25Rs53/24s•OLG Innsbruck 25Rs53/24s
Das Oberlandesgericht Innsbruck hat als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Oberlandesgerichts Dr. Engers als Vorsitzenden, den Senatspräsidenten des Oberlandesgerichts Mag. Vötter und die Richterin des Oberlandesgerichts Mag. Rofner sowie die fachkundigen Laienrichterinnen Mag. Julia Senn-Wendt (aus dem Kreis der Arbeitgeber) und Andrea Thurner-Fleckl (aus dem Kreis der Arbeitnehmer) als weitere Mitglieder des Senats in der Sozialrechtssache der klagenden Partei A*, geb. am **, derzeit ohne Beschäftigung, *, vertreten durch den Verfahrenshelfer Dr. Armin Zelinka, Rechtsanwalt in 6020 Innsbruck, gegen die beklagte Partei PENSIONSVERSICHERUNGSANSTALT, Landesstelle B, *, vertreten durch ihre Bedienstete Mag. F, wegen Berufsunfähigkeitspension, über die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Landesgerichts Innsbruck als Arbeits- und Sozialgericht vom 2.7.2024 (signiert mit 19.8.2024), **-58, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
Der Berufung wird k e i n e Folge gegeben.
Ein Kostenersatz findet im Berufungsverfahren nicht statt.
Die (ordentliche) Revision ist n i c h t zulässig.
Entscheidungsgründe:
Die Beklagte lehnte mit Bescheid vom 30.6.2023 den Antrag des Klägers vom 7.4.2023 auf Gewährung einer Berufsunfähigkeitspension mangels dauerhafter Berufsunfähigkeit ab. Da auch vorübergehende Berufsunfähigkeit im Ausmaß von mindestens sechs Monaten nicht vorliege, bestehe weder ein Anspruch auf Rehabilitationsgeld noch auf medizinische oder berufliche Maßnahmen der Rehabilitation.
Mit der am 10.7.2023 rechtzeitig eingebrachten Klage setzte der Kläger diesen Bescheid gemäß § 71 Abs 1 ASGG außer Kraft und beantragt die Gewährung der Berufsunfähigkeitspension ab Stichtag in der gesetzlichen Höhe. Hilfsweise beantragt er die Feststellung, dass bei ihm eine vorübergehende Berufsunfähigkeit im Ausmaß von mindestens sechs Monaten vorliege und Anspruch auf Rehabilitationsgeld bestehe. Dazu brachte er zusammengefasst vor, er sei während des maßgeblichen Zeitraums als ** beschäftigt gewesen und aufgrund verschiedener Leiden als dauerhaft berufsunfähig anzusehen.
Die Beklagte beantragt die Abweisung des Klagebegehrens und entgegnete, dass die vom Kläger ausgeübte Tätigkeit nicht als Angestelltentätigkeit zu qualifizieren sei. Die Invalidität des Klägers sei daher gemäß § 255 Abs 3 ASVG zu prüfen.
Der Kläger sei im Beobachtungszeitraum nicht überwiegend in erlernten (angelernten) Berufen tätig gewesen und infolge seines körperlichen und geistigen Zustands nicht außerstande, durch eine Tätigkeit, die auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt noch bewertet werde und die ihm unter billiger Berücksichtigung der von ihm ausgeübten Tätigkeiten zugemutet werden könne, wenigstens die gesetzliche Lohnhälfte zu erzielen.
Mit dem bekämpften Urteil wies das Erstgericht sowohl das Haupt- als auch das Eventualbegehren ab.
Seiner Entscheidung legte das Erstgericht nachstehenden, im Berufungsverfahren relevanten Sachverhalt zugrunde:
Der am ** geborene Kläger hatte zum Stichtag (= 1.5.2023) 429 Versicherungsmonate, davon 27 Beitragsmonate der Pflichtversicherung – Teilversicherung (APG) nach dem ASVG, 342 Beitragsmonate der Pflichtversicherung – Erwerbstätigkeit nach dem ASVG und 60 Monate einer Ersatzzeit erworben. Darüber hinaus wies er zwei neutrale Monate nach.
Aufgrund einzelner, von den medizinischen Sachverständigen detailliert beschriebener gesundheitlicher Beeinträchtigungen kann der Kläger unter den üblichen Bedingungen eines Arbeitsverhältnisses zusammengefasst noch leichte körperliche sowie mittelschwere geistige Arbeiten unter zeitweise besonderem/überdurchschnittlichem Zeitdruck verrichten.
Die Arbeiten können im Gehen, Stehen und Sitzen bzw im Wechsel dieser Körperhaltungen verrichtet werden. Nach ununterbrochenem Einhalten einer dieser Körperhaltungen soll nach maximal einer Stunde ein Lagewechsel für die Dauer von einigen Minuten möglich sein. Eine absolute Arbeitsunterbrechung ist dabei nicht erforderlich. Die Arbeiten können im Freien und in geschlossenen Räumen bei entsprechendem Schutz vor Kälte, Hitze, Staub, Zugluft und Nässe erfolgen. Die Arbeitszeit kann täglich acht Stunden mit der entsprechenden gesetzlichen Pause betragen.
Der Kläger muss folgende Verrichtungen vermeiden:
mittelschwere und schwere körperliche Arbeiten
Arbeiten in großer Höhe und im Gefahrenbereich
Arbeiten auf Leitern und Gerüsten sowie anderen exponierten Stellen
Arbeiten an gefährlichen Maschinen
berufsbedingtes Lenken von Kraftfahrzeugen
Nacht- und Schichtarbeiten
Arbeiten im Akkord
Arbeiten in Zwangshaltung der Wirbelsäule
Arbeiten am Fließband
Arbeiten mit mehr als fallweisem Bücken
Überkopfarbeiten
Arbeiten mit mehr als fallweisem Treppensteigen
Arbeiten in kniender Arbeitsposition.
Hinsichtlich des Anmarschwegs des Klägers von und zur Arbeitsstätte bestehen keine Einschränkungen. Er kann einen Fußweg von 500 m in einem Zug ohne Pause in normaler Zeit zurücklegen und ein öffentliches Verkehrsmittel benützen. Wohnsitzwechsel und Tagespendeln sind dem Kläger zumutbar, nicht jedoch Wochenpendeln.
Aufgrund der beim Kläger vorliegenden Gesundheitsstörungen sind regelmäßige Krankenstände im Gesamtausmaß von sieben oder mehr Wochen pro Jahr mit hoher Wahrscheinlichkeit nicht zu erwarten. Der festgestellte Gesundheitszustand besteht zumindest seit dem Stichtag.
Aus lungenfachärztlicher Sicht ist der gegenwärtige Zustand durch zumutbare Maßnahmen (Weiterführung der derzeitigen richtlinienkonformen Therapie) stabil zu halten, wobei ca halbjährliche regelmäßige lungenfachärztliche Kontrollen sinnvoll sind. Eine Änderung des lungenfachärztlichen Leistungskalküls im Sinn einer Besserung ist mit hoher Wahrscheinlichkeit nicht zu erwarten.
Aus HNO-fachärztlicher Sicht lässt sich das durch die beidseits bestehende deutliche Innenohrschwerhörigkeit deutlich beeinträchtigte Sprachverstehen durch eine Hörgeräteversorgung deutlich verbessern. Mit gut eingestellten Hörgeräten wäre das HNO-fachärztliche Leistungskalkül nicht mehr beeinträchtigt. Eine Hörgeräteversorgung wäre aus HNO-fachärztlicher Sicht zumutbar und in einem Zeitraum von zwei Monaten abschließbar. Normal gesprochene Anweisungen können aber auch ohne Hörgeräte verstanden und Warnsignale üblicher Art wahrgenommen werden.
Aus neurologischer Sicht ist eine Änderung des neurologischen Leistungskalküls durch zumutbare Therapien nicht zu erwarten.
Aus orthopädischer Sicht ist der gegenwärtige Zustand des Bewegungsapparats durch schmerzstillende und physikalische bzw physiotherapeutische Maßnahmen, edukative Leistungen und Hilfsmittel stabilisierbar. Eine dauerhafte Änderung des Leistungskalküls ergibt sich daraus aber nicht mit hoher Wahrscheinlichkeit.
Aus neurologisch-psychiatrischer Sicht ist durch eine zumutbare konservative Therapie eine Stabilisierung des Gesundheitszustands zu erwarten.
Aus internistischer Sicht ist der derzeitige Gesundheitszustand durch Therapien (Gewichtsreduktion, diätetische Maßnahmen bei beginnender Blutzuckererkrankung und Fettstoffwechselstörung sowie Übergewicht, fachärztliche medikamentöse Optimierung der Bluthochdruckerkrankung, Beibehalten der Nikotinkarenz, Durchführung der geplanten Bypassoperation der Herzkranzarterien) zu stabilisieren und möglicherweise auch insoweit zu verbessern, dass bei erfolgreicher Durchführung der Herz-Bypassoperation und leitliniengerechter Blutdruckeinstellung eine Erweiterung im internistischen Leistungskalkül möglich ist.
In den letzten 15 Jahren vor dem Stichtag war der Kläger vom 16.6.2008 bis 18.12.2008 bei der C* GmbH als ** tätig und als Angestellter nach dem ASVG pflichtversichert. Vom 7.6.2010 bis 25.6.2010 war er bei der D* GmbH als ** tätig und als Arbeiter nach dem ASVG pflichtversichert. Vom 28.6.2010 bis 30.9.2010 war der Kläger bei der E* GmbH als ** tätig und als Arbeiter nach dem ASVG pflichtversichert. Vom 1.10.2010 bis 8.4.2011 war er bei der F* Gesellschaft m.b.H. als ** tätig und als Arbeiter nach dem ASVG pflichtversichert. Vom 11.4.2011 bis 31.7.2017 war der Kläger bei der G*-GmbH als ** bzw als ** tätig und als Angestellter nach dem ASVG pflichtversichert. Vom 7.2.2018 bis 30.9.2021 war er bei der H* GmbH als ** tätig und als Angestellter nach dem ASVG pflichtversichert. Vom 1.10.2021 bis 15.4.2023 und am 15.5.2023 war der Kläger bei der I* Gesellschaft m.b.H. als ** tätig und als Arbeiter nach dem ASVG pflichtversichert.
Bei der H* GmbH zählten nachstehende Tätigkeiten zum Aufgabenbereich des Klägers als **:
Lagerbewirtschaftung von Furnieren, Platten, Fertigprodukten, Tischlereibedarf;
Plattenzuschnitte;
Be- und Entladung von LKW mittels Stapler;
Kommissionierung von Waren für die Zustellung als auch für Direktabholer am Firmensitz;
verantwortlich für die Ordnung im Lager.
Aus berufskundlicher Sicht überwogen während seiner Tätigkeit als ** bei der H* GmbH die Aufgaben eines **, nämlich die manuellen Arbeiten bei Zuschnitten, Be- und Entladen von LKW, Kommissionierung sowie Ordnung halten im Lager und in der Lagerbewirtschaftung.
Aus berufskundlicher Sicht besteht beim Kläger mangels 90 Beitragsmonaten aufgrund einer Tätigkeit als Angestellter in den letzten 15 Jahren vor dem Stichtag kein Berufsschutz.
Aus berufskundlicher Sicht kann der Kläger unter Berücksichtigung seines Leistungskalküls am allgemeinen Arbeitsmarkt auf die Tätigkeiten eines Informationsangestellten im Verkauf, eines Kassiers, eines Museumsaufsehers, eines Platzanweisers, eines Portiers oder auf Tischarbeiten verwiesen werden. In diesen Verweisungstätigkeiten existieren österreichweit jeweils mehr als 100 Stellen (frei oder besetzt) entsprechend dem Leistungskalkül des Klägers.
[Es folgen detaillierte Beschreibungen der Anforderungsprofile für Informationsangestellte im Verkauf, Museumsaufseher, Platzanweiser, Portiere sowie Tischarbeiten (US 6 – US 11).]
In rechtlicher Hinsicht führte das Erstgericht nach Darlegung der Bestimmungen der §§ 273 und 255 ASVG sowie dazu ergangener Rechtsprechung zusammengefasst aus, dass dem Kläger kein Tätigkeitsschutz zukomme, weil er das 60. Lebensjahr noch nicht vollendet habe.
Der Kläger sei innerhalb der letzten 15 Jahre vor dem Stichtag zwar überwiegend als Angestellter nach dem ASVG pflichtversichert gewesen. Er habe aber – wie eine nähere Betrachtung der tatsächlich verrichteten Tätigkeiten zeige – nicht zumindest über 90 Pflichtversicherungsmonate tatsächlich Angestelltentätigkeiten verrichtet; dies sei nur während der 76 Monate als Marktleiterstellvertreter bzw Marktleiter der Fall gewesen. Da er somit innerhalb der letzten 15 Jahre vor dem Stichtag nicht in zumindest 90 Pflichtversicherungsmonaten eine Erwerbstätigkeit als Angestellter oder nach § 255 Abs 1 ASVG ausgeübt habe, sei die Frage seiner allfälligen Berufsunfähigkeit nach § 273 Abs 2 ASVG bzw dem Invaliditätsbegriff des § 255 Abs 3 ASVG zu beurteilen.
Vergleiche man das Anforderungsprofil eines Informationsangestellten im Verkauf, eines Kassiers, Museumsaufsehers, Platzanweisers, Portiers oder Tischarbeiters mit dem Leistungskalkül des Klägers, zeige sich, dass diese Tätigkeiten mit seinem Leistungskalkül vereinbar seien. Österreichweit seien in diesen Verweisungsberufen auch jeweils mehr als 100 freie oder besetzte Stellen vorhanden; eine Verweisung auf diese Berufe sei dem Kläger zumutbar.
Weil es sich bei diesen Tätigkeiten nicht um solche mit geringstem Anforderungsprofil iSd § 255 Abs 3a Z 4, Abs 3b ASVG handle, die bei durchschnittlichem Zeitdruck und vorwiegend in sitzender Haltung ausgeübt werden, könne sich der Kläger auch nicht auf die dort angeführte Härteklausel berufen. Da zudem weder eine dauerhafte noch eine vorübergehende Berufsunfähigkeit im Ausmaß von mindestens sechs Monaten vorliege, bestehe kein Anspruch auf Berufsunfähigkeitspension oder auf Rehabilitationsgeld. Auch die Voraussetzung für Maßnahmen der beruflichen Rehabilitation seien nicht gegeben.
Der Kläger bekämpft dieses Urteil mit einer fristgerecht eingebrachten Berufung, in der er eine Verfahrensrüge ausführt. Er beantragt eine Abänderung der bekämpften Entscheidung im Sinn einer Klagsstattgebung; hilfsweise stellt er einen Aufhebungs- und Zurückverweisungsantrag.
Von der Erstattung einer Berufungsbeantwortung wurde von der Beklagten „abgesehen“.
Die Berufung ist nicht berechtigt:
Der Kläger kritisiert, dass er die Einholung eines arbeitsmedizinischen Gutachtens beantragt habe; das Erstgericht sei diesem Antrag jedoch nicht nachgekommen. Es habe dazu ausgeführt, dass die Einholung dieses Gutachtens unterbleiben habe können, weil die Erhebung des Leistungskalküls eines Arbeitnehmers nicht in dieses Fachgebiet falle. Die Einholung eines solchen Gutachtens wäre aber beim festgestellten Gesundheitszustand des Klägers gerade in Bezug auf die gesundheitlichen Auswirkungen der festgestellten Verweisungstätigkeiten, die für ihn als zumutbar angesehen worden seien, notwendig gewesen. Dies wäre insbesondere im Hinblick auf die für die Zukunft angenommene erfolgreiche Durchführung einer Herz-Bypassoperation und eine leitliniengerechte Blutdruckeinstellung erforderlich gewesen. Ein arbeitsmedizinisches Gutachten hätte die Wirkungen der Verweisungstätigkeiten auf den Gesundheitszustand des Klägers erheben und auf dieser Grundlage sein interdisziplinäres Leistungskalkül feststellen können. Auch wenn seitens der beigezogenen medizinischen Sachverständigen ausgeführt worden sei, dass keine weiteren Gutachten als die bereits angeordneten erforderlich gewesen seien, wäre die Erhebung, welche Gesundheitsgefährdungen mit den Verweisungstätigkeiten einhergehen, zur Ermittlung des Leistungskalküls des Klägers notwendig gewesen. Bei Einholung dieses Gutachtens hätte sich ergeben, dass ihm die angeführten Verweisungstätigkeiten nicht zumutbar seien.
Weiters sei der Kläger nicht als Partei vernommen worden; auch dies stelle einen Verfahrensmangel dar. Die durchgeführten Befragungen bei den einzelnen beigezogenen Sachverständigen könnten seine Befragung in einem Verfahren nicht ersetzen. Er hätte diesfalls die Möglichkeit gehabt, seine Gesamtsituation darzulegen und wären die von ihm dazu erteilten Informationen für das Erstgericht im Hinblick auf die Aufnahme sämtlicher notwendigen Beweise erforderlich gewesen. Zu der indizierten Bypassoperation hätte es dazu nähere Informationen in Bezug auf Zeitpunkt und Durchführung des Eingriffs sowie allfällige Risiken dieser Operation erhalten, und zwar auch dahin, ob bei Eintritt der damit verbundenen Risiken sich eine Änderung der medizinischen Beurteilungen ableite. Bei Aufnahme dieses Beweises hätte sich ergeben, dass die derzeitige Befundsituation keinesfalls vollständig sei, weil eben noch eine Bypassoperation anstehe. Die damit einhergehenden Risiken hätten zu einer anderen Beurteilung des Gesundheitszustands des Klägers und seines Leistungskalküls sowie zu einer für ihn günstigeren Entscheidung geführt.
Schließlich werde bemängelt, dass das Erstgericht die medizinischen Fachgutachten im Hinblick auf ihre Auswirkungen auf den Prozessstandpunkt des Klägers nicht erörtert habe. Damit habe er keine Gelegenheit gehabt, sich zu den einzelnen Gutachten zu äußeren bzw dem Erstgericht seine Sichtweise zu den Ergebnissen darzulegen. Der Kläger sei überrascht gewesen, dass er in der Verhandlung am 2.7.2024 nicht befragt und mit ihm die Ergebnisse der Gutachten nicht erörtert worden seien. Er habe deshalb keine Gelegenheit gehabt, weitere Beweisanträge zur Stützung seines Prozessstandpunkts vorzubringen oder eine ergänzende Beurteilung der vorliegenden Gutachten zu begehren. Die unterbliebene Erörterung der Ergebnisse der Gutachten im Zusammenhang mit dem Prozessstandpunkt des Klägers stelle einen weiteren Verfahrensmangel dar.
Dazu war zu erwägen:
1. Ein (primärer) Verfahrensmangel iSd § 496 Abs 1 Z 2 ZPO liegt (nur) dann vor, wenn dieser abstrakt geeignet ist, die erschöpfende Erörterung und gründliche Beurteilung einer Rechtssache zu verhindern. Dies ist im Rechtsmittel zu behaupten; den Nachweis der konkreten Verursachung muss der Berufungswerber hingegen nicht erbringen. Ein Verfahrensmangel kann auch immer nur in einem „zu wenig“ an Verfahrensergebnissen liegen und muss zudem stets auf einem Fehler des Gerichts beruhen (RIS-Justiz RS0053317, RS 0043049; Kodek in Rechberger/Klicka ZPO5 § 496 Rz 7; Klauser/Kodek JN-ZPO18 § 496 ZPO E 10; Pochmarski/Tanczos/Kober, Berufung in der ZPO4 [2022], 96 ff uam).
1. 1 Unter Stoffsammlungsmängeln sind jene Fehler eines Verfahrens zu verstehen, die eine unvollständige Sachverhaltsgrundlage der Entscheidung („Fehlende Spruchreife“) zur Folge haben. Dies sind somit jene inhaltlichen Gerichtsfehler während des Verfahrens, welche sich auf die Feststellungen oder die Beweiswürdigung auswirken, ohne dass dadurch gegen eine ausdrückliche prozessuale Vorschrift verstoßen wird. Zu den Stoffsammlungsmängeln zählen insbesondere die unrichtige Nichtzulassung oder die unzutreffende Präklusion von Beweisen, die Verletzung der Prozessleitungspflicht sowie die unzulässige Zurückweisung von Fragen an Zeugen und Parteien. Die erfolgreiche Geltendmachung eines Stoffsammlungsmangels setzt keine Rüge gem § 196 ZPO in erster Instanz voraus, wohl aber die Dartuung der Erheblichkeit des Mangels in der Berufung. Der Mangel muss abstrakt geeignet sein, die Unrichtigkeit der Entscheidung zum Nachteil der rügenden Partei herbeizuführen (Pochmarski/Tanczos/Kober aaO, 123 mwN).
Eine Ablehnung von Beweisanträge ist nach stRsp nur zulässig, wenn das Beweisthemas unerheblich oder nicht beweisbedürftig ist, ein Beweisverbot besteht, die Präklusionsfrist (§ 279 Abs 2 ZPO) verstrichen ist, der Beweisantrag in Verschleppungsabsicht gestellt wurde oder das Gericht bereits vom Vorliegen der zu beweisenden Tatsachen überzeugt ist (Klauser/Kodek aaO § 496 ZPO E 40).
1. 2 In Sozialrechtsverfahren hat das Gericht nach § 87 Abs 1 ASGG überdies sämtliche notwendig erscheinenden Beweise von Amts wegen aufzunehmen. Diese aus Motiven der Rechtsfürsorge anzuwendende Bestimmung hat den Hintergrund, dass jeder Versicherte das Recht hat, dass das für die Entscheidung notwendige Tatsachenmaterial von Amts wegen richtig und vollständig erhoben wird. Die angeführte Bestimmung ordnet allerdings nur die amtswegige Beweisaufnahme an; im Übrigen ist das sozialgerichtliche Verfahren jedoch nicht vom Amtswegigkeitsgrundsatz beherrscht. Die Pflicht zur amtswegigen Beweisaufnahme besteht daher auch nur im Hinblick auf Umstände, für deren Vorliegen sich aus den Ergebnissen des Verfahrens Anhaltspunkte ergeben. Gegenüber iSd § 40 Abs 1 ASGG qualifiziert vertretenen Parteien hat sich die amtswegige Beweisaufnahme innerhalb der – weit zu steckenden – Grenzen des Parteivorbringens zu bewegen. Eine Verletzung der sich aus dem Grundsatz der amtswegigen Beweisaufnahme ergebenden Pflichten begründet eine Mangelhaftigkeit des Verfahrens, kann aber auch zu einer sekundären Mangelhaftigkeit führen, die mit Rechtsrüge geltend zu machen ist (Neumayr in ZellKomm³ § 87 ASGG Rz 1 ff; RIS-Justiz RS0042477 [T 4, T 8, T 14]; Sonntag in Köck/Sonntag ASGG § 87 Rz 1 f mwN).
Im Hinblick auf die vom Kläger behaupteten Verfahrensmängel ergibt sich daraus Folgendes:
2. Aufgabe der Arbeitsmedizin ist es, die Gesundheit der Arbeitnehmer zu fördern, aufrecht zu erhalten und insbesondere Schäden, die durch Arbeitsbedingungen entstehen können, zu verhindern. Das Sonderfach „Arbeitsmedizin“ umfasst die Beschäftigung mit den Wechselbeziehungen zwischen Arbeit, Beruf und Gesundheit mit dem Ziel der Erhaltung und Förderung von Gesundheit und Leistungsfähigkeit der Mitarbeiter, wobei sich ihr Aufgabengebiet insbesondere auf die Erkennung gesundheits- und leistungsrelevanter Faktoren im betrieblichen Geschehen, die Bewertung der Auswirkung dieser Faktoren auf den Menschen und den betrieblichen Ablauf, die Entwicklung und Umsetzung von Präventionsmaßnahmen, die Abklärung von Gesundheitsstörungen hinsichtlich ihrer möglichen arbeitsbedingten Ursachen sowie auf die Mitwirkung bei medizinischen Maßnahmen bei durch Arbeitsunfälle und durch das Arbeitsgeschehen verursachten Erkrankungen einschließlich der Durchführung berufsfördernder Rehabilitation erstreckt. Aufgabe eines Sachverständigen für Arbeitsmedizin könnte daher nur sein, die Wirkungen zu beurteilen, die eine ganz bestimmte berufliche Tätigkeit auf den Gesundheitszustand der Arbeitnehmer im Allgemeinen hat. Ein Gutachten aus der Arbeitsmedizin kann deshalb kein auf den konkreten Versicherten persönlich abgestelltes medizinisches Sachverständigengutachten ersetzen. Ein arbeitsmedizinischer Sachverständiger kann auch nicht klären, ob er eine ganz bestimmte Tätigkeit ausüben kann oder nicht. Ebenso wenig gehört es - entgegen der Ansicht des Klägers - in das Fachgebiet der Arbeitsmedizin, ein Leistungskalkül eines Arbeitnehmers zu erheben (OLG Innsbruck 23 Rs 27/20x mwN; siehe dazu auch § 81 Abs 1 ASchG). Die unterbliebene Einholung eines Gutachtens aus diesem Fachgebiet begründet daher keinen Verfahrensmangel.
3. Soweit der Kläger als weiteren Verfahrensmangel geltend macht, dass er nicht förmlich als Partei vernommen worden sei, ist ihm entgegenzuhalten, dass medizinische Fachfragen grundsätzlich nicht durch Zeugen- oder Parteienvernehmung zu klären sind, sondern durch Sachverständige. Der Versicherte muss allerdings die Möglichkeit haben, seine Beschwerden und Befindlichkeiten dem medizinischen Sachverständigen - idR im Zuge der Anamnese - vorzutragen (Neumayr aaO § 75 ASGG Rz 8 mwN). Dies war hier - wie der Kläger in seiner Verfahrensrüge auch zugesteht - der Fall; dass nicht sämtliche von ihm vorgebrachten Beschwerden und Einschränkungen in den Anamnesen der Gutachter Aufnahme gefunden hätten, behauptet er in seinem Rechtsmittel nicht. Er legt auch nicht dar, dass und weshalb er konkret gehindert gewesen wäre, bei den vom Gericht bestellten Sachverständigen alle Aspekte seiner Beschwerden vorzubringen. Schließlich wäre es dem Erstgericht mangels eigener Sachkunde auch gar nicht möglich gewesen, allfällige mit der vom Sachverständigen Dr. J* in seinem Ergänzungsgutachten (ON 49) als indiziert erwähnten Bypassoperation einhergehende Risiken zu beurteilen. Auch dieser Punkt seiner Verfahrensrüge erweist sich damit nicht als berechtigt.
4. Schließlich vertritt der Kläger die Ansicht, das Erstgericht habe die medizinischen Fachgutachten „im Hinblick auf ihre Auswirkungen auf seinen Prozessstandpunkt“ nicht erörtert, weshalb er keine Gelegenheit gehabt hätte, sich zu den einzelnen Gutachten zu äußern oder weitere Beweisanträge zu stellen. Dem ist zu erwidern, dass dass Protokoll gemäß den §§ 2 Abs 1 ASGG, 215 Abs 1 ZPO, sofern - wie hier - kein ausdrücklicher Widerspruch vorliegt, den vollen Beweis über den Verlauf und den Inhalt der Verhandlung liefert. Laut dem Protokoll über die Streitverhandlung vom 2.7.2024 (ON 55), dem zufolge der Kläger und seine iSd § 40 Abs 1 ASGG qualifizierte Vertretung anwesend waren, wurde der Inhalt sämtlicher eingeholter Gutachten sowie der vorgelegten Beweisurkunden dargetan und erörtert. Weiters ergibt sich daraus, dass insbesondere auch die Ergebnisse des eingeholten berufskundlichen Gutachtens näher erörtert und abschließend von den Parteien weder weiteres Vorbringen erstattet noch weitere Anträge gestellt wurden. Seine Behauptung, dass er keine Gelegenheit gehabt hätte, weitere Beweisanträge zu stellen oder Gutachtensergänzungen zu begehren, ist damit schon nach dem Inhalt des Verhandlungsprotokolls klar widerlegt; sofern von ihm keine weiteren (Beweis-)Anträge gestellt wurden, liegt darin jedenfalls kein Gerichtsfehler begründet.
Auf § 75 Abs 2 ASGG reflektiert das Rechtsmittel nicht. Diese Bestimmung verfolgt den Zweck, dem Gericht und den Parteien die Möglichkeit zur Überprüfung des Gutachtens in allen Belangen zu bieten und die Expertise in allen verfahrensrelevanten Fragen einer Vervollständigung zuzuführen. Das Unterbleiben einer Gutachtenserörterung führt aber nicht in jedem Fall automatisch zu einer Mangelhaftigkeit des Verfahrens. Vielmehr ist in jedem Einzelfall zu hinterfragen, welche weitere Klärung eine Erörterung des Gutachtens hätte erbringen können, wobei eine Verpflichtung zur Ladung eines Sachverständigen dann nicht besteht, wenn sich Fragen des Gerichts oder der Parteien an den Gutachter offensichtlich erübrigen. Ein solcher Ausnahmefall liegt vor, wenn keine der Parteien einen entsprechenden Erörterungsantrag stellt, das Gutachten keine Widersprüche aufweist und die in den Fachbereich des Sachverständigen fallenden entscheidungswesentlichen Aspekte der Causa im Gutachten abschließend behandelt worden sind (Sonntag aaO § 75 Rz 5; idS auch Neumayr aaO § 75 ASGG Rz 6 mwN). Diese Voraussetzungen sind hier gegeben.
5. Insgesamt liegt daher eine vom Berufungsgericht aufzugreifende Mangelhaftigkeit des Verfahrens nicht vor. Da vom Kläger keine Rechtsrüge ausgeführt wurde, ist dem Berufungsgericht eine Überprüfung der rechtlichen Beurteilung des Erstgerichts verwehrt (RIS-Justiz RS0041820).
Der Berufung des Klägers war daher ein Erfolg zu versagen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 77 Abs 1 Z 2 lit b ASGG. Nach dieser Bestimmung kommt ein Kostenersatz nur in Betracht, wenn sowohl rechtliche oder tatsächliche Schwierigkeiten vorliegen und darüber hinaus die Einkommens- und Vermögensverhältnisse des unterlegenen Versicherten einen solchen nahelegen. Bereits das Fehlen der genannten Schwierigkeiten steht einem Billigkeitskostenersatz entgegen. Tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten lagen nicht vor; eine entsprechende Einkommens- und Vermögenslage des Klägers wurde von ihm weder behauptet noch bescheinigt.
Das Berufungsgericht hatte sich ausschließlich mit Verfahrensfragen, nicht aber mit Rechtsfragen iSd §§ 2 Abs 1 ASGG, 502 Abs 1 ZPO auseinanderzusetzen. Es ist daher auszusprechen, dass die ordentliche Revision nicht zulässig ist (§§ 2 Abs 1 ASGG, 500 Abs 2 Z 3, 502 Abs 5 Z 4 ZPO).
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