21Bs474/24w•OLG Wien 21Bs474/24w
Das Oberlandesgericht Wien hat durch den Senatspräsidenten Dr. Krenn als Vorsitzenden sowie die Richterinnen Mag. Maruna und Mag. Frigo als weitere Senatsmitglieder in der Strafsache gegen A* wegen § 105 Abs 1 StGB und weiterer strafbarer Handlungen über die Berufung des Genannten gegen das Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Wien vom 5. Dezember 2024, GZ ***, nichtöffentlich den
Beschluss
gefasst:
Die Berufung wird zurückgewiesen.
Begründung:
Der am ** geborene iranische Staatsangehörige A* wurde mit Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Wien vom 5. Dezember 2024, GZ ***, wegen § 105 Abs 1 StGB zu einer gemäß § 43 Abs 1 StGB unter Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe von sechs Monaten verurteilt.
Unmittelbar im Anschluss an die Entscheidungsverkündung und Rechtsmittelbelehrung durch den Einzelrichter sowie nach Rücksprache mit seinem Verteidiger erklärte A*, auf Rechtsmittel zu verzichten (ON 24.1, 5). Dessen ungeachtet erklärte er mit einer Eingabe vom 20. Dezember 2024, „Berufung, Nichtigkeitsbeschwerde“ zu erheben (ON 27).
Gemäß § 294 Abs 4 StPO kann das Oberlandesgericht in nichtöffentlicher Sitzung die Berufung als unzulässig zurückweisen, wenn sie – soweit hier von Bedeutung – von einer Person ergriffen worden ist, die darauf verzichtet hat. Ein nach Urteilsverkündung und Rücksprache mit dem Verteidiger und ohne Anhaltspunkte für eine prozessuale Diskretions- oder Dispositionsunfähigkeit erklärter Rechtsmittelverzicht ist unwiderruflich (RIS-Justiz RS0116751 [T5]).
Da – worauf die Oberstaatsanwaltschaft zutreffend hinweist – nicht erkennbar ist, weshalb der von A* ins Treffen geführte Einbruchsdiebstahl in seine Wohnung am Vortag (ON 27.1, 3) einen Anhaltspunkt für die Annahme einer bei ihm gegebenen Diskretions- oder Dispositionsunfähigkeit darstellen soll, erweist sich die Berufung des Genannten als unzulässig und ist daher – gemäß § 294 Abs 3 zweiter Satz StPO über Antrag der Oberstaatsanwaltschaft – schon bei nichtöffentlicher Beratung als unzulässig zurückzuweisen (§§ 294 Abs 4, 498 Abs 3 StPO).
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