OLG Wien 21Bs20/25g

21Bs20/25gTribunal de Recurso31 de jan. de 2025

Abrir fonte

Texto completo

OLG Wien 21Bs20/25g

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 31.01.2025
  • ECLI: ECLI:AT:OLG0009:2025:0210BS00020.25G.0131.000

Kopf

Das Oberlandesgericht Wien hat durch den Senatspräsidenten Dr. Krenn als Vorsitzenden sowie die Richterinnen Mag. Sanda und Mag. Maruna als weitere Senatsmitglieder in der Strafvollzugssache des A* wegen bedingter Entlassung aus einer Freiheitsstrafe über die Beschwerde der Staatsanwaltschaft gegen den Beschluss des Landesgerichts Krems an der Donau vom 8. Jänner 2025, GZ **-14.2, nichtöffentlich den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Der Beschwerde wird nicht Folge gegeben.

Begründung

Begründung:

Der am ** geborene österreichische Staatsbürger A* verbüßt derzeit in der Justizanstalt * eine über ihn mit Urteil des Landesgerichts Linz vom 5. April 2022, rechtskräftig seit 26. September 2022, AZ **, wegen §§ 15, 144 Abs 1 zweiter Fall; 224a; 15, 142 Abs 1 StGB verhängte Freiheitsstrafe von drei Jahren und sechs Monaten.

Das urteilsmäßige Strafende fällt auf den 5. Mai 2025, die zeitlichen Voraussetzungen für die Entlassung nach der Hälfte der Strafzeit waren am 5. August 2023 erfüllt, jene nach Verbüßung von zwei Dritteln der Strafe liegen seit dem 5. März 2024 vor (ON 7, 3).

Mit dem angefochtenen Beschluss gab das Landesgericht Krems an der Donau als zuständiges Vollzugsgericht dem Antrag des A* auf bedingte Entlassung nach Verbüßung von zwei Dritteln der Strafzeit Folge und sprach seine bedingte Entlassung am 5. Februar 2025 unter Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren aus, ordnete für die Dauer der Probezeit Bewährungshilfe an und erteilte dem Entlassenen die Weisung, eine ambulanten Suchttherapie zu beginnen und fortzusetzen und dies dem Gericht spätestens am 15. März 2025 sowie die Fortsetzung alle drei Monate nachzuweisen.

Der dagegen rechtzeitig von der Staatsanwaltschaft Krems an der Donau erhobenen Beschwerde (ON 15) kommt keine Berechtigung zu.

Nach § 46 Abs 1 StGB ist nach Verbüßung der Hälfte der im Urteil verhängten oder im Gnadenweg festgesetzten zeitlichen Freiheitsstrafe der Rest der Strafe unter Bestimmung einer Probezeit bedingt nachzusehen, sobald unter Berücksichtigung der Wirkung von Maßnahmen gemäß §§ 50 bis 52 StGB anzunehmen ist, dass der Verurteilte durch die bedingte Entlassung nicht weniger als durch die weitere Verbüßung der Strafe von der Begehung strafbarer Handlungen abgehalten wird. Die Prognose künftigen Verhaltens erfordert dabei eine Gesamtwürdigung aller dafür maßgeblichen Umstände, so insbesondere der Art der Taten, des privaten Umfelds des Verurteilten, seines Vorlebens und seiner Aussichten auf ein redliches Fortkommen in Freiheit (vgl Jerabek/Ropper in WK2 StGB § 46 Rz 15a).

Nach der hier zu beurteilenden Verbüßung von zwei Dritteln der Strafe sind generalpräventive Erwägungen ausnahmslos nicht mehr zu berücksichtigen. Vielmehr ist maßgebliches Entscheidungskriterium allein die spezialpräventiv geprägte Annahme nicht geringerer Wirksamkeit der bedingten Entlassung. Nach erkennbarer Intention des Strafrechtsänderungsgesetzes 2008 soll die bedingte Entlassung nach Verbüßung von zwei Dritteln der Strafe der Regelfall sein und ihr lediglich ein – die Ausnahme dazu darstellendes – evidentes Rückfallrisiko entgegenstehen (Jerabek/Ropper in WK2 StGB § 46 Rz 17).

Zunächst ist darauf hinzuweisen, dass die Strafregisterauskunft des A* abgesehen von der nunmehr in Vollzug stehenden Verurteilung zurückreichend bis ins Jahr 2017 drei weitere einschlägige Vorstrafen aufweist. Dabei fällt spezialpräventiv negativ ins Gewicht, dass der Strafgefangene, nachdem er am 6. Februar 2021 aus dem unbedingten Teil im Ausmaß von vier Monaten einer über ihn wegen des Vergehens des Suchtgifthandels nach § 28a Abs 1 zweiter und dritter Fall, Abs 3 erster Fall SMG sowie der Vergehen des unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften nach § 27 Abs 1 erster, zweiter und achter Fall, Abs 2 SMG vom Landesgericht Linz am 19. Mai 2020, rechtskräftig seit 18. Juni 2020, AZ **, verhängten zwölfmonatigen Freiheitsstrafe bedingt entlassen wurde, lediglich neun Monate später das der nunmehr in Vollzug stehenden Verurteilung zugrundeliegende Verbrechen beging.

Ebenso ist den Beschwerdeausführungen der Staatsanwaltschaft Krems an der Donau zuzustimmen, dass gegen ihn während der Haftverbüßung bereits mehrere Ordnungsstrafverfahren durchgeführt werden mussten (siehe die Info-Maske Ordnungsstrafverfahren in ON 9).

Allerdings weist A* seit der letzten Ordnungswidrigkeit vom 17. Februar 2024, bei der er entgegen der Bestimmung des § 33 Abs 1 StVG vorsätzlich einen USB-Card-Reader samt Speicherkarte unerlaubt in seiner Gewahrsame gehabt hat (ON 12), eine ordnungsgemäße Führung auf. Der Äußerung des Leiters der Justizanstalt * (ON 4) ist zu entnehmen, dass A* seit seiner Überstellung in den gelockerten Vollzug am 28. Juni 2024 keinen Anlass zu weiteren Beanstandungen mehr gegeben habe, im dortigen Unternehmerbetrieb mit einer der Hausordnung entsprechenden Arbeitsleistung beschäftigt sei und die mit seiner Anhaltung verbundenen Lockerungen in keiner Weise missbraucht habe. Die dem Insassen von der Anstaltsleitung seit Oktober 2024 regelmäßig gewährten Vollzugslockerungen habe dieser ohne Beanstandungen absolviert und es seien auch alle bisher in der Außenstelle durchgeführten Kontrollmaßnahmen (routinemäßige Harn- und Alkoholkontrollen) ohne Vorkommnisse verlaufen (ON 4).

Laut Stellungnahme des psychologischen Dienstes (ON 6) leide der Strafgefangene zwar an einer paranoiden Schizophrenie, diese sei aber laut psychiatrischem Gutachten des Dr. B* zu den Tatzeitpunkten behandelt gewesen und hätten keinen Einfluss auf das Handeln des Untersuchten gehabt. Wie der Stellungnahme im Weiteren zu entnehmen ist, stelle vielmehr seine Suchtgiftabhängigkeit einen großen Risikofaktor dar, wobei der Strafgefangene vom 20. Mai 2023 bis 17. Juni 2024 an einer Suchtgruppentherapie beim Verein „Grüner Kreis“ teilgenommen, sich seit Beginn der Therapie deutlich verändert und mehr Klarheit habe, was seinen Substanzkonsum betreffe. In einem Gespräch mit dem psychologischen Dienst in der Außenstelle C* im Juli 2024 habe der Insasse berichtet, eine Depotspritze zu bekommen, die ihm gut helfe, weshalb bei ihm von Medikamenten-Compliance ausgegangen werden könne. Seinen Angaben zufolge habe die Suchtgruppentherapie seine Denkweise bezüglich des Drogenkonsums bereits verändert, aktuell brauche er in Haft zwar keine Therapie mehr, könne sich jedoch gut vorstellen, nach einer bedingten Entlassung wieder an einer solchen teilzunehmen. Der psychologische Dienst empfehle daher im Falle einer bedingten Entlassung die Weisung zu einer Suchttherapie sowie die Anordnung von Bewährungshilfe.

Laut Stellungnahme des sozialen Dienstes (ON 5) könne A* nach einer Entlassung bei seinem Onkel in ** wohnen, der dies bestätigt und zudem zugesichert habe, seinen Neffen nach einer Entlassung bei der Reintegration und allfälligen Besuchen bei den Eltern zu unterstützen. Weiters sei A* beim Verein Neustart bei der Haftentlassenenhilfe für betreutes Wohnen in ** – wenngleich erst für das Strafende im Mai 2025 – angemeldet und laut Mitteilung der PVA sei ihm eine unbefristete Invaliditätspension zugesprochen worden, wodurch nach der Haft ein geregeltes Einkommen und Sozialversicherung gegeben sein werde.

Dazu ist anzumerken, dass die Besuche der Eltern, daher auch der Mutter deshalb hohe Bedeutung haben, weil der Strafgefangene die der in Vollzug stehenden Verurteilung zugrundeliegende Tat zu Lasten seiner Mutter begangen hat und hier offenbar eine Aussöhnung bzw zumindest eine Annäherung stattgefunden hat.

Vor dem Hintergrund der dargelegten, zahlreich gegebenen unterstützenden Faktoren, wobei insbesondere zu berücksichtigen ist, dass seit der Übernahme des Strafgefangenen in den gelockerten Vollzug und somit seit mittlerweile sieben Monaten eine Verhaltensänderung zu erkennen ist, die vor allem den für A* größten Risikofaktor, nämlich der Suchtgiftergebenheit betrifft, ist zu erkennen, dass nunmehr ein Umdenkprozess eingeleitet werden konnte.

All dies stellt den Beschwerdeausführungen zuwider sehr wohl nunmehr ein ausreichendes Gegengewicht zu den aus seinem Vorleben ableitbaren spezialpräventiven Vorbehalten dar, sodass nunmehr nicht mehr von einem evidenten Rückfallrisiko gesprochen werden kann.

In Verbindung mit einer Weisung zur Suchttherapie und Anordnung der Bewährungshilfe ist die bedingte Entlassung vielmehr als geeigneter anzusehen, A* von der Begehung neuerlicher Straftaten abzuhalten, als die Verbüßung der Freiheitsstrafe zur Gänze. Denn die vom Vollzugsgericht angeordneten Maßnahmen nach §§ 50, 52 StGB vermögen jedenfalls länger verhaltenssteuernd zu wirken als der bloße Vollzug der Freiheitsstrafe bis zum Ende der Strafzeit.

Die Prognose, der Beschwerdeführer werde durch die Entlassung zumindest nicht weniger als durch den weiteren Vollzug von der neuerlichen Begehung strafbarer Handlungen abgehalten, ist in casu somit vertretbar, weshalb dem Strafgefangenen neuerlich die Möglichkeit eingeräumt werden kann, sich zu bewähren.

Der Beschwerde war somit ein Erfolg zu versagen.

Continue sua pesquisa no ChatGPT ou Claude

Conecte o Omnilex para pesquisar o corpus jurídico pelo seu assistente de IA.