10Rs104/24y•OLG Wien 10Rs104/24y
Das Oberlandesgericht Wien hat als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten Mag. Atria als Vorsitzenden, den Richter Dr. Schober und die Richterin Mag. Dr. Vogler sowie die fachkundigen Laienrichter Christoph Guserl (aus dem Kreis der Arbeitgeber) und Regina Müller (aus dem Kreis der Arbeitnehmer) in der Sozialrechtssache der klagenden Partei A*, geboren am **, **, vertreten durch Mag. Daniel Kirch, Rechtsanwalt in Wien, gegen die beklagte Partei Allgemeine Unfallversicherungsanstalt, Landesstelle **, *, vertreten durch Mag. B ua., wegen Versehrtenrente, über die Berufung der klagenden Partei gegen das Urteil des Arbeits- und Sozialgerichts Wien vom 3.9.2024, **-23, in nicht öffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
Der Berufung wird nicht Folge gegeben.
Die klagende Partei hat die Kosten des Berufungsverfahrens selbst zu tragen.
Die ordentliche Revision ist nicht zulässig.
Entscheidungsgründe:
Der als Installateur beschäftigt gewesene Kläger stürzte am 7.10.2019 von einer Leiter und erlitt dadurch eine Rissquetschwunde mit Fremdkörper am Hinterhaupt, eine Blutung unter der weichen Hirnhaut sowie eine Zerrung des linken Kniegelenks.
Mit Bescheid der Beklagten vom 13.5.2020 wurde ihm für die Dauer des unfallbedingten Heilverfahrens bei völliger Erwerbsunfähigkeit ab 7.4.2020 eine Versehrtenrente im Ausmaß von 100 % der Vollrente zuerkannt.
Mit Bescheid der Beklagten vom 20.8.2020 wurde die Zuerkennung einer (vorläufigen) Versehrtenrente ab 20.6.2020 (das ist im Anschluss an die völlige unfallbedingte Erwerbsunfähigkeit) abgelehnt. Seit 20.6.2020 wurden keine Leistungen mehr gewährt, weil der am 12.3.2020 erhobene Befund einschließlich der Stellungnahme zum unfallchirurgischen Gutachten vom 11.8.2020 und der gutachterlichen Empfehlung vom 17.6.2020 keine Minderung der Erwerbsfähigkeit von wenigstens 20 % ergab. Diese Einschätzung wurde auch im sozialgerichtlichen Verfahren vor dem Arbeits- und Sozialgericht Wien zu ** bestätigt.
Mit Bescheid der Beklagten vom 23.10.2023 lehnte die Beklagte den (neuerlichen) Antrag des Klägers, eingelangt am 1.2.2023, auf Zuerkennung einer Versehrtenrente wegen der Folgen des Arbeitsunfalls vom 7.10.2019 ab.
Das Erstgericht wies die dagegen erhobene Klage des Klägers ab, wobei es feststellte, dass ab 1.2.2023 unfallchirurgischerseits die Verletzungen abgeheilt seien. Was den neurologischen Bereich betreffe ergeben sich für die Zeit ab dem 1.2.2023 (Verschlechterungsantrag) keine neurologischen Ausfälle oder Zeichen oder Hinweise für ein organisches Psychosyndrom als Folge eines Schädel-Hirn-Traumas. Rechtlich folgerte es, dass der Kläger keinen Anspruch auf Versehrtenrente habe, weil keine mindestens 20 %-ige Minderung der Erwerbsfähigkeit vorliege.
Dagegen richtet sich die Berufung des Klägers wegen Mangelhaftigkeit des Verfahrens, unrichtiger Tatsachenfeststellung aufgrund unrichtiger Beweiswürdigung sowie unrichtiger rechtlicher Beurteilung mit dem Antrag, das Urteil im klagestattgebenden Sinn abzuändern; hilfsweise wird ein Aufhebungsantrag gestellt.
Die Beklagte beantragt, der Berufung nicht Folge zu geben.
Die Berufung ist nicht berechtigt.
1. 1 Nach Ansicht des Klägers sei das Urteil mangelhaft, weil in lediglich 1 ½ Seiten undifferenziert auf die Ausführungen der beiden gerichtlichen Sachverständigen verwiesen worden sei. Die Beweiswürdigung sei somit formelhaft. Das Gericht müsse in knapper, überprüfbarer und logisch einwandbarer Form darlegen, warum es aufgrund bestimmter Beweisergebnisse bestimmte Tatsachen feststellen könne oder nicht.
1. 2 Zutreffend ist, dass sich das Erstgericht auf die Gutachten der beigezogenen Sachverständigen aus den Fachgebieten der Unfallchirurgie und Neurologie-Psychiatrie gestützt hat, die es als schlüssig und nachvollziehbar beurteilte. Beide Sachverständige haben sich mit dem Gesundheitszustand des Klägers ausführlich auseinandergesetzt; der Kläger wurde jeweils untersucht und wurden alle von ihm vorgelegten Befunde eingesehen. In der Tagsatzung vom 3.9.2024 wurden weitere noch vom Kläger vorgelegten Befunde erörtert, wobei diese in Bezug auf den gegenständlichen Arbeitsunfall keine neuen Aspekte brachten, insbesondere mit diesem in keinem mittelbaren oder unmittelbaren Zusammenhang standen. Jedenfalls konnten keine der zahlreichen vom Kläger vorgelegten Befunde (Beilagen ./B bis ./AB) neurologische Ausfälle oder Zeichen oder Hinweise für ein organisches Psychosyndrom als Folge des Schädel-Hirn-Traumas objektivieren. Wenn sich nach den Befunden und der darauf basierenden Einschätzung der Sachverständigen keine Anhaltspunkte für (weitere) mit dem erlitten Arbeitsunfall kausal zusammenhängende Gesundheitsbeeinträchtigungen (auch nicht in Form einer Verschlimmerung der unmittelbar erlittenen Verletzungen) ergeben haben, ist das für das Berufungsgericht nachvollziehbar und mit den Ergebnissen des Beweisverfahrens im Einklang stehend. Nichts anderes ergibt sich aus der hier bekämpften Entscheidung, die trotz aller Kürze (noch) überprüfbar und nachvollziehbar ist.
2. 1 Soweit der Kläger die Feststellungen bekämpft, dass keine neurologischen Ausfälle oder Zeichen oder auch kein Hinweis auf ein organisches Psychosyndrom Folge eines Schädel-Hirn-Traumas vorliegt, und festgestellt haben möchte, dass aufgrund des verfahrensgegenständlichen Arbeitsunfalls es zu chronischen Schmerzen, Schwindelgefühlen (Vertigo), einem Sehverlust am linken Auge (Amaurusis), eine Magenschleimhautentzündung (Gastritis), einen Karpaltunnelsyndrom, einer Altersweitsichtigkeit (Presbyopie) sowie eine Ellenbogenarthrose samt künstlichen Gelenk am Ellenbogen gekommen ist, sowie als Folge des Schädel-Hirn-Traumas auch ein depressives Syndrom mit paranoiden Ideen, Panikattacken, Insomnie und auch Schwindelgefühle, einem Sehverlust des linken Auges sowie eine eindeutige Schwäche aller Fuß- und Zehenfunktionen eingetreten sind, ist er auf die gutachterlichen Ausführungen der Sachverständigen zu verweisen, die einen unfallkausalen medizinischen Zusammenhang mit den in den Befunden angeführten gesundheitlichen Beeinträchtigungen des Klägers nicht herstellen konnten. Sowohl unfallchirurgisch als auch neurologisch-psychiatrisch konnte nach der Untersuchung des Klägers und auf Basis der von ihm zahlreich vorgelegten Befunde keine verbliebenen Funktionseinbußen festgestellt werden, die mit dem erlitten Arbeitsunfall im Zusammenhang stehen. Der neurologisch-psychiatrische Sachverständige hielt zudem fest, dass zum heutigen Zeitpunkt keine neurologischen Ausfälle oder Herdzeichen oder auch keine Hinweise für ein organisches Psychosyndrom als Folge des Schädel-Hirn-Traumas zu erkennen sind. Auch orthopädisch-traumatologisch konnten keine Residualzustände nach dem Schädel-Hirntrauma festgestellt werden (Gutachten ON 15, S 50).
Die in der Berufung angeführten Befunde waren bereits Inhalt der Erörterung in der Tagsatzung vom 3.9.2024, wobei beide Sachverständige angegeben haben, dass sie diese Befunde in ihren Gutachten und auch in ihren Beurteilungen berücksichtigt haben.
2. 2 Nach ständiger Rechtsprechung kann sich das Gericht im Allgemeinen darauf beschränken, ein Gutachten nach allgemeinen Erfahrungssätzen und den besonderen, im Zuge der Sozialgerichtsbarkeit erworbenen Kenntnissen auf seine Nachvollziehbarkeit zu überprüfen (SVSlg 50.106 uva). Die Sachverständigen sind Hilfsorgane des Gerichts, die dem Richter kraft ihrer besonderen Sachkunde die Kenntnis von Erfahrungssätzen vermitteln, daraus Schlussfolgerungen ziehen und zufolge ihrer Sachkenntnisse streiterhebliche Tatsachen erheben (SVSlg 50.104 uva). Den Sachverständigen trifft grundsätzlich entsprechend dem von ihm abgelegten Eid die Verpflichtung, das Gutachten nach dem letzten Stand der Wissenschaft abzulegen. In diesem Sinn wird auch judiziert, dass das Gericht sich darauf verlassen kann, dass keine notwendige oder zweckdienliche Erweiterung der Untersuchung unterbleibt, wenn sie vom Sachverständigen - wie hier - nicht angeregt oder vorgenommen wird (SVSlg 50.079 uva).
Eine Überprüfung der gutachterlichen Beurteilungen der beiden Sachverständigen nach allgemeinen Erfahrungssätzen und den besonderen, im Zuge der Sozialgerichtsbarkeit erworbenen Kenntnissen zeigt, dass ihre gutachterliche Beurteilungen schlüssig und nachvollziehbar sind. Auch für das Berufungsgericht ist es naheliegend, dass ein Sehverlust am linken Auge (Amaurusis), eine Magenschleimhautentzündung (Gastritis), ein Karpaltunnelsyndrom, eine Altersweitsichtigkeit (Presbyopie) sowie eine Ellenbogenarthrose mit den Verletzungen vom 7.10.2019 (Rissquetschwunde mit Fremdkörper am Hinterhaupt, eine Blutung unter der weichen Hirnhaut sowie eine Zerrung des linken Kniegelenks) in keinem (medizinischen) Zusammenhang stehen. Dass auch die anderen Beschwerden mit diesem medizinisch nicht in Verbindung zu bringen sind, haben die Sachverständigen auf Basis ihres medizinischen Fachwissens beurteilt, wogegen der Kläger keine begründete Zweifel wecken kann.
Das Erstgericht konnte daher die bekämpften Feststellungen auf Basis dieser gutachterlichen Beurteilungen treffen.
2. 3 Der Kläger kann dem auch inhaltlich nur entgegensetzen, dass seine behandelnden Ärzte zu anderen Ergebnissen kommen würden, ohne dies näher zu erläutern. Die Rolle eines behandelnden Arztes unterscheidet sich jedoch erheblich von jener eines Sachverständigen im sozialgerichtlichen Verfahren. Daher vermag auch ein ärztlicher Befund des behandelnden Arztes grundsätzlich ein Sachverständigengutachten nicht zu entkräften. Auch ist es in derartigen Verfahren häufig der Fall, wenn auch subjektiv verständlich, dass Parteien ihre Leidenszustände und Beschwerden subjektiv derart bewerten, dass sie diese mit dem Arbeitsunfall in Verbindung bringen. Allein der Umstand, dass es dem Kläger seither gesundheitlich schlechter geht, kann jedoch die Richtigkeit der gerichtlichen Sachverständigengutachten nicht in Frage stellen.
Das Berufungsgericht übernimmt daher die Feststellungen des Erstgerichts.
3. 1 Nach der Ansicht des Klägers habe das Erstgericht es unterlassen, Tatsachenfeststellungen zu seinem aktuellen Gesundheitszustand zu treffen.
3. 2 Dies trifft insoweit nicht zu, als es im Verfahren darum ging, zu klären, ob die derzeitigen gesundheitlichen Beeinträchtigungen des Klägers eine unmittelbare oder mittelbare Folge des erlittenen Arbeitsunfalls vom 7.10.2019 sind, das heißt in einem unfallkausalen Zusammenhang stehen. Somit hat sich das Erstgericht sehr wohl mit dem aktuellen Gesundheitszustand des Klägers auseinandergesetzt; gesonderte diesbezügliche Tatsachenfeststellungen waren aus rechtlichen Gründen nicht zu treffen.
Nach dem Prinzip der wesentlichen Bedingung ist auch ein sogenannter kausaler Nachschaden zu beurteilen, was die Sachverständigen auch medizinisch geprüft haben. Dabei handelt es sich um einen Gesundheitsschaden, der nicht in einer bloßen Verschlimmerung des Erstschadens aus sich selbst heraus entsteht (die daher wie dieser kausal auf das Erstereignis zurückgeht), sondern zwar auf ein späteres Ereignis (Zweitereignis) oder auf eine bestehende Anlage zurückgeht, aber nur deshalb entstanden ist oder sich wesentlich dramatischer als üblich entfalten konnte, weil der (kausale) Erstschaden besteht. Eine Zurechnung der dadurch bewirkten Erhöhung der Gesamt-MdE zum geschützten Unfallereignis (Erstereignis) kommt nur dann in Betracht, wenn der unfallkausale Erstschaden wesentliche Bedingung für den Nachschaden gewesen ist, nicht aber dann, wenn der nicht kausale Nachschaden zur wesentlichen Bedingung für eine Verschlimmerung des Erstschadens wurde (Müller in SV-Komm Vor §§ 174–177 Rz 50/1 mwH).
Das Erstgericht hat sich an Hand der vom Kläger vorgelegten Befunde mit dieser Fragestellung auseinandergesetzt und in die Beurteilung einbezogen. Wenn die beigezogenen Sachverständigen in der fachkundigen Beurteilung im Ergebnis keinen (weder mittelbaren noch unmittelbaren) medizinischen Zusammenhang zwischen den in den Befunden aufgelisteten Beschwerden und den beim Arbeitsunfall erlittenen Beeinträchtigungen herstellen können, sind Feststellungen zu aktuellen (anderen) gesundheitlichen Beeinträchtigungen des Klägers nicht erforderlich.
Der Berufung ist der Erfolg zu versagen.
4. Ein Kostenzuspruch aus Billigkeit gemäß § 77 Abs 1 Z 2 lit b ASGG hatte zu unterbleiben, weil Billigkeitsgründe nicht dargelegt wurden und sich ebenso nicht aus dem Akt ergeben.
Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, weil eine Rechtsfrage von erheblicher Bedeutung im Sinne des § 502 Abs 1 ZPO nicht vorliegt.
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