OLG Graz 10Bs358/24h

10Bs358/24hTribunal de Recurso25 de fev. de 2025

Abrir fonte

Texto completo

OLG Graz 10Bs358/24h

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 25.02.2025
  • ECLI: ECLI:AT:OLG0639:2025:0100BS00358.24H.0225.000

Kopf

Das Oberlandesgericht Graz hat durch die Richter Maga. Tröster (Vorsitz), Maga. Haas und Dr. Sutter in der Strafsache gegen A* wegen des Vergehens der gefährlichen Drohung nach § 107 Abs 1 StGB und einer weiteren strafbaren Handlung nach öffentlicher Verhandlung am 25. Februar 2025 in Anwesenheit des Oberstaatsanwalts Dr. Kirschenhofer, des Angeklagten und seines Verteidigers Rechtsanwalt Dr. Grasch über seine

Spruch

I. Berufung gegen das Urteil des Landesgerichts Klagenfurt vom 12. November 2024, GZ **-25, zu Recht erkannt:

Der Berufung wird nicht Folge gegeben.

Dem Angeklagten fallen auch die Kosten des Rechtsmittelverfahrens zur Last.

II. Beschwerde gegen den Beschluss auf Verlängerung der Probezeit zum Verfahren AZ ** des Landesgerichts Salzburg den

B e s c h l u s s

gefasst:

Der Beschwerde wird nicht Folge gegeben.

Begründung

gründe:

Mit dem angefochtenen einzelrichterlichen Urteil wurde der am ** geborene A* des Vergehens der gefährlichen Drohung nach § 107 Abs 1 StGB (zu I.) und des Verbrechens der schweren Körperverletzung nach §§ 15, 84 Abs 4 StGB (zu II.) schuldig erkannt und in Anwendung der §§ 28 Abs 1, 39 Abs 1 und 1a StGB nach § 84 Abs 4 StGB unter Vorhaftanrechnung zur Freiheitsstrafe von 20 Monaten verurteilt und gemäß § 389 Abs 1 StPO zum Ersatz der Kosten des Strafverfahrens verpflichtet. Darüber hinaus enthält das Urteil noch ein – nicht bekämpftes - Konfiskationserkenntnis.

Dem Schuldspruch zufolge hat A* am 7. September 2024 in ** im Rückfall (§ 39 Abs 1 und 1a StGB) den B*

1. durch die Äußerung, er werde ein Messer aus dem Auto holen und ihn abstechen, gefährlich mit zumindest einer Verletzung am Körper bedroht, um ihn in Furcht und Unruhe zu versetzen; und

2. durch wiederholte heftige Schläge mit einem Pannendreieck Richtung seines Kopfes vorsätzlich schwer am Körper zu verletzen versucht (Prellungen an den Armen, Abschürfungen am linken Arm).

Unter einem erging mit dem Urteil der Beschluss gemäß § 494a Abs 1 Z 2 und Abs 6 StPO vom Widerruf der A* im nunmehr zum AZ ** des Landesgerichts Salzburg geführten Verfahren gewährten bedingten Entlassung abzusehen, jedoch die Probezeit auf fünf Jahre zu verlängern.

Gegen das Urteil richtet sich die Berufung des Angeklagten wegen Nichtigkeit und wegen des Ausspruchs über die Schuld und die Strafe (ON 27), die eine Beschwerde gegen den Probezeitverlängerungsbeschluss impliziert (§ 489 Abs 3 StPO).

Die Oberstaatsanwaltschaft trat den Rechtsmitteln entgegen.

Sie bleiben erfolglos.

Zur Berufung:

Entsprechend § 489 Abs 1 StPO macht der Angeklagte im Rahmen seiner Berufung wegen Nichtigkeit geltend, das Urteil würde an einem Mangel im Sinn des § 281 Abs 1 Z 5 (zweiter Fall) StPO leiden.

Unvollständig im Sinne der zitierten Gesetzesstelle ist ein Urteil dann, wenn das Gericht bei der für die Feststellung entscheidender Tatsachen angestellten Beweiswürdigung erhebliche in der Hauptverhandlung vorgekommene Verfahrensergebnisse unberücksichtigt ließ (Ratz in WK StPO § 281 Rz 421). Die Beurteilung der Überzeugungskraft von Aussagen kann unter dem Gesichtspunkt einer Unvollständigkeit mangelhaft erscheinen, wenn sich das Gericht mit gegen die Glaubwürdigkeit sprechenden Beweisergebnissen nicht auseinandergesetzt hat. Der Bezugspunkt besteht dabei nicht in der Sachverhaltsannahme der Glaubwürdigkeit oder Unglaubwürdigkeit, sondern ausschließlich in den Feststellungen zu den entscheidenden Tatsachen (RIS-Justiz RS0119422 [T 4]). Der Rechtsmittelwerber wendet sich dagegen, dass das Erstgericht (weitgehend) seine Feststellungen „ausschließlich auf die nicht glaubhaften Angaben des Zeugen“ B* und nicht auf die leugnende Verantwortung des Angeklagten sowie das von ihm vorgelegte Video gestützt hat. Damit verkennt er, dass die Frage der Glaubhaftigkeit der Aussage, wie angeführt, eine Frage der hier nicht gegenständlichen Beweiswürdigung ist. Nachdem die Angaben des Angeklagten (in US 6 ab Mitte bis US 7 Mitte sowie US 7 vorletzter Absatz) und der Inhalt der von ihm vorgelegten Videoaufnahme (in US 7 dritter Absatz) einer Beweiswürdigung unterzogen und damit nicht übergangen wurden, kann das Rechtsmittel hier nicht erfolgreich sein.

Auch die Berufung wegen des Ausspruchs über die Schuld versagt. Gegen die auf einer ausführlichen, ausgewogenen und alle relevanten Beweismittel miteinbeziehenden Beweiswürdigung beruhenden Feststellungen bestehen bei beiden strafbaren Handlungen weder in Ansehung der objektiven noch der subjektiven Tatseite Bedenken. Das Erstgericht legte überzeugend dar, weshalb es in Verbindung mit den Beweismitteln den Angaben des ihm auch einen glaubwürdigen Eindruck vermittelnden (US 7 vorletzter Absatz) B* folgte und die leugnende Einlassung des Angeklagten als tatsachenwidrig ablehnte (US 6 Mitte bis 9 oben).

Das Berufungsgericht sieht den unbestrittenen Konflikt zwischen dem Angeklagten und dem Zeugen B* am Morgen des 7. September 2024, die anschließende Verletzung beider (vgl Lichtbilder ON 3, AS 46 bis 53) und die durch den Zeugen erfolgte Anzeigenerstattung als unbedenklich zugrundelegbar an. Vor dem Hintergrund der beiden als objektive Beweismittel dienenden Videoaufnahmen, deren Inhalt sich aus den Hauptverhandlungsprotokollen ergibt (ON 22, Seite 7 zu ON 7.2, bzw ON 24, Seite 2 iVm ON 6.2 zu ON 18.2) – und aus denen zum einen (aus ON 7.2) ersichtlich ist, dass der Angeklagte von hinten auf den Zeugen B* zuläuft, um ihn zu attackieren, dieser sich aber umdreht und ihn (vor allem) mit Tritten abwehrt und auch zurückdrängt, und zum anderen (aus ON 18.2), dass der Angeklagte noch im bzw beim Auto seinem Kontrahenten „eine“ (also zumindest einen Schlag) androht (vgl hiezu auch seine eigenen Angaben in ON 22, Seite 6) – erweisen sich, auch wenn zu Beginn des Konflikts (bereits) beide Involvierten aggressiv wirkten, die Angaben des Zeugen als richtig, zumal auch das von ihm beschriebene Pannendreieck vorhanden war (und sichergestellt wurde) und sich aus ON 12.8,2f ergibt, dass der Angeklagte seinen Asthmaspray als unverzichtbar betrachtet. Mit diesen Beweismitteln ist die Verantwortung des Angeklagten nicht vereinbar, sodass sie als unrichtig angesehen werden muss.

Wenn dieser in der Berufung vermeint, er habe sein Mobiltelefon zur Beweissicherung eingesetzt, ändert dies nichts an der Tatsache seiner von der Überwachungskamera aufgezeichneten Attacke gegen B* am Parkplatz, die Letzterer näher beschrieb, während der Angeklagte behauptete, er habe „die Person“ nie berührt (vgl ON 3, AS 38). Soweit das Rechtsmittel eine Aggressivität des Zeugen geltend macht, verkennt es, dass dies für die Lösung der Schuldfrage hier unerheblich bleibt, zumal ausschließlich die Frage eines strafbaren Handelns des Angeklagten zu beurteilen ist. Die Wiederholung seiner Behauptung, er habe aus dem Kofferraum nur den Asthmaspray herausnehmen wollen, ist aus den bereits vom Erstgericht genannten Gründen und darüber hinaus deswegen nicht plausibel, da sich aus dem Verhalten des Angeklagten vor der Polizei zeigte, dass er den Spray für sich als unverzichtbar ansah, weshalb nicht davon auszugehen ist, dass er ihn im Kofferraum seines Autos verwahrte. Seine neuerliche Behauptung, er habe das Pannendreieck bloß als Schutz gegen Tätlichkeiten des Zeugen eingesetzt, wiederum versagt vor dem Hintergrund, dass er dies in seiner Verantwortung zuerst nicht erwähnte und erst als dessen Einsatz erwiesen war, er (in der letzten Hauptverhandlung) die Variante, es zu seinem Schutz gebraucht zu haben, zu Protokoll gab. Dieser Aussageverlauf lässt auf eine Schutzbehauptung rückschließen. Soweit der Berufungswerber eine Notwehrsituation für sich releviert, verkennt er, dass eine solche schon angesichts seiner Attacke gegen den von ihm verfolgten Zeugen selbst unter der Annahme, er wäre fälschlich davon ausgegangen, B* habe sein Mobiltelefon, ausgeschlossen ist und ihn nicht zu tätlicher Selbsthilfe berechtigt.

Das Fehlen von massiven Verletzungen des Zeugen ist angesichts dessen Abwehr der Schläge mit dem Unterarm (vgl die dort eingetretenen Verletzungen) und seinem sofortigen Gegenangriff beim zweiten Anlauf des Angeklagten völlig plausibel. Letztlich ist noch festzuhalten, dass eine Flucht des B* nicht indiziert war, nachdem er (ersichtlich) in der direkten Auseinandersetzung dem Angeklagten als Angreifer körperlich deutlich überlegen war.

Folglich kann die Rechtsmittelausführung keine Bedenken an den erstgerichtlichen Konstatierungen zum objektiven Tatgeschehen wecken. Aus diesem wiederum ergeben sich in der vom Erstgericht angenommenen Form der Bedeutungsgehalt der gefährlichen Drohung sowie die umfassend (teils durch Absicht qualifiziert) vorsätzliche Vorgangsweise des Angeklagten, für die die aufgeheizte Situation und der Wortlaut der Drohung zu einem und zum anderen der Einsatz der Waffe und die Schlagführung mit dem schweren kantigen Gegenstand in Richtung des Kopfes des Opfers spricht, sodass auch vom Berufungsgericht dem Angeklagten dabei die Intention seinen Kontrahenten allenfalls auch schwer am Körper zu verletzen, zugesonnen wird. Damit bleibt kein Platz für die Anwendung des Grundsatzes „in dubio pro reo“.

Bei der Bemessung der Strafe ist von einem Strafrahmen von (infolge des Waffeneinsatzes) von einem Jahr bis siebeneinhalb Jahren auszugehen (§§ 28 Abs 1, 39 Abs 1 und 1a [US 3], § 39a Abs 2 Z 3 iVm § 39a Abs 1 Z 4 StGB, § 84 Abs 4 StGB).

Als erschwerend ist anzusetzen, dass der Angeklagte mehrere strafbare Handlungen verschiedener Art begangen hat (§ 33 Abs 1 Z 1 StGB; hier: Zusammentreffen eines Verbrechens mit einem Vergehen), dass er schon mehrfach wegen auf der gleichen schädlichen Neigung beruhender Taten verurteilt worden ist (Z 2 des § 33 Abs 1 StGB: acht einschlägige Vorstrafen, wobei auch die Voraussetzungen des Abs 1 und des Abs 1a des § 39 StGB vorliegen) und dass die Körperverletzung unter Einsatz einer Waffe begangen wurde (§ 33 Abs 2 Z 6 StGB; zum funktionalen Waffenbegriff siehe Riffel in WK2 StGB § 33 Rz 35/1).

Als mildernd kommt dem Angeklagten lediglich zugute, dass die strafbestimmende Tat beim Versuch geblieben ist (§ 34 Abs 1 Z 13 StGB).

Unter dem Schuldaspekt (§ 32 StGB) bleibt noch die Tatbegehung in der Probezeit nach der bedingten Entlassung als besonders wertwidrig beachtlich.

Soweit sich der Angeklagte auf eine Provokation durch seinen Kontrahenten beruft, ist ihm zu entgegnen, dass er diesem bereits vor den Tätlichkeiten „Eine“ androhte, mithin zum Aufschaukeln der Situation wesentlich beitrug. Eine besonders brutale Vorgangsweise (§ 33 Abs 2 Z 5 StGB) wurde ohnehin nicht unterstellt.

Bei Abwägung der dargestellten Strafzumessungsfaktoren erweist sich die vom Erstgericht verhängte 20-monatige Sanktion nicht als überhöht. Sie ist daher keiner Reduktion zugänglich. Die begehrte (teil-)bedingte Nachsicht der Strafe scheitert an dem schwer belasteten Vorleben des Angeklagten und der Tatbegehung in der Probezeit aus spezialpräventiven Gründen.

Die Kostenentscheidung ist in § 390a Abs 1 StPO begründet.

Zur (implizierten) Beschwerde:

Die Begehung einschlägiger Taten innerhalb der Probezeit nach bedingter Entlassung im Verfahren AZ ** des Landesgerichts Salzburg, erfordert als Mindestreaktion die Verlängerung der Probezeit auf fünf Jahre, um den Angeklagten durch die Androhung des Vollzugs des bedingt nachgesehenen Strafteils von neuerlicher Delinquenz abzuhalten.

Continue sua pesquisa no ChatGPT ou Claude

Conecte o Omnilex para pesquisar o corpus jurídico pelo seu assistente de IA.