15Os151/24f•OGH 15Os151/24f
Der Oberste Gerichtshof hat am 26. Februar 2025 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Mag. Lendl als Vorsitzenden, die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Dr. MichelKwapinski und Dr. Sadoghi sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Mag. Riffel und Dr. Farkas in Gegenwart der Schriftführerin Mag. Prieth in der Strafsache gegen * S* und einen anderen Angeklagten wegen des Verbrechens der absichtlichen schweren Körperverletzung nach § 87 Abs 1 StGB über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten * F* sowie die Berufung der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Landesgerichts Korneuburg als Schöffengericht vom 2. Oktober 2024, GZ 317 Hv 117/24d48.5, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluss
gefasst:
Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.
Zur Entscheidung über die Berufungen werden die Akten dem Oberlandesgericht Wien zugeleitet.
Gründe:
[1] Mit dem angefochtenen Urteil wurden * S* und * F* jeweils des Verbrechens der absichtlichen schweren Körperverletzung nach § 87 Abs 1 StGB schuldig erkannt.
[2] Danach haben sie am 14. August 2024 in H* „im bewussten und gewollten Zusammenwirken als Mittäter“ * St* absichtlich eine schwere Körperverletzung zugefügt, indem F* diesen unter einem falschen Vorwand zum Tatort lockte und S* aus dem Hinterhalt mehrmals mit einer Eisenstange auf den Genannten einschlug, wodurch dieser eine Körperverletzung (Schädelprellung und Gehirnerschütterung, starke Prellungen an Knien, Ellbogen, beiden Händen und im Schulterbereich) erlitt, die eine länger als 24 Tage dauernde Gesundheitsschädigung und Berufsunfähigkeit (US 7) zur Folge hatte.
[3] Dagegen richtet sich die auf § 281 Abs 1 Z 5 und 10 StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten F*, die nicht berechtigt ist.
[4] Dass einzelne Passagen der (in ihrer Gesamtheit berücksichtigten: US 8) Aussagen der Angeklagten in der (gedrängt abzufassenden; § 270 Abs 2 Z 5 StPO) Beweiswürdigung nicht explizit erörtert wurden, begründet – der Mängelrüge (Z 5 zweiter Fall) zuwider – keine Unvollständigkeit (vgl RISJustiz RS0098778 [insb T6, T9]).
[5] Entgegen dem weiteren Einwand sind die Feststellungen zur subjektiven Tatseite mit Rückschlüssen aus dem objektiven Tatgeschehen, insbesondere dass beide Angeklagte funktionelle Schlagwaffen mit sich führten, und mit der Aussage des Rechtsmittelwerbers, er hätte im Bedarfsfall mit dem Baseballschläger gegen die Beine des Opfers geschlagen (US 8), auch nicht offenbar unzureichend begründet (Z 5 vierter Fall). Mit seinem weiteren dazu erstatteten Vorbringen übt er Beweiswürdigungskritik nach Art einer – im kollegialgerichtlichen Verfahren nicht vorgesehenen (§ 283 Abs 1 StPO) – Schuldberufung.
[6] Die gegen die rechtliche Beurteilung nach § 87 Abs 1 StGB (statt nach § 84 Abs 1 StGB) gerichtete Subsumtionsrüge (Z 10) argumentiert, die festgestellten Verletzungen seien dem Grad nach nur „leicht“ gewesen. Dass die Absicht des Beschwerdeführers auch auf eine länger als 24 Tage dauernde Gesundheitsschädigung gerichtet gewesen wäre, sei dem Urteil nicht zu entnehmen.
[7] Sie leitet jedoch nicht aus dem Gesetz ab (vgl jedoch RISJustiz RS0116565), warum es für die rechtliche Beurteilung nach § 87 Abs 1 StGB darauf ankommen sollte, dass sich die festgestellte, auf Zufügung einer schweren Körperverletzung gerichtete Absicht (US 8: Knochenbrüche an den unteren Extremitäten; vgl RISJustiz RS0092611) auf einen bestimmten der in § 84 Abs 1 StGB definierten, untereinander gleichwertigen Erfolge bezieht und just dieser eintritt (vgl 11 Os 158/01; RISJustiz RS0116244; Leukauf/Steininger/Nimmervoll/Stricker, StGB4 Update 2020 § 87 Rz 4).
[8] Auch soweit sich die Rüge (Z 10) gegen die Annahme von Mittäterschaft statt Beitragstäterschaft wendet, spricht sie – angesichts der rechtlichen Gleichwertigkeit der Täterschaftsformen – keinen für die Subsumtion bedeutsamen Aspekt an (vgl RISJustiz RS0117604).
[9] Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher bereits bei der nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen (§ 285d Abs 1 StPO). Die Entscheidung über die Berufungen kommt dem Oberlandesgericht zu (§ 285i StPO).
[10] Der Kostenausspruch beruht auf § 390a Abs 1 StPO.
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