6Bs11/25f•OLG Innsbruck 6Bs11/25f
Das Oberlandesgericht Innsbruck hat durch den Senatspräsidenten Mag. Friedrich als Vorsitzenden sowie die Richterin Dr. Klammer und den Richter Mag. Melichar als weitere Senatsmitglieder in der Strafvollzugssache des A* wegen bedingter Entlassung gemäß § 46 Abs 1 StGB über die Beschwerde des Strafgefangenen gegen den Beschluss des Landesgerichtes Innsbruck als Vollzugsgericht vom 19.12.2024, GZ **-11, in nichtöffentlicher Sitzung beschlossen:
Der Beschwerde wird n i c h t Folge gegeben.
Gegen diese Entscheidung steht ein weiterer Rechtszug nicht zu (§ 17 Abs 1 Z 3 StVG iVm § 89 Abs 6 StPO).
BEGRÜNDUNG:
A*, geboren am , verbüßt derzeit in der Justizanstalt Innsbruck eine Freiheitsstrafe von zwei Jahren zu ** des Landesgerichtes Innsbruck. Die bedingte Entlassung des Strafgefangenen sowohl nach Vollzug der Hälfte als auch nach zwei Drittel der Freiheitsstrafen wurde abgelehnt ( und ** jeweils des Landesgerichtes Innsbruck sowie ** des Oberlandesgerichtes Innsbruck). Das urteilsmäßige Strafende fällt auf den 05.05.2025.
Mit seiner am 25.10.2024 beim Oberlandesgericht Innsbruck eingelangten und als „Einspruch“ gegen den Beschluss des Oberlandesgerichtes Innsbruck zu ** bezeichneten Eingabe beantragte der Strafgefangene selbständig die bedingte Entlassung und führte zusammengefasst aus, er wolle seine Suchterkrankung, die zur letzten Verurteilung geführt habe, in den Griff bekommen. Er bitte um eine vorzeitige Entlassung, sollte er einen Therapieplatz bekommen, sodass er direkt von der Haft in die Therapie wechseln könne. Die Situation, dass er nach der Haft keine Unterkunftsmöglichkeit habe, sei eine erhebliche Stresssituation, welche ihn in Kombination mit seiner Haft oft an seine psychischen Grenzen bringe. Auch wolle er seine körperliche Verfassung (mehrere Bandscheibenoperationen sowie Gelenkschäden an der Hand und dem rechten Knie inklusive Herz- und Lungenschäden) hervorheben, da er unter dem Bewegungsmangel in der Haft sehr leide (ON 2). Schließlich legte der Strafgefangene eine Bestätigung der Therapieeinrichtung „Zukunftsschmiede“ vor, die dem Strafgefangenen eine Aufnahme bei geklärter Kostenübernahme und absolut cleanem Harn zusicherte (ON 8).
Der Anstaltsleiter bescheinigt dem Strafgefangenen ein gutes Anstalts- und Sozialverhalten, wies auf absolvierte Psychotherapiesitzungen aber auch auf Ordnungswidrigkeiten hin und äußerte keine Bedenken gegen eine bedingte Entlassung (ON 10.5). Die Staatsanwaltschaft Innsbruck äußerte sich aus spezialpräventiven Gründen ablehnend (ON 6).
Mit dem angefochtenen Beschluss lehnte das Landesgericht Innsbruck als Vollzugsgericht die bedingte Entlassung des Strafgefangenen nach Verbüßung von mehr als zwei Drittel der Strafe ab und begründete dies mit spezialpräventiven Erwägungen.
Gegen diesen Beschluss richtet sich die sogleich bei der Zustellung erhobene und in der Folge nicht schriftlich ausgeführte Beschwerde des Strafgefangenen.
Die Beschwerde, zu der sich die Oberstaatsanwaltschaft einer Stellungnahme enthielt, dringt nicht durch.
Hat ein Verurteilter die Hälfte der im Urteil verhängten oder im Gnadenweg festgesetzten zeitlichen Freiheitsstrafe oder des nicht bedingt nachgesehenen Teils einer solchen Strafe, mindestens aber drei Monate verbüßt, so ist ihm der Rest der Strafe unter Bestimmung einer Probezeit bedingt nachzusehen, sobald unter Berücksichtigung der Wirkung von Maßnahmen gemäß §§ 50 bis 52 StGB (Weisungen, Bewährungshilfe) anzunehmen ist, dass der Verurteilte durch die bedingte Entlassung nicht weniger als durch die weitere Verbüßung der Strafe von der Begehung strafbarer Handlungen abgehalten wird (§ 46 Abs 1 StGB). Die Prognose künftigen Verhaltens erfordert eine Gesamtwürdigung aller dafür maßgeblichen Umstände, so insbesondere die Art der Tat, das private Umfeld des Verurteilten, sein Vorleben und seine Aussichten auf ein redliches Fortkommen in Freiheit. Besonderes Augenmerk ist nach § 46 Abs 4 StGB darauf zu legen, inwieweit sich die Verhältnisse seit der Tat durch Einwirkung des Vollzugs positiv geändert haben bzw ob negative Faktoren durch Maßnahmen nach §§ 50 bis 52 StGB ausgeglichen werden können (Jerabek/Ropper in Höpfel/Ratz, WK² StGB § 46 Rz 15/1).
Die Strafregisterauskunft des A* weist neben der dem gegenständlichen Strafvollzug zugrundeliegenden fünf weitere Verurteilungen wegen strafbarer Handlungen gegen verschiedenste Rechtsgüter auf.
Erstmals wurde der Strafgefangene im Jahr 2017 vom Landesgericht Innsbruck wegen des Vergehens des schweren Betrugs nach §§ 146, 147 Abs 1 Z 1 StGB zu einer Geldstrafe von 200 Tagesätzen verurteilt, wobei die Hälfte davon gemäß § 43a Abs 1 StGB unter Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen wurde. Im Jahr 2018 wurde der Strafgefangene vom Bezirksgericht Innsbruck wegen des Vergehens der Verletzung der Unterhaltspflicht nach § 198 Abs 1 StGB schuldig erkannt und zu einer unter Bestimmung einer dreijährigen Probezeit bedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe von zwei Monaten verurteilt. Mit Urteil eines Gerichtes in Milano (Italien) vom 26.04.2019 zu **, rechtskräftig seit 31.05.2019, wurde er wegen unerlaubten Besitzes von Drogen gemäß Art. 73 D.P.R. 9/10/1990 N.309 zu einer Freiheitsstrafe von 2 Jahren, 6 Monaten und 15 Tagen sowie zu einer Geldstrafe von EUR 9.000,00 verurteilt, aus der er nach eigenen Angaben nach zwei Dritteln der Strafzeit bedingt entlassen wurde (ON 50 in ** des Landesgerichts Innsbruck). Nach einer Verurteilung durch das Amtsgericht Kaufbeuren (Deutschland) vom 29.11.2022 zu **, rechtskräftig seit 17.12.2022, wegen versuchten Einschleusens von Ausländern, mit welcher er zu einer Geldstrafe von 150 Tagessätzen (im Fall der Uneinbringlichkeit 150 Tage Ersatzfreiheitsstrafe) zu je EUR 25,-- verurteilt wurde, folgte am 12.12.2023 eine weitere Verurteilung durch ein Gericht in Mailand, rechtskräftig seit 27.02.2023, Art. 4L.18/04/1975 n. 110, wegen unerlaubten Besitzes von Waffen, mit welcher er zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von 6 Monaten verurteilt wurde (ON 5).
Dem Strafgefangenen kam bereits zweimal die Rechtswohltat bedingter Strafnachsicht zugute. An ihm wurden weiters Freiheits- als auch Geldstrafen vollzogen. Trotzdem wurde er bei den diesem Strafvollzug zugrunde liegenden Taten vom 30.04.2023 rasch nach Rechtskraft der letzten Verurteilung durch ein Gericht in Mailand am 27.02.2023 rückfällig.
Die Infomaske Ordnungsstrafverfahren der Justizanstalt Innsbruck weist vier Ordnungswidrigkeiten auf. Nach einer Ordnungsstrafverfügung vom 18.10.2023 wegen Nichtbefolgung einer Anordnung betreffend die Arbeitspflicht folgten zwei Ordnungsstrafverfügungen am 18.02.2024 und 29.03.2024 wegen (auf Suchtmittel) positiven Harns jeweils mit Erstattung von Strafanzeigen. Zuletzt wurde am 03.12.2024 eine Ordnungsstrafverfügung wegen des unerlaubten Gewahrsams von Medikamenten erlassen.
Die Therapiebereitschaft des Strafgefangenen, die sich aus der Stellungnahme des F* zur bedingten Entlassung im Verfahren ** ergibt (dortige ON 7), ist positiv zu vermerken.
Allerdings lässt das Vorleben des Strafgefangenen und die Aufführung während der Haft auch nach Ansicht des Beschwerdegerichts die von § 46 Abs 1 StGB geforderte Prognose und damit eine bedingte Entlassung des Strafgefangenen selbst nach Verbüßung von mehr als zwei Drittel der Freiheitsstrafe nicht zu.
Die Beschwerde musste damit erfolglos bleiben.
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