4R9/25t•OLG Innsbruck 4R9/25t
Das Oberlandesgericht Innsbruck als Berufungsgericht hat durch die Senatspräsidentin des Oberlandesgerichts Dr. Prantl als Vorsitzende sowie die Richter des Oberlandesgerichts Mag. Schallhart und Mag. Eppacher als weitere Mitglieder des Senats in der Rechtssache der klagenden Partei A*, vertreten durch Mag. Martin Triendl, Rechtsanwalt in 6020 Innsbruck, gegen die beklagte Partei B* AG, vertreten durch MUSEY rechtsanwalt gmbh in 5020 Salzburg, wegen Feststellung (EUR 33.000,00) und (ausgedehnt) EUR 12.360,00 s.A., über die Berufung der klagenden Partei (Berufungsinteresse: EUR 33.000,00) gegen das Urteil des Landesgerichts Innsbruck vom 26.11.2024, **-51, in nicht öffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
I.)Der Berufung wird Folge gegeben und die angefochtene Entscheidung, die im Umfang des abweisenden Leistungsbegehrens unbekämpft in Rechtskraft erwuchs, hinsichtlich der Feststellungsbegehren und im Kostenpunkt dahin abgeändert, dass sie zu lauten hat wie folgt:
„Es wird festgestellt, dass Artikel 15.1 bis Artikel 15.7., sohin der gesamte Artikel 15 der Allgemeinen Bedingungen für die Unfallversicherung (AUVB), Fassung 2015, Nr 301944, welcher einen integrierenden Bestandteil des zwischen der klagenden und der beklagten Partei abgeschlossenen Unfallversicherungsvertrags vom 30.09.2019 darstellt, unwirksam ist.
Die beklagte Partei ist schuldig, der klagenden Partei binnen 14 Tagen zu Handen des Klagsvertreters die mit EUR 10.343,07 (darin EUR 1.068,78 an USt und EUR 3.930,42 an umsatzsteuerfreien Barauslagen) bestimmten Kosten des Verfahrens I. Instanz zu ersetzen.“
II.)Die beklagte Partei ist schuldig, der klagenden Partei binnen 15 Tagen zu Handen des Klagsvertreters die mit EUR 4.619,32 (darin EUR 566,72 an USt und EUR 1.219,00 an umsatzsteuerfreien Barauslagen) bestimmten Kosten des Berufungsverfahren zu ersetzen.
III.)Der Wert des Entscheidungsgegenstands übersteigt EUR 30.000,00.
IV.)Die (ordentliche) Revision ist nicht zulässig.
Entscheidungsgründe:
Dem zwischen den Streitteilen bestehenden Unfallversicherungsvertrag liegen Allgemeine Versicherungsbedingungen der Beklagten (AUVB 2015) zu Grunde, die unter anderem nachstehenden Inhalt aufweisen:
Artikel 15 Wie wird bei Meinungsverschiedenheiten verfahren? (Ärztekommission)
„1.Im Fall von Meinungsverschiedenheiten über Art und Umfang der Unfallfolgen oder darüber, in welchem Umfang die eingetretene Beeinträchtigung auf den Versicherungsfall zurückzuführen ist, ferner über die Beeinflussung der Unfallfolgen durch Krankheiten oder Gebrechen sowie im Falle des Artikels 7, Punkt 7, Dauernde Invalidität, entscheidet die Ärztekommission. Die Entscheidung der Ärztekommission kann im Sinne des § 184 VersVG gerichtlich überprüft werden. Die Entscheidung der Ärztekommission ist dann nicht verbindlich, wenn sie offenbar von der wirklichen Sachlage erheblich abweicht. Das Gleiche gilt, wenn die Sachverständigen die Feststellung nicht treffen können oder wollen oder sie verzögern.
2. In den nach Punkt 1 der Ärztekommission zur Entscheidung vorbehaltenen Meinungsverschiedenheiten hat der Anspruchsberechtigte innerhalb von 6 Monaten nach Zugang der Mitteilung des Versicherers über die Entscheidung Widerspruch zu erheben und mit Vorlage eines medizinischen Gutachtens unter Bekanntgabe seiner Forderung gemäß Artikel 9, Punkt 1 (Wann sind die Leistungen fällig?) die Entscheidung der Ärztekommission zu beantragen; wenn der Widerspruch nicht innerhalb der Frist erfolgt, sind diesbezüglich weitergehende Ansprüche ausgeschlossen. Auf diese Rechtsfolge hat der Versicherer in seiner Mitteilung über die Entscheidung hinzuweisen.
3. Das Recht, die Entscheidung der Ärztekommission zu beantragen, steht auch dem Versicherer zu.
4. Für die Ärztekommission bestimmen der Versicherer und der Anspruchsberechtigte je einen in der österreichischen Ärzteliste eingetragenen Arzt mit ius practicandi (Recht zur Berufsausübung). Wenn eine der beiden Parteien innerhalb zweier Wochen nach der Aufforderung in geschriebener Form keinen Arzt benennt, wird dieser von der österreichischen Ärztekammer bestellt. Die beiden Ärzte bestellen einvernehmlich vor Beginn ihrer Tätigkeit einen weiteren Arzt als Obmann, der für den Fall, dass sie sich nicht oder nur zum Teil einigen sollten, im Rahmen der durch die Gutachten der beiden Ärzte gegebenen Grenzen entscheidet. Einigen sich die beiden Ärzte über die Person des Obmannes nicht, wird ein für den Versicherungsfall zuständiger medizinischer Sachverständiger durch die österreichische Ärztekammer als Obmann bestellt.
5. Die versicherte Person ist verpflichtet, sich von den Ärzten der Kommission untersuchen zu lassen und sich jenen Maßnahmen zu unterziehen, die diese Kommission für notwendig hält.
6. Die Ärztekommission hat über ihre Tätigkeit ein Protokoll zu führen; in diesem ist die Entscheidung in geschriebener Form zu begründen. Bei Nichteinigung hat jeder Arzt seine Auffassung im Protokoll gesondert darzustellen. Ist eine Entscheidung durch den Obmann erforderlich, begründet auch er sie in einem Protokoll. Die Akten des Verfahrens werden vom Versicherer verwahrt.
7. Die Kosten der Ärztekommission werden von ihr festgesetzt und sind im Verhältnis des Obsiegens der beiden Parteien zu tragen. Im Falle des Artikels 7, Punkt 7 trägt die Kosten, wer die Neufeststellung verlangt hat. Der Anteil der Kosten, den der Anspruchsberechtigte zu tragen hat, ist mit 5 % der für Tod und Invalidität zusammen versicherten Summe, höchstens jedoch mit 25 % des strittigen Betrages, begrenzt.
Für den Fall der Anrufung der Ärztekommission wird der Versicherer dem Versicherungsnehmer, nach Bekanntwerden der Forderung durch die versicherte Person und vor Aufnahme der Tätigkeit der Ärztekommission, den maximalen, ihn treffenden Kostenbetrag in geschriebener Form mitteilen.“
Artikel 7, Punkt 7 AUVB 2015 sieht vor, dass [die Versicherungsleistung] nach dem Grad der dauernden Invalidität zu leisten ist, mit dem aufgrund der zuletzt erstellten ärztlichen Befunde zu rechnen gewesen wäre, wenn der Versicherte aus unfallfremder Ursache innerhalb eines Jahres nach dem Unfall stirbt (ergänzt aus Beilage 1 – vgl RS0121557).
Der Kläger begehrte mit der am 6.4.2023 beim Erstgericht eingebrachten Klage die Feststellung der Unwirksamkeit von allen in Artikel 15 AUVB 2015 enthaltenen Bedingungen, die gegen §§ 879 Abs 1 und 3 ABGB sowie § 6 Abs 3 KSchG verstoßen würden. Sein Feststellungsinteresse begründete er damit, dass er am 14.4.2021 einen Unfall erlitten habe. Hinsichtlich der aus diesem Unfall resultierenden Ansprüche bestünden zwischen den Streitteilen Divergenzen sowie Meinungsverschiedenheiten, weswegen der Kläger ein rechtliches Interesse an der alsbaldigen Feststellung der Unwirksamkeit der unter Art. 15 AUVB 2015 angeführten Klauseln habe. Das zum Gegenstand der Feststellungsklage gemachte Rechtsverhältnis übe eine unmittelbare rechtliche Wirkung auf die Rechtsstellung des Klägers aus. Es sei geeignet, die durch die Beklagte vorgenommene Beeinträchtigung seiner Rechtssphäre zu beenden und einen künftigen weiteren Rechtsstreit zu vermeiden.
Die Artikel 15.1, 15.3, 15.4, 15.5 und 15.6 AUVB 2015 betreffenden Begehren bewertete der Kläger jeweils mit EUR 2.000,00, jenes hinsichtlich Artikel 15.2 AUVB 2015 mit EUR 7.500,00 und jenes hinsichtlich Artikel 15.7 AUVB 2015 mit EUR 15.500,00.
Die Beklagte bestritt in der Klagebeantwortung vom 4.5.2021 unter anderem das Feststellungsinteresse des Klägers. Dieser könne aus dem Vorfall vom 14.4.2021 bereits Leistungsansprüche gerichtlich geltend machen und damit den Standpunkt der Beklagten prüfen lassen, wonach in Art 15 AUVB 2015 eine zwingende Ärztekommission vorgesehen sei. Abgesehen davon würden die kritisierten Klauseln einer Geltungs-, Inhalts- und Transparenzkontrolle standhalten, sodass die Feststellungsbegehren auch inhaltlich nicht berechtigt seien.
Am 26.5.2023 richtete ein Sachbearbeiter der Beklagten ein E-Mail an den Klagsvertreter, das folgenden Inhalt aufwies:
„[...] Wir sind bestrebt, den derzeit anhängigen Prozess über die Zulässigkeit von Vertragsbestandteilen der AUVB ruhend zu stellen. Der Artikel 15 der AUVB 2015 […] gilt [...] als gestrichen. Zudem räumen wir [dem Kläger] den Gerichtsweg zur Durchsetzung seiner von ihm behaupteten Ansprüche aus dem gegenwärtigen Schadensfall ein“.
Nachdem die Beklagte im Juni 2023 auf den Unfall vom 14.4.2021 eine Versicherungsleistung von EUR 12.360,00 bezahlt hatte, dehnte der Kläger das Klagebegehren mit Schriftsatz vom 14.7.2023 (ON 5) um ein auf Zuerkennung einer (weiteren) Versicherungsleistung von EUR 12.360,00 gerichtetes Leistungsbegehren aus.
Im Schriftsatz vom 20.7.2023 (ON 6) sprach sich die Beklagte zunächst gegen die Zulassung der durch die Ausdehnung bewirkten Klagsänderung aus. Im Übrigen bestritt sie das Leistungsbegehren. Schließlich erstattete sie ein bedingtes Vergleichsanbot. Dieses sah unter anderem eine Regelung vor, dass das tatsächlich gegenwärtig bestehende Vertragsverhältnis dahingehend abgeändert werde, dass Art 15 AUVB 2015 einvernehmlich als gestrichen gelte und im bereits anhängigen Leistungsstreit über die Folgen des Unfalls vom 14.4.2021 Zulässigkeit zur Beschreitung des Gerichtswegs bestehe.
Zu Beginn der Tagsatzung vom 27.7.2023 teilte die Beklagte nach Erörterung mit, dass die Feststellungsbegehren nicht anerkannt werden. Darauf brachte der Kläger vor, die Beklagte habe die Unwirksamkeit der Klauseln durch das E-Mail vom 26.5.2025 anerkannt, sodass die Feststellungsbegehren zudem auf den Rechtsgrund des Anerkenntnisses gestützt werden. Dieses Vorbringen wurde von der Beklagten bestritten (ON 8).
Von diesem Sachverhalt bzw. diesem Verfahrensgang ist im Berufungsverfahren auszugehen (§ 498 Abs 1 ZPO).
Das Erstgericht wies sowohl die Feststellungs- als auch das Leistungsbegehren ab. Das rechtliche Interesse sei zwar im Zeitpunkt der Klagseinbringung vorgelegen. Im Zuge des Prozesses sei es aber weggefallen, weil das E-Mail vom 26.5.2023 als konstitutives Anerkenntnis zu werten sei, das dem Kläger all das verschaffe, was auch ein Feststellungsurteil zu bieten vermöge. Das Leistungsbegehren sei abzuweisen, weil die Beklagte sämtliche zu Recht bestehenden Forderungen bereits vorprozessual beglichen habe.
Die Abweisung des Leistungsbegehrens erwuchs unbekämpft in Rechtskraft. Im Übrigen, somit hinsichtlich der Abweisung der Feststellungsbegehren, wird diese Entscheidung durch die Berufung des Klägers bekämpft, die gestützt auf den Rechtsmittelgrund der unrichtigen rechtlichen Beurteilung eine Abänderung im Sinne einer gänzlichen Klagsstattgebung anstrebt. Hilfsweise wird ein Aufhebungsantrag gestellt.
Die Beklagte beantragt, dem Rechtsmittel den Erfolg zu versagen.
Die Berufung, über die gemäß § 480 Abs 1 ZPO in nicht öffentlicher Sitzung entschieden werden kann, ist berechtigt.
1. Unter dem Gesichtspunkt des § 496 Abs 1 Z 3 ZPO macht das Rechtsmittel geltend, die Sachverhaltsgrundlage sei unvollständig geblieben, weil das Erstgericht keine Feststellung dazu getroffen habe, dass die Beklagte das vom Kläger in der Tagsatzung vom 27.7.2024 erstattete Vorbringen bestritten habe, wonach die Beklagte mit E-Mail vom 26.5.2023 die gesamte Ungültigkeit des Artikel 15 AUVB 2015 anerkannt habe.
Diesem Standpunkt ist zu entgegnen, dass die (unterbliebene) Wiedergabe von Vorbringen für sich allein betrachtet keine Unvollständigkeit begründet und für die Überprüfung der Entscheidung ohne Bedeutung ist (RS0041814; RS0043203). Richtig ist aber, dass das rechtliche Interesse des Klägers auf Basis des von den Streitteilen tatsächlich erstatteten Vorbringens zu prüfen ist. Der erstinstanzliche Verfahrensgang sowie der Inhalt der von den Parteien erstatteten Tatsachenbehauptungen wurden vom Berufungsgericht ohnedies dargestellt.
2. Inhaltlich schließt sich der Kläger zunächst der Rechtsmeinung des Erstgerichts an, das E-Mail vom 26.5.2023 sei als konstitutives Anerkenntnis zu werten. Die Beklagte habe das Zustandekommen dieses Anerkenntnisses aber bestritten und ausschließlich für den Schadenfall vom 14.4.2021 die Möglichkeit einer Leistungsklage eingeräumt. Durch diese Bestreitung sei die Gefährdung der Rechtsposition des Klägers nicht auf Dauer beseitigt worden. Die Frage, ob ein konstitutives Anerkenntnis abgegeben worden sei, könne im Zuge der Abwicklung eines künftigen Versicherungsfalls schlagend werden. Würde man der Rechtsansicht des Erstgerichts folgen, so wäre eine Klagseinschränkung auf Kosten geboten gewesen. Dies wäre im Hinblick auf die Bestreitung eines konstitutiven Anerkenntnisses aber zweckwidrig gewesen, weil es diesfalls zu keiner inhaltlichen Auseinandersetzung mit den kritisierten Versicherungsbedingungen gekommen wäre.
Hierzu wird erwogen:
3. Das Feststellungsinteresse ist schon dann gegeben, wenn durch die Klarstellung der Rechtsverhältnisse künftige Streitigkeiten vermieden werden können (RS0039021; vgl auch RS0039071 [T1]). Die in der Klagebeantwortung vertretene Ansicht der Beklagten, aufgrund der Subsidiarität der Feststellungsklage hätte die behauptete Unwirksamkeit von Artikel 15 AUVB 2015 im Rahmen einer Leistungsklage hinsichtlich der Folgen des Unfalls vom 14.4.2021 geprüft werden müssen, übersieht, dass die Wirksamkeit von Artikel 15 AUVB in diesem Leistungsstreit nur als Vorfrage beurteilt werden hätte können. Vorfragen werden von der Bindungswirkungen einer rechtskräftigen Entscheidung aber nicht erfasst (RS0127052). Bei einem Dauerschuldverhältnis, wozu auch Versicherungsverträge gehören (Fenyves in Fenyves/Perner/Riedler, § 1 VersVG Rz 44), ist das rechtliche Interesse an der Feststellung seines Bestehens stets zu bejahen, weil mit der Leistungsklage nur einzelne daraus entspringende Ansprüche geltend gemacht werden können (RS0038809). Damit hätte die Frage, ob und unter welchen Voraussetzungen der Kläger im Fall von Meinungsverschiedenheiten über medizinische Fragen die Ärztekommission anrufen hätte müssen, in einem Folgeprozess neu aufgeworfen werden können. Das Erstgericht ist somit zutreffend davon ausgegangen, dass das rechtliche Interesse im Zeitpunkt der Klagseinbringung vorlag (§ 500a ZPO). Dieser Ansicht treten die Parteien in den Rechtsmittelschriften im Übrigen gar nicht entgegen.
4. Wesentlich ist somit, ob das von der Beklagten nach Klagseinbringung gesetzte Verhalten zum nachträglichen Wegfall des Feststellungsinteresses führte.
4. 1 Fällt das Feststellungsinteresse nach Klagseinbringung bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung fort, dann ist die Feststellungsklage abzuweisen (6 Ob 127/20z).
Ob ein rechtliches Interesse wegfällt, wenn der Beklagte während des Rechtsstreits seine Rechtsanmaßung oder Rechtsbestreitung zurückzieht oder sogar den Bestand oder Nichtbestand des streitigen Rechts oder Rechtsverhältnisses im Rechtsstreit anerkennt, ist nach den besonderen Umständen des Einzelfalls zu beurteilen (RS0039224). Aus dem Verhalten des Gegners kann jedenfalls nur dann ein Fortfall des Feststellungsinteresses abgeleitet werden, wenn dadurch völlig zweifelsfrei die bisher aktuelle Gefährdung der Rechtsposition auf Dauer beseitigt wird. Wenn nur das streitige Rechtsverhältnis als solches während des Prozesses anerkannt oder zugestanden wird und zu befürchten ist, dass diese rein privatrechtlich wirksame Erklärung Gegenstand eines neuen Rechtsstreits werden kann, wird das Feststellungsinteresse hingegen nicht beseitigt (RS0038985).
4. 2 Das Berufungsgericht teilt die Ansicht des Erstgerichts, dass der Wortlaut der von der Beklagten abgegebenen Erklärung vom 26.5.2023 nach ihrem objektiven Erklärungswert als Anerkenntnis der Unwirksamkeit von Artikel 15 AUVB 2015 zu werten ist. Dieses Anerkenntnis, mit dem die Beklagte von ihrem noch in der Klagebeantwortung eingenommenen Rechtsstandpunkt abwich, diente augenscheinlich dazu, eine bis zum E-Mail vom 26.5.2023 strittige Frage zu klären. Da sich der Kläger im Prozess ausdrücklich auf den Rechtsgrund des Anerkenntnisses berief, kann kein Zweifel daran bestehen, dass er die Anerkenntniserklärung auch annahm (RS0032621), sodass vom Zustandekommen eines konstitutiven Feststellungsvertrags auszugehen ist.
4. 3 Es ist zwar richtig, dass ein konstitutives Anerkenntnis nach der Judikatur des Höchstgerichts einem Feststellungsbegehren grundsätzlich das rechtliche Interesse nimmt. Wie dargelegt gilt dies aber nur dann, wenn das Anerkenntnis all das zu bieten vermag, was auch ein Feststellungsurteil bieten könnte (7 Ob 67/23p; RS0034315). Dies ist aber dann nicht der Fall, wenn ein aktueller Anlass zur präventiven Klärung des strittigen Rechtsverhältnisses besteht. Ein derartiger Anlass ist etwa zu bejahen, wenn das Rechtsverhältnis durch eine ernsthafte Unsicherheit gefährdet erscheint. Dazu kommt es beispielsweise dann, wenn der Beklagte ein Recht des Klägers hartnäckig bestreitet (RS0039007), wobei kein allzu strenger Maßstab an die Frage der Klärungsbedürftigkeit eines Rechts oder Rechtsverhältnisses anzulegen ist (7 Ob 23/20p; RS0038908 [T12]).
4. 4 Ausgehend von diesen Grundsätzen ist das Feststellungsinteresse im konkreten Fall zu bejahen, weil die Beklagte zwar ein konstitutives Anerkenntnis abgab, dessen Gültigkeit im Prozess aber bestritt und diese Bestreitung bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung 1. Instanz nicht aufgab. Davon, dass sich die von der Beklagten in der Tagsatzung vom 27.7.2023 erklärte Bestreitung nicht auf das vom Kläger behauptete konstitutive Anerkenntnis bezogen haben sollte, kann nach dem Akteninhalt nicht ausgegangen werden. Die Frage, welche Rechtswirkung dem E-Mail vom 26.5.2023 beizumessen ist, wurde nämlich weder vor dem 27.7.2023 noch im weiteren erstinstanzlichen Verfahren (abermals) thematisiert. Zudem ist zu berücksichtigen, dass die Beklagte im Schriftsatz vom 20.7.2023 ein unter anderem auf Streichung von Artikel 15 AUVB 2015 gerichtetes Vergleichsanbot erstattete, obwohl sie sich der ersatzlosen Streichung bereits durch das konstitutive Anerkenntnis vom 26.5.2023 unterworfen hatte.
5. Das zu bejahende Feststellungsinteresse erfordert eine inhaltliche Auseinandersetzung mit den vom Kläger bekämpften Klauseln, die vom Erstgericht - ausgehend von seiner Rechtsansicht - nicht geprüft wurden.
5. 1 Voranzustellen ist, dass Allgemeine Geschäftsbedingungen nach ständiger Rechtsprechung nach den Grundsätzen der Vertragsauslegung (§§ 914, 915 ABGB) auszulegen sind, und zwar orientiert am Maßstab des durchschnittlich verständigen Versicherungsnehmers und stets unter Berücksichtigung des erkennbaren Zwecks einer Bestimmung (RS0050063 [T71]; RS0112256 [T10]). Wenn Bedingungen - wie gegenständlich - nicht Gegenstand und Ergebnis von Vertragsverhandlungen waren, ist die Auslegung objektiv unter Beschränkung auf den Wortlaut vorzunehmen (RS0008901 [T19]).
5. 2 Die Frage der (Un)wirksamkeit der Klauseln wurde in den Rechtsmittel(gegen)schriften nicht (mehr) thematisiert. Im erstinstanzlichen Verfahren argumentierte der Kläger die Unwirksamkeit von Artikel 15.1., 15.2. und 15.3 AUVB 2015 aus mehreren Blickwinkeln. Unter anderem machte er geltend, Klausel 15.1 AUVB 2015 verstoße gegen § 6 Abs 3 KSchG, weil für den Kläger im Hinblick auf Artikel 15.3 AUVB 2015 nicht klar sei, ob für ihn eine Pflicht oder ein (fakultatives) Recht zur Anrufung der Ärztekommission bestehe. Die Intransparenz zeige sich auch daran, dass Artikel 15.7 AUVB 2015 nicht ausreichend klar determiniere, welche Kosten der Versicherungsnehmer zu tragen habe. Bereits diese Intransparenz führe zur Unwirksamkeit des gesamten Artikel 15 AUVB 2015.
5. 3 Diesem Standpunkt ist beizupflichten.
5.3. 1 Nach § 6 Abs 3 KSchG ist eine in Allgemeinen Geschäftsbedingungen oder Vertragsformblättern enthaltene Vertragsbestimmung unwirksam, wenn sie unklar oder unverständlich abgefasst ist. Dieses Transparenzgebot soll eine durchschaubare, möglichst klare und verständliche Formulierung Allgemeiner Geschäftsbedingungen sicherstellen, um zu verhindern, dass der für die jeweilige Vertragsart typische Verbraucher von der Durchsetzung seiner Rechte abgehalten wird oder ihm unberechtigt Pflichten abverlangt werden (RS0115217 [T8]). Das Transparenzgebot verlangt, dass Inhalt und Tragweite vorgefasster Vertragsklauseln für den Verbraucher „durchschaubar" sind (RS0122169).
Unklare und unverständliche Vertragsbestimmungen sind im Anwendungsbereich des § 6 Abs 3 KSchG zur Gänze unwirksam; eine geltungserhaltende Reduktion ist nach der zur KlauselRL 93/13/EWG entwickelten Judikatur des EuGH auch im Individualprozess nicht mehr vorzunehmen (RS0122168).
5.3. 2 Nach seinem Wortlaut sieht Artikel 15.1 AUVB 2015 im Fall von Meinungsverschiedenheiten über medizinische Fragen ein Ärztekommissionsverfahren vor, ohne eine Aussage darüber zu treffen, ob es sich dabei um ein (bloß) fakultatives oder ein obligatorisches Verfahren handelt. Für sich alleine betrachtet ist Artikel 15.1 AUVB 2015 weder intransparent, noch gröblich benachteiligend im Sinn des § 879 Abs 3 ABGB. Die vertragliche Einrichtung eines Sachverständigenverfahrens, wozu auch ein Verfahren vor einer Ärztekommission gehört, ist durch §§ 184, 64 VersVG ausdrücklich gedeckt (Perner in Fenyves/Perner/Riedler, § 184 VersVG Rz 2).
5.3. 3 Zutreffend ist, dass Artikel 15.2 AUVB 2015 für den Versicherungsnehmer die zwingende Anrufung der Ärztekommission vorsieht. Daran kann angesichts des Wortlauts der hier in Rede stehenden Klausel („hat der Anspruchsberechtigte […] zu beantragen“) kein Zweifel bestehen (vgl zu einer vergleichbaren Bedingungslage etwa 7 Ob 18/93). Im Übrigen geht auch die Beklagte in der Klagebeantwortung davon aus, dass Artikel 15.2 AUVB 2015 für den Versicherungsnehmer die Pflicht, aber kein Recht zur Anrufung der Ärztekommission beinhaltet.
5.3. 4 Demgegenüber spricht Artikel 15.3 AUVB 2015 davon, dass das Recht, die Entscheidung der Ärztekommission zu beantragen, auch dem Versicherer zusteht. Aus Artikel 15.3 AUVB geht somit eindeutig hervor, dass das Ärztekommissionsverfahren zu Gunsten der Beklagten fakultativ eingerichtet ist.
Dem Berufungswerber ist beizupflichten, dass ein durchschnittlicher Versicherungsnehmer Artikel 15.3 AUVB 2015 bei einer isolierten Betrachtung dahin verstehen wird, dass auch ihm ein Recht, nicht aber eine Pflicht zur Anrufung der Ärztekommission zusteht. Dies folgt aus der Formulierung, dass dieses Recht auch dem Versicherer zusteht. Da von einer Meinungsverschiedenheit nach Art 15.1 AUVB nur der Versicherer und der Versicherungsnehmer (bzw. der Versicherte) betroffen sein können, spricht das in Art 15.3 AUVB 2015 verwendete Wort „auch“ für die Auslegung des Klägers.
5.3. 5 Anhaltspunkte, dass die in Artikel 15.2 AUVB 2015 vorgesehene Pflicht des Antragstellers in Wahrheit als dessen Recht anzusehen ist bzw dass das in Artikel 15.3 AUVB 2015 verwendete Wort „auch“ irrtümlich verwendet wurde und deshalb für den Antragsteller in Wahrheit nur die in Artikel 15.2 AUVB 2015 geregelte Pflicht vereinbart sein sollte, sind für einen durchschnittlichen Versicherungsnehmer auch bei einer Gesamtbetrachtung der AUVB 2015 nicht erkennbar. Dafür bietet insbesondere Artikel 15 AUVB 2015 selbst keine Klarstellung. Artikel 15.7 AUVB 2015 sieht zwar vor, dass in Fällen des Artikel 7.7 AUVB 2015 (Tod des Antragstellers durch unfallfremde Ursache innerhalb eines Jahres ab dem Unfall) jene Partei die Kosten der Ärztekommission zu tragen hat, die die Neufestsetzung beantragt hat. Hinsichtlich aller sonstigen (von Art 7.7 AUVB 2015 nicht erfassten) Fälle beinhaltet Artikel 15.7 AUVB 2015 aber keine Aussage und lässt demnach auch keine Rückschlüsse zur Frage zu, ob das Verfahren vor der Ärztekommission für den Versicherungsnehmer obligatorisch oder fakultativ ist.
5.3. 6 Artikel 15.1 AUVB 2015 enthält den Hinweis, dass die Entscheidung der Ärztekommission im Sinn des § 184 VersVG gerichtlich überprüft werden kann. Dass diese gerichtliche Überprüfung nur dann möglich ist, wenn die Entscheidung der Ärztekommission - entsprechend § 184 VersVG - „offenbar von der wirklichen Sachlage erheblich abweicht“, geht aus Artikel 15 AUVB 2015 nicht hervor. Wie sich aus der unbestrittenen Beilage A ergibt, die der rechtlichen Beurteilung ohne weiteres zu Grunde gelegt werden kann (RS0121557), wurde der Wortlaut des § 184 VersVG in der Polizze nicht wiedergegeben. Das Transparenzgebot erfordert zwar in aller Regel nicht die vollständige Wiedergabe des Gesetzestextes samt dessen Erläuterungen; der bloße Hinweis auf eine in einem bestimmten Paragraphen geregelte Ausnahme (hier: Einschränkung) kann aber den aus dem Transparenzgebot abzuleitenden Geboten der Erkennbarkeit, Verständlichkeit und Vollständigkeit der Regelung nicht Genüge tun (RS0121951).
5.3. 7 Der durchschnittliche Versicherungsnehmer wird aufgrund von Artikel 15.1 AUVB 2015 daher davon ausgehen, dass an das Verfahren bei der Ärztekommission grundsätzlich stets ein Gerichtsprozess anschließen kann. Die Artikel 15.1, 15.2 und 15.3 AUVB 2015 lassen den durchschnittlichen Verbraucher aber im Unklaren, ob er in medizinischen Fragen die Ärztekommission anrufen muss oder bloß kann, bevor er zur Klärung von Art und Umfang seiner Ansprüche den Gerichtsweg beschreitet. Diese Unklarheit ist geeignet, dass sich ein durchschnittlicher Versicherungsnehmer von der Durchsetzung seiner Rechte abhalten lässt.
Geht der Versicherungsnehmer nämlich davon aus, dass ihm keine Pflicht, sondern nur ein Recht zur Anrufung der Ärztekommission eingeräumt ist, hat er eine Entscheidungsmöglichkeit. Er kann entweder - in der Hoffnung auf eine rasche Klärung seines Begehrens - sich zunächst an die Ärztekommission wenden oder gleich den Gerichtsweg beschreiten, um die (möglicherweise) durch das Ärztekommissionsverfahren auf ihn zukommende Belastung zu vermeiden.
Nimmt der Versicherungsnehmer hingegen ein zwingendes Verfahren vor der Ärztekommission an, müsste er aufgrund der Bedingungslage (Artikel 15.2 AUVB 2015) zunächst auf seine Kosten ein medizinisches Gutachten einholen. In weiterer Folge müsste er auf Basis des Gutachtens Widerspruch gegen die Entscheidung des Versicherers erheben. Würde der Versicherungsnehmer in den Fällen des Art 15 AUVB 2015 bei einem obligatorischen Ärztekommissionsverfahren sofort eine Leistungsklage einbringen, könnte ihm die beklagte Versicherung mit Erfolg die mangelnde Fälligkeit seines Anspruchs entgegenhalten (7 Ob 18/93; SZ 62/167). Will sich der Versicherungsnehmer diesem Einwand entziehen, muss er das Verfahren vor der Ärztekommission beschreiten, in dem er in Abhängigkeit des Ausgangs mit weiteren Kosten belastet werden könnte (Art 15.7 AUVB 2015). Schließlich wird der durchschnittliche Versicherungsnehmer ins Kalkül ziehen, dass er in dem gerichtlichen Verfahren, in dem die Entscheidung der Ärztekommission entweder durch ihn selbst oder den Versicherer überprüft werden kann, abermals mit Kostenfolgen belastet sein könnte. Zudem kommt, dass der Versicherungsnehmer selbst dann, wenn er im Prozess gewinnen sollte, die Kosten des in Art 15 AUVB 2015 vereinbarten Schiedsgutachterverfahrens im Prozess nicht als vorprozessuale Kosten geltend machen könnte (7 Ob 301/08x).
5.3. 8 Die Frage, ob das in Art 15 AUVB 2015 vorgesehene Verfahren vor der Ärztekommission fakultativ oder obligatorisch ist, hat für den durchschnittlichen Versicherungsnehmer daher gewichtige Auswirkungen. Vor allem der Zeit- und Kostenaufwand, der mit der obligatorischen Einleitung möglicherweise verbunden sein könnte, kann Versicherungsnehmer davon abhalten, sich gegen die Entscheidung des Versicherers zur Wehr zu setzen. Da Artikel 15 AUVB 2015 den durchschnittlichen Versicherungsnehmer, an dem auch der Kläger zu messen ist, nicht ausreichend deutlich über die fakultative oder obligatorische Natur des Ärztekommissionsverfahrens informiert, wird seine Rechtsposition als Verbraucher unklar vermittelt. Dass dem Kläger im Zusammenhang mit dem Versicherungsvertrag Verbrauchereigenschaft zukommt, blieb von der Beklagten unbestritten.
5.3. 9 Aus den dargelegten Erwägungen sind die Artikel 15.1, 15.2 und 15.3 AUVB 2015 somit intransparent und damit unwirksam. Ohne diese Regelungen erweisen sich auch die Artikel 15.4, 15.5, 15.6 und 15.7 AUVB 2015 als unwirksam. Eine geltungserhaltende Reduktion kommt nicht in Betracht. Durch die Unwirksamkeit der Artikel 15.1, 15.2 und 15.3 AUVB 2015 besteht keine vertragliche Regelung mehr, in welchen Fällen, unter welchen Voraussetzungen und durch wen ein Ärztekommissionsverfahren eingeleitet werden muss bzw. eingeleitet werden kann. Dies führt dazu, dass auch die restlichen Bestimmungen des Artikel 15 AUVB 2015 intransparent werden.
6. Da der Berufung schon aufgrund der Verletzung des Transparenzgebots (§ 6 Abs 3 KSchG) Berechtigung zukommt, ist eine Prüfung der weiteren anspruchsbegründenden Behauptungen des Klägers entbehrlich. Vielmehr war die angefochtene Entscheidung dahin abzuändern, dass den Feststellungsbegehren Folge zu geben war.
7. Zu Artikel 15.7 AUVB 2015 ist ferner festzuhalten, dass eine vergleichbare Klausel bereits vom Höchstgericht geprüft und als gröblich benachteiligend (§ 879 Abs 3 ABGB) beurteilt wurde (7 Ob 131/14i). Auch nach den hier maßgeblichen Versicherungsbedingungen kann das Ärztekommissionsverfahren allein durch den Versicherer angestrengt werden. Einem solchen Verfahren könnte sich der Versicherungsnehmer nicht entziehen. Beantragt der Versicherer die Ärztekommission, wird der Versicherungsnehmer - so er ganz oder teilweise verliert - im Rahmen seiner maximalen Kostenersatzpflicht letztlich mit nicht vorhersehbaren Kosten belastet, deren Entstehung er weder beeinflussen noch verhindern kann, es sei denn, er verzichtet vorsichtshalber auf seine Ansprüche oder nimmt widerspruchslos, was ihm der Versicherer zu leisten bereit ist.
8. Die abändernde Entscheidung erfordert eine Neufassung der erstinstanzlichen Kostenentscheidung.
8. 1 Bis zum Schriftsatz vom 14.7.2023, mit dem das Klagebegehren um das Leistungsbegehren ausgedehnt wurde (ON 5), drang der Kläger zur Gänze durch (§ 41 ZPO).
8.1. 1 Zu Recht rügt die Beklagte, dass die vom Kläger verzeichneten vorprozessualen Kosten nicht ersatzfähig sind. Kosten, sofern sie nicht aktenkundig sind, müssen bescheinigt werden (Obermaier, Kostenhandbuch4 Rz 1.392). Wegen dieser Bescheinigungspflicht ist in der Kostennote eine substantiierte Darlegung erforderlich, dass diese Kosten tatsächlich entstanden sind und auch konkret, warum sie notwendig waren (vgl Obermaier, aaO Rz 1.420 mwN). Diesen Anforderungen kam der Kläger nicht nach.
8.1. 2 Damit gebührt dem Kläger im ersten Abschnitt ein Betrag von gesamt EUR 2.611,32 (darin EUR 303,22 an USt sowie EUR 792,00 an Pauschalgebühren).
8. 2 Für den zweiten Abschnitt, in dem der Kläger mit ca 73 % durchdrang, stützt sich die Kostenentscheidung auf § 43 Abs 1 ZPO. Der Kläger hat in dieser Phase somit Anspruch auf 46 % seiner Vertretungskosten, die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendig waren. Zudem gebühren ihm 73 % der von ihm getragenen Barauslagen.
8.2. 1 Zu den von der Beklagten gemäß § 54 Abs 1a ZPO erhobenen Einwendungen ist wie folgt Stellung zu nehmen:
8.2.1. 1 Mehrkosten, die aus der Verletzung einer Verbindungspflicht von Prozesshandlungen entstehen, sind objektiv zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung nicht notwendig. Für alle Arten von Schriftsätzen ist das in § 22 RATG ausdrücklich angeordnet. Ersatzfähig sind hier insgesamt die Kosten eines einzigen Schriftsatzes nach jener Tarifpost und auf der Basis, die für diesen gebührt hätten, zuzüglich eines allfälligen Streitgenossenzuschlags (Obermaier, Kostenhandbuch4 Rz 1.244).
Ausgehend von diesen Grundsätzen ist der Beklagten beizupflichten, dass der Schriftsatz vom 14.7.2023 nicht notwendig war. Der Kläger nahm bereits in der Feststellungsklage auf den Unfall vom 14.4.2021 Bezug. Warum er das Leistungsbegehren mit gesondertem Schriftsatz geltend machte, legte er nicht dar. Hätte der Kläger sein Leistungsbegehren bereits mit der Klage erhoben, wären Gesamtkosten von EUR 5.164,04 (darin EUR 601,34 an USt und EUR 1.556,00 an Pauschalgebühren) angefallen. Da das Leistungsbegehren nicht erfolgreich war, hätte sich dieser Betrag ausgehend von der Obsiegensquote (73 %) auf EUR 2.842,26 (darin EUR 276,62 an USt und EUR 1.182,26 an anteiligen Pauschalgebühren) reduziert. Zumal dem Kläger bei der gebotenen Verbindung somit kein höherer Betrag zugekommen wäre, haben die für den Schriftsatz ON 5 verzeichneten Kosten zur Gänze außer Acht zu bleiben.
8.2.1. 2 Mit dem am 27.7.2023 um 7:15 Uhr eingelangten Schriftsatz (ON 7) legte der Kläger (einzig) das E-Mail vom 26.5.2023 (Beilage F) vor. Der Beklagten ist beizupflichten, dass diese Urkundenvorlage ohne Gefahr eines Nachteils auch in der für denselben Tag anberaumten vorbereitenden Tagsatzung vorgelegt werden hätte können. Es ist auch nicht erkennbar, wie durch die bloß wenige Stunden vor der Tagsatzung vorgenommene Vorlage die Vorbereitung der Verhandlung erleichtert wurde.
8.2.1. 3 Zur Feststellung des unfallbedingt eingetretenen Grades der dauernden Invalidität bestellte das Erstgericht einen medizinischen Sachverständigen. Noch bevor dieser sein Gutachten erstattet hatte, wurde der Kläger in einem Verwaltungsverfahren auf Feststellung seiner Person als begünstigter Behinderter gutachterlich untersucht. Dieses Gutachten vom 14.7.2023 legte der Kläger mit Schriftsatz vom 31.8.2023 (ON 12) als Beilage H vor und beantragte, das gutachterliche Ergebnis an den vom Erstgericht bestellten Sachverständigen weiterzuleiten.
Nach der Ansicht der Beklagten war dieser Schriftsatz nicht notwendig, weil Ausführungen über den Grad der Behinderung des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen für die private Unfallversicherung keine Bedeutung hätten.
Diesem Standpunkt kann nicht beigetreten werden. Die Beilage H war Gegenstand der Erörterung des gerichtlichen Gutachtens. Davon, dass die aus Beilage H ersichtlichen Ergebnisse für den gerichtlichen Sachverständigen von Vornherein keine Relevanz haben konnten, kann vor diesem Hintergrund nicht ausgegangen werden. Allerdings war der Schriftsatz vom 31.8.2023 nicht aufgetragen. Letztlich handelt es sich bei dieser Eingabe um eine mit einem kurzen Antrag verbundene Urkundenvorlage, die nach TP1 zu entlohnen ist.
8.2.1. 4 Die Gründe für die Fristerstreckungsanträge vom 16.11.2023 (ON 18), 6.12.2023 (ON 19) und 8.5.2024 (ON 34) lagen jeweils in der Sphäre des Klägers. Damit steht für diese Schriftsätze kein Ersatz zu.
8.2. 2 Amtswegig aufzugreifen ist, dass für den Schriftsatz vom 25.7.2024 (ON 40) nur ein Zuschlag gemäß § 23a RATG von EUR 2,60 zusteht.
8.2. 3 Für den zweiten Abschnitt gebührt dem Kläger somit ein Ersatzbetrag von EUR 7.731,75 (darin EUR 765,56 an USt und EUR 3.138,42 an umsatzsteuerfreien Barauslagen).
8. 3 Im Ergebnis hat die Beklagte dem Kläger für das erstinstanzliche Verfahren somit Kosten von EUR 10.343,07 (darin EUR 1.068,78 an USt und EUR 3.930,42 an umsatzsteuerfreien Barauslagen) zu ersetzen.
9. Die Kostenentscheidung im Berufungsverfahren stützt sich auf §§ 50, 41 ZPO. Da der Kläger zur Gänze obsiegte, hat ihm die Beklagte die tarifmäßig verzeichneten Berufungskosten von EUR 4.619,32 (darin EUR 566,72 an USt und EUR 1.219,00 an umsatzsteuerfreien Barauslagen) zu ersetzen.
10. Die im Berufungsverfahren maßgeblichen Feststellungsbegehren leiten sich alle aus einem einheitlichen Versicherungsvertrag ab. Zudem argumentiert der Kläger, die angefochtenen Bedingungen stünden in einem derartigen Zusammenhang, dass die Unwirksamkeit einer Klausel auch zum Wegfall der anderen Klauseln führen müsse. Davon ausgehend stehen die Feststellungsbegehren in einem rechtlichen Zusammenhang nach § 55 JN, weswegen sie zusammenzurechnen sind (RS0053096). Bei der gemäß § 500 Abs 2 ZPO vorzunehmenden Bewertung des Entscheidungsgegenstands bestand keine Veranlassung, von der vom Kläger vorgenommenen Bewertung des Feststellungsbegehrens abzugehen. Damit ist auszusprechen, dass der Entscheidungsgegenstand EUR 30.000,00 übersteigt.
11. Ob das Feststellungsinteresse im Zuge eines Prozesses wegfällt, stellt eine Frage des Einzelfalls dar (RS0039224). Die Auslegung von Versicherungsbedingungen betrifft zwar in aller Regel einen größeren Personenkreis. Sie ist aber nur dann revisibel, wenn noch keine bereits höchstgerichtliche Judikatur existiert und der Wortlaut der betreffenden Bedingungen nicht so eindeutig ist, dass keine Auslegungszweifel verbleiben können (RS0121516 [T6]; 7 Ob 204/20f). Da sich das Berufungsgericht an einer - zu vergleichbaren Klauseln ergangenen - höchstgerichtlichen Rechtsprechung
orientieren konnte (vgl. etwa 7 Ob 18/93; 7 Ob 301/08x; 7 Ob 131/14i) liegen die Voraussetzungen nach § 502 Abs 1 ZPO nicht vor.
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