletzung nach §§ 15, 83 Abs 1, 84 Abs 2 StGB (III./) die Untersuchungshaft aus den Haftgründen der Flucht- und Tatbegehungsgefahr gemäß § 173 Abs 2 Z 1 und Z 3 lit b StPO mit Wirksamkeit bis 31. Dezember 2024 (ON 7, 3 und ON 8). Der dagegen vom Beschuldigten erhobenen Beschwerde gab das Oberlandesgericht Wien mit Entscheidung vom 7. Jänner 2025, AZ *, nicht Folge und setzte die Untersuchungshaft wegen Fortbestehens der dringenden Verdachtslage aus den Haftgründen der Flucht- und Tatbegehungsgefahr gemäß § 173 Abs 2 Z 1 und Z 3 lit a und lit b StPO mit Wirksamkeit bis 7. März 2025 fort (ON 19).
Nach Einlangen des Gutachtens des Sachverständigen Univ. Doz. Dr. B* wurde die Untersuchungshaft – dem Antrag der Staatsanwaltschaft Wien folgend (ON 1.22) - nach Durchführung einer Haftverhandlung (ON 25) in eine vorläufige Unterbringung in einem forensischtherapeutischen Zentrum umgewandelt und diese aus den Haftgründen der Fluchtgefahr gemäß § 173 Abs 1 und 2 Z 1 StPO und der Tatbegehungsgefahr gemäß § 173 Abs 2 Z 3 lit a und lit b StPO mit Wirksamkeit bis 24. März 2025 fortgesetzt (ON 25, 3; 26).
Dagegen richtet sich die unmittelbar nach Verkündung des Beschlusses angemeldete (ON 25, 3), unausgeführt gebliebene Beschwerde des A*.
Die Beschwerde ist nicht berechtigt.
Zwischenzeitig brachte die Staatsanwaltschaft Wien am 28. Jänner 2025 einen Antrag auf strafrechtliche Unterbringung des A* in einem forensisch-therapeutischen Zentrum nach § 21 Abs 1 StGB gemäß § 434 Abs 1 erster Satz StPO zu AZ ** des Landesgerichts für Strafsachen Wien ein (ON 30).
Vorauszuschicken ist, dass das Beschwerdegericht sowohl bei Beschwerden gegen die Verhängung als auch bei Beschwerden gegen die Fortsetzung der Untersuchungshaft in der Sache (§ 89 Abs 2b StPO) entscheidet, also ohne Bindung an ein Neuerungsverbot oder das Beschwerdevorbringen ein iudicium novum fällt (Kirchbacher/Rami, WKStPO § 174 Rz 30). Das Rechtsmittelgericht hat die Entscheidung des Erstgerichts daher nicht bloß zu beurteilen, sondern diese auf Basis des aktuellen Aktenstandes zu ersetzen. Das gilt auch für Beschlüsse gemäß § 431 StPO.
Nach § 21 Abs 1 StGB (idF Maßnahmenvollzugsanpassungsgesetz 2022, BGBl I Nr. 223/222) ist in einem forensischtherapeutischen Zentrum unterzubringen, wer unter dem maßgeblichen Einfluss einer schwerwiegenden und nachhaltigen psychischen Störung eine Tat nach § 21 Abs 3 StGB (Anlasstat) begangen hat und nur deshalb nicht bestraft werden kann, weil er im Zeitpunkt der Tat wegen dieser Störung zurechnungsunfähig (§ 11 StGB) war, wenn nach seiner Person, nach seinem Zustand und nach der Art der Tat mit hoher Wahrscheinlichkeit zu befürchten ist, dass er sonst in absehbarer Zukunft unter dem maßgeblichen Einfluss seiner psychischen Störung eine mit Strafe bedrohte Handlung mit schweren Folgen begehen werde (Prognosetat). Anlasstaten können nach § 21 Abs 3 StGB nur Taten sein, die mit mehr als einem Jahr Freiheitsstrafe bedroht sind. Sofern die angedrohte Freiheitsstrafe dieser (Anlass)Tat drei Jahre nicht übersteigt, muss sich die Befürchtung nach Abs 1 leg.cit. (Prognosetat) auf eine gegen Leib und Leben gerichtete, mit mehr als zwei Jahren Freiheitsstrafe bedrohte Handlung oder auf eine gegen die sexuelle Integrität und Selbstbestimmung gerichtete, mit mehr als einem Jahr Freiheitsstrafe bedrohte Handlung, beziehen.
Ist der Betroffene einer strafbaren Handlung dringend verdächtig und liegen hinreichende Gründe für die Annahme vor, dass die Voraussetzungen des § 21 Abs 1 StGB gegeben seien sowie einer der in § 173 Abs 2 StPO angeführten Haftgründe gegeben ist, so ist der Betroffene vorläufig in einem forensischtherapeutischen Zentrum unterzubringen. Über die Zulässigkeit der vorläufigen Unterbringung ist in sinngemäßer Anwendung des § 173 Abs 1, 3 und 5 StPO sowie der §§ 174 bis 178 StPO zu entscheiden.
Folglich setzt auch die vorläufige Unterbringung einen dringenden Tatverdacht nach § 431 Abs 1 iVm § 173 Abs 1 StPO voraus, der mehr als eine Vermutung und mehr als einfacher oder gewöhnlicher Verdacht ist (Kirchbacher/Rami, aaO § 173 Rz 3 mwN; RISJustiz RS0107304; RS0040284) und in Bezug auf alle Voraussetzungen der strafrechtlichen Unterbringung in einem forensischtherapeutischen Zentrum vorliegen muss.
Aufgrund des vom Oberlandesgericht im Rahmen seiner reformatorisch zu treffenden Entscheidung (RIS-Justiz RS0116421; RS0120817) besteht in Übereinstimmung mit den Annahmen des Erstgerichts und mit dem Inhalt des gegen A* eingebrachten Antrags auf strafrechtliche Unterbringung in einem forensisch-therapeutischen Zentrum gemäß § 21 Abs 1 StGB (ON 30) der dringende Verdacht, er habe am 16. Dezember 2024 in ** unter dem maßgeblichen Einfluss einer schwerwiegenden und nachhaltigen psychischen Störung, nämlich einer undifferenzierte Schizophrenie (ICD 10, F 20), Taten nach § 21 Abs 3 StGB begangen und kann nur deshalb nicht bestraft werden, weil er im Zeitpunkt der Taten wegen dieser Störung zurechnungsunfähig (§ 11 StGB) war, und zwar versucht (§ 15 StGB),
I./ Beamte mit Gewalt an einer Amtshandlung zu hindern, indem er die Polizeibeamten Insp. C* und Insp. D* mit Fäusten und Fußtritten attackierte sowie mit einer Nagelfeile auf Insp. C* einstach, um sie von seiner Identitätsfeststellung sowie der Durchführung seiner Festnahme abzuhalten;
II./ einem Beamten während oder wegen der Vollziehung seiner Aufgaben oder der Erfüllung seiner Pflicht eine schwere Körperverletzung (§ 84 StGB) absichtlich zuzufügen, indem er die Polizeibeamtin Insp. C* während der zu I./ angeführten Amtshandlung mit Fäusten und Fußtritten attackierte und mit einer Nagelfeile gezielt auf den Arm- und Kopfbereich der Genannten einzustechen trachtete, wobei es nur deshalb beim Versuch blieb, weil die Genannte den Bereich mit den Armen schützte und so nur eine Prellung und Abschürfungen im Schulterbereich erlitt;
III./ Insp. D*, somit einen Beamten, während oder wegen der Vollziehung seiner Aufgaben am Körper zu verletzten, indem er ihn mit Fäusten und Fußtritten attackiert, wobei der Genannte keine Verletzungen erlitt und es deshalb lediglich beim Versuch blieb,
sohin Taten begangen, die ihm, wäre er zu den Tatzeitpunkten zurechnungsfähig gewesen, als das Vergehen des Widerstands gegen die Staatsgewalt nach §§ 15, 269 Abs 1 erster Fall StGB (I./), das Verbrechen der absichtlichen schweren Körperverletzung nach §§ 15, 87 Abs 1 und Abs 1a StGB (II./) und das Vergehen der schweren Körperverletzung nach §§ 15, 83 Abs 1, 84 Abs 2 StGB (III./) zuzurechnen wären, wobei nach seinem Zustand und nach der Art der Taten mit hoher Wahrscheinlichkeit zu befürchten sei, dass er in absehbarer Zukunft unter dem maßgeblichen Einfluss seiner schwerwiegenden und nachhaltigen psychischen Störung eine mit Strafe bedrohte gegen Leib und Leben gerichtete Handlung mit schweren Folgen begehen werde, nämlich schwere und absichtlich schwere Körperverletzungsdelikte.
Dabei ist er – hätte er mit dem Bewusstsein und der Einsicht eines geistig gesunden Menschen gehandelt – qualifiziert verdächtig, er habe es (zumindest) ernstlich für möglich gehalten und sich damit abgefunden, durch sein Vorgehen Beamte an Amtshandlungen zu hindern (Punkt I/.) und dadurch eine Verletzung am Körper zuzufügen (III./) sowie in der der Absicht gehandelt, der Beamtin Insp. C* während oder wegen der Vollziehung ihrer Aufgaben oder der Erfüllung ihrer Pflicht eine schwere Körperverletzung (§ 84 StGB) absichtlich zuzufügen, indem er sie mit Fäusten und Fußtritten attackierte und mit einer Nagelfeile gezielt auf den Arm- und Kopfbereich der Genannten einzustechen trachtete, wobei es nur aufgrund der Abwehrhandlungen der Genannten beim Versuch blieb.
Der dringende Tatverdacht zur objektiven Tatseite gründet sich auf die Ermittlungen des LKA E*, GZ ** (ON 2), insbesondere die dienstlichen Wahrnehmungen der Insp. C* im ausführlichen Amtsvermerk vom 16. Dezember 2024 (ON 2.9), in welchem auch das aggressive Verhalten des Beschwerdeführers beschrieben wird, die Sicherstellung der Tatwaffe (ON 2.16) sowie die objektivierten Verletzungen der Insp. C* (ON 2.12).
Den aufgezeigten belastenden Umständen vermochte der Betroffene mit seinem Vorbringen, er könne sich an den Vorfall nicht erinnern (ON 2.3; ON 7, 3) bzw er habe sich nicht aggressiv verhalten, die Polizeibeamten nicht mit Fußtritten und Faustschlägen attackiert und nicht mit einer Nagelfeile auf die Beamtin eingestochen (ON 7, 3), er sei nicht krank, wenn es sein müsse, könne er seine Medikamente auch zu Hause nehmen (Angaben in der Haftverhandlung vom 24. Jänner 2025 [ON 25, 2]), nichts Stichhaltiges entgegen zu setzen.
Die Art der Tatbegehung lässt zwanglos den Schluss auf die subjektive Tatseite zu, wobei die Deduktion der subjektiven Tatseite aus dem objektiven Handlungsablauf bei leugnenden Tätern ohne weiteres rechtsstaatlich vertretbar und methodisch gar nicht zu ersetzen ist (RIS-Justiz RS0116882; RS0098671; Ratz, WK-StPO § 281 Rz 452).
In rechtlicher Hinsicht ist A* daher dringend verdächtig, Taten, die mit dreijähriger (I./, III./) bzw drei Jahre übersteigender (II./) Freiheitsstrafe bedroht sind und die ihm, wäre er zur Tatzeit zurechnungsfähig gewesen, als das Vergehen des Widerstands gegen die Staatsgewalt nach §§ 15, 269 Abs 1 erster Fall StGB (Punkt I./), das Verbrechen der absichtlichen schweren Körperverletzung nach §§ 15, 87 Abs 1 und Abs 1a StGB (II./) und das Vergehen der schweren Körperverletzung nach §§ 83 Abs 1, 84 Abs 2, 15 StGB (Punkt III./) angerechnet würden, begangen zu haben, wobei diese Tathandlungen als entsprechende Anlasstaten im Sinn des § 21 Abs 3 StGB zu qualifizieren sind und nach seiner Person, seinem Zustand und der Art der Taten mit hoher Wahrscheinlichkeit zu befürchten ist, dass er sonst in absehbarer Zukunft unter dem maßgeblichen Einfluss seiner psychischen Störung eine mit Strafe bedrohte gegen Leib und Leben gerichtete mit mehr als zwei Jahren Freiheitsstrafe bedrohte Handlung mit schweren Folgen begehen werde wie schwere und absichtlich schwere Körperverletzungsdelikte (ON 21.2, 50 f).
Der dringende Verdacht, dass der Genannte bei den Taten, deren er dringend verdächtig ist, wegen seiner schwerwiegenden und nachhaltigen psychischen Störung zurechnungsunfähig (§ 11 StGB) war, ergibt sich aus dem schlüssigen und nachvollziehbaren Gutachten des Sachverständigen aus dem Fachgebiet für Psychiatrie und Neurologie Univ. Doz. Dr. B* vom 20. Jänner 2025 (ON 21.2), welcher bei A* nach persönlicher Untersuchung am 19. Dezember 2024 und Einbeziehung seines Vorgutachtens vom 1. August 2022 (ON 21.2, 8 ff; wonach zu diesem Zeitpunkt die Voraussetzungen des § 21 Abs 1 StGB noch nicht erfüllt waren [Seite 29]) eine undifferenzierte Schizophrenie (ICD 10, F 20) sowie ein Zustand nach Polytoxikomanie, derzeit abstinent in beschützender Umgebung, diagnostizierte (ON 21.2, 46), wobei sich die schwerwiegende Geisteskrankheit als tathandlungsbestimmendes Merkmal am Tattag findet (ON 21.2, 50).
Ob zu befürchten ist, dass A* ohne strafrechtliche Unterbringung in einem forensisch-therapeutischen Zentrum unter dem maßgeblichen Einfluss seiner schwerwiegenden und nachhaltigen psychischen Störung in absehbarer Zukunft zumindest eine Tat mit schweren Folgen – diese müssen aus einer einzigen Tat resultieren (RIS-Justiz RS0119762) – begehen werde, ist für die Anordnung der vorläufigen Unterbringung nicht vorausgesetzt, sondern ist diese Prognose für den Zeitpunkt der Fällung des Einweisungserkenntnisses, das heißt für die Hauptverhandlung, zu erstellen, jedoch muss auch diesbezüglich ein dringender Verdacht vorliegen (vgl. Murschetz, WK-StPO § 429 Rz 19 zur alten Rechtslage).
Der für die Gefährlichkeitsprognose im Sinne des § 21 StGB maßgebliche Begriff der mit Strafe bedrohten Handlung mit schweren Folgen richtet sich nach der Persönlichkeit des Rechtsbrechers, seinem Zustand im Beschlusszeitpunkt und der Art der Anlasstaten, deren konkrete Umstände daher jedenfalls Berücksichtigung zu finden haben (Haslwanter, WK² § 21 Rz 23 f). Dessen Bedeutungsinhalt deckt sich mit jenem des § 173 Abs 2 Z 3 lit a StPO. Das zu Punkt II./ angeführte Verbrechen stellt eine strafbare Handlung mit schweren Folgen dar (RIS-Justiz RS0108487 [insbesondere T4]). Obgleich ein aggressiv-gewalttätiger Widerstand und Körperverletzungen gegen ihre Aufgaben vollziehende oder ihre Amtspflichten erfüllende Beamte, insbesondere strafbare Handlungen nach §§ 269, 84 Abs 2 StGB nicht per se einer Tat mit schweren Folgen entsprechen, und zwar auch dann nicht, wenn daraus leichte Verletzungen resultieren (OGH 12 Os 116/14x), legte der Sachverständige in seinem Gutachten dar, dass eine hohe Wahrscheinlichkeit für die Begehung schwerer und absichtlich schwerer Körperverletzungen in absehbarer Zukunft besteht (ON 21.2, 50 f).
Da somit hinreichend konkrete Anhaltspunkte für die Annahme hervorgekommen sind, dass die Voraussetzungen für die Unterbringung in einem forensischtherapeutischen Zentrum gegeben sind, gelangen die mit dem Maßnahmenvollzugsanpassungsgesetz 2022, BGBl I 2022/223 am 1. März 2023 in Kraft getretenen Neuregelungen § 21 StGB über die strafrechtliche Unterbringung in einem forensischtherapeutischen Zentrum und die im ersten Abschnitt des 21. Hauptstücks der StPO enthaltenen Verfahrensregelungen zur Unterbringung eines Betroffenen (§ 48 Abs 2 StPO) nach § 21 StGB (§ 429 ff StPO) zur Anwendung.
Ausgehend von der dargestellten qualifizierten Verdachtslage liegen auch die Haftgründe der Fluchtgefahr nach § 173 Abs 2 Z 1 StPO und der Tatbegehungsgefahr nach § 173 Abs 2 Z 3 lit a und lit b StPO nach wie vor unverändert (siehe bereits ON 19.3) vor.
Unter Fluchtgefahr ist die Gefahr zu verstehen, der Beschuldigte werde sich der Strafverfolgung als solcher entziehen, also dem Strafverfahren insgesamt oder zumindest der ihm allenfalls drohenden Strafe (Kirchbacher/Rami, aaO § 173 Rz 31). Angesichts des Umstands, dass der Betroffene syrischer Staatsangehöriger ohne festen Unterstand (ON 7, 1) und ohne soziale Integration in Österreich ist (ON 21.2, 47), steht konkret zu befürchten, dass er sich auf freiem Fuß dem Unterbringungsverfahren zumindest durch Verborgenhalten zu entziehen suchen werde (§ 173 Abs 2 Z 1 StPO), weil er keine Krankheitseinsicht hat (ON 25, 2; ON 21.2, 48) sowie der Meinung ist, dass man ihm zuletzt anlässlich der nach dem UbG erfolgten Unterbringung in der Klinik F* nicht helfen konnte (ON 21.2, 48) und ihm in diesem Verfahren die Anordnung der Unterbringung in einem forensischtherapeutischen Zentrum gemäß § 21 Abs 1 StGB droht, welche gemäß § 25 StGB grundsätzlich auf unbestimmte Zeit anzuordnen und solange zu vollziehen ist, wie es ihr Zweck erfordert.
Außerdem liegt der Haftgrund der Tatbegehungsgefahr nach § 173 Abs 2 Z 3 lit a und lit b StPO vor, weil zu befürchten ist, der Beschwerdeführer werde hinkünftig aufgrund des bestehenden psychischen Zustandsbilds ungeachtet des wegen einer mit mehr als sechs Monaten Freiheitsstrafe bedrohten Straftat gegen ihn geführten Strafverfahrens erneut strafbare Handlungen mit schweren Folgen begehen, die gegen dasselbe Rechtsgut gerichtet sind, wie das ihm zu Faktum II./ angelastete (wenn auch nur versuchte) Verbrechen der absichtlichen schweren Körperverletzung, welches als Straftat mit schweren Folgen iSd § 173 Abs 2 Z 3 lit a StPO anzusehen ist (siehe RIS-Justiz RS0108487 [insbesondere T4]; Nimmervoll, Haftrecht³ Rz 655; Kirchbacher/Rami, aaO § 173 Rz 43), bzw eine strafbare Handlung mit nicht bloß leichten Folgen begehen, die gegen dasselbe Rechtsgut gerichtet ist wie die ihm gegenständlich angelasteten wiederholten strafbaren Handlungen.
Die vorläufige Unterbringung in einem forensisch-psychiatrischen Zentrum darf zur Bedeutung der Sache und der zu verhängenden strafrechtlichen Reaktion nicht außer Verhältnis stehen (RIS-Justiz RS0119896). Im Hinblick auf das Gewicht der Anlasstaten sowie den Geisteszustand und die Persönlichkeitsstruktur des Betroffenen steht der erst seit 17. Dezember 2024 andauernden Haft das Verhältnismäßigkeitsgebot nicht entgegen, wobei die Möglichkeit einer bedingten Nachsicht der vorbeugenden Maßnahme oder einer bedingten Entlassung nicht Gegenstand der Verhältnismäßigkeitsprüfung des § 173 Abs 1 StPO ist (vgl. Kirchbacher/Rami, aaO § 173 Rz 14) und die Staatsanwaltschaft Wien bereits am 28. Jänner 2025 einen Antrag gemäß § 434 Abs 1 erster Satz StPO eingebracht hat (ON 30).
Gemäß § 431 Abs 2 StPO darf die vorläufige Unterbringung nicht angeordnet, aufrechterhalten oder fortgesetzt werden, wenn ihr Zweck durch den gleichzeitigen Vollzug einer Unterbringung in einem forensisch-therapeutischen Zentrum oder auch dadurch erreicht werden kann, dass der Betroffene ohne eine solche behandelt und betreut wird.
Dass der Zweck der vorläufigen Unterbringung auch dadurch erreicht werden könne, dass der Betroffene ohne eine solche behandelt oder betreut wird (§ 431 Abs 2 zweite Alternative StPO), wobei §§ 157a bis 157e StVG über die Festlegung von Bedingungen für ein vorläufiges Absehen vom Vollzug einer Unterbringung sinngemäß gelten, kann aufgrund der Ausführungen im Gutachten des Sachverständigen Univ. Doz. Dr. B* nicht angenommen werden. Denn bei A* liegen verdachtsmäßig die Voraussetzungen des § 11 StGB und des § 21 Abs 1 StGB vor (ON 21.2, 46 ff), eine Krankheitseinsicht besteht nicht, er ist grundsätzlich auch uneinsichtig in die Notwendigkeit einer Behandlung, wenngleich er in der Justizanstalt kooperativ ist (ON 21.2, 48). Eine Substituierung der vorläufigen Unterbringung unter Anordnung von Bedingungen iSd § 157c StVG ist nicht in Betracht zu ziehen, weil es keine etablierten Empfangsräume und Behandlungssysteme gibt (ON 21.2, 52).
Der Beschwerde ist daher ein Erfolg zu versagen.
Die vorläufige Unterbringung in einem forensisch-therapeutischen Zentrum ist durch eine Frist im Sinne des § 175 StPO infolge Einbringung des Antrags auf strafrechtliche Unterbringung in einem forensisch-therapeutischen Zentrum nach § 434 Abs 1 StPO iVm § 21 Abs 1 StGB
nicht mehr begrenzt (§ 175 Abs 5 iVm § 431 Abs 1 StPO).
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