OGH 8Ob23/25b

8Ob23/25bTribunal Superior27 de fev. de 2025

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OGH 8Ob23/25b

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 27.02.2025
  • ECLI: ECLI:AT:OGH0002:2025:0080OB00023.25B.0227.000

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch die Senatspräsidentin Dr. Tarmann-Prentner als Vorsitzende sowie die Hofräte MMag. Matzka, Dr. Stefula, Dr. Thunhart und Mag. Dr. Sengstschmid als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Dr. R* P*, vertreten durch die BMA Brandstätter Rechtsanwälte GmbH in Wien, gegen die beklagte Partei P* Gesellschaft m.b.H., *, vertreten durch die ScherbaumSeebacher Rechtsanwälte GmbH in Graz, wegen 11.484,06 EUR, über den Revisionsrekurs der klagenden Partei gegen den Beschluss des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Graz als Rekursgericht vom 8. Jänner 2025, GZ 5 R 156/24h-20, mit dem der Beschluss des Bezirksgerichts Graz-Ost vom 27. September 2024, GZ 257 C 455/24v-15, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Akten werden dem Erstgericht zurückgestellt.

Begründung

Begründung:

[1] Der Kläger begehrt 11.484,06 EUR als Deckungskapital für die Ersatzvornahme aufgrund eines Baumangels. Die Gewährleistungsansprüche aus dem zwischen der H* GmbH und der Beklagten geschlossenen Bauwerksvertrag seien ihm konkludent abgetreten worden. Weiters habe die Beklagte seine Ansprüche anerkannt.

[2] Die Beklagte wendete die Unzuständigkeit des Erstgerichts aufgrund der im genannten Bauwerksvertrag getroffenen Schiedsvereinbarung ein.

[3] Das Erstgericht wies die Klage wegen Unzulässigkeit des ordentlichen Rechtswegs mit der Begründung zurück, der Kläger sei an die Schiedsvereinbarung gebunden.

[4] Das Rekursgericht bestätigte über Rekurs des Klägers diesen Beschluss mit der Maßgabe, dass die Klage wegen sachlicher Unzuständigkeit zurückgewiesen werde. Den ordentlichen Revisionsrekurs erklärte es für nicht zulässig. Mit der Einrede einer Schiedsvereinbarung mache die Beklagte die sachliche Unzuständigkeit und nicht die Unzulässigkeit des Rechtswegs geltend. Der Kläger sei als Rechtsnachfolger an die ursprünglich wirksam geschlossene Schiedsvereinbarung gebunden. Seine Verbrauchereigenschaft ändere daran nichts, er müsse die Schiedsvereinbarung unabhängig von den Formvorschriften des § 617 ZPO gegen sich gelten lassen.

[5] Gegen diesen Beschluss richtet sich der „außerordentliche“ Revisionsrekurs des Klägers, mit dem er die ersatzlose Aufhebung der Beschlüsse der Vorinstanzen sowie die Fortsetzung des Verfahrens unter Abstandnahme vom angezogenen Zurückweisungsgrund anstrebt.

[6] Das Erstgericht legte die Akten unmittelbar dem Obersten Gerichtshof zur Entscheidung vor.

[7] Die Aktenvorlage des „außerordentlichen“ Revisionsrekurses an den Obersten Gerichtshof ist verfehlt, weil ein Fall des § 528 Abs 2 Z 1a iVm § 508 ZPO vorliegt.

[8] 1. Zwar steht die Konformatssperre des § 528 Abs 2 Z 2 ZPO der Zulässigkeit des Revisionsrekurses nicht entgegen, weil die Vorinstanzen die Klage ohne Sachentscheidung aus formellen Gründen zurückgewiesen haben. Allerdings sind auch in einem solchen Fall die hier maßgeblichen Revisionsrekursbeschränkungen nach § 528 Abs 2 Z 1a ZPO (RS0044496 [T7]) zu beachten.

[9] 2. Danach ist der Revisionsrekurs dann unzulässig, wenn – wie hier – der Entscheidungsgegenstand zweiter Instanz zwar 5.000 EUR, nicht aber 30.000 EUR übersteigt und das Rekursgericht den ordentlichen Revisionsrekurs für nicht zulässig erklärt hat. Unter diesen Voraussetzungen ist auch ein außerordentliches Rechtsmittel nicht zulässig. Eine Partei kann nur nach § 528 Abs 2a iVm § 508 ZPO den – beim Erstgericht einzubringenden und mit dem ordentlichen Rechtsmittel zu verbindenden – Antrag an das Rekursgericht stellen, seinen Zulässigkeitsausspruch dahin abzuändern, dass der ordentliche Revisionsrekurs doch für zulässig erklärt werde. Diese Vorgangsweise ist auch dann einzuhalten, wenn das Rechtsmittel als „außerordentliches“ Rechtsmittel bezeichnet wurde (RS0109623).

[10] 3. Im Hinblick auf diese Rechtslage hat das Erstgericht den „außerordentlichen“ Revisionsrekurs dem Rekursgericht vorzulegen, das über einen Antrag auf Abänderung des Zulässigkeitsausspruchs zu entscheiden hat. Ob das Rechtsmittel einer Verbesserung bedarf, bleibt der Beurteilung der Vorinstanzen überlassen.

[11] 4. Die Akten sind daher dem Erstgericht zurückzustellen.

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