OLG Innsbruck 7Bs294/24d

7Bs294/24dTribunal de Recurso30 de jan. de 2025

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OLG Innsbruck 7Bs294/24d

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 30.01.2025
  • ECLI: ECLI:AT:OLG0819:2025:0070BS00294.24D.0130.000

Kopf

Das Oberlandesgericht Innsbruck hat durch den Senatspräsidenten Mag. Knapp, LL.M., als Vorsitzenden sowie den Richter Mag. Dampf und die Richterin Dr. Offer als weitere Mitglieder des Senats in der Strafsache gegen A* wegen der Verbrechen der schweren Nötigung nach §§ 15, 105 Abs 1, 106 Abs 1 Z 3 dritter Fall StGB über die Berufungen des Angeklagten wegen Nichtigkeit sowie der Aussprüche über die Schuld, Strafe und privatrechtlichen Ansprüche und der Staatsanwaltschaft Feldkirch wegen des Ausspruchs über die Strafe gegen das einzelrichterliche Urteil des Landesgerichts Feldkirch vom 19.6.2024, GZ **-12, nach der am 30.1.2025 in Anwesenheit der Schriftführerin Rp Mag.a Melmer, der Sitzungsvertreterin der Oberstaatsanwaltschaft StA Mag.a Steiner und der Verteidigerin RAA Mag.a Celina Plankel (Kanzlei Stieger Rechtsanwalt GmbH), jedoch in Abwesenheit des Angeklagten öffentlich durchgeführten Berufungsverhandlung am selben Tag zu Recht erkannt:

Spruch

Der Berufung des Angeklagten wird n i c h t , hingegen jener der Staatsanwaltschaft F o l g e gegeben und über den Angeklagten in Anwendung der §§ 28 Abs 1, 43a Abs 2 StGB nach § 106 Abs 1 StGB eine Geldstrafe von 480 Tagessätzen à EUR 16,--, im Fall der Uneinbringlichkeit 240 Tage Ersatzfreiheitsstrafe, und eine unter Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehene Freiheitsstrafe von vier Monaten verhängt.

Gemäß § 390a Abs 1 StPO fallen dem Angeklagten auch die Kosten des Berufungsverfahrens zur Last.

Begründung

Entscheidungsgründe:

Mit dem angefochtenen Urteil

wurde A* mehrerer Verbrechen der schweren Nötigung nach §§ 15, 105 (zu ergänzen: Abs 1), 106 Abs 1 Z 3 StGB schuldig erkannt.

Danach hat er in der Zeit von Herbst 2023 bis 3.1.2024 in ** seine (frühere) Lebensgefährtin (US 2 f: und Mutter eines gemeinsamen Sohns) B* wiederholt durch gefährliche Drohung mit zumindest Verletzungen am Körper, nämlich Äußerungen des Inhalts, sie werde eine Trennung von ihm nicht überleben, sie sei bereits ein Krüppel und er werde sie zu einem noch größeren Krüppel machen, er werde in der Gasse auf sie warten, er oder ein Dritter wird das machen, zur Aufrechterhaltung der Beziehung und Abstandnahme von einer Trennung, mithin einer Handlung bzw. Unterlassung zu nötigen versucht, die besonders wichtige Interessen der genötigten Person verletzt.

Hiefür wurde er in Anwendung der §§ 28 Abs 1, 37 Abs 1 StGB nach § 106 Abs 1 StGB zu einer Geldstrafe von 420 Tagessätzen à EUR 16,--, im Fall der Uneinbringlichkeit 210 Tage Ersatzfreiheitsstrafe, gemäß § 366 Abs 2 erster Satz iVm § 369 Abs 1 StPO zur Zahlung eines Teilschmerzengeldbetrags von EUR 250,-- binnen 14 Tagen an die Privatbeteiligte B* sowie gemäß § 389 Abs 1 (richtig:) StPO zum Ersatz der Kosten des Strafverfahrens verurteilt.

Gegen dieses Urteil richten sich jeweils rechtzeitig angemeldete (ON 13 und 14) und in weiterer Folge schriftlich fristgerecht ausgeführte Berufungen des Angeklagten wegen Nichtigkeit sowie der Aussprüche über die Schuld, Strafe und privatrechtlichen Ansprüche (ON 17) und der Staatsanwaltschaft Feldkirch wegen des Ausspruchs über die Strafe zum Nachteil des Angeklagten (ON 16). Der Angeklagte strebt einen Freispruch von sämtlichen Vorwürfen sowie die Verweisung der Privatbeteiligten mit ihren Ansprüchen auf den Zivilrechtsweg und in eventu die Herabsetzung sowohl der Anzahl als auch der Höhe des einzelnen Tagessatzes an. Die Staatsanwaltschaft wiederum zielt auf eine Erhöhung der Strafe und Ausscheidung der Anwendung des § 37 Abs 1 StGB ab.

Der Angeklagte beantragte in seiner Gegenausführung, der Berufung der Staatsanwaltschaft keine Folge zu geben (ON 18).

Die Privatbeteiligte brachte keine Gegenausführung zur Berufung des Angeklagten ein.

Die Oberstaatsanwaltschaft vertritt in ihrer Stellungnahme den Standpunkt, dass nur der auf eine Strafverschärfung zielenden Berufung der Staatsanwaltschaft Folge zu geben sein werde.

Lediglich der Berufung der Staatsanwaltschaft kommt Berechtigung zu.

Zur Berufung des Angeklagten wegen Nichtigkeit und des Ausspruchs über die Schuld:

Die Mängelrüge (§ 281 Abs 1 Z 5 [der Sache nach vierter Fall] iVm § 489 Abs 1 StPO) behauptet, das Erstgericht habe die Glaubwürdigkeit des Opfers und dementsprechend die Unglaubwürdigkeit des Angeklagten unter anderem auf eine WhatsApp-Korrespondenz gestützt, die „jedoch nicht Gegenstand des Verfahrens“ gewesen sei und deshalb nicht zur Begründung hätte herangezogen werden dürfen. Es mag zwar zutreffen, dass die ins Treffen geführten Chatverläufe nicht konkret die dem gegenständlichen Schuldspruch zugrundeliegenden Taten betreffen und Gegenstand eines weiteren Ermittlungsverfahrens gegen den Angeklagten sind, doch übersieht die Mängelrüge, dass nach dem ungerügt gebliebenen Protokoll über die Hauptverhandlung zufolge die gesamte WhatsApp-Korrespondenz (ON 9.3) in der Hauptverhandlung durch einen mit Zustimmung auch des Angeklagten zusammenfassenden Vortrag nach § 252 Abs 2a StPO vorgekommen ist (PS 8 in ON 11). Damit durfte aber der Chatverkehr der Mängelrüge zuwider im Urteil verwertet werden (§§ 258 Abs 1 und 13 Abs 3 StPO; zum geltend gemachten aber nicht vorliegenden Nichtigkeitsgrund instruktiv Ratz, WK-StPO § 281 Rz 459 ff und 464; RIS-Justiz RS0113209).

Der Schuldberufung gelingt es nicht, Bedenken an der Richtigkeit der entscheidenden Sachverhaltsannahmen zu erwecken. Die Erstrichterin konnte sich in der Hauptverhandlung sowohl vom Angeklagten als auch der Zeugin B* einen persönlichen Eindruck verschaffen und begründete in einer auf alle in der Hauptverhandlung vorgekommenen erheblichen Verfahrensergebnisse eingehenden, widerspruchsfreien und auch subjektiv überzeugenden Beweiswürdigung, weshalb sie im Ergebnis von der Glaubwürdigkeit der Zeugin B* überzeugt war und demgegenüber der leugnenden Verantwortung des Angeklagten nicht zu folgen vermochte. Insbesondere führte die Erstrichterin aus, dass sich die Zeugin ruhig, besonnen, konstruktiv und sichtlich gezeichnet und verängstigt präsentiert habe und es nicht zu übersehen gewesen sei, wie sehr diese unter dem Angeklagten leide. Die Zeugin habe darüber hinaus nicht nur die Geschehnisse widerspruchsfrei, stringent, nachvollziehbar und glaubwürdig geschildert, sondern habe auch einen Ordner mit unter anderem Gesprächsnotizen in der Hauptverhandlung mit sich geführt, aus dem sie den notierten Inhalt der Drohungen des Angeklagten zitiert habe. Darüber hinaus habe die Erstrichterin keine Anhaltspunkte dafür erkennen können, dass die Zeugin den Angeklagten, mit welchem diese über 20 Jahre lang eine Beziehung geführt habe, allenfalls zu Unrecht oder über Gebühr belasten hätte sollen.

Dass die Erstrichterin die entscheidenden Sachverhaltsannahmen „ausschließlich auf die Angaben einer nicht unbeteiligten Person“ gestützt habe, trifft der Schuldberufung zuwider zum einen nicht zu, weil die Feststellungen unter anderem auch mit der bereits oben angesprochenen WhatsApp-Korrespondenz zwischen dem Angeklagten und der Zeugin sowie den von Letzterer angefertigten Gesprächsnotizen begründet wurden. Zum anderen ist es aber mit Blick auf den Grundsatz der freien Beweiswürdigung (§ 258 Abs 2 StPO) auch nicht zu beanstanden, wenn entscheidende Tatsachen auf die Aussage eines Opfers gestützt werden und keine weiteren, „unbeteiligten“ Zeugen vorhanden sind.

Indem die weitere Schuldberufung ihre Argumentation, wonach es nicht nachvollziehbar sei, warum der Angeklagte die Zeugin dazu nötigen hätte sollen, mit ihm in einer Beziehung zu bleiben, auf der eigenständigen Prämisse entwickelt, er und nicht sie habe sich trennen wollen, übersieht sie, dass die Erstrichterin diese Angaben des Angeklagten unter Bezugnahme auf eine von der Zeugin gegen den Angeklagten erhobene Räumungsklage überzeugend als unglaubwürdig wertete.

Weshalb es für die Glaubwürdigkeit des Angeklagten und die Richtigkeit seiner Verantwortung, wonach er die inkriminierten Äußerungen nicht getätigt habe, sprechen sollte, dass er angegeben habe, ständig in Sorge zu sein, keinen Kontakt zu seinem Sohn zu haben, ist nicht nachvollziehbar.

Soweit die Schuldberufung behauptet, dass nur weil es jemanden (gemeint der Zeugin) schlecht gehe, das nicht heiße, dass dieser Person automatisch eine hohe Glaubwürdigkeit zugesprochen werden könne, auch die Zeugin eine Trennung hinter sich habe und dies für sie sowohl emotional und auch psychisch sicher belastend sei, übersieht sie, dass die Erstrichterin die Glaubwürdigkeit nicht nur auf den in der Hauptverhandlung von der Zeugin gewonnenen psychischen und emotionalen Eindruck stützte.

Zudem steht der Glaubwürdigkeit der Zeugin auch nicht entgegen, dass sie erst über Nachfrage angegeben habe, dass Streitthema nicht nur die Trennung, sondern auch der Sohn gewesen sei.

Indem die weitere Schuldberufung bloß „milieubedingte Unmutsäußerungen“ behauptet, bestreitet sie der Sache nach die festgestellte Ernstlichkeit der inkriminierten Äußerungen, vermag aber nicht aufzuzeigen, in welchem gemeinsamen „Milieu“ der Angeklagte und die Zeugin gewesen sein sollten, in welchem den inkriminierten Äußerungen keine Ernstlichkeit zukommen sollte. Dass die inkriminierten Äußerungen im Rahmen von Streitigkeiten gefallen sind, steht der festgestellten Ernstlichkeit ebenfalls nicht per se entgegen (vgl dazu auch RIS-Justiz RS0120360) und darf fallaktuell nicht übersehen werden, dass der Angeklagte die Drohungen wiederholt und über einen Zeitraum von Herbst 2023 bis 3.1.2024 ausstieß.

Schließlich begegnet fallaktuell auch die Ableitung der subjektiven Tatseite des bereits die inkriminierten Äußerungen leugnenden Angeklagten aus dem jeweiligen äußeren Tatgeschehen keinen Bedenken und erfordert Nötigung der Schuldberufung zuwider gerade nicht, dass die Drohung darauf gerichtet sein muss, „das Gegenüber in einen peinvollen Gemütszustand zu versetzen“ (vgl demgegenüber § 107 Abs 1 StGB).

Die Rechtsrüge (§ 281 Abs 1 Z 9 lit a iVm § 489 Abs 1 StPO) verfehlt zunächst die prozessordnungskonforme Darstellung materieller Nichtigkeit, indem sie behauptet, die inkriminierten Äußerungen seien als situationsbedingte Unmutsäußerungen zu werten und dabei die Feststellungen zur Ernstlichkeit übergeht (RIS-Justiz RS0112523, RS0099810).

Die weitere Rechtsrüge (erneut Z 9 lit a) behauptet, das Erstgericht habe es unterlassen, Feststellungen zur Besorgniseignung zu treffen. Weshalb aber Feststellungen zur (Rechtsfrage der) Eignung der Drohungen, begründete Besorgnis einzuflößen, erforderlich sein sollten, legt die Berufung nicht dar (RIS-Justiz RS0092448 [insb zuletzt 15 Os 116/24h]). Im Übrigen ist aber auch die im Rahmen der rechtlichen Beurteilung durch das Erstgericht erfolgte Bejahung der Eignung der Drohungen, begründete Besorgnis einzuflößen (US 7 und insbesondere 8) nicht zu beanstanden.

Die Diversionsrüge (§ 281 Abs 1 Z 10a iVm § 489 Abs 1 StPO) legt nicht dar, weshalb die bloßen Erklärungen des Angeklagten - der bereits die inkriminierten Äußerungen bestritt und sich in der Hauptverhandlung nicht schuldig bekannte -, er „übernehme jedoch Verantwortung für sein Handeln“, wobei er jedoch nicht wisse, „wofür [er] genau Verantwortung übernehmen sollte“ (PS 3 und 4 in ON 11), bereits die Übernahme von Verantwortung sein sollten. Im Übrigen erklärt sie auch nicht, weshalb bei wie hier wiederholter Begehung von Verbrechen der Nötigung über einen Zeitraum von Herbst 2023 bis 3.1.2024 nicht schwere Schuld vorliegen sollte.

Amtswegig wahrzunehmende materielle Nichtigkeitsgründe haften dem Urteil im Übrigen ebenfalls nicht an (§ 290 Abs 1 zweiter Satz iVm §§ 489 Abs 1, 471 StPO).

Zu den Berufungen wegen des Ausspruchs über die Strafe:

Zur Person des Angeklagten und seinen bisherigen Verurteilungen traf das Erstgericht nachfolgende Feststellungen:

A* wurde am ** in ** geboren, ist ledig und staatenlos. Der Angeklagte ist selbständiger Messebauer und verdient monatlich netto ca. EUR 2.000,00 bis EUR 3.000,00, dies zwölf Mal jährlich. An Vermögen hat er einen **, Baujahr 2013, im Wert von ca. EUR 10.000,00 sowie einen **, Baujahr 1965, im Wert von ca. EUR 50.000,00. Er hat keine Schulden und ist für ein siebenjähriges Kind sorgepflichtig (ON 2.3).

Die österreichische Strafregisterauskunft weist zwei Eintragungen auf. Demnach wurde er erstmals mit Urteil des Landesgerichts Feldkirch vom 17.1.2000, rechtskräftig seit 20.1.2000, zu ** (**) wegen des Vergehens des Widerstands gegen die Staatsgewalt nach §§ 15, 269 Abs 1, (zu ergänzen: und des Vergehens der Körperverletzung nach §) 83 Abs 1 StGB und des Vergehens nach § 50 Abs 1 Z 2 WaffG zu einer Geldstrafe in Höhe von 200 Tagessätzen (100 Tage Ersatzfreiheitsstrafe) verurteilt, wobei ein Teil der Geldstrafe, konkret 100 Tagessätze (50 Tage Ersatzfreiheitsstrafe) unter Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen wurde. Die Höhe des einzelnen Tagessatzes wurde mit ATS 70,00 bestimmt und der unbedingte Teil der Geldstrafe am 11.9.2019 vollzogen (ON 8).

Zuletzt wurde er mit Urteil des Bezirksgerichts Bregenz vom 18.4.2002, rechtskräftig seit 24.4.2007, zu ** wegen des Vergehens der Körperverletzung nach § 83 Abs 1 StGB zu einer Geldstrafe in Höhe von 100 Tagessätzen (50 Tage Ersatzfreiheitsstrafe) verurteilt. Die Höhe des einzelnen Tagessatzes wurde mit EUR 7,00 bestimmt und die Geldstrafe am 17.6.2008 vollzogen (ON 8).

Bei der Strafbemessung ging das Erstgericht von einem Strafrahmen von sechs Monaten bis zu fünf Jahren Freiheitsstrafe aus und wertete mildernd die Beschränkung der Taten auf den Versuch und nach „§ 34 Abs 1 Z 18 StGB“ das Wohlverhalten „seit dem Jahr 2001 (Datum der letzten Tat)“; erschwerend hingegen die zwei einschlägigen Vorstrafen, das Zusammentreffen von mehreren Verbrechen sowie „die Tatbegehung im Familienkreis“.

Der Strafberufung des Angeklagten zuwider liegt der besondere Milderungsgrund nach § 34 Abs 1 Z 7 StGB nicht vor, weil von Unbesonnenheit bei wiederholter Tatbegehung und zwei einschlägigen Vorstrafen, mögen diese auch schon lange zurückliegen, gerade keine Rede sein kann (RIS-Justiz RS0091026).

Mit Blick auf die beiden, wenn auch schon lange zurückliegenden einschlägigen Vorverurteilungen ist auch nicht ersichtlich, weshalb die den Schuldsprüchen zugrundeliegenden Taten im auffallenden Widerspruch mit seinem bisherigen Leben stehen sollten (vgl dazu § 34 Abs 1 Z 2 StGB).

Entgegen der Strafberufung der Staatsanwaltschaft berücksichtigte das Erstgericht die wiederholte Tatbegehung bereits durch durch die Anwendung des besonderen Erschwerungsgrunds nach § 33 Abs 1 Z 1 StGB, weil jede einzelne Tatwiederholung hier zu einem Schuldspruch wegen eines Verbrechens der Nötigung führte. Von einem längeren Tatzeitraum im Sinne des § 33 Abs 1 Z 1 StGB kann mit Blick auf den Tatzeitraum „Herbst 2023 bis 3.1.2024“ der Ansicht der Staatsanwaltschaft zuwider (noch) nicht ausgegangen werden.

Im Recht ist hingegen die Staatsanwaltschaft mit ihrer weiteren Argumentation, dass der vom Erstgericht berücksichtigte besondere Milderungsgrund nach § 34 Abs 1 Z 18 StGB nicht vorliegt, weil dieser ein (hier gerade nicht vorliegendes) längeres Wohlverhalten seit der Begehung der Taten im anlassbezogenen Verfahren erfordert hätte. Der vom Erstgericht ins Treffen geführte Umstand, dass die einschlägigen Vorstrafen schon sehr lange zurückliegen, begründet diesen besonderen Milderungsgrund demgegenüber nicht, nimmt aber jenem nach § 33 Abs 1 Z 2 StGB deutlich an Gewicht. Ebenfalls im Recht ist die Staatsanwaltschaft mit ihrer Forderung nach der aggravierenden Wertung der unbedenklich festgestellten tatkausalen Folgen für das Opfer (US 4: Schlafstörungen und Appetitlosigkeit) im Zuge allgemeiner Strafzumessung (§ 32 Abs 3 StGB). Nicht anzuschließen vermag sich aber der Berufungssenat der weiteren Ansicht der Staatsanwaltschaft, dass die beim Opfer aus den Taten resultierenden Folgen der weiteren Qualifikation des § 106 Abs 1 Z 2 StGB („…. längere Zeit hindurch in einen qualvollen Zustand versetzt“) nahe kämen.

Schließlich sind die vom Erstgericht angenommenen Tatbegehungen „im Familienkreis“ dahingehend zu präzisieren, dass der Angeklagte die vorsätzlichen strafbaren Handlungen nach dem dritten Abschnitt des Besonderen Teils des Strafgesetzbuchs zum Nachteil seiner früheren Lebensgefährtin und Mutter seines Sohns beging (§ 33 Abs 2 Z 2 StGB).

Ausgehend von den im Ergebnis lediglich zu Lasten des Angeklagten korrigierten und präzisierten, ansonsten zutreffenden Strafzumessungsgründen des Erstgerichts sowie unter weiterer Berücksichtigung allgemeiner Strafzumessungskriterien des § 32 StGB erachtet der Berufungssenat beim zur Anwendung gelangenden Strafrahmen von sechs Monaten bis zu fünf Jahren Freiheitsstrafe eine solche von einem Jahr als schuld- und tatangemessen.

Im Recht ist die Staatsanwaltschaft auch mit ihrer Forderung auf Ausscheidung des § 37 Abs 1 StGB, weil trotz des sehr langen Zurückliegens der beiden einschlägigen Vorstrafen die erneute Verhängung einer (reinen) Geldstrafe mit Blick auf die wiederholte Begehung von Verbrechen über einen nicht unerheblichen Tatzeitraum nach Ansicht des Oberlandesgerichts die spezialpräventive Warnfunktion beim Angeklagten verfehlen würde. Generalpräventive Überlegungen haben der Ansicht des Erstgerichts zuwider bei der Frage der Anwendung des § 37 Abs 1 StGB ohnehin zu entfallen. Bleibt darüber hinaus anzumerken, dass der von der Staatsanwaltschaft für die Nichtanwendung des § 37 Abs 1 StGB ins Treffen geführte Umstand, dass gegen den Angeklagten ein weiteres Ermittlungsverfahren wegen „unverändert fortgesetzten Verhaltens seiner ehemaligen Lebensgefährtin gegenüber“ behängt, mit Blick auf die Unschuldsvermutung (Art 6 Abs 2 MRK und § 8 StPO) sowohl bei der Strafbemessung im engeren als auch weiteren Sinn unberücksichtigt zu bleiben hatte.

Eine gänzlich bedingte Strafnachsicht in Anwendung des § 43 Abs 1 StGB scheitert fallaktuell ebenfalls an der wiederholten Begehung von Verbrechen und den beiden einschlägigen Vorverurteilungen. Weil Letztere aber bereits sehr lange zurückliegen, erscheint es in Übereinstimmung mit der Stellungnahme der Oberstaatsanwaltschaft sowohl aus spezial- als auch generalpräventiven Erwägungen vertretbar, über den Angeklagten nach § 43a Abs 2 StGB eine Strafenkombination im spruchgemäßen Ausmaß zu verhängen. Eine gänzlich oder teilweise unbedingte Freiheitsstrafe ist präventiv nicht erforderlich.

Entgegen der weiteren Strafberufung des Angeklagten entspricht die vom Erstgericht mit EUR 16,-- bemessene Höhe des Tagessatzes den unbedenklich festgestellten persönlichen Verhältnissen und der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit des Angeklagten zum (mangels Kassation des Strafausspruchs und Strafneubemessung durch das Oberlandesgericht auch fallaktuell entscheidenden) Zeitpunkt des Urteils erster Instanz (Fabrizy/Michel-Kwapinski/Oshidari, StGB14 § 19 Rz 10 aE). Der von der Strafberufung ins Treffen geführten Verschlechterung des Einkommens nach dem Urteil erster Instanz wäre vielmehr mit einer (auch amtswegig zu prüfenden) nachträglichen Herabsetzung der Tagessatzhöhe zu begegnen (§ 31a Abs 2 StGB).

Zur Berufung des Angeklagten wegen des Ausspruchs über die privatrechtlichen Ansprüche:

Diese behauptet, die „genaue Höhe des angeblich verursachten Schadens [habe sich] aus dem Beweisverfahren nicht zweifelsfrei ergeben“. Dabei übersieht die Berufung aber, dass der Privatbeteiligten ohnehin nur ein Teilschmerzengeldbetrag zugesprochen wurde. Dieser Zuspruch ist mit Blick auf die unbedenklich festgestellten tatkausalen krankheitswertigen Folgen bei der Privatbeteiligten weder dem Grunde (zwar nicht wie vom Erstgericht angenommen nach § 1328 ABGB, sondern nach § 1325 ABGB; zur Nötigung vgl Spenling, WK-StPO Anhang: Ausgewählte schadenersatzrechtliche Fragen Rz 24 und 12 Os 104/95) noch der Höhe nach zu beanstanden.

Insgesamt kam daher lediglich der Berufung der Staatsanwaltschaft Berechtigung zu.

Die Kostenentscheidung ist Folge des Ausgangs des Berufungsverfahrens. Sie gründet in der angeführten Gesetzesstelle.

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