20Bs55/25x•OLG Wien 20Bs55/25x
Das Oberlandesgericht Wien hat durch die Einzelrichterin Mag. Neubauer in der Strafsache gegen A* wegen §§ 146, 147 Abs 1 Z 1 StGB und anderer strafbarer Handlungen über die Beschwerde des Dolmetschers Dr. B* gegen den Beschluss des Landesgerichts für Strafsachen Wien vom 6. Februar 2025, GZ **-43, den
Beschluss
gefasst:
Der Beschwerde wird nicht Folge gegeben.
Begründung:
Der nunmehrige Beschwerdeführer Dr. B* wurde als Dolmetscher für die serbokroatische Sprache der vor dem Landesgericht für Strafsachen Wien zu AZ ** geführten Hauptverhandlung vom 5. Februar 2025 beigezogen, wobei die für 9.00 Uhr anberaumte Hauptverhandlung wegen Nichterscheinens der Angeklagten vertagt wurde und um 9.10 Uhr endete (ON 40).
Mit Gebührennote vom selben Tag (ON 41) sprach der Dolmetscher für seine Leistungen insgesamt EUR 135,60, darunter – soweit für das gegenständliche Beschwerdeverfahren relevant - unter Punkt 8. EUR 13,70 für die elektronische Übermittlung der Gebührennote unter Verweis auf § 31 Abs 1a GebAG (iVm § 89a GOG) an.
Mit dem angefochtenen Beschluss bestimmte das Erstgericht die Gebühren des Dolmetschers mit insgesamt EUR 117,-- und führte - soweit für das gegenständliche Beschwerdeverfahren relevant - aus, dass gemäß §§ 31 Abs 1a, 53 Abs 1 Z 3 GebAG aufgrund der verpflichtenden Teilnahme von Dolmetschern am elektronischen Rechtsverkehr (§ 89c Abs 5a GOG) für den manipulativen Mehraufwand (Übermittlung der Übersetzung, Gutachten und Beilagen) eine zusätzliche Gebühr zustehe, der Dolmetscher jedoch im vorliegenden Fall keine schriftliche Übersetzung übermittelte, sondern seine Übersetzungsleistung ausschließlich mündlich während der Hauptverhandlung vor Ort im Verhandlungssaal zu erbringen hatte, weshalb ihm für die bloße Übermittlung der Gebührennote im elektronischen Rechtsverkehr die Gebühr von EUR 13,20 nicht zustehe.
Lediglich gegen die Abweisung der verrechneten Gebühren in Höhe von EUR 13,20 für die elektronische Übermittlung der Gebührennote richtet sich die fristgerechte Beschwerde des Dolmetschers (ON 47), mit der er moniert, er habe früher die Gebührennote eingeschrieben per Post gesandt und dabei eine Stunde Zeitversäumnis, Reisekosten für die öffentlichen Verkehrsmittel sowie Postgebühr verrechnen können, was aktuell einem Kostenaufwand von EUR 40,-- entspreche. Er habe bislang bei jedem Gericht für die elektronische Übermittlung der Gebührennote die Gebühr in Höhe von EUR 13,20 verrechnet und auch zugesprochen bekommen.
Dem Rechtsmittel kommt keine Berechtigung zu.
Nach § 31 Abs 1a iVm § 53 Abs 1 GebAG gebührt dem Dolmetscher bei Übermittlung seiner Übersetzung samt allfälliger Beilagen sowie eines Gebührenantrags im Wege des elektronischen Rechtsverkehrs (seit 1. Jänner 2024) ein Betrag von insgesamt EUR 13,20. Werden vom Dolmetscher im Rahmen der Erfüllung des Übersetzungsauftrags darüber hinaus notwendiger Weise weitere Unterlagen im Weg des elektronischen Rechtsverkehrs an das Gericht übersandt, so hat der Dolmetscher dafür jeweils Anspruch auf eine Gebühr von insgesamt EUR 2,10; dies gilt nicht für weitere Übersendungen im Zusammenhang mit dem Gebührenbestimmungsantrag. Insbesondere ist die bloße Übermittlung der Gebührennote im elektronischen Rechtsverkehr nicht zu honorieren, weil die Gesetzesmaterialien - wie vom Erstgericht zutreffend herausgestrichen - (EBRV 561 BlgNR 21 GP 3) unter anderem auf die Kommentierung in Krammer/Schmidt/Guggenbichler, StG-GebAG4 § 41 GebAG Anm 17 verweisen, wonach weder der Sachverständige/Dolmetscher, noch die Parteien im Gebührenbestimmungsverfahren einen Anspruch auf Kostenersatz haben (vgl OLG Linz 9 Bs 36/20p).
Die Kürzung für die Übermittlung der Gebührennote im elektronischen Rechtsverkehr durch das Erstgericht erfolgte daher zu Recht, weshalb der Beschwerde ein Erfolg zu versagen war.
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diese Entscheidung steht ein weiterer Rechtszug nicht zu (§ 89 Abs 6 StPO).
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