OLG Wien 30Bs44/25b

30Bs44/25bTribunal de Recurso25 de fev. de 2025

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OLG Wien 30Bs44/25b

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 25.02.2025
  • ECLI: ECLI:AT:OLG0009:2025:0300BS00044.25B.0225.000

Kopf

Das Oberlandesgericht Wien hat durch die Senatspräsidentin Mag. Edwards als Vorsitzende sowie die Richterinnen Dr. Steindl und Dr. Hornich, LL.M. als weitere Senatsmitglieder in der Strafvollzugssache des A* wegen vorläufigen Absehens vom Strafvollzug wegen Einreiseverbots oder Aufenthaltsverbots gemäß § 133a StVG über dessen Beschwerde gegen den Beschluss des Landesgerichts Eisenstadt vom 21. Jänner 2025, GZ **-4, nichtöffentlich den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Der Beschwerde wird nicht Folge gegeben.

Begründung

Begründung

Der am ** geborene albanische Staatsangehörige A* verbüßt derzeit in der Justizanstalt * die mit rechtskräftigem Urteil des Landesgerichts Eisenstadt vom 10. Oktober 2024, AZ **-24, wegen des Verbrechens der Schlepperei nach § 114 Abs 1, Abs 3 Z 2 und Abs 4 erster Fall FPG verhängte Freiheitsstrafe von vierzehn Monaten.

Das errechnete Strafende fällt auf den 13. September 2025. Die Hälfte der Strafzeit war am 13. Februar 2025 verbüßt, zwei Drittel der Strafzeit werden am 23. April 2025 verbüßt sein (ON 2.5).

Mit dem angefochtenen Beschluss lehnte das Landesgericht Eisenstadt als zuständiges Vollzugsgericht den Antrag des A* auf vorläufiges Absehen vom Strafvollzug wegen Einreiseverbots oder Aufenthaltsverbots gemäß § 133a StVG zum Hälfte-Stichtag unter Hinweis auf die Schwere der verurteilten Tat und generalpräventive Erfordernisse ab.

Gegen diesen Beschluss richtet sich die fristgerecht angemeldet und ausgeführte (ON 5) Beschwerde des Strafgefangenen, in der er angab, seine Tat zu bereuen und ihm die Strafbarkeit seiner Tat nicht bewusst gewesen sei. Weiters führte er familiäre Gründe ins Treffen, die für ein vorläufiges Absehen vom Strafvollzug sprächen.

Dem Rechtsmittel kommt keine Berechtigung zu.

Gemäß § 133a Abs 1 StVG ist, wenn ein Verurteilter die Hälfte der Strafzeit, mindestens aber drei Monate verbüßt hat, vom weiteren Vollzug der Strafe vorläufig abzusehen, wenn gegen ihn ein Einreiseverbot oder Aufenthaltsverbot besteht (Z 1), er sich bereit erklärt, seiner Ausreiseverpflichtung in den Herkunftsstaat (§ 2 Abs 1 Z 17 AsylG) unverzüglich nachzukommen und zu erwarten ist, dass er dieser Verpflichtung auch nachkommen wird (Z 2), und der Ausreise keine tatsächlichen oder rechtlichen Hindernisse entgegenstehen (Z 3).

Hat ein Verurteilter die Hälfte, aber noch nicht zwei Drittel einer Freiheitsstrafe verbüßt, so ist trotz Vorliegens der Voraussetzungen nach Abs 1 solange nicht vorläufig vom weiteren Vollzug der Strafe abzusehen, als es im Hinblick auf die Schwere der Tat ausnahmsweise des weiteren Vollzuges bedarf, um der Begehung strafbarer Handlungen durch andere entgegenzuwirken (Abs 2 leg cit).

Gegen den Strafgefangenen ist zur IFA-Zahl ** ein Festnahmeauftrag wegen unrechtmäßigen Aufenthalts im Bundesgebiet gemäß § 34 Abs 1 Z 2 BFA-VG ergangen. Diesem liegt ein mit 11. Dezember 2024 rechtskräftiges auf die Dauer von sechs Jahren ab Ausreise befristetes Einreiseverbot zugrunde (ON 2.3). In seinem Antrag auf vorläufiges Absehen vom Strafvollzug wegen Einreiseverbots oder Aufenthaltsverbots gemäß § 133a StVG erklärte sich der Strafgefangene auch bereit, seiner Ausreiseverpflichtung umgehend nachzukommen (ON 2.2).

Ungeachtet des Vorliegens der weiteren Voraussetzungen des § 133 Abs 2 StVG lehnte das Erstgericht den Antrag auf vorläufiges Absehen vom Strafvollzug zum frühestmöglichen Zeitpunkt schon aus generalpräventiven Gründen ab.

Dem vollzugsgegenständlichen Urteil ist zusammengefasst zu entnehmen, dass der Verurteilte im bewussten und gewollten Zusammenwirken als Mitglied einer kriminellen Vereinigung mit weiteren noch auszuforschenden Mitgliedern dieser Vereinigung die rechtswidrige Einreise in Bezug auf mindestens drei Fremde, die nicht zum Aufenthalt in der Europäischen Union berechtigt sind, mit dem Vorsatz förderte, sich durch ein dafür geleistetes Entgelt unrechtsmäßig zu bereichern, und zwar am 14. Juli 2024 in ** und anderen Orten des Bundesgebiets, indem er vier türkische Staatsangehörige nahe der serbischen Grenze in das von der Organisation zur Verfügung gestellte Fahrzeug aufnahm und sie gegen ein versprochenes Entgelt in der Höhe von 1.000 Euro durch Ungarn über die Slowakei nach Österreich brachte.

In dieser mehrfach qualifizierten, im Rahmen einer kriminellen Vereinigung mit Bereicherungsvorsatz begangenen Schlepperhandlung in Bezug auf mindestens drei Fremde manifestiert sich – wie auch bereits in der rechtskräftigen Entscheidung des Landesgerichts Eisenstadt, AZ **-5, über die Ablehnung der bedingten Entlassung zum Hälfte-Stichtag angenommen - ein Handlungs- und Erfolgsunrecht in einer Unwerthöhe, die im Wege einer überprüfenden Gesamtbewertung als auffallend zu beurteilen ist (Schwere der Tat).

Mit Blick auf das in den letzten Jahren massiv um sich greifende, auf Gewinnmaximierung zum Nachteil häufig bereits traumatisierter Flüchtlinge ausgerichtete Schlepperunwesen bedarf es des konsequenten und im vorliegenden Fall zumindest über die Hälfte hinausgehenden Vollzugs der Sanktion, um potentielle Nachahmungstäter von der Begehung derartiger Straftaten abzuhalten.

Diesem Kalkül hat der Verurteilte mit seiner Beschwerde nichts Stichhaltiges entgegenzusetzen und verkennt er dabei, dass im Rahmen des § 133a Abs 2 StVG neben der Schwere der Tat ausschließlich generalpräventive Erwägungen (Entgegenwirkung der Begehung strafbarer Handlungen durch andere) Berücksichtigung finden und es gerade nicht darauf ankommt, ob der Strafgefangene selbst durch den bisherigen Strafvollzug bereits geläutert ist, sodass der Beschwerde gegen den der Sach- und Rechtslage entsprechenden Beschluss ein Erfolg zu versagen war.

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