OLG Innsbruck 4R7/25y

4R7/25yTribunal de Recurso27 de fev. de 2025

Abrir fonte

Texto completo

OLG Innsbruck 4R7/25y

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 27.02.2025
  • ECLI: ECLI:AT:OLG0819:2025:00400R00007.25Y.0227.000

Kopf

Das Oberlandesgericht Innsbruck als Berufungsgericht hat durch die Senatspräsidentin des Oberlandesgerichts Dr. Prantl als Vorsitzende sowie die Richter des Oberlandesgerichts Mag. Schallhart und Mag. Eppacher als weitere Mitglieder des Senats in der Rechtssache der klagenden Partei A*, vertreten durch Mag. Martin J. Moser, Rechtsanwalt in 6020 Innsbruck, wider die beklagte Partei B* AG, vertreten durch die Pressl Endl Heinrich Bamberger Rechtsanwälte GmbH in 5020 Salzburg, wegen EUR 25.000,-- s.A., über die Berufung der klagenden Partei (Berufungsinteresse EUR 17.737,98) sowie der beklagten Partei (Berufungsinteresse EUR 7.262,02) gegen das Urteil des Landesgerichts Innsbruck vom 5.11.2024, **109, in nichtöffentlicher Sitzung beschlossen:

Spruch

Den Berufungen beider Parteien wird Folge gegeben, das angefochtene Urteil einschließlich der Kostenentscheidung aufgehoben und die Rechtssache zur neuerlichen Verhandlung und Entscheidung an das Erstgericht zurückverwiesen.

Die Kosten des Berufungsverfahrens sind weitere Verfahrenskosten.

Begründung

begründung:

Die Beklagte ist Herstellerin von Fahrzeugen der Marke B*. Laut Klagsvorbringen ist das Fahrzeug vom „Dieselskandal“ betroffen. Berufungsgegenständlich sind die Beurteilung eines Thermofensters, einer Taxischaltung und einer Höhenabschaltung.

Der Kläger erwarb mit Kaufvertrag vom 17.12.2017 von dritter Seite ein von der beklagten Partei erzeugtes und in den Verkehr gebrachtes Fahrzeug der Marke B* **, **, Coupe, **, mit der Fahrgestell-Nr ** mit einer Leistung von 180 KW mit 3,0 Liter Sechszylindermotor um EUR 25.000,--. Das Erstzulassungsdatum war der 11.9.2013. Im Fahrzeug ist der Motortyp „EA896gen2“ mit der Abgasklasse EURO5 verbaut.

Das Fahrzeug wurde dem Kläger am 17.12.2017 übergeben. Der Kilometerstand des Fahrzeugs im Kaufzeitpunkt betrug 121.000 km, am 8.10.2024 (= Schluss der mündlichen Verhandlung erster Instanz) 212.528 km.

Das Fahrzeug wird bis dato vom Kläger verwendet. Es verfügt über eine aufrechte EG-Typengenehmigung und eine aufrechte Zulassung. Das Klagsfahrzeug kann uneingeschränkt im realen Straßenverkehr genutzt werden und war zu jeder Zeit verkehrs- und betriebssicher. Für das Klagsfahrzeug wurde vom Kraftfahrbundesamt (KBA) zu keinem Zeitpunkt ein Rückrufbescheid erlassen.

Im Klagsfahrzeug kommt ein „Thermofenster“ zum Einsatz, das im Auslieferungszeitpunkt mit einer Umgebungsluft-Temperatur zwischen + 17° und + 33° Celsius bedatet war. Die Beklagte bietet für das Klagsfahrzeug seit 14.9.2021 ein vom KBA im Rahmen des NFD („Nationales Forum Diesel“) freigegebenes, freiwilliges und kostenloses Software-Update an. Nach dem Aufspielen des Updates wird das „Thermofenster“ insofern ausgeweitet, als zwischen mindestens ca 5° C und mindestens ca 38° C in Abhängigkeit von der Umgebungslufttemperatur keine aktive Veränderung der AGR-Rate stattfindet.

Dieses Software-Update wurde am Klagsfahrzeug bislang nicht installiert.

Der objektive Verkehrswert des Fahrzeugs im Kaufzeitpunkt am 17.12.2017 betrug unter Annahme eines verordnungskonformen Zustands rund EUR 26.010,--.

Bei einem nicht verordnungskonformen Zustand des Klagsfahrzeugs (also bei Vorhandensein einer unzulässigen Abschalteinrichtung) ist aus technischer Sicht von einer objektiven, fiktiven Wertminderung des Verkehrswerts des Fahrzeugs in Höhe zwischen 0 % und 15 % auszugehen.

Prinzipiell hat der Gebrauchtwagenmarkt durch diverse Lieferschwierigkeiten für Neufahrzeuge sowie Krisen (Ukraine-Krieg, Inflation etc) einen wahrnehmbaren Aufschwung erhalten. Beim Klagsfahrzeug ist aufgrund es „Dieselskandals“ aus technischer Sicht am Gebrauchtwagenmarkt kein überdurchschnittlicher Wertverlust eingetreten.

Der Kläger hat mit dem Klagsfahrzeug eine Wegstrecke von 91.528 km zurückgelegt. Die zu erwartende Gesamtlaufleistung für das Klagsfahrzeug liegt bei 250.000 km. Das Benutzungsentgelt für die zwischen Kauf und Schluss der mündlichen Verhandlung erster Instanz zurückgelegte Wegstrecke von 91.528 km beträgt EUR 17.737,98 (lineare Berechnungsmethode).

Der Kläger hatte vor bzw im Zeitpunkt des Erwerbs des Klagsfahrzeugs am 17.12.2017 keine Kenntnis darüber, dass das Klagsfahrzeug vom sogenannten „Dieselskandal“ bzw „Abgasskandal“ betroffen ist.

Der Kläger ging davon aus, ein Fahrzeug zu erwerben, das alle technischen Vorgaben und alle Kraftstoffverbrauchsangaben einhält.

Hätte der Kläger vor bzw im Zeitpunkt des Erwerbs des Klagsfahrzeugs am 17.12.2017 gewusst, dass das Klagsfahrzeug mit einer „unzulässigen Abschalteinrichtung“ ausgestattet ist, dann hätte der Kläger dieses nicht gekauft.

Das Klagsfahrzeug verfügt weiters über eine sogenannte Timerfunktion/Taxischaltung. Diese wirkt sich beim Betrieb des Klagsfahrzeugs insofern aus, als bei einem Leerlauf nach Ablauf von rund 900 Sekunden die vollständige Deaktivierung des Abgasrückführungssystems erfolgt. Diese – rein zeitbasierte – Abschalteinrichtung ist aus technischer Sicht nicht notwendig.

Von diesem im Berufungsverfahren nicht mehr strittigen Sachverhalt ist auszugehen (§ 498 Abs 1 ZPO).

Mit der am 21.2.2020 beim Erstgericht eingebrachten Klage begehrte der Kläger zunächst EUR 25.000,-- samt 4 % Zinsen seit 17.12.2017 Zug um Zug gegen Rückstellung des Kraftfahrzeugs. In eventu begehrte er die Feststellung der Haftung der Beklagten für sämtliche Schäden aus der Manipulation des Kraftfahrzeugs mit einer Software zur Umgehung von Emissionskontrollsystemen.

In der Tagsatzung vom 11.7.2023 (ON 62) erhob der Kläger zusätzlich zu seinem Zug-um-Zug-Begehren hilfsweise ein Leistungsbegehren auf Zahlung von EUR 20.000,-- s.A. aus dem Titel der Preisminderung. Das Feststellungsbegehren hielt er weiterhin als Eventualbegehren aufrecht.

Soweit noch berufungsgegenständlich brachte er vor, die Beklagte habe das Fahrzeug mit Täuschungs- und Schädigungsabsicht mit illegalen Abschalteinrichtungen ausgestattet. Die Abgasnorm EURO5 werde auf diese Weise nur am Prüfstand, nicht aber im realen Fahrbetrieb eingehalten. Dem Kläger sei dadurch ein Schaden zumindest in der Höhe des Kaufpreises zuzüglich Zinsen entstanden. Der Kläger hätte das Fahrzeug bei Kenntnis der wahren Sachlage nicht erworben. Im Fahrzeug seien zumindest ein Thermofenster, eine Timerfunktion (Taxifunktion, Leerlaufschaltung) und eine Höhenabschaltung verbaut. Diese Abschalteinrichtungen seien nicht zulässig bzw notwendig. Andere technische Lösungen (Einbau eines zweiten SCR-Katalysators oder NOx-Speicherkatalysators bzw Harnstoffeinspritzung = Ad Blue) seien nicht verbaut worden, obwohl diese bereits vor dem Jahr 2013 standardmäßig in LKWs vorgesehen gewesen seien. Die Aufspielung des von der Beklagten angebotenen Updates zum Thermofenster sei unzumutbar.

Es drohe jederzeit der Entzug der Zulassung. Der Kläger habe daher auch ein rechtliches Interesse an der hilfsweise begehrten Feststellung.

Das Klagebegehren werde auf alle erdenklichen Rechtsgründe, insbesondere auf Arglist (§ 874 ABGB), Schutzgesetzverletzung (§ 1311 ABGB), sittenwidrige Schädigung (§ 1295 ABGB), einen Wettbewerbsverstoß wegen kartellrechtswidriger Absprachen (fünfjährige Verjährungsfrist - § 37h Abs 1 Kartellgesetz) sowie auf den zwischen den Parteien geschlossenen Garantievertrag (Ausstellung des COC-Papiers) gestützt.

Dem Kläger stünde hilfsweise auch ein Preisminderungsanspruch in Höhe von EUR 20.000,-- zu. Er hätte das Fahrzeug nicht mit dem üblichen Abschlag von 30 %, sondern gar nicht gekauft. Ein Weiterverkauf des Fahrzeugs sei dem Kläger nur um EUR 5.000,-- möglich, da er die Überschreitung der Stickoxidwerte bei einem Weiterverkauf offenlegen müsste.

Der Kläger müsse sich kein Benützungsentgelt anrechnen lassen. Der aktuelle Wiederbeschaffungs- und Zeitwert des Fahrzeugs betrage EUR 16.430,--, auf entsprechenden Verkaufsplattformen sogar EUR 20.000,--. Das Benützungsentgelt sei nicht nach der linearen Berechnungsmethode zu ermitteln, da ansonsten die Beklagte das Fahrzeug nach der Zug-um-Zug-Rückstellung mit Gewinn weiterverkaufen könnte. Nach der höchstgerichtlichen Rechtsprechung habe eine Korrektur des Benützungsentgelts nach § 273 ZPO zu erfolgen.

Die Beklagte bestritt, beantragte kostenpflichtige Klagsabweisung und wendete zusammengefasst ein, dass im Fahrzeug keine unzulässige Abschalteinrichtung verbaut sei, insbesondere keine Umschaltlogik. Dem Kläger sei kein Schaden entstanden, es liege kein Minderwert des Fahrzeugs vor. Die NOx-Werte seien nur am Prüfstand, nicht aber beim Realbetrieb einzuhalten. Das Thermofenster stelle keine unzulässige Abschalteinrichtung dar, weil es dem Motorschutz und dem sicheren Fahrbetrieb diene. Das Thermofenster werde vom KBA nicht als unzulässige Abschalteinrichtung eingestuft. Die Beklagte sei diesbezüglich einem entschuldbaren Rechtsirrtum unterlegen.

Der Leiter der Abteilung „Vorentwicklung Dieselmotoren“ sei ebenso wie alle Techniker und Juristen der Beklagten im Zeitpunkt des Inverkehrbringens des Fahrzeugs davon ausgegangen, dass das AGR-System Teil des Motors sei und das Thermofenster nicht nur dem Schutz des AGR-Systems selbst, sondern dem Schutz des Motors diene und daher zulässig sei. Auch sei bekannt gewesen, dass es bei sinkendem Umgebungsdruck (zB in der Höhe) erforderlich sei, die AGR-Rate an den geringeren Sauerstoffmassengehalt anzupassen, um einen drohenden Motorschaden zu vermeiden. Bis zu den Entscheidungen des EuGH vom 14.7.2022 (C-128/20, C-134/20, C-145/20) habe keine Verwaltungs- und Gerichtspraxis bestanden, die der Annahme von der Zulässigkeit von Thermofenstern entgegengestanden hätte. Erst durch die Rechtsprechung des EuGH im Jahr 2022 sei im Wege der Rechtsfortbildung zusätzlich die neue und bislang nicht bekannte Anforderung gestellt worden, dass eine zulässige Abschalteinrichtung nicht während des überwiegenden Teils eines Jahres aktiv sein dürfe (verkehrstechnisches Kriterium).

Zum Zeitpunkt des Inverkehrbringens des streitgegenständlichen Thermofensters habe dieses noch nicht in allen Einzelheiten im Typengenehmigungsverfahren offengelegt werden müssen. Seit 2016 habe das KBA Thermofenster wiederholt untersucht und diese für zulässig befunden. Erst nach den Entscheidungen des EuGH vom 14.7.2022 habe das KBA seine bisherige Auffassung angepasst. Bis dorthin habe die Beklagte auf eine jahrelange Verwaltungspraxis des KBA vertrauen dürfen. Im Rahmen des C* (D*) habe die Beklagte das Thermofenster dem KBA offengelegt und habe dieses darin keine unzulässige Abschalteinrichtung gesehen. Hätte das KBA das Thermofenster als unzulässige Abschalteinrichtung qualifiziert, hätte es das 2021 von der Beklagten freiwillig angebotene Software-Update nicht genehmigt. Daraus folge, dass das KBA das Thermofenster auch genehmigt hätte, wenn dieses bereits vor dem Inverkehrbringen offengelegt worden wäre (hypothetische Genehmigung).

Das Zinsenbegehren werde ausdrücklich bestritten, Vergütungszinsen stünden nicht zu. Das Feststellungsbegehren bestehe nicht zu Recht, es fehle das Feststellungsinteresse.

Mit dem angefochtenen Urteil gab das Erstgericht dem Klagebegehren in Höhe von EUR 7.262,02 samt 4 % Zinsen ab 15.6.2020 Zug um Zug gegen Rückstellung des Fahrzeugs statt. Das Leistungsmehrbegehren in Höhe von EUR 17.737,98 samt 4 % Zinsen ab 17.12.2017 sowie 4 % Zinsen aus EUR 7.262,02 ab 17.12.2017 wies es ab. Neben dem eingangs wiedergegebenen Sachverhalt ging es von folgenden weiteren von der Beklagten als unrichtig gerügten Feststellungen aus:

Das Klagsfahrzeug verfügt ferner über eine sogenannte Höhenabschaltung. Diese wirkt sich beim Betrieb des Klagsfahrzeugs insofern aus, als bei steigender Seehöhe (jedenfalls ab 1.500 m) die Abgasrückführungsraten sukzessive verringert werden. Eine Abrampung der Abgasrückführungsraten bereits ab einer Seehöhe von 1.500 m ist aus technischer Sicht nicht notwendig.

In rechtlicher Hinsicht führte das Erstgericht aus, dass die Anwendung österreichischen materiellen Rechts nicht strittig sei.

Das im Klagsfahrzeug implementierte Thermofenster (+17° bis +33° Außentemperatur) stelle eine jedenfalls unzulässige Abschalteinrichtung im Sinn des Art 5 Abs 2 VO 715/2007/EG dar, da dieses unter normalen Betriebsbedingungen den überwiegenden Teil des Jahres funktionieren müsste, was jedoch nicht der Fall sei. Auf die in Art 5 Abs 2 lit a VO 715/2007/EG normierte Ausnahme des Motorschutzes komme es daher nicht an. Auch nach Installation des von der Beklagten angebotenen Software-Updates sei das Thermofenster nach wie vor als unzulässige Abschalteinrichtung zu qualifizieren (+5° bis +38° C).

Auch die beim Klagsfahrzeug vorhandene „Taxischaltung“, nämlich eine Deaktivierung des Abgasrückführungssystems nach rund 900 Sekunden (15 Minuten) im Leerlauf, sei eine unzulässige Abschalteinrichtung. Der Oberste Gerichtshof habe bereits mehrfach ausgesprochen, dass eine ähnliche Abschaltung nach einer Fahr- und Betriebszeit des Motors von 22 Minuten eine unzulässige Abschalteinrichtung sei.

Da auch die im Klagsfahrzeug verbaute Höhenabschaltung ab 1.500 m technisch nicht notwendig sei, sei auch diese als unzulässige Abschalteinrichtung zu qualifizieren.

Auf einen entschuldbaren Rechtsirrtum könne sich die Beklagte nicht berufen. Sie müsse konkret darlegen und beweisen, worin die Unvermeidbarkeit des Rechtsirrtums liege. Das Vorbringen der Beklagten zum entschuldbaren Rechtsirrtum beziehe sich nur auf das Thermofenster. Hinsichtlich der Taxischaltung und der Höhenabschaltung habe sich die Beklagte auf keinen entschuldbaren Rechtsirrtum berufen. Diesbezüglich fehle es an einem Vorbringen der Beklagten dazu, zu welchem Zeitpunkt, aufgrund welcher konkreten Prüfschritte und welche der Beklagten zurechenbare Person darauf vertrauen habe dürfen und auch konkret darauf vertraut habe, dass es sich um ausnahmsweise zulässige Abschalteinrichtungen gehandelt habe. Damit sei vom Verschulden der Beklagten an der vorgeworfenen Schutzgesetzverletzung auszugehen.

Die Beklagte habe dem Kläger daher als Herstellerin des Fahrzeugs und Entwicklerin des Motors schadenersatzrechtlich zu haften. Gestützt auf eine Schutzgesetzverletzung (unionsrechtliches Verbot von Abschalteinrichtungen) könne der Kläger von der Beklagten Schadenersatz durch Erstattung des Kaufpreises Zug um Zug gegen Übergabe des Fahrzeugs verlangen.

Im Rahmen der Vorteilsanrechnung habe sich der Kläger allerdings ein Benützungsentgelt anrechnen zu lassen, das von der Klagsforderung abzuziehen sei. Nach der linearen Ausmittlungsmethode betrage dieses EUR 17.737,98, sodass die Klagsforderung nur mit EUR 7.262,02 zu Recht bestehe.

Verzugszinsen stünden erst ab Fälligstellung (hier ab Klagszustellung) zu. Auf die Eventualbegehren sei nicht mehr weiter einzugehen.

Mit seiner Kostenentscheidung verpflichtete das Erstgericht den Kläger, der Beklagten EUR 708,94 an Barauslagen zu ersetzen, wobei es den Anträgen der Parteien auf Kostenseparation nicht nachkam.

Gegen diese Entscheidung richten sich die rechtzeitigen Berufungen beider Parteien.

Der Kläger begehrt unter Geltendmachung einer Rechtsrüge, das angefochtene Urteil im Sinn einer gänzlichen Stattgebung des Hauptbegehrens abzuändern. Hilfsweise wird ein Aufhebungsantrag gestellt. Mit seiner Berufung im Kostenpunkt begehrt er, die Kostenentscheidung dahingehend abzuändern, dass der Beklagten ein Barauslagenersatz in Höhe von EUR 19.947,-- auferlegt werde.

Die Beklagte begehrt unter Ausführung einer Verfahrens-, einer Beweis- und einer Rechtsrüge, die angefochtene Entscheidung im Sinn einer gänzlichen Klagsabweisung abzuändern. Hilfsweise wird ein Aufhebungsantrag gestellt.

Die Parteien beantragen in ihren Berufungsbeantwortungen, dem Rechtsmittel der Gegenseite jeweils nicht Folge zu geben.

Beide Berufungen sind im Sinn der hilfsweise gestellten Aufhebungsanträge berechtigt.

I. Zur Berufung der Beklagten

1. Zur Höhenabschaltung

1. 1 Im Rahmen ihrer Beweisrüge bekämpft die Beklagte die oben in Fettdruck wiedergegebene Feststellung und begehrt anstatt dessen festzustellen wie folgt:

„Das Klagsfahrzeug verfügt ferner über eine sogenannte ‚Höhenabschaltung‘. Diese Reaktion der Motorsteuerung auf den Umgebungsdruck wirkt sich beim Betrieb des Klagsfahrzeugs insofern aus, als bei steigender Seehöhe (jedenfalls ab 1.500 m) die Abgasrückführungsraten sukzessive verringert werden. Diese Funktion ist aus physikalischen Gründen zwingend notwendig und entspricht dem Stand der Technik von Dieselfahrzeugen.“

Begründend führt die Beklagte aus, dass die Angaben des Sachverständigen in der Tagsatzung vom 8.10.2024 (ON 102) viel zu unbestimmt gewesen seien. Das Erstgericht stütze die Feststellung, wonach die Höhenabschaltung technisch nicht notwendig sei, offenbar nur auf den Hinweis auf den US-amerikanischen Markt. Hätte die Beklagte die Relevanz dieser Aussage erkennen können, hätte sie die Unterschiede in den Spezifikationen der Dieselmotoren in Europa und den USA dargelegt. Der Erstrichter habe privates Fachwissen verwendet. Hätte er dies offengelegt, hätte die Beklagte nochmals die Erörterung derselben Fragestellung durch den Sachverständigen beantragt, sodass diesbezüglich auch ein Verfahrensfehler vorliege.

Im Rahmen ihrer Rechtsrüge macht die Beklagte geltend, dass keine „Höhenabschaltung“ vorliege, sondern eine Veränderung nach Maßgabe des Umgebungsdrucks. Diese sei physikalisch zwingend erforderlich und führe zu keiner Verschlechterung der Emissionen, da das Fahrzeug über eine Abgasnachbehandlung (SCR-Katalysator) verfüge. Es müsse das Gesamtsystem betrachtet werden. Wenn man davon ausgehe, dass die Reaktion auf den Umgebungsdruck eine Abschalteinrichtung sei, wäre diese jedenfalls nach Art 5 Abs 2 lit a VO 715/2007/EG zulässig. Ansonsten drohten bei absinkendem Umgebungsdruck in größeren Höhenlagen schwerwiegende Motorschäden. Mittlerweile werde eine Reduzierung der AGR-Rate in der VO 2016/427/EU für zulässig erklärt. Ab 1.300 m seien Messungen überhaupt nicht mehr zulässig. Daraus ergebe sich, dass ab 1.000 m Höhenlage kein „normaler Fahrzeugbetrieb“ vorliege.

Dazu ist zu erwägen:

1. 2 Vorauszuschicken ist, dass zur „Höhenabschaltung“ witterungsbedingt keine Messung durch den Sachverständigen stattfand (ON 89, S 13), sodass unklar ist, ab welcher Höhe tatsächlich eine Höhenabschaltung stattfindet. Die Beklagte stellt aber nicht mehr in Abrede, dass bei steigender Seehöhe, jedenfalls ab 1.500 m die Abgasrückführungsraten sukzessive verringert werden. Damit ist als zugestanden anzusehen, dass die Höhenabschaltung ab zumindest ca 1.500 Höhenmetern einsetzt.

1. 3 Mit der Beklagten ist davon auszugehen, dass im Hinblick auf die Feststellung, dass die Höhenabschaltung nicht notwendig sei, ein Begründungsmangel vorliegt. Die bekämpfte Feststellung findet keine ausreichende Deckung in den Beweisergebnissen.

Dass eine Höhenabschaltung (ab 1.500 Höhenmetern) technisch für den Motorschutz nicht notwendig sei, wurde von keinem der vom Gericht zugezogenen Sachverständigen ausgeführt. Der zuletzt bestellte Sachverständige gab in der Tagsatzung am 8.10.2024 über Frage des Klagsvertreters nur an, „dass er in einem Parallelverfahren einmal die Aussage getroffen habe, dass Fahrzeuge für den USamerikanischen Markt messbare AGR-Raten auch bei einer Seehöhe von rund 2.500 m schaffen würden, dies bei einem vergleichbaren Fahrzeug wie dem klagsgegenständlichen“.

Aus dieser Aussage allein kann im Umkehrschluss nicht abgeleitet werden, dass die vorliegende Höhenabschaltung technisch nicht notwendig sei. Im gegenständlichen Verfahren blieb unklar, wie die Höhenabschaltung tatsächlich ausgestaltet ist. Auch stellt sich die Frage, was der Sachverständige mit einem „vergleichbaren Fahrzeug“ meinte. Die Ergebnisse aus dem Parallelverfahren liegen nicht vor und fanden keinen Eingang in das gegenständliche Verfahren.

Zudem ist die bekämpfte Feststellung auch in rechtlicher Hinsicht nicht ausreichend, da offen bleibt, inwiefern die Höhenabschaltung technisch nicht notwendig sei. Insoweit liegt auch ein sekundärer Feststellungsmangel vor. Maßgeblich ist nämlich, ob die konkret vorhandene Abschalteinrichtung (nicht) notwendig ist, um den Motor vor Beschädigung oder Unfall zu schützen und um den sicheren Betrieb des Fahrzeugs zu gewährleisten (Art 5 Abs 2 lit a VO 715/2007/EG).

Die Rechtssache ist in diesem Punkt noch nicht entscheidungsreif. Im derzeitigen Verfahrensstadium können die weitere Verfahrens- und Rechtsrüge dahingestellt bleiben.

2. Zur Taxischaltung

2. 1 Die Beklagte macht in ihrer Rechtsrüge geltend, dass es sich bei einem 15minütigen Leerlauf nicht um Bedingungen handle, „die bei normalem Fahrzeugbetrieb vernünftigerweise zu erwarten sind“, da es gemäß § 102 Abs 4 KFG bzw § 30 Abs 1 der deutschen StVO verboten sei, ein Fahrzeug derartig lange im Leerlauf zu betreiben.

2. 2 Es existiert höchstgerichtliche Rechtsprechung, wonach die Unterbindung der Abgasrückführung bei bloßem Verstreichen einer Fahr- und Betriebszeit des Motors von 22 Minuten unzulässig ist (vgl 4 Ob 165/23b Rz 12, 13 zur Motortype **). Diese Rechtsprechung ist auf die hier gegenständliche Taxischaltung jedoch nicht eins zu eins übertragbar. Zutreffend wirft die Beklagte die Rechtsfrage auf, ob ein 15-minütiger Leerlauf (der allerdings auch bei einem Stau auftreten könnte) noch zum normalen Fahrzeugbetrieb gehört oder nicht. Dazu liegt noch keine belastbare höchstgerichtliche Rechtsprechung vor. Die Beantwortung der Frage wurde zuletzt offen gelassen (vgl 4 Ob 88/24f, 4 Ob 61/24k, 10 Ob 34/24h Rz 25). Auch im gegenständlichen Verfahren kann die Frage vorerst unerörtert bleiben, da das Vorliegen anderer (unzulässiger) Abschalteinrichtungen noch nicht abschließend beurteilt werden kann.

3. Zum Thermofenster

3. 1 Dass es sich bei dem im Klagsfahrzeug implementierten Thermofenster um eine unzulässige Abschalteinrichtung handelt, ist nicht mehr strittig. Die Beklagte macht jedoch geltend, dass ein entschuldbarer Rechtsirrtum vorgelegen habe. Nach höchstgerichtlicher Rechtsprechung genüge auch eine hypothetische Genehmigung durch das KBA (10 Ob 27/23b). Die Beklagte habe sich auf die Prüfkompetenz des KBA verlassen dürfen. Diesbezüglich sei dem Erstgericht ein Verfahrensfehler unterlaufen, da der zum Rechtsirrtum angebotene Zeuge E* (Leiter der Abteilung „Vorentwicklung Dieselmotoren“) nicht einvernommen worden sei. Wäre dieser Zeuge gehört worden, hätte die Beklagte nachweisen können, dass die Abteilung „Vorentwicklung Dieselmotoren“ vertretbar davon ausgegangen sei, dass das streitgegenständliche Thermofenster zum Schutz des Motors sowie zur Gewährleistung eines sicheren Fahrbetriebs notwendig und damit gemäß der Ausnahmebestimmung des Art 5 Abs 2 lit a VO 715/2007/EG zulässig gewesen sei. Damals habe man die Ausnahmebestimmung in vertretbarer Weise so interpretiert, dass das AGR-System Teil des Motors sei, sodass eine Anpassung der AGR-Rate bei niedrigen Temperaturen zum „Schutz des Motors“ ausnahmsweise erlaubt sei. Damals habe auch die vom EuGH erst 2022 entwickelte weitergehende Anforderung noch nicht existiert, dass eine Abschalteinrichtung, die dem Motorschutz diene, nicht während des überwiegenden Teils eines Jahres unter den im Unionsgebiet herrschenden tatsächlichen Fahrbedingungen aktiv sein dürfe. Es sei ausreichendes Vorbringen dazu in erster Instanz erstattet worden.

Dazu ist zu erwägen:

3. 2 Mit dem Erstgericht ist zunächst davon auszugehen, dass die Anwendung österreichischen Rechts nicht strittig ist. Für die Beurteilung, ob der Verbotsirrtum erkennbar und daher vorwerfbar ist bzw ein entschuldbarer Rechtsirrtum vorliegt, gilt Folgendes:

Grundsätzlich ist jedermann verpflichtet, sich Kenntnis von den ihn nach seinem Lebenskreis betreffenden Gesetzesvorschriften zu verschaffen. Die Verletzung dieser Pflicht führt im Allgemeinen dann zu einem Verschuldensvorwurf, wenn bei Anwendung der gebotenen Sorgfalt die Rechtskenntnis in zumutbarer Weise erlangt werden könnte (RS0013253).

Die Unkenntnis verwaltungsrechtlicher Vorschriften begründet nach der Rechtsprechung dann ein Verschulden, wenn die im besonderen Fall gebotene Aufmerksamkeit außer Acht gelassen wurde (RS0008651) und der Rechtsirrtum daher subjektiv vorwerfbar ist. Zur Beurteilung, ob diese Voraussetzungen im gegebenen Zusammenhang erfüllt sind, bedarf es daher Feststellungen darüber, zu welchem Zeitpunkt welche der Beklagten zurechenbare Personen (Organe oder Repräsentanten) darauf vertrauen durften und auch konkret darauf vertraut haben, dass und warum die verbaute Abschalteinrichtung nach den unionsrechtlichen Normen ausnahmsweise zulässig gewesen sein soll (10 Ob 27/23b Rz 35; 8 Ob 109/23x Rz 29).

Ein Rechtsirrtum ist nach der Rechtsprechung unter anderem dann nicht vorwerfbar, wenn eine zuständige Behörde demselben Rechtsirrtum unterlag und die Beteiligten auf die Richtigkeit der behördlichen Entscheidung vertrauen durften (RS0008651 [T9]; 10 Ob 27/23b Rz 34; vgl auch BGH VIa ZR 335/21 Rz 68). Dafür ist vorausgesetzt, dass der Behörde vor ihrer Entscheidung der relevante Sachverhalt, hier die konkrete Abschalteinrichtung mit sämtlichen zur Beurteilung erforderlichen Parametern bekannt war, weil nur dann ein schutzwürdiges Vertrauen auf die Richtigkeit ihrer Entscheidung bestehen kann (10 Ob 27/23b Rz 34; 6 Ob 155/22w Rz 72; vgl auch 2 Ob 152/21y Rz 57).

Die dafür erforderlichen Tatsachenbehauptungen aufzustellen und die geeigneten Beweismittel zu nennen, ist Sache der Beklagten (9 Ob 56/24m Rz 16 mwN).

3. 3 Das zuletzt von der Beklagten erstattete Vorbringen genügt den Anforderungen der höchstgerichtlichen Rechtsprechung (vgl 3 Ob 106/24w; 3 Ob 184/24s, wo das Vorbringen zum entschuldbaren Rechtsirrtum nicht als ausreichend erachtet wurde). Die Beklagte brachte konkret vor, welche ihrer Entscheidungsträger aufgrund welcher Umstände bei der Erlangung der Typengenehmigung von der Zulässigkeit der in Rede stehenden Abschalteinrichtung ausgegangen sind und sich über welche Tatsachen geirrt haben (insbesondere Schriftsatz vom 1.10.2024 ON 99). Dass der dazu angebotene Zeuge nicht einvernommen wurde, stellt einen Verfahrensmangel dar.

3. 4 In der Entscheidung zu 10 Ob 27/23b wurde angedeutet, dass ein entschuldbarer Rechtsirrtum auch dann angenommen werden könnte, wenn die unrichtige Rechtsansicht der Beklagten von der Behörde – vor vollständiger Aufklärung des Sachverhalts – bei hypothetischer Einholung einer Auskunft geteilt worden wäre (vgl dazu BGH VIa ZR 335/21 Rz 65).

Die Beklagte hat zur hypothetischen Auskunft der Zulassungsbehörde ebenfalls ausreichendes Vorbringen erstattet (insbesondere Schriftsatz vom 1.10.2024 ON 99), sodass auch darauf einzugehen sein wird.

3. 5 Die Berufung der Beklagten ist daher im Sinn des hilfsweise gestellten Aufhebungsantrags berechtigt. Im fortgesetzten Verfahren werden nach nochmaliger Zuziehung des kraftfahrtechnischen Sachverständigen belastbare Feststellungen zur konkreten Ausgestaltung der „Höhenabschaltung“ und deren Notwendigkeit im Sinn des Art 5 Abs 2 lit a VO 715/2007/EG zu treffen sein. Sollte es im fortgesetzten Verfahren auf die Taxisschaltung noch maßgeblich ankommen, wäre die Frage der Notwendigkeit ebenfalls im Hinblick auf Art 5 Abs 2 lit a VO 715/2007/EG zu präzisieren („notwendig, um den Motor vor Beschädigung oder Unfall zu schützen und um den sicheren Betrieb des Fahrzeugs zu gewährleisten“ – zur rechtlichen Beurteilung siehe oben Punkt I. 2.2.). Auch wird der Zeuge E* zur Frage des entschuldbaren Rechtsirrtums im Hinblick auf das Thermofenster einzuvernehmen und die Sachverhaltsgrundlage zum Thema der hypothetischen Genehmigung durch das KBA zu verbreitern sein.

II. Zur Berufung des Klägers

1. Der Kläger steht in seiner Rechtsrüge auf dem Standpunkt, dass wegen arglistiger/sittenwidriger Täuschung und des Effektivitätsgrundsatzes gar kein Benützungsentgelt abzuziehen bzw die lineare Berechnungsmethode nach § 273 ZPO zu korrigieren sei, wenn der nach Abzug des Benützungsentgelts verbleibende Wert weit hinter dem aktuellen Zeitwert des Fahrzeugs zurückbleibe.

Dazu ist zu erwägen:

2. Bei Bemessung des Gebrauchsnutzens des Käufers kann im Einzelfall zur Angemessenheitskorrektur § 273 ZPO herangezogen werden (RS0018534 [T5]). Das ist vor allem dann angezeigt, wenn der Käufer nach der „linearen Berechnungsmethode“ nur einen Betrag erhielte, der deutlich unter dem aktuellen Zeitwert liegt (RS0134263 [T3]). Zu 4 Ob 163/23h nahm der Oberste Gerichtshof eine Angemessenheitskorrektur nach § 273 ZPO dahingehend vor, dass das Benützungsentgelt derart gedeckelt wurde, dass der dem Kläger zu zahlende Schadensbetrag noch dem Zeitwert des PKW entsprach, konkret dem Händlerverkaufspreis (4 Ob 163/23h = RS0134942).

3. In der letzten Tagsatzung brachte der Kläger nach der mündlichen Gutachtenserörterung vor, dass der aktuelle Wiederbeschaffungs- und Zeitwert EUR 16.430,-- betrage, in entsprechenden Verkaufsplattformen der Verkaufspreis sogar über EUR 20.000,-- liege.

4. Feststellungen zum Zeitwert bzw Händlerverkaufspreis wurden nicht getroffen, sodass diesbezüglich ein sekundärer Feststellungsmangel vorliegt und noch nicht abschließend beurteilt werden kann, ob eine Korrektur des Benützungsentgelts nach § 273 ZPO stattzufinden hat.

Feststellungen zum Zeitwert bzw Händlerverkaufspreis zum Zeitpunkt des Schlusses der mündlichen Verhandlung erster Instanz werden daher nachzutragen sein. Im Ergebnis ist daher auch der Berufung des Klägers im Sinn des hilfsweise gestellten Aufhebungsantrags Folge zu geben, auch wenn noch nicht abschließend feststeht, ob die Beklagte überhaupt schadenersatzrechtlich zu haften hat.

III. Zur Berufung des Klägers im Kostenpunkt

1. In seiner Begründung zur Kostenentscheidung führte das Erstgericht aus, dass die Anträge beider Seiten auf Kostenseparation zu verwerfen seien.

2. Der Kläger macht geltend, dass das Erstgericht im Hinblick auf die Gebühren der kraftfahrtechnischen Sachverständigen (EUR 2.640,--, wovon je die Hälfte auf den Kläger bzw die Beklagte entfielen und EUR 27.177,-- zu Lasten des Klägers) mit Kostenseparation zu Lasten der Beklagten vorgehen hätte müssen. Es sei aus Parallelverfahren längst bekannt gewesen, dass im Klagsfahrzeug unzulässige Abschalteinrichtungen verbaut gewesen seien, sodass das diesbezügliche Bestreiten der Beklagten mutwillig gewesen sei. Auch sei auszuschließen, dass die Abschalteinrichtungen unverschuldet eingebaut worden seien. Durch das Bestreiten der Beklagten habe der Kläger Beweis durch die kostenintensive Vermessung des Fahrzeugs antreten müssen. Dies habe die Beklagte bewusst in Kauf genommen. Sollte die Berufung nicht erfolgreich sein, sei die Kostenentscheidung durch Kostenseparation dahingehend anzupassen, dass die Beklagte dem Kläger Barauslagenersatz in Höhe von EUR 19.947,-- zu leisten habe.

Da Kostenseparation im Sinn des § 48 Abs 1 ZPO auch von Amts wegen angeordnet werden könne, werde angeregt, der Beklagten unabhängig vom Obsiegen bzw der Obsiegensquote den Ersatz der vom Kläger getragenen Sachverständigengebühren in Höhe von EUR 28.497,-- (EUR 1.320,-- + EUR 27.177,--) aufzuerlegen.

3. Richtig ist, dass der Kläger – wie übrigens auch die Beklagte – in erster Instanz mehrfach Anträge auf Kostenseparation gestellt hat (ON 45, ON 85, ON 97, ON 100).

Zwar hat Kostenseparation unabhängig vom Ausgang des Prozesses einzutreten (Fucik in Rechberger/Klicka, ZPO5 § 48 Rz 1). Die Berufung im Kostenpunkt mit dem Antrag, der Beklagten einen Barauslagenersatz in Höhe von EUR 19.947,-- aufzuerlegen, wurde vom Kläger jedoch ausdrücklich nur für den Fall der Abweisung seiner Berufung gestellt. Da der Berufung des Klägers im Sinne des Aufhebungsantrags stattzugeben war, war auf die Berufung im Kostenpunkt noch nicht einzugehen. Der Kläger ist damit auf die aufhebende Entscheidung zu verweisen.

4. Auch der Anregung des Klägers, der Beklagten von Amts wegen die Sachverständigengebühren nach § 48 Abs 1 ZPO aufzuerlegen, war nicht näherzutreten. Ob und inwiefern die Abschalteinrichtungen unzulässig sind und ob allenfalls ein entschuldbarer Rechtsirrtum vorlag, ist noch nicht abschließend geklärt. Dass aus Parallelverfahren längst bekannt gewesen sei, dass im Klagsfahrzeug unzulässige Abschalteinrichtungen verbaut seien, ist nicht gerichtsnotorisch.

IV. Verfahrensrechtliches

1. Da sich die Rechtssache als noch nicht entscheidungsreif erweist, war das angefochtene Urteil aufzuheben. Im fortgesetzten Verfahren sind die unter Punkt I.3.5 sowie II.4 dargestellten Fragen auf Tatsachenebene zu klären.

2. Der Kostenvorbehalt stützt sich auf § 52 Abs 1 letzter Satz ZPO.

Continue sua pesquisa no ChatGPT ou Claude

Conecte o Omnilex para pesquisar o corpus jurídico pelo seu assistente de IA.