20Bs27/25d•OLG Wien 20Bs27/25d
Das Oberlandesgericht Wien hat durch den Senatspräsidenten Mag. Jilke als Vorsitzenden sowie die Richterinnen Mag. Neubauer und Mag. Wolfrum, LL.M., als weitere Senatsmitglieder in der Strafvollzugssache des A* wegen bedingter Entlassung aus einer Freiheitsstrafe über dessen Beschwerde gegen den Beschluss des Landesgerichts Krems an der Donau vom 2. Jänner 2025, GZ ***, nichtöffentlich den
Beschluss
gefasst:
Der Beschwerde wird nicht Folge gegeben.
Begründung
A* verbüßt derzeit in der Justizanstalt Krems eine mit Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Wien vom 6. Juni 2024, AZ **, wegen §§ 229 Abs 1; 241e Abs 3; 127, 128 Abs 1 Z 5, 129 Abs 1 Z 1, 130 Abs 1 erster Fall, 15 StGB verhängte Freiheitsstrafe in der Dauer von 18 Monaten (ON 2; ON 8).
Das urteilsmäßige Strafende fällt auf den 21. November 2025. Die zeitlichen Voraussetzungen einer bedingten Entlassung gemäß § 46 Abs 1 StGB iVm § 152 Abs 1 Z 1 StVG werden am 23. Februar 2025 gegeben sein, jene nach § 152 Abs 1 Z 2 StVG am 23. November 2025 (ON 4).
Mit dem angefochtenen Beschluss lehnte das Landesgericht Krems an der Donau als zuständiges Vollzugsgericht die bedingte Entlassung des A* zum Hälfte-stichtag aus spezial- und generalpräventiven Erwägungen ab.
Der dagegen vom Strafgefangenen unmittelbar nach Entscheidungsverkündung angemeldeten (ON 10), schriftlich nicht ausgeführten Beschwerde kommt keine Berechtigung zu, verweist doch das Erstgericht zutreffend auf das massiv einschlägig getrübte Vorleben des Beschwerdeführers, dessen Ecris-Auskunft beginnend mit dem Jahr 2010 bereits insgesamt elf Einträge in mehreren Mitgliedsstaaten der Europäischen Union aufweist und damit verdeutlicht, dass ihn bisher weder zur Bewährung ausgesetzte Sanktionen noch die Beigabe von Bewährungshelfern noch längere Freiheitsstrafen von weiterer Delinquenz abzuhalten vermochten (ON 7). Dass er sich zuletzt erneut dazu verstieg, in Österreich großteils mit einem Mittäter über einen mehrmonatigen Zeitraum die der dem gegenständlichen Vollzug zugrundeliegenden strafbaren Handlungen zu begehen, zeigt, dass ihn die Vorverurteilungen vollkommen unbeeindruckt ließen sowie seine beträchtliche negative Einstellung gegenüber den rechtlich geschützten Werten der Gesellschaft. Angesichts des getrübten Vorlebens des Verurteilten kann trotz angeblich in seinem Heimatland vorhandener Wohn- und Arbeitsmöglichkeit (ON 3) nicht davon ausgegangen werden, dass der durch den Strafvollzug eingeleitete Umdenkprozess ausreichend ist, um ihn - über den in Haft auch eine Ordnungsstrafe verhängt werden musste (ON 6) - im Fall einer bedingten Entlassung - selbst unter Anordnung von Maßnahmen nach §§ 50 bis 52 StGB - ebenso wirksam vor einem Rückfall in einschlägige Delinquenz zu bewahren wie der weitere Vollzug.
Vielmehr lässt eine Gesamtwürdigung dieser Aspekte die dem Strafgefangenen zu erstellende Kriminalprognose negativ ausfallen, sodass seine bedingte Entlassung zum frühestmöglichen Zeitpunkt nicht in Betracht kommt. Einer bedingten Entlassung stehen aber nicht nur spezialpräventive Erwägungen unüberwindbar entgegen, sondern angesichts der dem Vollzug zugrundeliegenden, in gewerbsmäßiger Absicht gesetzten Serie von Diebstählen, darunter ein Einbruch bei einem Juwelier, und der damit verbundenen Schwere der Tat auch generalpräventive Aspekte.
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