3R26/25f•OLG Graz 3R26/25f
Das Oberlandesgericht Graz hat als Rekursgericht durch die Richterinnen Dr.in Lichtenegger (Vorsitz), Dr.in Steindl-Neumayr und Mag.a Binder in der Rechtssache der klagenden Partei A*, geb. am **, *, vertreten durch Dr. Heinrich Nagl, Mag. Timo Ruisinger, Rechtsanwälte in Horn, wider die beklagte Partei B, geb. am **, **, vertreten durch Dr. Hagen Nagler, Rechtsanwalt im Feldbach, wegen Einwilligung in die Einverleibung eines Eigentumsrechtes (Streitwert: EUR 40.000,00), über den Rekurs der beklagten Partei (Rekursinteresse: EUR 1.469,28) gegen die im Versäumungsurteil des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Graz vom 23.01.2025, ** - 10, enthaltene Kostenentscheidung in nichtöffentlicher Sitzung beschlossen:
Die Zurücknahme des Rekurses wird zur Kenntnis genommen.
Der Akt wird dem Erstgericht zurückgestellt.
BEGRÜNDUNG:
Der Beklagte zog seinen Rekurs mit Schriftsatz vom 21.02.2025 zurück.
In Analogie zu § 484 ZPO (RS0110466) ist die Zurücknahme des Rekurses bis zur Entscheidung über diesen zulässig und mit deklarativem Beschluss zur Kenntnis zu nehmen (RS0042041 [T2]; RS0110466 [T9]; jüngst 8 Ob 47/24f mwN). Eine Kostenentscheidung ist nicht zu treffen (RS0042060 [T3, T6]; 8 ObA 35/22p mwN).
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