OLG Innsbruck 10R9/25m

10R9/25mTribunal de Recurso26 de fev. de 2025

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OLG Innsbruck 10R9/25m

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 26.02.2025
  • ECLI: ECLI:AT:OLG0819:2025:01000R00009.25M.0226.000

Kopf

Das Oberlandesgericht Innsbruck als Rekursgericht hat durch den Vizepräsidenten des Oberlandesgerichts Dr. Gosch als Vorsitzenden sowie den Richter des Oberlandesgerichts MMag. Dr. Dobler und die Richterin des Oberlandesgerichts Mag.a Pfisterer als weitere Mitglieder des Senats in der Rechtssache der klagenden Partei mj A* B*, vertreten durch die Mutter C* B*, diese vertreten durch die Vogl Rechtsanwalt GmbH in 6800 Feldkirch, gegen die beklagte Partei D*, vertreten durch Dr. Michael Brandauer, Rechtsanwalt in 6800 Feldkirch, wegen EUR 500.000,00 sA und Feststellung (Feststellungsinteresse EUR 35.000,00), über den Kostenrekurs der klagenden Partei (Rekursinteresse EUR 33.068,94 sA) gegen den Beschluss des Landesgerichts Feldkirch vom 8.1.2025, **-187, in nichtöffentlicher Sitzung beschlossen:

Spruch

Dem Rekurs wird keine Folge gegeben.

Die klagende Partei ist schuldig, der beklagten Partei binnen 14 Tagen zu Handen des Beklagtenvertreters die mit EUR 1.637,88 (darin enthalten EUR 272,98 USt) bestimmten Kosten des Rekursverfahrens zu ersetzen.

Der Revisionsrekurs ist jedenfalls unzulässig.

Begründung

Begründung:

[1]Mit Urteil vom 7.3.2024 verpflichtete das Erstgericht die Beklagte zur Zahlung von EUR 400.000,00 samt Zinsen und gab dem Feststellungsbegehren statt. Das Mehrbegehren von EUR 100.000,00 sA wies es ab. Die Kostenentscheidung wurde bis zur rechtskräftigen Erledigung der Hauptsache vorbehalten. Das Verfahren ist in der Hauptsache rechtskräftig abgeschlossen.

[2]Mit dem angefochtenen Beschluss verpflichtete das Erstgericht die Beklagte zum Ersatz der mit EUR 121.854,10 bestimmten Prozesskosten.

[3]Gegen diesen Beschluss wendet sich der fristgerechte Kostenrekurs des Klägers, wobei er aus dem Rechtsmittelgrund der unrichtigen rechtlichen Beurteilung die Abänderung der Entscheidung dahin anstrebt, dass die Beklagte zum Kostenersatz von EUR 154.923,04 verpflichtet werde.

[4]In ihrer fristgerechten Rekursbeantwortung beantragt die Beklagte, dem gegnerischen Rechtsmittel keine Folge zu geben.

[5]

Der Rekurs ist aus nachstehenden Gründen nicht berechtigt:

[6]1.1. Der Kostenrekurs rügt die unterbliebene Honorierung der Stellungnahmen und Mitteilungen der Klagsvertreterin gegenüber dem Pflegschaftsgericht. Dieses habe die Klagsvertreterin wiederholt um Mitteilungen ersucht und dazu aufgefordert. Die anwaltlichen Leistungen seien daher erforderlich gewesen. Anstelle der dafür verzeichneten EUR 17.028,36 habe das Erstgericht jedoch lediglich EUR 2.211,48 zugesprochen.

[7]1.2. Das Erstgericht verpflichtete die Beklagte auf Basis einer Bemessungsgrundlage von EUR 535.000,00 zum Ersatz der Kosten des Antrags auf pflegschaftsgerichtliche Genehmigung vom 24.10.2019.

[8]Einen weiteren Kostenersatz verneinte das Erstgericht. Nach seinen zutreffenden Ausführungen sind Berichte an das Pflegschaftsgericht über den Verlauf des genehmigten Prozesses nach ständiger Rechtsprechung keine Kosten der Prozessvorbereitung oder -förderung und daher keine Kosten des Zivilprozesses, auch nicht nebenprozessuale Kosten, weshalb sie im Zivilprozess nicht ersatzfähig sind. Vielmehr handelt es sich dabei um Aufwendungen im Rahmen des Rechtsfürsorgeverfahrens, die nicht vom Prozessgegner des Zivilprozesses zu ersetzen sind (OLG Wien 17 R 220/01z, EFSlg 98.078; Schindler/Schmoliner in Kodek/Oberhammer, ZPO-ON § 48 ZPO Rz 9; Thiele, Anwaltskosten4 Rz 69; Obermaier, Kostenhandbuch4 Rz 1.411 mwN). Ob solche Berichte an das Pflegschaftsgericht von diesem aufgetragen wurden, ist für die Frage der Ersatzfähigkeit im Zivilprozess ohne Bedeutung.

[9]1.3. Abgesehen davon erfolgte die Mitteilung vom 14.11.2019 zur Verbesserung des Antrags auf pflegschaftsgerichtliche Genehmigung und war daher in der eigenen Sphäre des Klägers gelegen.

[10]Zum Antrag vom 13.1.2020 auf pflegschaftsgerichtliche Genehmigung der Klagsausdehnung kann auf die Ausführungen des Erstgerichts verwiesen werden, wonach für die Klagsausdehnung kein Kostenersatz zustehe, weil diese kurz nach Klagseinbringung und noch vor Erstattung einer Klagebeantwortung erfolgte. Dies gilt sinngemäß für die pflegschaftsgerichtliche Genehmigung. Damit setzt sich der Kostenrekurs nicht näher auseinander. Die Urkundenvorlage vom 22.1.2020 erfolgte zur Verbesserung des Antrags auf pflegschaftsgerichtliche Genehmigung der Klagsausdehnung und ist daher ebenfalls in der Sphäre des Klägers gelegen.

[11]Die weiteren Eingaben gegenüber dem Pflegschaftsgericht stellen bloße Mitteilungen, Stellungnahmen zum Verfahrensstand oder Urkundenvorlagen dar und sind daher nicht zu honorieren.

[12]2.1. Der Kostenrekurs bemängelt den erstgerichtlichen Zuspruch eines Kostenersatzes für Privatsachverständige von lediglich EUR 2.521,13 anstelle der dafür verzeichneten Kosten von EUR 20.110,17.

[13]2.2. Das Erstgericht erachtete die vorprozessuale Einholung eines Privatgutachtens als notwendig. Allerdings sei die Einholung nicht nur eines, sondern mehrerer Privatgutachten nicht geboten gewesen. Ebenso wenig seien die Gutachtensergänzungen erforderlich gewesen, weil das gerichtliche Sachverständigengutachten ohnehin dem Prozessstandpunkt des Klägers entsprochen habe. Eine Widerlegung oder Entkräftung dieses Gutachtens sei aus Sicht des Klägers nicht notwendig gewesen.

[14]Mit dieser Begründung setzt sich der Kostenrekurs nicht auseinander. Der Kläger verweist nur darauf, es habe sich um ein komplexes Verfahren gehandelt und seien auf Beklagtenseite medizinisch ausgebildete Personen mit entsprechendem Wissensvorsprung beteiligt gewesen. Die Beiziehung eines Privatgutachters sei notwendig gewesen, um diesen Wissensvorsprung auszugleichen.

[15]Aus welchen Gründen die Beiziehung zweier Privatgutachter (jeweils mit der Ausbildung als Facharzt für Frauenheilkunde und Geburtshilfe) erforderlich gewesen sein soll, legt das Rechtsmittel nicht dar. Ebenso wenig geht der Kläger auf die erstgerichtliche Begründung ein, bereits das gerichtliche Gutachten habe seinem Standpunkt entsprochen, womit es keiner weiteren Ergänzung durch die Privatgutachter bedurft habe.

[16]Schon aus diesem Grund ist dem Rechtsmittel nicht zu folgen. Ein Kostenrekurs hat die angestrebten Kosten dahin zu begründen, dass klar erkennbar ist, welche der konkret verzeichneten Leistungen aus welchen konkreten Gründen mit einem (hier) bestimmten höheren Betrag honoriert werden sollen (Obermaier, Kostenhandbuch4 Rz 1.89 mwN; vgl RS0006674). Die Rekursgründe müssen individualisiert und spezialisiert werden (RS0043953). Insbesondere ist eine Rechtsrüge nicht gesetzmäßig ausgeführt, wenn nicht konkret ausgeführt wird, aus welchen Gründen die Beurteilung der Sache unrichtig erscheint (RS0043605 [T8]). Diesen Erfordernissen wird der Kostenrekurs in diesem Punkt nicht gerecht.

[17]2.3. Darüber hinaus hat das Erstgericht zutreffend erkannt, dass die Beiziehung der Privatgutachter über die Einholung eines vorprozessualen Gutachtens hinaus nicht zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendig war.

[18]Nach der soweit ersichtlich überwiegenden Rechtsprechung können prozessbegleitend eingeholte Privatgutachten erforderlich sein, um die Ergebnisse des Beweisverfahrens, insbesondere die Schlussfolgerungen des gerichtlichen Sachverständigen zu überprüfen und den eigenen Prozessstandpunkt demgemäß anpassen zu können; dazu gehören jene Fälle, in denen die Partei ohne Einholung eines Privatgutachtens ein ihr nachteiliges Sachverständigengutachten nicht zu erschüttern vermag (vgl Obermaier, Kostenhandbuch4 Rz 1.419 mwN).

[19]Entgegen der im Kostenrekurs vertretenen Ansicht war hier jedoch die Einholung der gutachterlichen Ergänzungen oder die Beteiligung der Privatsachverständigen im weiteren Verfahren ex ante betrachtet aus der Sicht des Klägers zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung nicht erforderlich. Die Ergänzungsgutachten dienten auch nach dem Inhalt des Kostenrekurses nicht dazu, für den Kläger nachteilige Ergebnisse des Beweisverfahrens – insbesondere das gerichtlich eingeholte Gutachten – zu überprüfen und die gerichtlichen Gutachten zu erschüttern. Die dafür entstandenen Kosten der Beiziehung der Privatsachverständigen sind nicht ersatzfähig.

[20]2.4. Hinsichtlich der verzeichneten Leistungen gilt zudem im Einzelnen wie folgt:

[21]Die Notwendigkeit einer gleichzeitigen Beauftragung von zwei Privatsachverständigen aus dem Fachgebiet der Frauenheilkunde und Geburtshilfe wurde vom Kläger nicht ausreichend dargelegt. Schon aus diesem Grund können jene (Mehr)Kosten, die durch die parallele Beiziehung zweier Privatgutachter entstanden sind, nicht als zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendig angesehen werden.

[22]Die Ergänzungsgutachten der beiden Privatsachverständigen vom 10.9.2019 und 21.10.2019 erfolgten vor Klagseinbringung. Dem Ergänzungsgutachten vom 10.9.2019 (Beilage. /H) wurde ausschließlich das Ergänzungsgutachten von Univ.Prof. Dr. E* vom 12.8.2019 ergänzend zugrunde gelegt. Die gutachterliche Einschätzung dieses Privatgutachters wurde jedoch bereits im Hauptgutachten vom 6.6.2019 (Beilage ./E) behandelt, womit eine zusätzliche Ergänzung und Stellungnahme zu den gegenteiligen Facheinschätzungen zur Prozessvorbereitung nicht notwendig war. Die Ergänzung vom 21.10.2019 (Beilage ./L) hatte eine „Aufstellung der konkreten Fehler“ zum Inhalt und diente erkennbar nur der Zusammenfassung des erstatteten Hauptgutachtens.

[23]Die weiteren Ergänzungsgutachten vom 12.2.2021 (Beilage ./Q) und 15.2.2021 (Beilage ./R) führen einleitend aus, das gerichtliche Gutachten komme im Wesentlichen zu den gleichen Bewertungen und Schlussfolgerungen wie die ursprünglich eingeholten Privatgutachten. Diese Urkunden stützen die zutreffende Begründung des Erstgerichts, bereits die Ergebnisse des gerichtlichen Gutachtens hätten im Wesentlichen dem Prozessstandpunkt des Klägers entsprochen. Damit waren weitere Ergänzungen der Privatgutachten jedoch nicht weiter notwendig.

[24]Aus diesem Grund war auch die Anwesenheit des Privatsachverständigen während der Tagsatzungen vom 24.5.2022 und 21.11.2022 nicht zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendig. In der Tagsatzung vom 24.5.2022 erfolgte zudem keine Erörterung des gerichtlichen Sachverständigengutachtens, sondern lediglich eine Zeugen- und Parteieneinvernahme.

[25]Die verzeichneten Kosten von EUR 20.110,17 beinhalten weitere Gutachterkosten von jeweils EUR 600,00 der Privatsachverständigen em. o. Univ. Prof. Dr. F* (23.10.2023, Beilage ./V) und Prof. Dr. G* (31.10.2023, Beilage ./W). Die dabei vom Kläger eingeholten Stellungnahmen waren ebenso wenig notwendig.

[26]3.1. Der Kläger rügt die unterbliebene Honorierung des Schriftsatzes vom 24.2.2021. Mit diesem sei ein Privatgutachten vorgelegt worden, aus welchem sich weitere Fragen an den gerichtlichen Sachverständigen ergeben hätten.

[27]3.2. Schriftsätze sind nicht schon allein deshalb zu honorieren, weil sie prozessual zulässig waren (1 Ob 151/97f). Die Frage der Entlohnung eines Schriftsatzes richtet sich auch bei dessen grundsätzlicher Zulässigkeit nach der Grundregel des § 41 Abs 1 ZPO, wonach Kostenersatz nur für jene Prozesshandlungen zusteht, die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder -verteidigung notwendig sind (vgl 9 ObA 46/14a; 9 Ob 50/08f; 7 Ob 106/07z).

[28]Mehrkosten, die aus der Verletzung einer Verbindungspflicht von Prozesshandlungen entstehen, sind objektiv zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung nicht notwendig. Das gilt etwa für kurz hintereinander eingebrachte Schriftsätze (3 Ob 129/16s; 8 Ob 46/09m) oder Vorbringen in einem Schriftsatz, das auch erst in der darauffolgenden Tagsatzung erstattet hätte werden können (4 Ob 36/04d).

[29]3.3. Der Kläger beantragte im Schriftsatz vom 18.2.2021 die mündliche Erörterung des gerichtlichen Gutachtens und stellte dazu konkrete Fragen an den gerichtlichen Sachverständigen. Mit diesem Schriftsatz wurde die Gutachtensergänzung des Privatgutachters Prof. Dr. G* vom 12.2.2021 vorgelegt.

[30]Der Schriftsatz vom 24.2.2021 wiederholt den Antrag auf mündliche Erörterung des gerichtlichen Sachverständigengutachtens und beinhaltet ergänzende Fragen. Als Urkunde wurde die Gutachtensergänzung von Prof. Dr. H* vom 15.2.2021 vorgelegt. Dieser Schriftsatz diente daher wie der Schriftsatz vom 18.2.2021 ausschließlich der Äußerung zum gerichtlichen Sachverständigengutachten. Diese Schriftsätze hätten daher ohne Weiteres miteinander verbunden werden können. Die Einholung mehrerer Gutachtensergänzungen sowie das zeitliche Auseinanderfallen ihres Einlangens liegt in der eigenen Sphäre des Klägers und kann keinen zusätzlichen Kostenersatzanspruch bewirken.

[31]Darüber hinaus datiert die mit Schriftsatz vom 24.2.2021 vorgelegte Gutachtensergänzung vom 15.2.2021 (Beilage ./R) und hätte daher bereits im früheren Schriftsatz verwertet werden können. Auch aus diesem Grund scheitert eine zusätzliche Honorierung des Schriftsatzes vom 24.2.2021.

[32]4. Zusammengefasst kommt den Rekursausführungen keine Berechtigung zu.

[33]5. Die Entscheidung über die Kosten des Rekursverfahrens stützt sich auf §§ 50, 41 Abs 1 ZPO und 11 RATG. Der Kläger hat der Beklagten die tarifmäßig verzeichneten Kosten der Rekursbeantwortung zu ersetzen.

[34]6. Die Unzulässigkeit des Revisionsrekurses ergibt sich aus § 528 Abs 2 Z 3 ZPO.

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