OLG Wien 20Bs26/25g

20Bs26/25gTribunal de Recurso31 de jan. de 2025

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OLG Wien 20Bs26/25g

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 31.01.2025
  • ECLI: ECLI:AT:OLG0009:2025:0200BS00026.25G.0131.001

Kopf

Das Oberlandesgericht Wien hat durch die Einzel- richterin Mag. Neubauer in der Strafsache gegen A* und weitere Beschuldigte wegen §§ 127, 129 Abs 2 StGB über die Beschwerde der B* gegen den Beschluss des Landesgerichts für Strafsachen Wien vom 22. Oktober 2024, GZ *-3 (Punkt 2.), den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Der Beschwerde gegen Spruchpunkt 2.) [Zahlung eines Pauschalkostenbeitrags in Höhe von EUR 90,-- gemäß § 196 Abs 2 StPO] wird nicht Folge gegeben.

Begründung

Begründung:

Mit Verfügung vom 2. Mai 2024 stellte die Staatsanwaltschaft Wien das zu AZ ** gegen A* und weitere Beschuldigter wegen §§ 127, 129 Abs 2 StGB geführte Ermittlungsverfahren gemäß § 190 Z 1 StPO mit der Begründung ein, dass es sich um eine Auslandstat eines Ausländers handle, weshalb keine österreichische Zuständigkeit gegeben sei.

Mit dem angefochtenen Beschluss wurde der Antrag auf Fortführung des Verfahrens unter Punkt 1. als unzulässig zurückgewiesen und der Fortführungswerberin mit Spruchpunkt 2. gemäß § 196 Abs 2 zweiter Satz StPO die Zahlung eines Pauschalkostenbeitrags in Höhe von EUR 90,-- aufgetragen.

Dagegen richtet sich die als „Einspruch“ titulierte Beschwerde der B*.

Die Beschwerde gegen den Spruchpunkt 1. wurde mit gesondertem Beschluss des Oberlandesgerichts Wien vom 31. Jänner 2025 als unzulässig zurückgewiesen, weil gegen eine Entscheidung über einen Antrag auf Fortführung des Ermittlungsverfahrens ein Rechtsmittel nicht zusteht (§ 196 Abs 1 StPO), worauf das Erstgericht auch hingewiesen hatte (vgl Rechtsmittelbelehrung ON 3, 4).

Wird jedoch ein Antrag auf Fortführung zurück- oder abgewiesen, ist dem Antragsteller (zwingend) die Zahlung eines Pauschalkostenbeitrags von EUR 90,-- aufzutragen (§ 196 Abs 2 zweiter Satz StPO). Eine Beschwerde des Fortführungswerbers gegen den betreffenden Ausspruch könnte nur dann berechtigt sein, wenn das Landesgericht (1.) ihn zum Kostenersatz verpflichtet hätte, ohne den Antrag auf Fortführung zurück- oder abgewiesen zu haben (2.) ihm die Zahlung eines anderen als des gesetzlich vorgesehenen Pauschalkostenbeitrags aufgetragen hätte oder diesen (3.) mehreren Antragstellern, die wegen derselben Handlung erfolglos eine Fortführung begehrt haben, (entgegen § 196 Abs 2 dritter Satz StPO) nicht zur ungeteilten Hand auferlegt hätte, schließlich auch (4.) bei einem Verstoß gegen § 196 Abs 2 vierter Satz StPO oder gegen § 205 zweiter Satz FinStrG (13 Os 113/19w).

Da keine dieser Konstellationen gegenständlich vorliegt, war der Beschwerde gegen Punkt 2.) des bekämpften Beschlusses ein Erfolg zu versagen.

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