OLG Innsbruck 5R106/24p

5R106/24pTribunal de Recurso24 de fev. de 2025

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OLG Innsbruck 5R106/24p

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 24.02.2025
  • ECLI: ECLI:AT:OLG0819:2025:00500R00106.24P.0224.000

Kopf

Das Oberlandesgericht Innsbruck hat als Rekursgericht durch den Senatspräsidenten des Oberlandesgerichts Dr. Engers als Vorsitzenden sowie die Richterinnen des Oberlandesgerichts Mag. Rofner und Mag. Kitzbichler als weitere Mitglieder des Senats in der Rechtssache der klagenden Partei A*, gegen die beklagte Partei D*, wegen Unterlassung (Streitwert: EUR 21.000,--), über den Rekurs der klagenden Partei gegen den Beschluss des Landesgerichts Innsbruck vom 12.12.2024, **, in nichtöffentlicher Sitzung beschlossen:

Spruch

Dem Rekurs wird Folge gegeben. Der angefochtene Beschluss wird (ersatzlos) aufgehoben und dem Erstgericht die Fortsetzung des Verfahrens unter Abstandnahme vom herangezogenen Zurückweisungsgrund aufgetragen.

Die Kosten des Rekursverfahrens sind weitere Kosten des Verfahrens erster Instanz.

Der Wert des Entscheidungsgegenstands übersteigt EUR 5.000,--, nicht aber EUR 30.000,--.

Der (ordentliche) Revisionsrekurs ist nicht zulässig.

Begründung

BEGRÜNDUNG:

Mit der am 27.11.2024 beim Erstgericht eingebrachten Klage strebt der Kläger die Verpflichtung der Beklagten an, es zu unterlassen, auf Facebook gepostete Äußerungen von E* oder Dritten, die behaupten, der Kläger habe ein dreijähriges Berufsverbot gehabt, oder inhaltsgleiche unwahre Behauptungen, die ihm schwerwiegende und disziplinarisch zu ahndende Verfehlungen unterstellen, mit ihrem Facebook-Profil „D*“ zu „liken“. Dazu brachte er zusammengefasst vor:

Er sei seit 1992 als Rechtsanwalt in C* tätig und als solcher in ** bekannt. Die Beklagte sei Inhaberin eines unter ihrem Namen geführten Facebook-Profils mit einer Reichweite von 258 Freunden. Am 21.11.2024 sei im öffentlich zugänglichen Facebook-Profil „F* G*“, das über 7.000 Follower und zahlreiche tägliche Besucher habe, eine Anfrage nach einem engagierten, freundlichen und sensiblen Rechtsanwalt in C* gestellt worden. In der Folge habe ein Nutzer den Kläger positiv erwähnt, woraufhin eine Nutzerin namens E* (eine gerichts- und amtsbekannte Person, gegen die der Kläger in Vertretung von Mandanten bereits mehrfach rechtlich habe vorgehen müssen), bezogen auf den Kläger den Kommentar „*** 3 JAHRE BERUFSVERBOT!“ gepostet habe. Die Beklagte habe diesen Kommentar durch das Anklicken des „Gefällt mir“-Buttons („Like“) positiv bewertet und auf diese Weise ihre Zustimmung zu der Tatsachenbehauptung öffentlich zum Ausdruck gebracht. Durch ihre elektronische Meinungsäußerung sei der kommentierte Inhalt nicht nur den 7.000 Followern des ursprünglichen Verbreitungsmediums zugänglich gemacht, sondern auch automatisch im Newsfeed ihrer 258 Freunde weiterverbreitet worden. Der Kommentar samt „Like“ der Beklagten sei für einen unbestimmten Personenkreis über Facebook einsehbar gewesen und erst am 24.11.2024 durch den Medieninhaber von „F* G*“ gelöscht worden. Die Behauptung, der Kläger habe ein dreijähriges Berufsverbot gehabt, sei unwahr. Sie stelle eine schwerwiegende Verletzung seiner Ehre und seines beruflichen Ansehens dar, zumal sie ein schweres Fehlverhalten, das zur Untersagung des Ausübens der Rechtsanwaltschaft geführt habe, impliziere; dies sei geeignet, das Vertrauen der Öffentlichkeit und potenzieller Mandanten in seine Integrität und fachliche Kompetenz nachhaltig zu beschädigen. Die Beklagte habe sich durch das „Liken“ des Kommentars mit der unwahren Tatsachenbehauptung identifiziert und diese aktiv verbreitet; diese bewusste Zustimmung und Billigung der Äußerung erfülle den objektiven Tatbestand der üblen Nachrede (§ 111 StGB) und motivierte die Urheberin, den ehrenrührigen Inhalt weiterhin öffentlich zugänglich zu halten und somit die Persönlichkeitsrechte des Klägers fortgesetzt zu verletzen. Die Beklagte habe damit kausal zur Perpetuierung der Rufschädigung beigetragen und die Verbreitungswirkung des Kommentars signifikant erhöht. Durch die hohe Reichweite ihres Facebook-Profils sowie des genutzten Verbreitungsmediums und der öffentlichen Zugänglichkeit des Kommentars sei der Ruf des Klägers erheblich beeinträchtigt worden; zudem werde sie auch künftig inhaltsgleiche Äußerungen von E* oder Dritten „liken“ und damit seinen Ruf weiter schädigen.

Den Streitwert führte der Kläger sowohl im Rubrum der Klage (ON 1 S 1) als auch unmittelbar im Anschluss an das Urteilsbegehren (ON 1 S 3) mit EUR 21.000,-- an.

Nach Einlangen der Klage trug das Erstgericht dem Kläger mit Beschluss vom 28.11.2024 (ON 2) auf, seine Klage im Hinblick auf § 60 JN binnen 14 Tagen durch näheres Vorbringen zur Bewertung des Streitgegenstands mit EUR 21.000,-- zu verbessern. Begründend wurde ausgeführt, der Kläger habe bis dato kein Vorbringen dazu erstattet, aus welchen Erwägungen sich die Bewertung des Streitgegenstands mit EUR 21.000,-- ergebe; allenfalls sei ein Vorgehen nach § 60 Abs 3 JN indiziert.

Daraufhin brachte der Kläger (fristgerecht) den Schriftsatz vom 4.12.2024 (ON 4) ein, in dem er eingangs auf § 10 Z 6 lit a RATG verwies, der eine Bewertung mit EUR 21.000,-- vorsehe; ein Facebook-Profil sei ein Medium im Sinn des § 1 Abs 1 Z 1 MedienG. Im Weiteren argumentierte er mit der Erheblichkeit der Rechtsgutverletzung (Punkt a), die daraus folge, dass ihm ein unehrenhaftes bzw sittenwidriges Verhalten unterstellt werde. Ein Rechtsanwalt, der derart gravierende Verfehlungen begehe, dass ihm die Berufsausübung für drei Jahre untersagt werde, verstoße nicht nur gegen seine Berufspflichten, sondern müsse auch mit strafrechtlichen Konsequenzen rechnen. Der Vorwurf des Berufsverbots könne weitreichende Konsequenzen nach sich ziehen und seine berufliche Existenz gefährden. Schließlich führte der Kläger aus (Punkt b), aufgrund der weltweiten Verbreitung der Rufschädigung über das Internet seien die potenzielle Reichweite und damit deren Auswirkungen auf seinen Ruf erheblich. Davon ausgehend lasse sich sein Interesse, eine erneute Rufschädigung zu verhindern, mindestens mit dem Gewicht einer sonstigen zivilrechtlichen Angelegenheit von weittragender Bedeutung gleichsetzen. Damit seien die Voraussetzungen gemäß § 5 Z 37 [richtig: Z 34] lit c AHK für eine Bewertung mit EUR 46.200,-- erfüllt; wäre er nicht an den gesetzlich festgelegten Streitwert des § 10 Z 6 lit a RATG gebunden, hätte er den Streitgegenstand in dieser Höhe bewertet, weil dadurch die Schwere der Angelegenheit unterstrichen und sowohl seine Interessen als auch die objektive Einschätzung der Bedeutung des Falls berücksichtigt würden.

Mit dem bekämpften Beschluss wies das Erstgericht die Klage wegen sachlicher Unzuständigkeit zurück. Begründend führte es aus, der Kläger habe den Streitgegenstand nur nach RATG und hilfsweise AHK bewertet. Dies stelle jedoch keine ausreichende Bewertung des für die Beurteilung der Zuständigkeit maßgeblichen Streitgegenstands nach § 56 Abs 2 JN dar, weshalb der Zweifelsstreitwert von EUR 5.000,-- gemäß § 56 Abs 2 letzter Satz JN zur Anwendung gelange; daraus resultiere in Verbindung mit § 49 Abs 1 JN die sachliche Unzuständigkeit des Erstgerichts, die zur Klagszurückweisung führen müsse.

Gegen diese Entscheidung richtet sich der rechtzeitige Rekurs des Klägers, in dem er gestützt auf den Rechtsmittelgrund der unrichtigen rechtlichen Beurteilung beantragt, den angefochtenen Beschluss aufzuheben und dem Erstgericht die Einleitung des gesetzmäßigen Verfahrens über die eingebrachte Klage unter Abstandnahme vom gebrauchten Zurückweisungsgrund aufzutragen.

1. Der Rekurswerber argumentiert, er habe den Streitgegenstand in der Klage mit EUR 21.000,-- bewertet, ohne dabei eine Einschränkung auf Tarife (RATG oder AHK) vorzunehmen. Diese Bewertung sei gemäß § 56 Abs 2 JN für ihn und auch für das Erstgericht, sofern keine offensichtliche Unrichtigkeit vorliege, bindend. Das Erstgericht habe eine Prüfung nach § 60 JN veranlasst, woraufhin er erläutert habe, dass seine Bewertung § 10 Z 6 lit a RATG, hilfsweise § 5 Z 37 [richtig: Z 34] lit c AHK, folge. Daraus ergebe sich jedoch keine Änderung oder Einschränkung der ursprünglichen Bewertung, sondern nur eine Begründung für diese. Die Bewertung mit EUR 21.000,-- sei daher zugrunde zu legen, woraus die Zuständigkeit des Erstgerichts resultiere, weil der Streitwert die gemäß § 49 Abs 1 JN maßgebliche Wertgrenze übersteige.

2. Mit dieser Auffassung ist der Rekurswerber im Recht:

Zutreffend hat das Erstgericht erkannt, dass die vorliegende Unterlassungsklage eine nicht auf Zahlung von Geld gerichtete Klage im Sinn des § 59 JN darstellt und daher vom Kläger nach den Grundsätzen des § 56 Abs 2 JN zu bewerten ist (vgl Pesendorfer in Höllwerth/Ziehensack, ZPO-TaKom § 59 JN Rz 2).

Die in der Klage vorgenommene Bewertung des Streitgegenstands ist nach der Grundregel des § 60 Abs 4 JN für die Zuständigkeit sowohl für das Gericht wie auch für den Beklagten, aber auch für den Kläger selbst grundsätzlich bindend. Eine Ausnahme von der Bindung besteht nur im Rahmen der – hier nicht erfolgten – Streitwertherabsetzung nach § 60 Abs 1 JN (1 Ob 166/98p; Pesendorfer aaO § 60 JN Rz 1; Gitschthaler in Fasching/Konecny3 I § 60 JN Rz 6).

Nimmt der Kläger keine Bewertung vor, ist der Zweifelsstreitwert nach § 56 Abs 2 letzter Satz JN zugrunde zu legen (Pesendorfer aaO § 59 JN Rz 2; Mayr in Rechberger/Klicka, ZPO5 § 56 JN Rz 7).

Hinsichtlich der Gerichtsgebühren und der Rechtsanwaltskosten verweisen § 14 GGG und § 4 RATG auf die §§ 54 ff JN, sodass die vom Kläger vorzunehmende Bewertung auch für die jeweilige Bemessungsgrundlage maßgebend ist. Die Bewertung des Streitgegenstands durch den Kläger hat allerdings dann keine Bedeutung für die Bemessungsgrundlage nach RATG und GGG, wenn diese Gesetze im konkreten Fall eigene Bemessungsgrundlagen vorgeben; so hat etwa die Bewertung einer Besitzstörungsklage nach § 56 Abs 2 JN keinen Einfluss auf die Bemessungsgrundlage nach dem RATG (Gitschthaler aaO § 56 JN Rz 8).

Richtig ist, dass der Zweifelsstreitwert nach § 56 Abs 2 letzter Satz JN auch dann zur Anwendung gelangt, wenn der Kläger die Bewertung in der Klage ausdrücklich nur auf den Streitwert nach RATG und GGG bezieht (RIS-Justiz RS0042434 [T1, T3, T6]; vgl Gitschthaler aaO § 56 JN Rz 30); dasselbe gilt auch bei einer Bezeichnung des Streitwerts nur nach den AHK (RS wie vor [T2]).

Dem Rekurswerber ist jedoch beizupflichten, dass eine solche Konstellation hier nicht vorliegt, weil er bei der Bewertung in der Klage gerade nicht auf RATG, GGG und/oder AHK Bezug nahm, sondern sein Interesse schlicht mit EUR 21.000,-- anführte. Damit hat er aber nicht ausschließlich auf einschlägige Bemessungsgrundlagen für die Rechtsanwalts- und/oder Gerichtsgebühren hingewiesen, sondern vielmehr – und zwar sowohl im Rubrum als auch an einer weiteren Stelle der Klage – erkennbar eine freie Bewertung im Sinn der §§ 59, 56 Abs 2 JN vorgenommen, die nach den dargestellten Grundsätzen bindend ist und auch durch sein Vorbringen im ergänzenden Schriftsatz keine Änderung mehr erfahren kann. Zwar nannte der Kläger darin nunmehr ausdrücklich die Bestimmungen der §§ 10 Z 6 lit a RATG und 5 Z 37 [richtig: Z 34] lit c AHK, begründete im Übrigen aber auch ganz allgemein – wollte man dies nicht ohnehin als offenkundig ansehen – sein erhebliches Interesse an der begehrten Unterlassung vor dem Hintergrund der Auswirkungen der inkriminierten Äußerung auf seinen Ruf als Rechtsanwalt.

Die Anwendung des Zweifelsstreitwerts von EUR 5.000,-- nach § 56 Abs 2 letzter Satz JN und die damit begründete Zurückweisung der Klage durch das Erstgericht waren daher verfehlt.

3. Der Rekurs ist somit berechtigt; der angefochtene Beschluss ist ersatzlos aufzuheben und dem Erstgericht die Fortsetzung des Verfahrens unter Abstandnahme vom herangezogenen Zurückweisungsgrund aufzutragen.

4. Der Kostenvorbehalt stützt sich auf § 52 Abs 1 letzter Satz ZPO.

5. Aus dem Blickwinkel der Bewertung des Entscheidungsgegenstands bestehen keine Bedenken gegen die erstinstanzlichen Ausführungen des Klägers zur (wirtschaftlichen) Bedeutung der begehrten Unterlassung und der daraus abgeleiteten Bewertung mit EUR 21.000,--, weshalb auszusprechen ist, dass der Entscheidungsgegenstand, über den das Rekursgericht entschieden hat, EUR 5.000,--, nicht aber EUR 30.000,-- übersteigt.

6. Der ordentliche Revisionsrekurs ist nicht zuzulassen, weil eine Rechtsfrage mit der von § 528 Abs 1 ZPO geforderten Qualität nicht zu lösen war. Im Übrigen kommt ein Revisionsrekurs im derzeitigen Verfahrensstadium ohnehin nicht in Betracht, weil die Beklagte am Verfahren noch nicht beteiligt war, weshalb die vorliegende Entscheidung ihr gegenüber keine Bindungswirkung entfaltet (RIS-Justiz RS0039200), und der Kläger wiederum durch diese nicht beschwert ist.

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