1R171/24t•OLG Innsbruck 1R171/24t
Das Oberlandesgericht Innsbruck als Rekursgericht hat durch den Senatspräsidenten des Oberlandesgerichts Mag. Obrist als Vorsitzenden sowie die Richterinnen des Oberlandesgerichts Dr. Vetter und Dr. Nemati als weitere Mitglieder des Senats in der Rechtssache der klagenden Partei A*, vertreten durch Mag. Stefan Weiskopf, Dr. Rainer Kappacher, Dr. Michael Kössler, Rechtsanwälte in Landeck, wider die beklagte Partei B*, vertreten durch Dr. Markus Moser, Rechtsanwalt in Imst, wegen EUR 41.000,-- s.A., über den Rekurs der beklagten Partei gegen den Beschluss des Landesgerichts Innsbruck vom 1.10.2024, **, in nichtöffentlicher Sitzung beschlossen:
I. Dem Rekurs wird, soweit er sich gegen Spruchpunkt 2. des bekämpften Beschlusses (Zurückweisung des Einspruchs gegen den bedingten Zahlungsbefehl) richtet, n i c h t Folge gegeben.
Der Revisionsrekurs dagegen ist jedenfalls u n z u l ä s s i g .
II. Soweit sich der Rekurs gegen Spruchpunkt 1. des bekämpften Beschlusses (Zurückweisung des Antrags auf Bewilligung der Verfahrenshilfe vom 2.9.2024) richtet, wird ihm F o l g e gegeben.
Die angefochtene Entscheidung wird im Spruchpunkt 1. aufgehoben und dem Erstgericht die neuerliche Entscheidung über den Verfahrenshilfeantrag des Beklagten aufgetragen.
III. Die beklagte Partei ist schuldig, der klagenden Partei binnen 14 Tagen zu Handen der Klagsvertreter die mit EUR 2.209,20 (darin EUR 368,20 USt) bestimmten Kosten des Rekursverfahrens zu ersetzen.
Begründung:
Mit Mahnklage vom 17.6.2024 machte der Kläger EUR 41.000,-- s.A. gegen den Beklagten und dessen Ehegattin (vormals Zweitbeklagte) geltend. Der auftragsgemäß vom Erstgericht erlassene bedingte Zahlungsbefehl vom 17.6.2024 wurde beiden Beklagten am 24.6.2024 zugestellt.
Am 17.7.2024 langte beim Erstgericht ein Einspruch gegen den bedingten Zahlungsbefehl ein, welcher zwar von beiden Beklagten, nicht jedoch von einem Anwalt unterfertigt war (ON 3).
Mit Beschluss vom 17.7.2024 (ON 4) wurde beiden Beklagten aufgetragen, den von ihnen eingebrachten Einspruch binnen 14 Tagen durch Unterfertigung eines in Österreich zugelassenen Rechtsanwalts zu verbessern. Es wurde darauf hingewiesen, dass gemäß § 27 Abs 1 ZPO vor dem Landesgericht absolute Anwaltspflicht in Zivilrechtssachen bestehe und bei nicht fristgerechter Verbesserung der Einspruch als unzulässig zurückgewiesen werde. Dieser Beschluss wurde beiden Beklagten am 24.7.2024 zugestellt.
Am 30.7.2024 langte beim Erstgericht ein „Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe und Vermögensbekenntnis“ (ZPForm 1) ein, mit welchem die Bewilligung der Verfahrenshilfe unter anderem durch Beigebung eines Rechtsanwalts beantragt wurde. Dieses ZPForm 1 war ausschließlich von der vormals Zweitbeklagten (Ehegattin des Beklagten) unterfertigt und bezogen sich die im Formular gemachten Angaben zur Person auch ausschließlich auf sie.
Das Erstgericht wertete diese Eingabe als gemeinsam von beiden Beklagten gestellten Verfahrenshilfeantrag, weshalb es neuerlich einen Verbesserungsauftrag erteilte. Mit Beschluss vom 6.8.2024 wurde den Beklagten ihr „gemeinsamer, im Namen der Zweitbeklagten eingebrachter Verfahrenshilfeantrag vom 29.7.2024 samt Vermögensbekenntnis gemäß § 84 f ZPO zur Verbesserung binnen 14 Tagen zurückgestellt“ und darauf hingewiesen, dass für jeden Antragsteller ein eigenes Formular (ZPForm 1) auszufüllen, zu unterschreiben und zu übersenden sei. Der Erstbeklagte habe sohin einen „eigenen Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe und Vermögensbekenntnis“ (ZPForm 1) auszufüllen, zu unterschreiben und bei Gericht einzubringen“. Es wurde darauf hingewiesen, dass der Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe „als zurückgezogen gelte bzw abgewiesen werde“, sollte innerhalb der vorgesehenen Frist keine Verbesserung erfolgen. Dieser Beschluss wurde dem Beklagten am 12.8.2024 zugestellt.
Am 4.9.2024 langte beim Erstgericht ein vom Beklagten ausgefülltes und unterfertigtes und mit Bescheinigungsmitteln versehenes ZPForm 1 ein, welches dieser am 2.9.2024 – sohin außerhalb der Verbesserungsfrist von 14 Tagen – zur Post gegeben hatte.
Mit dem angefochtenen Beschluss wies das Erstgericht den in Zusammenhang mit dem Verbesserungsbeschluss vom 6.8.2024, zugestellt am 12.8.2024, gestellten Antrag des Erstbeklagten auf Bewilligung der Verfahrenshilfe als verspätet zurück (Spruchpunkt 1.). Darüber hinaus wies es den Einspruch des Erstbeklagten vom 17.7.2024 gegen den bedingten Zahlungsbefehl als unzulässig zurück (Spruchpunkt 2.).
Gegen beide Spruchpunkte des Beschlusses richtet sich der (von einem Anwalt eingebrachte) Rekurs des Beklagten mit dem Antrag, den angefochtenen Beschluss insoweit abzuändern, als dem Beklagten die Verfahrenshilfe bewilligt werde; in eventu den angefochtenen Beschluss dahingehend abzuändern, als Spruchpunkt 2. über die Zurückweisung des Einspruches ersatzlos gestrichen werde. Hilfsweise wird darüber hinaus ein Aufhebungsantrag gestellt.
In derselben Eingabe wird vom Beklagten die Verbesserung des Einspruchs „nachgeholt“ und zudem ein Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist zur Verbesserung des Antrags auf Verfahrenshilfe sowie der Verbesserung des Einspruchs gestellt.
Der Kläger hat eine Rekursbeantwortung mit dem Antrag erstattet, dem Rekurs des Beklagten keine Folge zu geben.
Soweit sich der Rekurs gegen Spruchpunkt 2. des angefochtenen Beschlusses wendet, ist er nicht berechtigt. Soweit sich der Rekurs gegen Spruchpunkt 1. richtet, kommt ihm im Sinne des hilfsweise gestellten Aufhebungsantrags Berechtigung zu.
I. In seiner ausschließlich erhobenen Rechtsrüge führt der Beklagte aus, er habe – zunächst gemeinsam mit seiner Ehegattin – einen nicht von einem Rechtsanwalt unterfertigten Einspruch eingebracht. Aufgrund des daraufhin ergangenen Verbesserungsauftrags sei ein (wiederum) gemeinsamer Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe erfolgt. Hinsichtlich des diesbezüglich ergangenen Verbesserungsauftrags sei es dazu gekommen, dass die gesetzte Frist um einige Tage versäumt worden sei. Bei der Fristverlängerung laut Verbesserungsauftrag vom 6.8.2024 handle es sich jedoch nicht um eine gesetzliche Notfrist. Insofern hätte das Erstgericht die Verfahrenshilfe nicht als verspätet zurückweisen dürfen.
Unabhängig davon sei aber Spruchpunkt 2. des angefochtenen Beschlusses rechtswidrig ergangen. Durch die Einbringung eines Verfahrenshilfeantrags beginne gemäß § 73 Abs 2 ZPO die Frist zur Einbringung eines Einspruchs gegen einen Zahlungsbefehl mit Zustellung des Bescheides, mit welchem der Verfahrenshelfer bestellt werde, bzw mit dem Eintritt der Rechtskraft des Beschlusses, mit dem die Beigebung eines Verfahrenshelfers versagt werde, neu zu laufen. Der vorliegende Fall sei zwar im Gesetz nicht konkret geregelt, weil nicht unmittelbar die Frist zur Einbringung des Einspruchs betroffen sei, sondern die Frist zur Verbesserung eines Verfahrenshilfeantrags. Sinn und Zweck des § 73 Abs 2 ZPO sei aber, dass zunächst das Verfahren über den Antrag auf Verfahrenshilfe abzuwickeln sei. Das Erstgericht hätte daher nicht gleichzeitig mit dem Beschluss über die Zurückweisung der Verfahrenshilfe auch die Zurückweisung des Einspruchs beschließen dürfen. Das Erstgericht hätte zunächst das Verfahren über den Verfahrenshilfeantrag zu erledigen gehabt, bevor der Einspruch endgültig zurückzuweisen gewesen wäre. Im Verbesserungsbeschluss vom 6.8.2024 sei auch kein Hinweis enthalten, dass bei einem Versäumen der Verbesserungsfrist für die Verfahrenshilfe auch automatisch die Verbesserungsfrist für den Einspruch versäumt sei. Es handle sich hier auch nicht um eine missbräuchliche Stellung eines Verfahrenshilfeantrags.
II. Dazu hat das Rekursgericht erwogen:
1. Der Beklagte hat richtig erkannt, dass der vorliegende Sachverhalt grundsätzlich im Wortlaut des § 73 Abs 2 ZPO nicht Deckung findet. § 73 Abs 2 ZPO regelt den unterbrechenden Einfluss von Anträgen auf Bewilligung der Verfahrenshilfe einschließlich der Beigebung eines Rechtsanwalts auf Fristen für den Einspruch gegen einen Zahlungsbefehl, den Widerspruch gegen ein Versäumungsurteil, die Klagebeantwortung und die Einwendungen im Mandatsverfahren und im Bestandsverfahren.
Nach der Rechtsprechung und Lehre wird allerdings aus den im Gesetz ausdrücklich angeordneten Unterbrechungsfällen ein allgemeines Schutzprinzip abgeleitet und eine Unterbrechungswirkung bei allen einer Notfrist unterliegenden Prozesshandlungen bejaht. Die Unterbrechungswirkung würde daher grundsätzlich auch für die vom Erstgericht erteilte Frist zur Vornahme einer „Verbesserungshandlung“ gelten (1 Ob 9/21m Rz 7 mwN).
2. Grundsätzlich gilt auch: Hat eine Partei einen Verfahrenshilfeantrag gestellt, jedoch dann trotz gerichtlichen Verbesserungsauftrags kein Vermögensbekenntnis vorgelegt, so ist der Verfahrenshilfeantrag nicht zurückzuweisen, sondern abzuweisen. Dies hat umso mehr für den Fall zu gelten, wenn die Partei dem gerichtlichen Verbesserungsauftrag lediglich verspätet nachkommt, aber ohnehin ein Vermögensbekenntnis vorlegt. Eine allfällige Zurückweisung durch das Erstgericht ist dann in eine abweisende Entscheidung umzudeuten, was wiederum zur Folge hat, dass gemäß § 73 Abs 2 ZPO die jeweilige Frist erst mit Rechtskraft des den Verfahrenshilfe abweisenden Beschlusses neu zu laufen begänne (RS0120073 [T3]).
Der Grund dafür liegt darin, dass das Vermögensbekenntnis nach dem Modell der ZPO keinen (notwendigen) Bestandteil des Verfahrenshilfeantrags darstellt, sondern das primär vorgesehene Bescheinigungsmittel zum Nachweis der wirtschaftlichen Verhältnisse. Leistet daher die Partei einem Auftrag zur Ergänzung des Vermögensbekenntnisses oder zur Beibringung von Belegen keine Folge, dann ist § 381 ZPO sinngemäß anzuwenden (§ 66 Abs 2 Satz 4 ZPO). Daraus ist zu schließen, dass selbst bei Nichtvorlage eine positive Entscheidung über den Verfahrenshilfeantrag möglich ist (8 Ob 129/21k).
Spruchpunkt 1. des angefochtenen Beschlusses wäre also bereits insoweit als verfehlt zu betrachten, als damit der Antrag des Beklagten auf Bewilligung der Verfahrenshilfe zurück-, statt abgewiesen wurde.
3. Die zu Pkt. 2. dargelegte Rechtsprechung ist aber auf den vorliegenden Fall nicht anzuwenden und Spruchpunkt 1. des angefochtenen Beschlusses aus einem anderen Grund als unzutreffend anzusehen. Die oben dargestellten Grundsätze setzen nämlich voraus, dass eine Partei überhaupt fristgerecht einen Verfahrenshilfeantrag stellt, jedoch dann trotz eines dazu ergangenen gerichtlichen Verbesserungsauftrags kein Vermögensbekenntnis vorlegt. Entgegen der Ansicht des Erstgerichts und des Beklagten kann aber im vorliegenden Fall nicht davon ausgegangen werden, dass der Beklagte rechtzeitig – also innerhalb der mit Beschluss vom 17.7.2024 (ON 4) aufgetragenen Verbesserungsfrist – einen Verfahrenshilfeantrag gestellt hat.
Das am 30.7.2024 beim Erstgericht eingelangte ZPForm 1 war lediglich von der vormals Zweitbeklagten unterfertigt und bezogen sich die in diesem Formular gemachten Angaben auch ausschließlich auf ihre Person. Es war daher verfehlt vom Erstgericht, diesen Verfahrenshilfeantrag der vormals Zweitbeklagten als „gemeinsamen“ Verfahrenshilfeantrag beider Beklagten zu werten und diesbezüglich dem Beklagten einen Verbesserungsauftrag zu erteilen. Tatsächlich lag zum Zeitpunkt 30.7.2024 kein Verfahrenshilfeantrag des Beklagten vor.
Insoweit sind auch die Ausführungen des Klägers in seiner Rekursbeantwortung nicht recht verständlich, wenn er unterstellt, dass der Verfahrenshilfeantrag vom 30.7.2024 auch vom Rekurswerber mitunterfertigt wurde. Dies ist nämlich nicht der Fall.
Der Beklagte geht in seinem Rekurs daher zu Unrecht davon aus, dass am 30.7.2024 ein gemeinsamer Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe gestellt wurde.
Die Unterbrechungswirkung des Verfahrenshilfeantrags nach § 73 Abs 2 ZPO setzt einen zulässigen Antrag – mag sich dieser auch letztlich als unberechtigt erweisen – voraus, weshalb ein in Wahrheit unzulässiger Verfahrenshilfeantrag die Frist auch dann nicht unterbrechen kann, wenn er zu Unrecht als zulässig behandelt und deshalb meritorisch abgewiesen (oder gar bewilligt) wurde (RS0123515). Gleiches muss aber gelten, wenn überhaupt kein rechtzeitiger Antrag auf Verfahrenshilfe vorliegt, auch wenn dies vom Erstgericht zu Unrecht anders gewertet und ein Verbesserungsauftrag erteilt wurde.
4. Der vom Erstgericht erteilte Verbesserungsauftrag vom 6.8.2024, der Beklagte möge binnen 14 Tagen einen eigenen Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe und Vermögensbekenntnis einbringen, war daher nicht gerechtfertigt und ist unbeachtlich. Der von der vormals Zweitbeklagten gestellte Verfahrenshilfeantrag vermochte die Unterbrechungswirkung des § 73 Abs 2 ZPO zugunsten des Beklagten (des damaligen Erstbeklagten) nicht auslösen.
Da sohin binnen der mit Beschluss vom 17.7.2024 gesetzten Frist die aufgetragene Verbesserung – nämlich einen anwaltlich unterfertigten Einspruch einzubringen – vom (Erst)Beklagten nicht befolgt wurde, hat das Erstgericht im Ergebnis zutreffend mit Spruchpunkt 2. den Einspruch des Beklagten vom 17.7.2024 gegen den Zahlungsbefehl des Landesgerichts Innsbruck zurückgewiesen.
Insoweit kommt also dem Rekurs des Beklagten keine Berechtigung zu.
5. Was nun aber den Spruchpunkt 1. anlangt, ist auf Folgendes hinzuweisen:
Wie bereits ausgeführt, erachtet das Rekursgericht den vom Erstgericht erteilten Verbesserungsauftrag vom 6.8.2024 als unzulässig und unbeachtlich. Der vom Beklagten aufgrund dieses Verbesserungsauftrags eingebrachte Verfahrenshilfeantrag vom 4.9.2024 (ON 9) ist daher nicht als verspätete Verbesserung eines bereits gestellten Verfahrenshilfeantrags zu qualifizieren, sondern stellt einen erstmalig eingebrachten Verfahrenshilfeantrag dar. Dieser hätte daher nicht als verspätet zurückgewiesen werden dürfen, sondern vom Erstgericht meritorisch behandelt werden müssen.
Dem Rekurs des Beklagten war daher in Bezug auf den bekämpften Spruchpunkt 1. im Sinne des hilfsweise gestellten Aufhebungsantrags Folge zu geben.
Im zweiten Rechtsgang wird das Erstgericht den Verfahrenshilfeantrag des Beklagten vom 4.9.2024 einer (inhaltlichen) Behandlung zuführen müssen. Es wird abzuklären sein, ob die in § 63 Abs 1 ZPO normierten Voraussetzungen für die Bewilligung der Verfahrenshilfe (noch) vorliegen; allenfalls könnten sich Verbesserungsaufträge als notwendig erweisen.
6. Weiters wird sich das Erstgericht im zweiten Rechtsgang auch mit dem Antrag des Beklagten auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist zur Verbesserung des Einspruchs befassen müssen.
7. Die Entscheidung über die Kosten des Rekursverfahrens stützt sich auf die Bestimmungen des §§ 50, 41 und 72 Abs 3 ZPO.
7.1. Der Beklagte hat zwar einen Rechtsmittelerfolg in Bezug auf den bekämpften Spruchpunkt 1. erzielt. Ein Kostenersatz findet im Verfahren über die Bewilligung der Verfahrenshilfe aber gemäß § 72 Abs 3 ZPO generell nicht statt.
7.2. In Bezug auf den bekämpften Spruchpunkt 2. ist der Kläger als obsiegend anzusehen ist, weshalb er Anspruch auf den Ersatz der tarifgemäß verzeichneten Kosten seiner Rekursbeanwortung hat.
8. Die absolute Unzulässigkeit des Revisionsrekurses ergibt sich aus § 528 Abs 2 ZPO. Die Zurückweisung des Einspruchs wurde vom Rekursgericht bestätigt.
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