OLG Linz 6R1/25x

6R1/25xTribunal de Recurso27 de fev. de 2025

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OLG Linz 6R1/25x

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 27.02.2025
  • ECLI: ECLI:AT:OLG0459:2025:00600R00001.25X.0227.000

Kopf

Das Oberlandesgericht Linz als Berufungsgericht hat durch die Senatspräsidentin Mag. Edeltraud Kraupa als Vorsitzende sowie Mag. Hermann Holzweber und Dr. Karin Gusenleitner-Helm in der Rechtssache der Klägerin A*-Aktiengesellschaft, FN **, **-Platz **, *, vertreten durch die Boller Langhammer Schubert Rechtsanwälte GmbH in Wien, sowie der Nebenintervenientin auf Seiten der Klägerin B GmbH, FN **, **, , vertreten durch die Vogl Rechtsanwalt GmbH in Feldkirch, gegen die Beklagte C D GmbH, FN ** **straße **, *, vertreten durch die Fellner Wratzfeld Partner Rechtsanwälte GmbH in Wien, wegen EUR 900.000,-- s.A und Feststellung (Streitwert EUR 100.000,--) über die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Landesgerichtes Wels vom 24. Oktober 2024, Cg-76, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

Spruch

Der Berufung wird nicht Folge gegeben.

Die Klägerin ist schuldig, der Beklagten binnen 14 Tagen die mit EUR 6.082,62 (darin enthalten EUR 1.013,77 an USt.) bestimmten Kosten des Berufungsverfahrens zu ersetzen.

Der Wert des Entscheidungsgegenstandes übersteigt EUR 30.000,--.

Die ordentliche Revision ist nicht zulässig.

Begründung

Entscheidungsgründe:

Am 14.1.2020 kam es im Holzwerk der Nebenintervenientin zu einem Brand, der von der Hackschnitzel-Heizanlage ausgegangen ist.

Die Klägerin war am Schadenstag Brandschaden- und Betriebsunterbrechungsversicherer der Nebenintervenientin. Durch das Brandereignis entstand der Nebenintervenientin ein Sach- und ein Betriebsunterbrechungsschaden.

Über die Deckungspflicht der Klägerin behängt beim HG Wien zu Cg* ein Rechtsstreit zwischen der Nebenintervenientin (als Klägerin) und der (hier) Klägerin, in dem die Beklagte auf Seiten der (hier) Klägerin als Nebenintervenientin beigetreten ist.

Die Hackschnitzel-Heizanlage und auch die Raumaustragung wurden von der Beklagten im Oktober 2007 geliefert und eingebaut. Zwischen der Nebenintervenientin und der Beklagten besteht seit 8.5.2012 eine Wartungsvereinbarung. Die letztmalige Wartung vor dem Brand erfolgte am 15.5.2019. Am 10.9.2019 erfolgte eine Reparatur am Heizkessel der Anlage. Am Tag des Brandes waren bereits Verformungen am Schneckentrog erkennbar; es war erkennbar, dass der Schneckentrog deformiert wurde (durch das Drehen der Rührarme).

Die zwischen der Nebenintervenientin und der Beklagten abgeschlossene Wartungsvereinbarung sieht vor, dass die Wartung im Normalfall im Zeitraum zwischen Februar und Juni durchgeführt wird. Vom Leistungsumfang ist die Überprüfung von Hydraulik, Elektrik, Dichtheit, Rauchgasführung, Druck, Reinigungszustand, Rücklaufanhebung, Schamotte, Rost, Ascherechen, Raumaustragung (Mehrpreis bei Schubbodenaustragung oder hydraulisch beschickte Anlagen) umfasst.

Die Klägerin hat bislang an die Nebenintervenientin insgesamt EUR 900.000,-- geleistet.

Mit ihrer auf jeden erdenklichen Rechtsgrund, insbesondere auf die vertragliche Haftung der Beklagten, auf die §§ 1293 ff ABGB und § 67 VersVG gestützten Klage begehrte die Klägerin von der Beklagten die Zahlung von EUR 900.000,-- sA zuzüglich einer „Nebenforderung“ in Höhe von EUR 53.339,67 sA sowie die Feststellung der Haftung der Beklagten für sämtliche zum jetzigen Zeitpunkt der Höhe nach unbekannten und sämtliche zukünftigen derzeit noch nicht bekannten Kosten und Schäden, welche aus oder im Zusammenhang mit dem Brand vom 14.1.2020 im Holzwerk in der Hackschnitzel-Heizanlage der Nebenintervenientin und der E* GmbH entstanden seien oder noch entstünden, wenn und insoweit die Klägerin diese nach den Bedingungen des zwischen ihr und der Nebenintervenientin bestehenden Versicherungsvertrages ersetzt werden. Dazu brachte sie – zusammengefasst – vor, die Beklagte sei ihren Wartungspflichten – zumindest in Bezug auf die Raumaustragung – nicht, zumindest nicht ausreichend, nachgekommen. Das habe zu einem Schaden am Gelenkrührwerk und in Folge zur Entstehung des Brandes geführt. Der Brand habe seinen Ausgang bei der Raumaustragung, konkret beim Gelenkrührwerk, genommen. Die Ursache des Feuers sei ein kapitaler Schaden am Gelenkrührwerk, nämlich an der Gelenkverbindung zwischen dem Rührwerk und dem Gelenkarm, gewesen. Zwischen dem Gelenkarm und der Wanne der Austragungsschnecke habe sich der Kontakt mit Zunahme des Schadens an dem Gelenk wesentlich intensiviert und den Abriss der Kette des Federzuges bewirkt. Aufgrund von kurzfristigen, auf den Kontakt mit der Wanne der Austragungsschnecke zurückzuführenden Blockaden bzw. dem anschließenden, abrupten Trennvorgang sei es zur Funkenbildung und zu einer Wärmeentwicklung an den Metallteilen gekommen. Funken und die Wärmeenergie an den Metallteilen hätten die Holzspäne und das Holzmehl entzündet. Der Brand hätte verhindert werden können, wenn die Wartungsarbeiten am Rührwerk der Raumaustragung von der Beklagten ordnungsgemäß durchgeführt worden wären. Der Brand sei daher durch die Beklagte verursacht worden.

Die von der Beklagten an die Nebenintervenintin gelieferte Heizungsanlage habe im Zeitpunkt des Inverkehrbringens und in den Zeitpunkten der durchgeführten Wartungsarbeiten nicht dem Stand der Technik entsprochen. Eine Heizungsanlage, bei der es möglich sei, dass heiße Rauchgase bei einer Überfüllung von Aschebehältern über den Heizkessel in den Lagerraum des Lagerguts gelangen könnten, ohne dass zuvor eine Sicherheitseinrichtung auslöse, widerspreche dem Stand der Technik.

Die Beklagte bestritt, beantragte Klagsabweisung und wandte ein, zwischen der Wartungstätigkeit der Beklagten und dem Brand bestehe kein ursächlicher Zusammenhang. Der Brand habe seinen Ausgang über die Fördereinrichtung (über die das brennbare Hackgut aus dem Hackgutlager mechanisch in einen benachbarten Raum, indem es in einem Heizkessel verbrannt werde, befördert werde) genommen. Selbst wenn die von der Klägerin behauptete Schadensursache stimmen würde, treffe die Nebenintervenientin das Alleinverschulden am Brand. Vor dem Auffüllen des Lagers mit Hackgut habe gemäß den Wartungsvorgaben eine Sichtkontrolle des Brennstofflagerraums durch den Benützer zu erfolgen. Sichtkontrollen seien von der Nebenintervenientin schuldhaft unterlassen worden. Wären sie vorgenommen worden, wäre die Deformierung aufgefallen und wäre die Beklagte von der Nebenintervenientin verständigt worden, um die erforderlichen Maßnahmen zu setzen. Für die Wartung der Anlage müsse der Bunker frei zugänglich, also entleert sein. Die Raumaustragung sei nicht zugänglich gewesen, worauf die Beklagte hingewiesen habe; dennoch sei das Lager von der Nebenintervenientin nicht geräumt worden. Schadensursache sei nicht ein Mangel am Rührwerk gewesen, sondern ein Rückbrand in Folge schwerer, gesetzes- und vertragswidriger Reinigungsmängel, die ausschließlich die Nebenintervenientin zu verantworten habe. Die Beklagte sei erst am 27.2.2020 zufällig vom Brandereignis informiert worden. Die Beklagte habe am 2.3.2020 vor Ort eine Prüfung vorgenommen. Die Heizungsanlage sei nach dem Brand nicht mehr funktionsfähig gewesen. Im Rahmen der Begutachtung sei festgestellt worden, dass die Aschelade und der Aschebehälter des Wärmetauschers derart voll und mit Asche verdichtet gewesen seien, dass diese massiven Ascheablagerungen nur mit einem Werkzeug gelockert und entfernt werden hätten können. Die Anlage sei wochenlang nicht gereinigt worden, habe sich in einem außerordentlichen Betriebszustand befunden und sei nicht mehr betriebssicher gewesen. Laut der Bedienungsanleitung zum Heizkessel sei der Wärmetauscher zumindest wöchentlich zu reinigen. Dies sei der Nebenintervenientin bewusst gewesen; drei ihrer Dienstnehmer seien fachlich eingeschult und in der Reinigung des Heizkessels nachweislich unterwiesen worden. Der Verschluss der Anlage durch Asche im Wärmetauscher würde einen gravierenden Sicherheitsmangel darstellen. Dieser Zustand hätte gemäß § 5 Abs 9 StKO ein Heizverbot nach sich gezogen.

Die Nebenintervenientin bestritt und wandte ein, ihre Mitarbeiter seien bei der Einschulung nicht darüber aufgeklärt worden, welche Probleme bei der Heizungsanlage auftreten würden, wenn die Entleerung der Ascheboxen bei Erreichung eines Füllstandes von zwei Drittel erreicht sei. Auch aus der Bedienungsanleitung würden sich weder Gefahrenhinweise im Zusammenhang mit der Unterlassung der Entleerung der Aschebox ergeben, noch eine Verpflichtung zur Entleerung. Es werde lediglich eine wöchentliche Entleerung empfohlen. Es liege daher kein Verstoß der Nebenintervenienten gegen die Bedienungsanleitung vor. Die Bedienungsanleitung sei vielmehr mangelhaft. Sollte die Brandentstehung in irgendeinem Kausalzusammenhang mit der Entleerung der Ascheboxen stehen, treffe die Beklagte das überwiegende Verschulden, weil diese im Zuge der Inbetriebnahme einerseits keine ordnungsgemäße Einschulung durchgeführt habe, andererseits die Gebrauchsanweisung mangelhaft gewesen sei.

Mit dem angefochtenen Urteil wies das Erstgericht die Klage ab und verpflichtete die Klägerin zum Kostenersatz an die Beklagte.

Über den eingangs wiedergegebenen Sachverhalt hinaus, legte das Erstgericht seiner Entscheidung die auf den Seiten 5 bis 9 seiner Urteilsausfertigung ersichtlichen Feststellungen zu Grunde, auf welche gemäß § 500a ZPO verwiesen wird. Für das Berufungsverfahren sind folgende Feststellungen wesentlich, wobei im Folgenden die bekämpften Feststellungen kursiv wiedergegeben werden:

„(…) Im Heizraum ist eine Hackschnitzelheizung der Beklagten des Kesseltyps F* **), Baujahr 2007 mit einer Nennwärmeleistung von 220 kW eingebaut. (...)

Die Heizanlage wurde gemäß TRVB 118 H mit allen geforderten Sicherheitseinrichtungen ausgestattet. Die Einbringung des Hackgutlagers zum Brennofen erfolgt vom östlichen Hackgutdepot über eine Federblattrührwerkaustragung in eine Förderschnecke. Die Förderschnecke führt in den Heizraum, wo dann anschließend darunterliegend die Zellradschleuse montiert ist. Das Hackgut wird dann über einen trapezförmigen Stokerkanal auf den Vorschubrost in die Brennkammer befördert. Die Lagerdauer der Hackschnitzel im Depot ist nicht näher feststellbar, weil der Durchsatz jahreszeitenabhängig, also abhängig von der Heizperiode und Heizintensität ist. Die Feuchtigkeit des Holzes wird im Rahmen der innerbetrieblichen Qualitätskontrolle jeden Tag gemessen. Das anfallende Restholz, das mittels Hacker zerkleinert und über Förderbänder zur weiteren Sortierung zum über den Depots montierten Trommelsieb befördert wird, wird nicht mehr auf den Feuchtigkeitsgehalt gemessen.

Im Rahmen der Inbetriebnahme wurden Mitarbeiter der Nebenintervenientin auf der Heizungsanlage eingeschult. Im Zuge der Einschulung wurden diverse Punkte besprochen und abgearbeitet, auch auf das Erfordernis der regelmäßigen Reinigung und Wartung wird hingewiesen, wobei auch darüber aufgeklärt wird, dass die Aschenladen wöchentlich zu entleeren sind. Beim eingebauten Brenner gibt es zwei Ascheboxen und eine Aschenlade. Die Nebenintervenientin bzw. ihre Mitarbeiter haben die Aschenladen grundsätzlich kontrolliert und gegebenenfalls entleert, wobei von der Geschäftsführung Ing. G* als Verantwortlicher für die Heizanlage bestimmt wurde.

Seit 18.12.2019 herrschte Betriebsstillstand im Werk der Nebenintervenientin. Über die Weihnachtsfeiertage war Betriebsurlaub, die Heizanlage wurde aber nicht abgestellt, sondern lediglich die Temperatur ein bisschen abgesenkt. Es wurden während des Betriebsurlaubes Wartungsarbeiten an diversen Maschinen durchgeführt. (Werksfremde) Maschinenbediener bzw. -hersteller von Fremdfirmen waren in der Produktionsstätte, aber an der Heizungsanlage wurde nicht hantiert. Das führte dazu, dass sich sukzessive und zuletzt große Mengen an Asche in der Aschenlade, in der Ascheschnecke ansammeln konnten. In Anbetracht der nach dem Brand vorgefundenen Aschemengen steht zu befürchten, dass über einen Zeitraum von mehr als einem Monat keine Reinigung des Aschebehälters WT und der Aschelade erfolgte. Die Aschekästen des Heizkessels Fabr. C*, Type F* ** müssen wöchentlich kontrolliert und gegebenenfalls gereinigt werden. Die Bedienungsanleitung weist unter wöchentlichen Arbeiten aus:

Die Entleerung der Aschebox: Ist von den Betriebsstunden und dem Heizmaterial (Rindenanteil) abhängig und sollte bei einem Füllgrad von 2/3 erfolgen. Die Aschebox kann als Ganzes abmontiert oder mittels Staubsauer entleert werden. Zusätzlich ist die Flugasche aus der Absetzkammer (Pos 8) unter dem Wärmetauscher mittels Schaber oder Aschesauger zu entfernen.

Bei nicht entsprechender Entleerung bzw. Reinigung entsteht ein Wärmestau und damit in weiterer Folge eine Entzündung des Brennstoffes Holz. Bei mangelhafter Wartung (also Nicht- Entleerung der Aschenbox) kann ein Rückbrand in Richtung Lagerstätte erfolgen; hierbei müssten jedoch die Rückbrandsicherung und die Sprinkleranlage entsprechend nicht aktiv sein (oder versagt haben). Die Rückbrandklappe wird über die Kesselsteuerung betätigt. Beim Anheizvorgang eines kalten Kessels wird zunächst die Rückbrandklappe geöffnet, eine zündfähige Menge Hackgut in den Kessel gefördert. Während des Anheizvorganges ist die Rückbrandklappe geschlossen. Nachdem der Heizkessel in den regulären Betrieb übergegangen ist, öffnet die Rückbrandklappe und bleibt dann im weiteren Heizungsbetrieb offen. Bei Stromausfall schließt die Rückbrandklappe. D. h. im normalen Betrieb des Heizkessels steht die Rückbrandklappe ständig offen und stellt keinen Widerstand gegen Rückbrand dar. Die Wasserlöscheinrichtung wird über einen Temperaturfühler oben seitlich beim Fallschachtdeckel aktiviert. Erst wenn der Heizkessel abgestellt wird, schließt diese Klappe. Während der Kessel aber in Betrieb ist, fördert die Schnecke Hackschnitzel und die Rückbrandklappe ist - während des Betriebs - immer offen. Für den Fall eines Rückbrandes hätte diese Klappe dann keine Schutzfunktion, wenn der Heizkessel noch in Betrieb ist.

Die Nicht-Entleerung der Aschenladen hat wahrscheinlich den Brand verursacht: Der (sukzessive) Verschluss der Abgasführung infolge Ascheablagerung, also kein wirksames Abströmen der heißen Abgase, ergibt einen Wärmestau. Ascheklumpen weisen zur offenporigen Asche eine höhere Verdichtung auf – ergo ist bei einer klumpigen Asche der Wärmeabzug schlechter als bei offenporiger. Die Asche hat den ersten Wärmetauscherzug „verlegt“, damit wurde die Absetzkammer mit Asche stark verdichtet und somit der Abgasstrom unterbrochen. Dies bedeutet, dass eine örtliche Überhitzung hat stattfinden können. Ein Rückbrand erfolgte hier nicht mittels offener Flamme, sondern durch eine örtliche Temperaturerhöhung, welche zum Abbrand der Hackschnitzel führen kann; dies bis in den streitgegenständlichen Bunker. Sollte eine Überdeckung mit brennbarem Material vorliegen, so spricht man von einer „Inertisierung“, damit ist ein offener Brand nicht möglich, vielmehr ein verdeckter Brand (unterstöchiometrischer Brandverlauf) ist die Folge.

Unwahrscheinlich ist, dass die Ursache des Feuers ein kapitaler Schaden am Gelenkrührwerk war. Ein Schaden am Gelenkrührwerk und damit die Bildung eines Zündfunkens (Schlagfunken, Reibung) kann erst dann als Möglichkeit postuliert werden, wenn der brennbare Stoff (Holz-Hackschnitzel) frei liegt und somit genügend Luftsauerstoff vorhanden ist. Wenn also der Gelenkarm überdeckt war mit Hackschnitzel, und zwar mit mehr als 30 cm oder 40 cm, dann wäre der Schaden am Gelenkrührwerk als Entzündungsursache nicht mehr relevant.

Möglich wäre auch, dass aufgrund der Lagerart und -weise sowie der Lagerhöhe und -dauer des Hackgutes das Phänomen der Selbstentzündung eintrat: Feststoffschüttungen sind schlechte Wärmeleiter, wodurch die Wärmeabgabe nach außen begrenzt wird. In Abhängigkeit von Umgebungstemperatur, Größe der Schüttung und Stoffeigenschaften kann daher die zeitliche Rate der Wärmeproduktion im Inneren der Schüttung größer als der über die Schüttungsoberfläche abgeführte Wärmestrom sein. Der auf diese Weise entstehende Überschuss an Wärmeenergie führt zum sogenannten Wärmestau und in dessen Folge zur Beschleunigung der Oxidationsreaktion, da die Reaktionsrate mit wachsender Systemtemperatur näherungsweise exponentiell ansteigt. Schließlich tritt „Selbstentzündung" der Schüttung ein, das heißt, die Temperatur im Inneren der Schüttung steigt so stark an, dass das Schüttgut zur Entzündung gelangt und in der Folge abbrennt. Dabei hängt es von der Verfügbarkeit des Sauerstoffs ab, ob der Brand als Schwel- oder Glimmbrand oder mit offener Flamme verläuft. Die Lagerdauer ist auch ein Maß der Selbstentzündung; d.h. je länger die Schüttung ohne Umlage verbleibt, desto eher erhöht sich die Wahrscheinlichkeit des Auftretens der Selbstentzündung. Der Anteil an verfügbarem Sauerstoff zum Zeitpunkt der Brandentstehung kann nicht festgestellt werden (bei Lagerung loser Schüttung von Hackgut ist von einer Reaktionskinetik [abhängig von mehreren Parametern wie Umgebungstemperatur, Luftfeuchte und Schütthöhe] auszugehen). Über welche Restfeuchte die in dem Bunker eingebrachten Hackschnitzel verfügten, kann nicht festgestellt werden (die Restfeuchte ist jedenfalls umgebungsabhängig; d.h. in unterschiedlicher Schütthöhe und - dichte ist somit die Aktivierungsenergie auch als Maß des Wertes an Luftsauerstoff [in dieser Schüttung] unterschiedlich). Es muss stets, damit das Phänomen der Selbstentzündung möglich wird, ein gewisses Maß an Restfeuchte vorhanden sein. Hackschnitzel ist bei Lager lose Schüttung entsprechend zu verdichten bzw. abzudecken, um somit an den Flanken den Eintritt des Luftsauerstoffes respektive der Luftfeuchte möglichst hintanzuhalten. Bei einer „luftdichten“ Ausführung der Hackgutanlage reduziert sich die Selbstentzündungsgefahr.

Wenn eine Fehlermeldung am Display der Heizungsanlage aufscheint, dann wird diese Meldung nicht automatisch an die Beklagte weitergeleitet. Unterschiedliche Fehlermeldungen können quittiert werden, dann fährt die Heizung wieder automatisch hoch. Wenn aber eine Fehlermeldung nicht quittiert werden kann, die Heizungsanlage somit nicht wieder hochgefahren werden kann, dann meldet sich der Werksleiter (Ing. G*) bei der Beklagten, die dann einen Monteur schickt.

Im Heizraum ist eine Feuermeldeanlage installiert. Die Heizanlage ist mit einer (elektronisch überwachten) Rückbrandklappe und mit einer wasserführenden Löscheinrichtung ausgestattet. Die von der Beklagten bei der Nebenintervenientin eingebaute Hackgut- und Pelletsfeuerung mit automatischer Beschickung ist CE-zertifiziert und weist die EG-Konformitätserklärung auf. Die Heizungsanlage entsprach dem zum Zeitpunkt der Inbetriebnahme geltenden Stand der Technik. Eine Auswertung der Fehlermeldungsliste ergab keine verwertbaren Fehlermeldungen. Es gibt keine lückenlose Aufzeichnungen; die Kesselsteuerung ist – aus technischer Sicht - eine „alte“ Steuerung.“

In seiner rechtlichen Beurteilung verwies das Erstgericht darauf, dass jede Partei die Beweislast für das Vorliegen aller tatsächlichen Voraussetzungen der ihr günstigen Rechtsnorm trage. Die Behauptung, es sei aufgrund eines kapitalen Schadens am Gelenkrührwerk zur Funkenbildung gekommen, welche das Hackgut entzündet hätte, habe nicht mit der erforderlich hohen Sicherheit erwiesen werden können. Auszugehen sei vielmehr davon, dass infolge Reinigungsmängel an den Aschenladen ein Rückbrand entstehen habe können, was mit den von der Klägerin behaupteten Wartungsmängeln nichts zu tun habe. Da zwischen der Wartungstätigkeit der Beklagten und dem Brand kein ursächlicher Zusammenhang bestehe, sei das Klagebegehren abzuweisen.

Gegen diese Entscheidung richtet sich die rechtzeitige Berufung der Klägerin aus den Berufungsgründen der Mangelhaftigkeit des Verfahrens, der unrichtigen Tatsachenfeststellung aufgrund unrichtiger Beweiswürdigung und der unrichtigen rechtlichen Beurteilung mit dem auf Klagsstattgabe gerichteten Abänderungsantrag; hilfsweise wird ein Aufhebungs- und Zurückverweisungsantrag gestellt.

In ihrer Berufungsbeantwortung beantragt die Beklagte, der Berufung der Klägerin keine Folge zu geben.

Die Nebenintervenientin hat sich am Berufungsverfahren nicht beteiligt.

Die Berufung ist nicht berechtigt.

1. Zur Mängelrüge

1.1. Der Anfechtungsgrund der Mangelhaftigkeit des Verfahrens ist nur dann gegeben, wenn der Verstoß gegen ein Verfahrensgesetz abstrakt geeignet war, eine erschöpfende Erörterung und gründliche Beurteilung der Streitsache zu hindern (RS0043049).

Die gesetzmäßige Ausführung des Berufungsgrundes der Mangelhaftigkeit (hier wegen Unterlassung der Einholung von Sachverständigengutachten) erfordert, dass der Berufungswerber die für die Entscheidung wesentlichen Feststellungen anführt, die (hier bei Einholung der Sachverständigengutachten) zu treffen gewesen wären. Er wird hievon nicht dadurch befreit, dass er im Verfahren erster Instanz die Beweisthemen angegeben hatte, zu denen er die Einholung der Sachverständigengutachten beantragte (vgl RS0043039).

1.2. Die Klägerin verweist darauf, dass sie die Bestellung eines Sachverständigen aus dem Fachgebiet Heizungsanlagen „im Ergebnis“ zum Beweis dafür beantragt habe, dass die Brandursache eines Rückbrandes des Hackgutes über die Fördereinrichtung auszuschließen ist (Seite 5 in ON 56).

Mit ihrer Behauptung, das Erstgericht sei in vorgreifender Beweiswürdigung davon ausgegangen, dass es aufgrund von Wartungsmängeln an den Ascheladen zu einem Rückbrand gekommen sei, ist die Klägerin auf die damit nicht in Einklang zu bringende Feststellung des Erstgerichts zu verweisen, wonach die Nicht-Entleerung der Aschenladen wahrscheinlich den Brand verursacht habe (US 8). Bei den von der Klägerin zitierten Ausführungen des Erstgerichts im Rahmen der rechtlichen Beurteilung, wonach davon auszugehen sei, dass infolge Reinigungsmängel an den Ascheladen ein Rückbrand entstehen habe können, handelt es sich schlicht um eine unrichtige rechtliche Beurteilung.

Mit ihrem Argument, durch die nicht erfolgte Zulassung ihres Beweisantrages sei sie daran gehindert gewesen, die Tatsache, dass ein Rückbrand als Brandursache auszuschließen sei, gutachterlich unter Beweis zu stellen, vermag sie aber schon deshalb keinen wesentlichen Verfahrensmangel aufzuzeigen, weil es hier am Ergebnis der rechtlichen Beurteilung nichts zu ändern vermag, ob ein Rückbrand bloß wahrscheinlich, oder auszuschließen ist. Der Vollständigkeit halber ist festzuhalten, dass dem Erstgericht nicht unterstellt werden kann, dass es mit der zitierten Feststellung, welche es auf die Ausführungen des beigezogenen Sachverständigen für Brand- und Explosionsermittlung stützt (US 8 und 11), (positiv) einen Rückbrand (als alleinige Brandursache) feststellen habe wollen. Denn der Sachverständige hat nicht nur angegeben, dass die Brandursache Rückbrand aus dem Heizkessel möglich sei (Seiten 17 und 23 in ON 37 und Seite 11 in ON 55.2), sondern auch seine Wahrscheinlichkeitsangabe „möglich“ explizit mit „Es wurde festgestellt, dass ein Brandentstehungsort / eine Brandursache aufgrund der gefundenen Hinweise möglich ist. Eine besondere Wahrscheinlichkeit für diesen Brandentstehungsort / diese Brandursache kann nicht angegeben werden.“ definiert (Seite 9 in ON 37). Demgegenüber definierte der Sachverständige in seinem Gutachten etwa die Wahrscheinlichkeitsangaben „mit Wahrscheinlichkeit“ mit „Ein Brandentstehungsort / eine Brandursache ist möglich und die Hinweise für diesen Brandentstehungsort / diese Brandursache überwiegen den Hinweisen dagegen.“ und „mit hoher Wahrscheinlichkeit“ mit „Ein Brandentstehungsort / eine Brandursache ist möglich und es konnten markante Hinweise auf den Brandentstehungsort / diese Brandursache gefunden werden, die Hinweise dagegen sind wesentlich weniger gewichtig Wahrscheinlichkeit“. Zudem steht auch die vom Erstgericht getroffene Feststellung, es wäre auch möglich, dass aufgrund der Lagerart und -weise sowie der Lagerhöhe und -dauer des Hackgutes das Phänomen der Selbstentzündung eintrat, der Annahme, das Erstgericht hätte einen Rückbrand positiv als (alleinige) Brandursache feststellen wollen, entgegen.

Abgesehen davon, dass die Klägerin die Einholung eines Sachverständigengutachtens aus dem Fachgebiet Heizungsanlagen gar nicht zum Beweis dafür beantragt hat, dass der Brand durch einen kapitalen Schaden am Gelenkrührwerk, der aus der mangelhaften Wartung durch die Beklagte resultiere, verursacht worden sein soll (Seite 4 in ON 56; Seite 17 in ON 66.2), lässt sie in der Mängelrüge zudem im Dunklen, wie aus dem Umstand, dass ein Rückbrand als Brandursache auszuschließen sei, abgeleitet werden kann, dass der Brand durch einen kapitalen Schaden am Gelenkrührwerk, der aus der mangelhaften Wartung durch die Beklage resultiere, verursacht worden sein soll.

1.3. Weiters moniert die Klägerin als Verfahrensmangel, das Erstgericht habe das von ihr zum Beweis dafür, dass die von der Beklagten gelieferte Heizungsanlage im Zeitpunkt des Inverkehrbringens und in den Zeitpunkten der durchgeführten Wartungsarbeiten mangels Ausstattung mit einer funktionierenden Rückbrandsicherung nicht dem Stand der Technik entsprochen hätte, beantragte Sachverständigengutachten aus dem Fachgebiet Heizungsanlagen (Seite 17 in ON 66.2) nicht eingeholt.

Soweit die Klägerin argumentiert, sie hätte aufgrund der Nichteinholung dieses Gutachtens nicht unter Beweis stellen können, dass die Beklagte die vom Erstgericht festgestellte Brandursache zu verantworten habe, übergeht sie, dass das Erstgericht – wie bereits oben unter Punkt 1.2. aufgezeigt wurde – gar nicht positiv festgestellt hat, dass ein Rückbrand infolge der Nicht-Entleerung der Ascheladen den Brand verursacht habe, sondern lediglich, dass dies (im Sinne von „möglich“) wahrscheinlich sei (US 8 und 11). Da diese Feststellung hier rechtlich als „non liquet“ zu qualifizieren ist, sodass in der rechtlichen Beurteilung gar nicht davon ausgegangen werden kann, dass ein Rückbrand aus dem Heizkessel brandursächlich war, ist die Frage, ob die Heizungsanlage zu den genannten Zeitpunkten dem Stand der Technik entsprochen hat, gar nicht entscheidungsrelevant. Demgemäß war auch insoweit die Nichteinholung des von der Klägerin beantragten Sachverständigengutachtens aus dem Fachgebiet Heizungsanlagen nicht einmal abstrakt geeignet, eine unrichtige Entscheidung herbeizuführen.

1.4. Schließlich moniert die Klägerin die unterbliebene Einholung eines Sachverständigengutachtens aus dem Fachbereich Allgemeine Biologie, Schwerpunkt Holzbiologie, als Verfahrensmangel. Sie argumentiert, „bei Einholung eines biologischen Sachverständigengutachtens wären für die Entscheidung relevante Beweisergebnisse denkbar gewesen, dass die genannten Parameter in dem vom Erstgericht zu beurteilenden Brandschadensfall nicht vorgelegen [hätten] und daher die Selbstentzündung als Brandursache auszuschließen [sei].“ Wenn sie daran anschließend meint, auf dieser Basis hätte das Erstgericht den kapitalen Schaden am Gelenkrührwerk als „wahrscheinlichste“ (sic!) Brandursache feststellen können, übergeht die Klägerin, (die in ihrer Rechtsmittelschrift selbst ausführt, dass sie das Sachverständigengutachten aus dem Fachbereich Allgemeine Biologie, Schwerpunkt Holzbiologie, zur Erhebung der erforderlichen Parameter, die zur Beurteilung einer allfälligen Selbstentzündung als in Frage kommende Brandursache sowie gegebenenfalls zur Berechnung der Induktionszeit der Selbstentzündung beantragt hat), nicht nur, dass sie dieses gar nicht zum Beweis dafür beantragt hat, dass der kapitale Schaden am Gelenkrührwerk die wahrscheinlichste Brandursache sei, sondern lässt auch abermals im Dunkeln, wie sich diese Annahme aus dem (bloßen) Umstand, dass eine Selbstentzündung der Hackschnitzel als Brandursache auszuschließen sei, ergeben soll. Es darf in diesem Zusammenhang nämlich nicht übersehen werden, dass der vom Erstgericht beigezogene Brandsachverständige, auf dessen Gutachten das Erstgericht seine Feststellungen stützte, die Wahrscheinlichkeit in Frage kommender Brandursachen jeweils unabhängig von einander beurteilt hat, und gerade nicht die Möglichkeit einer Brandursache mit der Unmöglichkeit anderer Brandursachen begründet hat. Abgesehen davon, dass die Beklagte das Sachverständigengutachten aus dem Fachgebiet Allgemeine Biologie, Schwerpunkt Holzbiologie, – wie bereits dargelegt – gar nicht zum Beweis der von ihr angestrebten Feststellung, der kapitale Schaden am Gelenkrührwerk sei die wahrscheinlichste Brandursache, beantragt hat, wäre aus einer solchen Feststellungen auch nichts für ihren Rechtsstandpunkt zu gewinnen gewesen. Denn auch wenn nach ständiger Rechtsprechung der Nachweis, dass der Schaden mit überwiegender Wahrscheinlichkeit auf das Unterlassen des pflichtgemäßen Handelns zurückzuführen ist, genügt (vgl RS0022900), könnte aus dem (bloßen) Umstand, dass ein kapitaler Schaden am Gelenkrührwerk die wahrscheinlichste Brandursache ist – was aber nicht bedeutet, dass dieser Umstand tatsächlich (mit überwiegender Wahrscheinlichkeit) den Brand verursacht hat – , weder abgeleitet werden, dass von der Beklagten unterlassene Wartungsarbeiten mit überwiegender Wahrscheinlichkeit zu einem kapitalen Schaden am Gelenkrührwerk geführt haben, noch dass aufgrund desselben (tatsächlich) mit überwiegender Wahrscheinlichkeit der Brand ausgelöst wurde. Denn nur wenn all diese Umstände mit zumindest überwiegender Wahrscheinlichkeit feststünden, wäre eine Haftung der Beklagten denkbar.

Der Mängelrüge war daher insgesamt ein Erfolg zu versagen.

2. Zur Tatsachenrüge

1.1. Vorweg ist festzuhalten, dass eine ordnungsgemäße Beweisrüge nur dann vorliegt, wenn klar ersichtlich ist, durch welche Tatsachen sich der Berufungswerber für beschwert erachtet, infolge welcher unrichtigen Beweiswürdigung sie getroffen wurden, welche Feststellungen stattdessen begehrt werden und aufgrund welcher Beweismittel die begehrten Feststellungen getroffen werden könnten. Um die Beweisrüge in der Berufung auszuführen, muss der Rechtsmittelwerber also deutlich zum Ausdruck bringen, welche konkrete Feststellung bekämpft wird, infolge welcher unrichtigen Beweiswürdigung sie getroffen wurde, welche Feststellung begehrt wird und aufgrund welcher Beweisergebnisse und Erwägungen die begehrte Feststellung zu treffen gewesen wäre (RIS-Justiz RS0041835; 9 ObA 262/99s; 10 ObS 129/02x; Kodek in Rechberger/Klicka5 § 471 ZPO Rz 15).

Aufgrund der Beweisergebnisse kann das Gericht zu einem rechtlich relevanten Beweisthema eine positive Feststellung, eine negative Feststellung oder die Feststellung des Gegenteils treffen. Ausgehend von diesen drei Möglichkeiten hat der Berufungswerber darzutun, welche Ersatzfeststellung er begehrt (vgl. Pochmarski/Lichtenberg/Tanczos/Kober, Berufung in der ZPO4 S. 175). Es genügt nicht die "ersatzlose" Streichung einer Feststellung anzustreben (RS0041835 [T3]).

Im Rahmen einer (ordnungsgemäß ausgeführten) Tatsachenrüge ist vom Berufungsgericht zu prüfen, ob die Tatsachenfeststellungen des Erstgerichtes das Ergebnis einer unrichtigen Würdigung der aufgenommenen Beweise, einer unrichtigen Anwendung von Erfahrungssätzen oder der Heranziehung unzutreffender Erfahrungssätze darstellen (Pimmer in Fasching/Konecny3 § 467 ZPO Rz 39). Dass ein anderer als der vom Erstgericht festgestellte Sachverhalt möglich wäre, reicht nicht aus; maßgeblich ist, ob für die rechtsrichtige Einschätzung im Rahmen der freien Beweiswürdigung ausreichende Gründe bestanden haben (Klauser/Kodek, JN-ZPO18 § 467 ZPO E 39/1). Im Rahmen dieser Plausibilitätsprüfung braucht nicht auf jedes einzelne Argument der Berufung eingegangen zu werden (vgl RS0043162).

Werden Feststellungen des Erstrichters angefochten, die bei richtiger rechtlicher Beurteilung der Sache ohne Bedeutung sind, ist das Berufungsgericht nicht verpflichtet, dazu Stellung zu nehmen (vgl RS0043190).

1.2. Die Klägerin bekämpft die Feststellung „Die Nicht-Entleerung der Aschenladen hat wahrscheinlich den Brand verursacht.“ und begehrt an deren Stelle die Feststellung „Es kann nicht festgestellt werden, dass die Nicht-Entleerung der Aschenladen den Brand verursacht hat.“

Da hier bei richtiger rechtlicher Beurteilung weder die bekämpfte, noch die begehrte Ersatzfeststellung Einfluss darauf hat, ob die Beklagte für den eingetretenen Brandschaden zu haften hat, erübrigt sich von vornherein eine Auseinandersetzung mit der Tatsachenrüge. Denn selbst wenn feststünde, dass ein Rückbrand als Brandursache ausscheidet, kann daraus – entgegen der Argumentation der Klägerin (BS 9) – rechtlich nicht abgeleitet werden, dass ein kapitaler Schaden am Gelenkrührwerk als wahrscheinlichste Brandursache anzusehen sei.

Lediglich der Vollständigkeit halber ist daher festzuhalten, dass die Ausführungen der Klägerin ins Leere gehen, wenn sie unrichtigerweise unterstellt, das Erstgericht habe die bekämpfte Feststellung ausschließlich auf das Gutachten DI H* gestützt. Vielmehr hat das Erstgericht zur Begründung der bekämpften Feststellung ausdrücklich auf das Gutachten des von ihm beigezogenen Sachverständigen DI I* Bezug genommen (US 11). Unrichtig ist auch, dass der genannte Sachverständige mangels eigener Fachkunde zum Rückbrand als mögliche Schadensursache keine Beurteilung abgeben habe können. Vielmehr hat der Sachverständige festgehalten, dass unter der Voraussetzung, dass die Rückbrandsicherung und die Sprinkleranlage nicht aktiv waren bzw. versagt haben, durch die Nicht-Einhaltung der vorgegebenen Bedienungsanleitung betreffend die Entleerung der Aschenbox ein Rückbrand in Richtung Lagerstätte erfolgen kann (Seite 13 in ON 37); lediglich bei spezifischen Fragen betreffend Rückbrandklappe und Löscheinrichtung, wie zB ob bei einem Fehlerfall an der Rückbrandklappe, bei einem Rückbrand oder bei Ansprechen der Sprinkleranlage steuerungstechnisch eine Fehlermeldung registriert hätte werden müssen, etc., hat der Sachverständige an einen Sachverständigen für Heizungstechnik verwiesen (Seite 4 f in ON 51).

2.3. Weiters bekämpft die Klägerin die Feststellung „Unwahrscheinlich ist, dass die Ursache des Feuers ein kapitaler Schaden am Gelenkrührwerk war.“ und begehrt ersatzweise die Feststellung „Die Ursache des Feuers war ein kapitaler Schaden am Gelenkrührwerk.“.

Entgegen der Behauptung der Klägerin hat das Erstgericht durch sein Klammerzitat „GA ON 37, S. 10“ auch angeführt, auf Basis welcher Beweisergebnisse es zur bekämpften Feststellung gelangt ist, wonach es unwahrscheinlich ist, dass ein kapitaler Schaden am Gelenkrührwerk brandursächlich war. Daraus geht unzweifelhaft hervor, dass es diese Feststellung auf das Gutachten des beigezogenen Sachverständigen DI I* gestützt hat. Weiters hat sich das Erstgericht in seiner Beweiswürdigung – obwohl es dazu gar nicht verpflichtet gewesen wäre (vgl RS0040592) – ausführlich mit dem von der Klägerin vorgelegten Privatgutachten J* auseinandergesetzt und gut nachvollziehbar und schlüssig dargelegt, weshalb dieses nicht geeignet ist, das Sachverständigengutachten DI I* umzustoßen (US 10 f; § 500a ZPO); daraus ergibt sich abermals, dass das Erstgericht die bekämpften Feststellungen auf das Gutachten des von ihm beigezogenen Sachverständigen gestützt hat. Der Behauptung der Klägerin, das Erstgericht habe bei seinen Ausführungen, wonach bei einem Glimmbrand am Holzboden des Hackgutlagers Glimmbrandspuren vorliegen müssten, das Lichtbild Nr. 82 auf Seite 27 in Beilage ./O übersehen, auf dem Spuren von verkoktem Holzmehl zu sehen seien, ist zu entgegnen, dass dieses Lichtbild gar nicht den Holzboden des Hackgutlagers, sondern den unteren Rand der Austragungswanne zeigt (Seite 27 in Beilage ./O).

Zusammengefasst vermochten die Ausführungen der Klägerin daher keine Zweifel an der der bekämpften Feststellung zu Grunde liegenden Beweiswürdigung des Erstgerichts zu erwecken.

2.4. Schließlich bekämpft die Klägerin die Feststellung „Die Heizungsanlage entsprach dem zum Zeitpunkt der Inbetriebnahme geltenden Stand der Technik.“ und begehrt an deren Stelle die Feststellung „Die Heizungsanlage entsprach dem zum Zeitpunkt der Inbetriebnahme nicht geltenden Stand der Technik.“

Die Klägerin meint, die begehrte Ersatzfeststellung sei relevant für die Beurteilung der Haftung der Beklagten, weil der vom Erstgericht als wahrscheinliche Brandursache angenommene Rückbrand von der Beklagten zu verantworten wäre, wenn diese die Heizungsanlage in Verkehr gebracht und in Betrieb genommen hätte, ohne sie mit funktionsfähigen Sicherheitseinrichtungen gegen einen Rückbrand auszustatten. Dabei übersieht sie jedoch abermals, dass eine Haftung der Beklagten überhaupt nur dann in Frage kommen könnte, wenn positiv feststünde, dass der Brand tatsächlich durch einen Rückbrand infolge der Nichtentleerung der Aschenladen verursacht wurde, was aber gerade nicht der Fall ist (US 8). Da sowohl die bekämpfte Feststellung als auch die begehrte Ersatzfeststellung bei richtiger rechtlicher Beurteilung der Sache ohne Bedeutung sind, war das Berufungsgericht nicht verpflichtet, dazu Stellung zu nehmen.

2.5. Auch der Tatsachenrüge war daher ein Erfolg zu versagen.

3. Zur Rechtsrüge

3.1. Eine gesetzmäßig ausgeführte Rechtsrüge hat vom festgestellten Sachverhalt auszugehen (vgl RS0043312 ua). Die Rechtsrüge ist hingegen nicht dem Gesetz gemäß ausgeführt, wenn nicht dargelegt wird, aus welchen Gründen - ausgehend vom vom Erstgericht festgestellten Sachverhalt - die rechtliche Beurteilung der Sache unrichtig erscheint (RS0043603).

3.2. Sekundäre Feststellungsmängel liegen nur dann vor, wenn entscheidungserhebliche Tatsachen nicht festgestellt wurden (vgl RS0053317 [T5]). Werden aber zu einem bestimmten Thema (positive oder negative) Feststellungen getroffen, so ist es ein Akt der Beweiswürdigung, wenn die vom Rechtsmittelwerber gewünschten (abweichenden) Feststellungen nicht getroffen werden (RS0053317 [T3]).

3.3. Die Klägerin rügt das Fehlen der Negativfeststellung (so ausdrücklich BS Rn 41 und 59) „Es kann nicht festgestellt werden, dass die Sprinkleranlage zum Zeitpunkt des Brandereignisses inaktiv gewesen wäre oder versagt hätte.“ als sekundären Feststellungsmangel. Nicht nachvollzogen werden können die Ausführungen der Klägerin, dass das Erstgericht ausgehend von dieser Feststellung zum Schluss hätte kommen müssen, dass die Voraussetzungen für einen Rückbrand nicht gegeben seien. Denn wenn nicht gesagt werden kann, ob die Sprinkleranlage zum Zeitpunkt des Brandereignisses inaktiv gewesen ist, kann auch ein Rückbrand nicht ausgeschlossen werden. Zudem übersieht die Klägerin bei ihren Ausführungen, dass in der Gesamtschau der Urteilsfeststellungen die Feststellung, wonach die Nichtentleerung der Ascheladen wahrscheinlich (im Sinne von „möglich“) den Brand verursacht hat (US 8), ohnehin unter der Prämisse steht, dass diesfalls die Rückbrandsicherung und die Sprinkleranlage nicht aktiv waren oder versagt haben (US 7). Es kann daher insoweit schon deshalb kein Feststellungsmangel vorliegen, weil das Erstgericht ohnehin entsprechende Feststellungen getroffen hat. Darauf ist die Klägerin auch zu verweisen, wenn sie in der Rechtsrüge – die damit von vornherein nicht gesetzmäßig ausgeführt ist – die „Streichung“ der Feststellung zur Wahrscheinlichkeit der Brandverursachung durch die Nichtentleerung der Aschelade begehrt und an deren Stelle die Feststellung „Angesichts der Rückbrandsicherung der Heizungsanlage durch eine wasserführende Löscheinrichtung kann nicht festgestellt werden, dass es zu einem Rückbrand gekommen ist.“ begehrt. Schließlich sind die begehrten ergänzenden Feststellungen gar nicht entscheidungserheblich, zumal das Erstgericht gar nicht positiv festgestellt hat, dass ein Rückbrand brandursächlich war, sondern lediglich, dass dies (unter der Prämisse, dass Rückbrandsicherung und Sprinkleranlage inaktiv waren oder versagt haben) wahrscheinlich ist, was rechtlich ohnehin als „non liquet“ zu werten ist. Die Ansicht, das Erstgericht hätte zur Klagsstattgabe kommen können und müssen, wenn es einen Rückbrand als Brandursache ausgeschlossen hätte, ist nicht nicht nachvollziehbar.

3.4. Auch liegt weder eine gesetzmäßig ausgeführte Rechtsrüge, noch ein sekundärer Feststellungsmangel vor, wenn die Klägerin im Zusammenhang mit dem Schaden am Gelenkrührwerk das Fehlen der Feststellung „In der unteren Region des Austragungsbunkers wirkte bereits über einen längeren Zeitraum ein Glimmbrand ein, der sich jedoch aufgrund eines Mangels an Verbrennungsluft zunächst nicht zu einem offenen Feuer entwickelte. Erst mit dem Abtragen der Hackschnitzel bis in die unteren Regionen kam es zur ausreichenden Versorgung des Glimmbrandes mit Luftsauerstoff und dadurch zur offenen Flammenbildung.“ als sekundären Feststellungsmangel moniert. Denn die Klägerin übergeht damit die Feststellung, wonach es unwahrscheinlich ist, dass ein kapitaler Schaden am Gelenkrührwerk brandursächlich war (US 8). In seiner Beweiswürdigung hat das Erstgericht ohnehin dargelegt, weshalb es nicht von einem Glimmbrand ausgeht (US 10 f). Es resultiert daher aus einem Akt der Beweiswürdigung, dass das Erstgericht hier die von der Klägerin gewünschten (abweichenden) Feststellungen nicht getroffen hat (vgl RS0053317 [T3]), und nicht aus einer unrichtigen rechtlichen Beurteilung.

3.5. Zutreffend ist, dass widersprüchliche Feststellungen, die eine abschließende rechtliche Beurteilung nicht ermöglichen, Feststellungsmängel darstellen (vgl RS0042744). Da aber die Feststellung, wonach es auch möglich wäre, dass – abhängig von Lagerart und -weise sowie Lagerart und -dauer – das Phänomen der Selbstentzündung eintrat, hier gar nicht entscheidungserheblich ist, könnten widersprüchliche Feststellungen in diesem Zusammenhang von vornherein keine abschließende rechtliche Beurteilung hindern. Ungeachtet dessen, können die von der Klägerin behaupteten Widersprüche auch nicht nachvollzogen werden: Nach dem Einleitungssatz „Möglich wäre auch, dass aufgrund der Lagerart und -weise sowie der Lagerhöhe und -dauer des Hackgutes das Phänomen der Selbstentzündung eintrat:“ legte das Erstgericht allgemein dar, unter welchen Bedingungen es zum Phänomen der Selbstentzündung kommen kann, insbesondere (ua) dass dazu ein gewisses Maß an Restfeuchte des Lagerguts vorhanden sein muss (US 8). Mit Blick darauf, dass das Erstgericht das Phänomen der Selbstentzündung lediglich als mögliche Brandursache festgestellt hat, ist nicht fassbar, weshalb die vom Erstgericht getroffene Negativfeststellung zur tatsächlichen Restfeuchte der in den Bunker eingebrachten Hackschnitzel damit in Widerspruch stehen soll.

Soweit die Klägerin das Fehlen der Feststellung: „Aufgrund unzureichender Restfeuchte ist auszuschließen, dass der Brand durch Selbstentzündung ausgelöst wurde.“ als sekundären Feststellungsmangel releviert, ist ihr wiederum zu entgegnen, dass ein solcher schon deshalb nicht vorliegen kann, weil das Erstgericht ohnehin – wenn auch ihren Vorstellungen zuwider laufend – entsprechende (hier gar nicht entscheidungsrelevante) Feststellungen getroffen hat, welche die Klägerin in ihrem Rechtsmittel selbst referiert.

3.6. Wenn die Klägerin argumentiert, das Erstgericht hätte bei Feststellung eines „entsprechenden“ Sachverhalts zur Rückbrandsicherung und zur Selbstentzündung zum Ergebnis kommen können und müssen, dass weder ein Rückbrand noch das Phänomen der Selbstentzündung als Brandursache in Frage komme, und sich in der Folge mit dem kapitalen Schaden am Gelenkrührwerk als einzige verbleibende Brandursache auseinanderzusetzen gehabt, ist die Rechtsrüge nicht gesetzmäßig ausgeführt, weil sie damit wiederum die vom Erstgericht dazu getroffenen Feststellungen übergeht, insbesondere jene, wonach es unwahrscheinlich ist, dass die Ursache des Feuers ein kapitaler Schaden am Gelenkrührwerk war (US 8). Lediglich der Vollständigkeit halber sei an dieser Stelle angemerkt, dass das Erstgericht diese Feststellung auf die Ausführungen des von ihm beigezogenen Sachverständigen gestützt hat, der sich auch mit der von der Klägerin relevierten Frage, ob genügend Luftsauerstoff für eine Brandverursachung durch den Schaden am Gelenkrührwerk vorhanden war, auseinandergesetzt, diese aber unter Hinweis darauf, dass das Rührwerk mit Hackgut überdeckt war, verneint hat (Seite 9 f in ON 37, insbesondere Lichtbild auf Seite 10 in ON 37; aus dem Tatortbericht des LKA K* ergibt sich, dass Rührwerk und Förderschnecke erst nach dem Brand freigelegt wurden [Beilage ./2 Seiten 8 ff]; auch daraus ergibt sich, dass das Rührwerk (vor- wie auch nach dem Brand noch) mit Hackgut überdeckt war.

3.7. Die Klägerin rügt schließlich das Fehlen der Feststellungen: „Der zwischen der Beklagten Partei und der Nebenintervenientin vereinbarte Leistungsumfang umfasste unter anderem die Wartung der Raumaustragung der Heizungsanlage, die über ein Gelenkrührwerk verfügt. Die Beklagte hat eine Wartung der Raumaustragung nicht durchgeführt. Der Brand hätte verhindert werden können, wenn die Wartungsarbeiten am Rührwerk der Raumaustragung der Heizungsanlage von der beklagten Partei ordnungsgemäß durchgeführt worden wären.“ als sekundären Feststellungsmangel und meint, das Erstgericht hätte ausgehend von diesen Feststellungen rechtlich zum Schluss kommen müssen, dass die mangelhafte Wartung durch die Beklagte kausal für den kapitalen Schaden am Gelenkrührwerk und den dadurch verursachten Brandschaden gewesen sei. Damit ist die Rechtsrüge nicht gesetzmäßig ausgeführt. Die Klägerin übergeht bei ihren Ausführungen nämlich nicht nur die der angefochtenen Entscheidung vorangestellten Feststellungen zum Wartungsvertrag zwischen der Nebenintervenientin und der Beklagten (US 2 f), sondern – und insbesondere – auch die Feststellungen, wonach es unwahrscheinlich ist, dass ein kapitaler Schaden am Gelenkrührwerk brandursächlich war (US 8). Die Feststellungsgrundlage ist nur dann mangelhaft, wenn Tatsachen fehlen, die für die rechtliche Beurteilung wesentlich sind (vgl RS0053317). Da nach den erstinstanzlichen Feststellungen rechtlich davon auszugehen ist, dass der Schaden am Gelenkrührwerk nicht brandursächlich war, konnte hier auch dahingestellt bleiben, ob die Beklagte diesbezüglich ihrer Verpflichtungen aus dem Wartungsvertrag mit der Nebenintervenientin nachgekommen ist oder ob die Nebenintervenientin – wie dies die Beklagte in erster Instanz behauptet hatte – Wartungsarbeiten am Rührwerk der Raumaustragung dadurch vereitelt hat, dass sie die Raumaustragung nicht für die Beklagte zugänglich gemacht hat.

3.8. Da sich die Rechtsausführungen der Klägerin in ihrer Berufung insgesamt als nicht stichhältig erweisen, war auch der Rechtsrüge ein Erfolg zu versagen.

4. Die Berufung war daher insgesamt nicht berechtigt.

5. Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 41, 50 ZPO; da sich die Nebenintervenientin am Berufungsverfahren nicht mehr beteiligt hat, steht der Beklagten der von ihr verzeichnete Streitgenossenzuschlag nicht zu.

6. Die Bewertung des Entscheidungsgegenstandes mit EUR 30.000,-- übersteigend resultiert bereits aus dem diesen Betrag übersteigenden Leistungsbegehren.

7. Die Voraussetzungen für die Zulässigkeit der ordentlichen Revision liegen nicht vor, weil die Entscheidung des Berufungsgerichts von den Umständen des Einzelfalls und nicht von der Lösung einer erheblichen Rechtsfrage im Sinn des § 502 Abs 1 ZPO abhing.

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