23Bs25/25g•OLG Wien 23Bs25/25g
Das Oberlandesgericht Wien hat durch den Senatspräsidenten Dr. Aichinger als Vorsitzenden sowie die Richterin Mag. Staribacher und den Richter Mag. Trebuch LL.M. als weitere Senatsmitglieder in der Strafvollzugssache des A* wegen vorläufigen Absehens vom Strafvollzug wegen Einreiseverbotes oder Aufenthaltsverbotes gemäß § 133a StVG über dessen Beschwerde gegen den Beschluss des Landesgerichts Wiener Neustadt vom 22. Jänner 2025, GZ **-3, nichtöffentlich den
Beschluss
gefasst:
Der Beschwerde wird nicht Folge gegeben.
Begründung:
Der am ** geborene bulgarische Staatsangehörige A* verbüßt in der Justizanstalt Hirtenberg eine vom Landesgericht für Strafsachen Wien zu AZ ** wegen zweier Verbrechen der Vergewaltigung nach § 201 Abs 1 StGB und eines Vergehens der fortgesetzten Gewaltausübung nach § 107b Abs 1 und Abs 2 StGB über ihn verhängte Freiheitsstrafe von fünf Jahren. Das errechnete Strafende fällt auf den 28. September 2027. Die zeitlichen Voraussetzungen für eine bedingte Entlassung nach § 46 Abs 1 StGB iVm § 152 Abs 1 Z 1 StVG werden am 28. März 2025 vorliegen, zwei Drittel der Strafzeit werden am 28. Jänner 2026 verbüßt sein.
Mit der in Vollzug stehenden Verurteilung (ON 2.10) wurde A* schuldig erkannt, in ** (gegen) seine damalige Lebensgefährtin B*
A)mit Gewalt zur Duldung einer dem Beischlaf gleichzusetzenden geschlechtlichen Handlung genötigt zu haben, und zwar
1)im Juli 2022, indem er sie zu Analverkehr aufforderte, ihr, als sie sich weigerte, einen Schlag ins Gesicht versetzte und sodann gegen ihren Willen den Analverkehr an ihr vollzog;
2)am 26. September 2022, indem er sie im Zuge des vaginalen Geschlechtsverkehrs aufforderte, sich umzudrehen, weil er Analverkehr an ihr vollziehen wolle, sie infolge ihrer Weigerung an den Haaren packte, ihr wiederholt Schläge auf den Kopf versetzte und gegen ihren Willen den Analverkehr an ihr vollzog;
B) in der Zeit von November 2021 bis zum 27. September 2022, sohin eine längere Zeit hindurch, durch fortlaufende körperliche Misshandlungen sowie vorsätzliche mit Strafe bedrohte Handlungen gegen Leib und Leben (§ 83 Abs 1 und 2 StGB) und gegen die Freiheit (§§ 105 Abs 1; 107 Abs 1 und 2 StGB) fortgesetzt Gewalt ausgeübt zu haben, indem er
•ihr nahezu jeden zweiten Tag Ohrfeigen und manchmal Fußtritte versetzte;
•ihr im November 2021 einen Schlag ins Gesicht versetzte, wodurch sie einen Nasenbeinbruch erlitt, ein Glas nach ihr warf sowie eine Gabel gegen sie richtete und zu ihr sagte: „Du darfst nicht über meine Töchter so sprechen. Sie sind keine Huren so wie du eine bist.“;
•Mitte Dezember 2021 das Auto in einem Waldstück parkte, ein Messer in die Hand nahm und zu ihr sagte: „Ich werde dich jetzt umbringen, ich werde dich zerstückeln und deine Teile im Wald zerstreuen!“;
•um den 14. Februar 2022 ein Verlängerungskabel um ihren Hals legte und daran zog, wodurch sie Atemnot sowie Hämatome am Hals erlitt;
•im März 2022 ihr mit einem Besenstiel zwei bis drei Schläge gegen den Rücken versetzte, wodurch der Stiel abbrach, und ihr einen Fußtritt oder Faustschlag in den Bauch versetzte;
•am 19. September 2022 ihr einen Faustschlag auf das linke Auge versetzte, wodurch sie eine Schwellung im Bereich des linken Auges erlitt;
•ihr am 26. September 2022 einen Faustschlag ins Gesicht versetzte;
•ihr etwa zehn Mal im Monat vorschrieb, wann sie zu Hause sein sollte, und ihr widrigenfalls Schläge androhte;
•sie dadurch wiederholt zumindest mit einer Verletzung an Körper gefährlich bedrohte, um sie in Furcht und Unruhe zu versetzen, dass er sie wörtlich mit dem Umbringen bedrohte, ihr gegenüber ankündigte, dass er ihr alle Zähne rausschlagen oder sie mit Säure übergießen werde.
Eine bedingte Entlassung gemäß § 46 Abs 1 StGB iVm § 152 Abs 1 Z 1 StVG zum Hälfte-Stichtag wurde mit rechtskräftigem Beschluss des Landesgerichts Wiener Neustadt vom 20. Jänner 2025 zu GZ **-12 aus spezial- und generalpräventiven Gründen abgewiesen.
Mit dem angefochtenen Beschluss lehnte das Landesgericht Wiener Neustadt als zuständiges Vollzugsgericht – in Übereinstimmung mit der Staatsanwaltschaft (ON 1.2) - den Antrag des A* auf vorläufiges Absehen vom Strafvollzug wegen Aufenthaltsverbots gemäß § 133a StVG – unter Annahme des Vorliegens der allgemeinen Voraussetzungen der Z 1 bis Z 3 des § 133a Abs 1 StVG – aus generalpräventiven Gründen ab.
Dagegen richtet sich die rechtzeitige Beschwerde des Strafgefangenen (ON 4) mit dem Argument, dass die seiner Anlassverurteilung zugrunde liegenden Taten den in § 133a Abs 2 StVG genannten Schweregrad, der seinen vorläufigen weiteren Vollzug unumgänglich erscheinen lassen würde, nicht erreichen.
Der Beschwerde kommt keine Berechtigung zu.
Das Erstgericht stellte im bekämpften Beschluss – neben der Zusammenfassung der seiner Verurteilung zugrunde liegenden Taten - die hier maßgebliche Norm des § 133a StVG, das über A* unbefristet verhängte (rechtskräftige) Einreiseverbot und seine Bereiterklärung, dieser Ausreiseverpflichtung nachzukommen, damit die wesentliche Sach- und Rechtslage treffend fest, weshalb darauf identifizierend verwiesen wird (zur Zulässigkeit vgl 12 Os 137/07z; RIS-Justiz RS0098568).
Wie vom Erstgericht zutreffend erwogen, übte der Strafgefangene über einen zumindest zehnmonatigen Zeitraum fortgesetzt physische Gewalt gegen seine damalige Lebensgefährtin aus, wobei er ihr nicht nur Ohrfeigen (und zwar nahezu jeden zweiten Tag), Fußtritte und Schläge (einmal auch mit einem Besenstiel) versetzte (und ihr dabei u.a. einen Nasenbeinbruch zufügte) und sie wiederholt bedrohte, sondern insbesondere sie einmal (als sie wegen einer Abrechnung länger in der Arbeit bleiben musste) mit dem Auto abholte und dann in einem Waldstück parkte, um sie mit einem Messer in der Hand mit dem Umbringen zu bedrohen, und ihr ein andermal ein Verlängerungskabel um den Hals legte, daran zog und erst als sie bereits röchelte von ihr abließ. Darüber hinaus vollzog er zweimal gegen ihren Willen gewaltsam den Analverkehr. Die zweimalige Vergewaltigung wie auch die fortgesetzte Gewaltausübung in der dargestellten Intensität gegen die eigene Lebensgefährtin stellen insgesamt jene Begleitumstände dar, die sich – dem Verständnis des Beschwerdeführers entgegen - aus Sicht der Allgemeinheit deutlich von den regelmäßig vorkommenden Begleiterscheinungen derartiger Straftaten abheben. Gesinnungs- und Handlungsunwert erreichen eine überdurchschnittliche Höhe.
Würde trotz der konkreten Schwere der Taten bereits vor Verbüßung von zwei Dritteln der Strafe vorläufig vom Strafvollzug abgesehen, wäre dies geeignet, das Vertrauen der Bevölkerung in die Effektivität des Strafrechts zu erschüttern und darüber hinaus die gebotene Abschreckungswirkung auf andere, vergleichbaren (schweren) Taten zugeneigte Personen zu verfehlen. Es bedarf daher zufolge der Schwere der Taten ausnahmsweise des weiteren Vollzugs, um die generelle Normtreue der Bevölkerung zu festigen (positive Generalprävention) und der Begehung strafbarer Handlungen durch andere entgegenzuwirken (negative Generalprävention).
Damit entspricht der angefochtene Beschluss der Sach- und Rechtslage und war der Beschwerde ein Erfolg zu versagen.
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