OGH 14Os1/25s

14Os1/25sTribunal Superior25 de fev. de 2025

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OGH 14Os1/25s

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 25.02.2025
  • ECLI: ECLI:AT:OGH0002:2025:0140OS00001.25S.0225.000

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 25. Februar 2025 durch die Senatspräsidentin des Obersten Gerichtshofs Mag. Hetlinger als Vorsitzende, den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Hon.Prof. Dr. Nordmeyer, die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Dr. Mann und Dr. SetzHummel LL.M. sowie den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. Haslwanter LL.M. in Gegenwart der Schriftführerin Brüggler LL.M., BSc im Verfahren zur strafrechtlichen Unterbringung des * S* in einem forensisch-therapeutischen Zentrum nach § 21 Abs 2 StGB über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Genannten gegen das Urteil des Landesgerichts Wiener Neustadt als Geschworenengericht vom 3. September 2024, GZ 40 Hv 14/24y66.7, sowie dessen Beschwerde gegen den zugleich gefassten Beschluss auf Widerruf einer bedingten Strafnachsicht nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.

Die Entscheidung über die Berufung und die Beschwerde kommt dem Oberlandesgericht Wien zu.

  • S* fallen auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Begründung

Gründe:

[1] Mit dem angefochtenen, auf dem Wahrspruch der Geschworenen beruhenden Urteil wurde * S* des Verbrechens des Mordes nach §§ 15, 75 StGB (I./) sowie der Vergehen des Widerstands gegen die Staatsgewalt nach §§ 15, 269 Abs 1 erster Strafsatz StGB (II./1./), der schweren Körperverletzung nach § 83 Abs 1, § 84 Abs 2 StGB (II./2./a./ bis e./) und der Körperverletzung nach § 83 Abs 1 StGB (III./) schuldig erkannt und zu einer Freiheitsstrafe verurteilt. Zudem ordnete das Erstgericht (ersichtlich nur aus Anlass der zu I./ dargestellten Tat [US 9 f]) die Unterbringung des Genannten in einem forensisch-therapeutischen Zentrum nach § 21 Abs 2 StGB an.

[2] Danach hat er in der Justizanstalt H* unter dem maßgeblichen Einfluss einer die Zurechnungsfähigkeit nicht ausschließenden schwerwiegenden und nachhaltigen psychischen Störung, nämlich einer kombinierten Persönlichkeitsstörung mit ausgeprägten dissozialen, emotional-instabilen und empathielosen Anteilen,

I./ am 19. Dezember 2023 * Ö* vorsätzlich zu töten versucht, indem er ihm einen Glasaschenbecher mit voller Wucht gegen den Hinterkopf schlug, sodass der Aschenbecher zerbrach, und mit einem zirka acht mal sieben Zentimeter großen, scharfkantigen und spitz zulaufenden Teilstück desselben mehrere Stiche gegen den Hals-Nackenbereich des Genannten führte, jedoch aufgrund des Einschreitens eines Justizwachebeamten von weiteren Stichattacken Abstand nehmen musste, wodurch Ö* eine Schädelprellung samt Rissquetschwunde im rechten Hinterhauptsscheitelbereich und mehrere Schnittwunden in der rechten Hinterhaupts-Nacken-Region, der Halsregion sowie auf der Streckseite des rechten Unterarms erlitt;

II./ am 27. Dezember 2023 dadurch, dass er gegenüber dem ihn wegen ungebührlichen Verhaltens abmahnenden Justizwachebeamten * A* aggressiv äußerte „Wenn ich dir eine Faust gebe, dann wirst du bluten, du Arschloch“, diesem mehrere Kopfstöße gegen das Gesicht und Faustschläge gegen den Körper versetzte und ihn am Hals packte, um ihn zu würgen, sich weiters gegen die von * H* unternommene Fixierung seines rechten Arms durch Faustschläge zur Wehr setzte, mit A* und H* rangelte, diesen beim Versuch, ihn festzuhalten und zu fixieren, und den zu Hilfe kommenden Justizwachebeamten * M*, * Hö*, * F*, * K* und * Z* Schläge und Tritte versetzte, seine Arme und Beine aus den Haltegriffen der Beamten herauszureißen versuchte sowie F* bedrohlich anstarrte und sagte „Dein Tag wird noch kommen, das verspreche ich bei Allah. Du bist Frau und greifst mich an!“

1. / Beamte mit Gewalt und durch gefährliche Drohung mit einer Verletzung am Körper an Amtshandlungen, nämlich seiner Abmahnung sowie der Durchsetzung und Aufrechterhaltung der Fixierung seiner Person, zu hindern versucht;

2. / Nachgenannte vorsätzlich am Körper verletzt, wobei er die Körperverletzung jeweils an einem Beamten während und wegen der Vollziehung seiner Aufgaben und der Erfüllung seiner Pflichten beging, und zwar

a./ A*, der eine blutende Verletzung an der Stirn, Schürfwunden am Hals und eine Prellung der rechten Hand erlitt;

b./ H*, der eine Prellung des linken Handgelenks, ein Hämatom am linken Unterarm und Abschürfungen am rechten Unterarm erlitt;

c./ K*, der eine Zerrung des Daumens der rechten Hand erlitt;

d./ F*, die eine Prellung des rechten Schienbeins erlitt;

e./ Z*, der Prellungen mehrerer Finger der linken Hand erlitt;

III./ am 9. Dezember 2023 * O* vorsätzlich am Körper verletzt, indem er ihm einen Schlag gegen das Ohr versetzte, ihn am Hals packte und würgte sowie ihm einen Faustschlag gegen das Gesicht versetzte, wodurch der Genannte eine Rötung des Ohrs, eine Prellung des linken Wangenbereichs und eine kleine Risswunde im Innenbereich der Wange erlitt.

[3] Die nominell auf § 345 Abs 1 Z 13 StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten verfehlt ihr Ziel.

[4] Denn mit dem Hinweis auf Passagen des Sachverständigengutachtens, wonach die tatgegenständlichen Stiche nicht tief in das Opfer eingedrungen seien und diese eine Handbreite weiter vorne liegen hätten müssen, um lebensgefährlich zu sein (ON 66.5, 6 f) spricht sie weder eine Überschreitung der Strafbefugnis noch eine offenbar unrichtige rechtliche Beurteilung festgestellter Strafzumessungstatsachen oder einen Verstoß gegen allgemeine Strafbemessungsgrundsätze an (vgl RIS-Justiz RS0099911).

[5] Durch bloßen Verweis auf die Verantwortung des Beschwerdeführers, wonach er Ö* nicht habe töten wollen (ON 66.6, 5), wird Nichtigkeit nicht deutlich und bestimmt zur Darstellung gebracht.

[6] Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher bereits bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen (§ 285d Abs 1, § 344 StPO), woraus die Zuständigkeit des Oberlandesgerichts zur Entscheidung über die Berufung und die Beschwerde folgt (§§ 344, 285i, 498 Abs 3 StPO).

[7] Die Kostenentscheidung beruht auf § 390a Abs 1 StPO).

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