19Bs2/25w•OLG Wien 19Bs2/25w
Das Oberlandesgericht Wien hat durch den Senatspräsidenten Mag. Baumgartner als Vorsitzenden sowie die Richterinnen Mag. Wilder und Mag. Körber als weitere Senatsmitglieder in der Strafsache gegen A* wegen § 107 Abs 1 und 2 StGB und weiterer strafbarer Handlungen sowie im Verfahren zur strafrechtlichen Unterbringung des Genannten in einem forensisch-therapeutischen Zentrum nach § 21 Abs 2 StGB über dessen Beschwerde gegen den Beschluss des Landesgerichts für Strafsachen Wien vom 19. Dezember 2024, GZ **-93, nichtöffentlich den
Beschluss
gefasst:
Der Beschwerde wird nicht Folge gegeben.
Aus deren Anlass wird der angefochtene Beschluss, der im Übrigen unberührt bleibt, im Ausspruch, den Eigengeldbetrag in Höhe von 2.694,33 Euro als Parteigeld beim Rechnungsführer des Landesgerichts für Strafsachen Wien einzuzahlen, aufgehoben.
Begründung:
Mit Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Wien als Schöffengericht vom 9. Dezember 2024 (ON 81.2) wurde A* der Vergehen der gefährlichen Drohung nach § 107 Abs 1 und 2 StGB und weiterer strafbarer Handlungen schuldig erkannt, zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren und gemäß § 389 Abs 1 StPO zum Ersatz der Kosten des Strafverfahrens verurteilt sowie gemäß § 21 Abs 2 StGB dessen Unterbringung in einem forensisch-therapeutischen Zentrum angeordnet.
Dieses Urteil ist aufgrund einer Nichtigkeitsbeschwerde und Berufung des Angeklagten (ON 81.1 S 14) sowie einer Berufung der Staatsanwaltschaft (ON 82) nicht rechtskräftig.
Mit dem angefochtenen Beschluss (ON 93) wies die Vorsitzende des Schöffengerichts den Antrag des A* auf Freigabe seines bei der Justizanstalt erliegenden Eigengeldbetrags in Höhe von 2.694,33 Euro ab, sperrte diesen gemäß § 5 GEG und ordnete an, diesen Betrag als Parteigeld beim Rechnungsführer des Landesgerichts für Strafsachen Wien einzuzahlen.
Dagegen richtet sich die rechtzeitige Beschwerde des Angeklagten (ON 99), die nicht berechtigt ist.
Laut der Eigengeldmeldung der Justizanstalt * vom 11. Oktober 2024 weist das Häftlingskonto des A* einen die Pfändungsfreigrenze gemäß § 291a Abs 1 EO um 2.694,33 Euro übersteigenden Guthabensstand auf (ON 68).
Nach § 5 Abs 1 und 2 GEG besteht an dem verwahrten Eigengeldbetrag des Häftlings ein Zurückbehaltungsrecht des Bundes für – soweit hier relevant – Kosten des Strafverfahrens nach § 1 Z 4 GEG. Solange daher an einem Vermögenswert des Ersatzpflichtigen das Zurückbehaltungsrecht ausgeübt werden kann, dürfen die Verfahrenskosten nicht für uneinbringlich erklärt werden (Lendl in Fuchs/Ratz WK StPO § 391 Rz 6). Dieses Zurückbehaltungsrecht unterliegt nach § 5 Abs 1 letzter Satz GEG den gleichen Beschränkungen, die bei der Eintreibung der zu sichernden Beträge zu beachten sind. Das dem Bund gemäß § 5 Abs 1 und Abs 2 erster Satz GEG zustehende Retentionsrecht darf nur ausgeübt werden, wenn einerseits eine Gefährdung der Einbringlichkeit der Kosten zu besorgen ist und wenn andererseits die zurückbehaltenen Beträge pfändbar sind (RIS-Justiz RS0059342), was laut der Eigengeldmeldung vom 11. Oktober 2024 im Hinblick auf den Betrag von 2.694,33 Euro der Fall ist.
Das Zurückbehaltungsrecht steht dem Bund schon vor dem Entstehen der Zahlungspflicht zu (§ 5 Abs 1 zweiter Satz GEG) und entsteht ex lege bereits in dem Zeitpunkt, in dem die Voraussetzungen für das Retentionsrecht vorliegen. Für in der Justizanstalt befindliche Vermögenswerte (§ 5 Abs 2 erster Satz GEG) bedeutet dies, dass das Zurückbehaltungssrecht solcherart schon durch die Begründung unmittelbarer oder mittelbarer Gewahrsame an diesen durch die Justizanstalt, dh bereits im Zeitpunkt des Einlangens des Vermögenswerts in der Verwahrstelle der Justizanstalt entsteht (Dokalik/Schuster, Gerichtsgebühren14 § 5 GEG Anm 6 und E 4). Demzufolge bedarf es zur Begründung des Retentionsrechts keiner Beschlussfassung durch das Gericht. Da die Zurückbehaltung auf keiner gerichtlichen Entscheidung beruht, ist dagegen keine Beschwerde zulässig, sehr wohl aber gegen die - zutreffend - mit Beschluss erfolgte Abweisung des Antrags des Angeklagten auf Ausfolgung seines gesperrten Eigengeldbetrags (ON 91 und ON 92; siehe zu alldem Nimmervoll, Das Zurückbehaltungsrecht nach § 5 GEG im Strafverfahren, RZ 2015, 128 ff; RIS-Justiz RS0059347).
Da sich der Beschwerdeführer seit 16. April 2024 in Haft befindet, sohin derzeit weder über Einkommen noch gesichert über Vermögen verfügt, – nicht rechtskräftig - zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren verurteilt und gemäß § 21 Abs 2 StGB in einem forensisch-therapeutischen Zentrum untergebracht wurde, ist die Einbringlichkeit der Pauschalkosten zu besorgen. Mit Blick auf die bereits entstandenen, den gemeldeten Betrag deutlich übersteigenden Sachverständigengebühren und den bisherigen Verfahrensaufwand im Sinne des § 381 Abs 1 StPO bestehen die Zurückbehaltungsvoraussetzungen betreffend den gesamten die Pfändungsfreigrenze gemäß § 291a Abs 1 EO übersteigenden Betrag. Zurückbehaltungshindernisse im Sinne des § 5 Abs 1 letzter Satz GEG (§ 391 Abs 1 StPO, § 41 Abs 3 zweiter Satz StVG iVm § 241 Abs 4 Geo) liegen nach dem Akteninhalt nicht vor.
Der Argumentation des Angeklagten, die ihm bewilligte Verfahrenshilfe sei nicht mit dem Retentionsrecht in Einklang zu bringen, steht schon der Wortlaut des § 5 Abs 1 dritter Satz GEG entgegen, wonach dieses - im Zivilverfahren relevant - auch zur Sicherung jener Beträge besteht, von deren Entrichtung die Partei wegen Verfahrenshilfe einstweilen befreit ist (§§ 8, 9 GEG).
Demzufolge hat das Erstgericht den Antrag des Angeklagten auf „Freigabe des gesperrten Geldes“ zu Recht abgewiesen.
Zur Aufhebung:
Eine direkte gerichtliche Verfügung über die zurückbehaltenen Vermögenswerte ohne Exekutionsführung ist grundsätzlich unzulässig. Nur mit ausdrücklicher oder konkludenter Zustimmung des über den zurückbehaltenen Vermögenswert Berechtigten – die im vorliegenden Fall dem Akt jedoch gerade nicht zu entnehmen ist - ist es gestattet, direkt auf diesen Vermögenswert zuzugreifen bzw diesen zu verwerten. Vielmehr hat die Verwertung der zurückbehaltenen Vermögenswerte grundsätzlich auf exekutivem Weg nach der EO zu erfolgen und setzt zwingend die Erlassung eines Zahlungsauftrags (§ 6a GEG; § 217 Geo) durch die zuständige Behörde voraus (14 Os 103/89; Nimmervoll, Das Zurückbehaltungsrecht nach § 5 GEG im Strafverfahren, RZ 2015, 128 ff). Nur für den Fall der Nichtzahlung hat das Erstgericht das den Exekutionstitel darstellende Erkenntnis der Einbringungsstelle zur Vollstreckung weiterzuleiten und diese gemäß § 218 Abs 1 Geo darüber zu informieren, was über die Einkommens- und Vermögensverhältnisse des Zahlungspflichtigen bekannt ist und welche Geldbeträge und Gegenstände gemäß § 5 GEG zurückbehalten werden.
Das Erstgericht hat somit durch die Anordnung, den Eigengeldbetrag in Höhe von 2.694,33 Euro als Parteigeld beim Rechnungsführer des Landesgerichts für Strafsachen Wien einzuzahlen, in unzulässiger Weise über den Eigengeldbetrag des Angeklagten disponiert (vgl Dokalik/Schuster, Gerichtsgebühren14 § 5 GEG Anm 2; Nimmervoll, Das Zurückbehaltungsrecht nach § 5 GEG im Strafverfahren, RZ 2015, 128 ff; siehe dazu auch OLG Wien 23 Bs 45/24x).
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