OLG Innsbruck 7Bs49/25a

7Bs49/25aTribunal de Recurso25 de fev. de 2025

Abrir fonte

Texto completo

OLG Innsbruck 7Bs49/25a

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 25.02.2025
  • ECLI: ECLI:AT:OLG0819:2025:0070BS00049.25A.0225.000

Kopf

Das Oberlandesgericht Innsbruck beschließt durch den gemäß § 33 Abs 2 erster Satz StPO zuständigen Einzelrichter Mag. Dampf in der Strafsache gegen A* und andere Beschuldigte sowie in der Verbandsverantwortlichkeitssache des B* wegen des Vergehens der grob fahrlässigen Tötung nach § 81 Abs 1 StGB über die Beschwerde des C* gegen Punkt 2. des Beschlusses des Landesgerichts Innsbruck vom 23.1.2025, GZ **-13:

Spruch

Der Beschwerde wird n i c h t Folge gegeben.

Gegen diese Entscheidung steht ein weiterer Rechtszug nicht zu (§ 89 Abs 6 StPO).

Begründung

Begründung:

Mit dem angefochtenen Beschluss wies ein 3-Richter-Senat des Landesgerichts Innsbruck den Antrag des C* vom 11.10.2024 (ON 16) auf Fortführung des von der Staatsanwaltschaft Innsbruck am 10.9.2024 gemäß § 190 Z 2 StPO (idF vor BGBl I 2024/157) eingestellten Ermittlungsverfahrens zu ** (ON 1.5) als unzulässig zurück (Spruchpunkt 1.) und trug dem Fortführungswerber gestützt auf § 196 Abs 2 StPO die Zahlung eines Pauschalkostenbeitrags von EUR 90,-- auf (Spruchpunkt 2.). Der Beschluss enthält neben einer ausführlichen Begründung auch (richtige) Rechtsmittelbelehrungen dahingehend, dass gegen die Zurückweisung des Fortführungsantrags ein Rechtsmittel nicht, hingegen gegen die Kostenentscheidung das binnen 14 Tagen ab Zustellung beim Landesgericht Innsbruck einzubringende Rechtsmittel der Beschwerde an das Oberlandesgericht Innsbruck zulässig ist.

Mit dem am 11.2.2025 beim Oberlandesgericht Innsbruck eingebrachten Schreiben vom „10.1.2025“ (ON 16) erhob C* gegen beide Spruchpunkte des Beschlusses vom 23.1.2025 Beschwerde, zu der sich die Oberstaatsanwaltschaft einer Stellungnahme enthielt.

Die gegen die Zurückweisung des Fortführungsantrags (Punkt 1.) gerichtete Beschwerde wurde bereits mit Beschluss des Oberlandesgerichts Innsbruck (als Senat von drei Richtern [§ 33 Abs 2 zweiter Satz StPO]) vom heutigen Tage, AZ **, als unzulässig zurückgewiesen.

Die Beschwerde gegen den Kostenausspruch (Punkt 2.) ist zwar zulässig (§ 33 Abs 2 erster Satz StPO iVm § 87 Abs 1 StPO; Nordmeyer, WK-StPO § 196 Rz 1), dringt jedoch nicht durch.

Nach § 196 Abs 2 zweiter Satz StPO, der dem Landesgericht kein Ermessen einräumt, ist die Zahlung eines Pauschalkostenbeitrags von EUR 90,-- aufzutragen, wenn ein Antrag auf Fortführung zurück- oder abgewiesen wird. Eine Beschwerde des Fortführungswerbers gegen den betreffenden Kostenausspruch könnte nur dann berechtigt sein, wenn das Landesgericht (1.) ihn zum Kostenersatz verpflichtet hätte, ohne den Antrag auf Fortführung zurück- oder abgewiesen zu haben, (2.) ihm die Zahlung eines anderen als des gesetzlich vorgesehenen Pauschalkostenbeitrags aufgetragen oder diesen (3.) mehreren Antragstellern, die wegen derselben Handlung erfolglos eine Fortführung begehrt haben, (entgegen § 196 Abs 2 dritter Satz StPO) nicht zur ungeteilten Hand auferlegt hätte, schließlich auch (4.) bei einem Verstoß gegen § 196 Abs 2 vierter Satz StPO (minderjähriges Opfer bzw Rechtsschutzbeauftragter) oder gegen § 205 zweiter Satz FinStrG (Finanzstrafbehörde).

Weil der Beschwerdeführer keinen derartigen Fall, der nach dem Akteninhalt ohnehin nicht vorliegt, ins Treffen führt, sondern vielmehr auch betreffend die Kostenentscheidung zusammengefasst lediglich behauptet, sein Fortführungsantrag wäre entgegen der Ansicht des Landesgerichts Innsbruck zulässig, vollzieht der angefochtene Punkt 2. des Beschlusses § 196 Abs 2 zweiter Satz StPO korrekt, weshalb der Beschwerde gegen den Kostenausspruch ein Erfolg zu versagen ist.

Continue sua pesquisa no ChatGPT ou Claude

Conecte o Omnilex para pesquisar o corpus jurídico pelo seu assistente de IA.