22Bs48/25g•OLG Wien 22Bs48/25g
Das Oberlandesgericht Wien hat durch die Senatspräsidentin Mag. Mathes als Vorsitzende sowie die Richter Mag. Hahn und Mag. Gruber als weitere Senatsmitglieder in der Strafvollzugssache der A* wegen bedingter Entlassung aus einer Freiheitsstrafe über deren Beschwerde gegen den Beschluss des Landesgerichts Wiener Neustadt vom 28. Jänner 2025, GZ **19.1, nichtöffentlich den
Beschluss
gefasst:
Der Beschwerde wird nicht Folge gegeben.
Begründung:
Die am ** geborene A* verbüßt derzeit in der Justizanstalt * die über sie mit Urteil des Landesgerichts Wiener Neustadt vom 18. Oktober 2023, AZ **, wegen den §§ 146, 147 Abs 1 Z 1, 148 erster Fall, 15 StGB verhängte Freiheitsstrafe von 24 Monaten. Das urteilsmäßige Strafende fällt auf den 26. Juni 2025, die zeitlichen Voraussetzungen für eine bedingte Entlassung nach § 46 Abs 1 StGB iVm § 152 Abs 1 Z 1 StVG waren seit 26. Juni 2024 erfüllt, jene nach § 46 Abs 1 StGB iVm § 152 Abs 1 Z 2 StVG am 26. Oktober 2024.
Mit dem angefochtenen Beschluss lehnte das Landesgericht Wiener Neustadt als zuständiges Vollzugsgericht die bedingte Entlassung von A* wegen deren getrübten Vorlebens und der Wirkungslosigkeit bisheriger Resozialisierungsmaßnahmen aus spezialpräventiven Gründen ab.
Dagegen richtet sich die nach Bekanntmachung erhobene (ON 19.2, 2) und schriftlich in Richtung Anwendbarkeit von Resozialisierungshilfen ausgeführte Beschwerde der Strafgefangenen (ON 20), der keine Berechtigung zukommt.
Gemäß § 46 Abs 1 StGB ist einem Verurteilten nach Verbüßung der Hälfte der im Urteil verhängten zeitlichen Freiheitsstrafe der Rest der Strafe unter Bestimmung einer Probezeit bedingt nachzusehen, sobald unter Berücksichtigung der Wirkung von Maßnahmen gemäß §§ 50 bis 52 StGB anzunehmen ist, dass er durch die bedingte Entlassung nicht weniger als durch die weitere Verbüßung der Strafe von der Begehung strafbarer Handlungen abgehalten wird.
Ist die Annahme berechtigt, dass die bedingte Entlassung in Bezug auf die Abhaltung des Verurteilten von weiterer Straffälligkeit nicht weniger wirksam ist als die weitere Strafverbüßung, sohin zumindest gleiche Wirksamkeit zugebilligt werden kann ist der Rest der Strafe im Regelfall bedingt nachzusehen. Die Prognose künftigen Verhaltens erfordert eine Gesamtwürdigung aller dafür maßgeblichen Umstände, so insbesondere der Art der Tat, des privaten Umfelds des Verurteilten, seines Vorlebens und seiner Aussichten auf ein redliches Fortkommen in Freiheit (Jerabek/Ropper in WK² § 46 Rz 15, 15/1).
Entgegen der Ansicht der Staatsanwaltschaft (ON 1.4) liegt trotz befürwortender Äußerung des Anstaltsleiters (ON 7, 2), einer Bestätigung des Vereins B* (ON 13), einer Therapieplatzbestätigung (ON 14) und einer positiven Stellungnahme des Vereins C* (ON 22) keine günstige Verhaltensprognose vor. Denn der Beschwerdeführerin, deren erste Verurteilung wegen den §§ 15, 75; 15, 142 Abs 1; 15, 146, 147 Abs 1 Z 1 StGB zu 17jähriger Freiheitsstrafe erfolgte (Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Wien am 10. Juli 2006, AZ **; ON 4-Punkt 1.), kam bereits zweimal die Rechtswohltat der bedingten Entlassung zu Gute. Weder diese Resozialisierungshilfen noch der teilweise Vollzug mehrerer Freiheitsstrafen konnten sie davon abhalten, neuerlich zu delinquieren. Vielmehr demonstrierte sie durch die von ihr verübten (neuerlichen) Betrugshandlungen eine massive kriminelle Energie, die ihre deutlich negative Einstellung gegenüber den rechtlich geschützten Werten der Gesellschaft anschaulich aufzeigt und der durch Maßnahmen gemäß den §§ 50 bis 52 StGB nicht ausreichend begegnet werden kann.
An dieser Einschätzung vermag auch das ordnungsgemäße Verhalten der Verurteilten in der Justizanstalt, das im Übrigen eine gesetzlich geforderte Norm darstellt, nichts zu ändern.
Darüber hinaus sind die Probezeiten zu den ihr gewährten bedingten Entlassungen noch nicht abgelaufen, sodass die von ihr geforderte Anordnung der Bewährungshilfe und Erteilung der Weisungen zur Wohnsitznahme beim Verein B* und Weiterführung der psychotherapeutischen Betreuung (vgl. ON 17, ON 18) ohnehin noch aufrecht sind und ihr dadurch nach Beendigung der aktuellen Freiheitsstrafe zu einem rechtschaffenen Wandel und einer den Erfordernissen des Gemeinschaftslebens angepassten Lebenseinstellung verholfen werden kann.
Die Beschwerde musste sohin erfolglos bleiben.
Gegen die Entscheidung des Rechtsmittelgerichts steht ein weiterer Rechtszug nicht zu (§ 17 Abs 1 Z 3 erster Satz StVG iVm § 89 Abs 6 StPO).
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