OLG Wien 5R214/24p

5R214/24pTribunal de Recurso28 de fev. de 2025

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OLG Wien 5R214/24p

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 28.02.2025
  • ECLI: ECLI:AT:OLG0009:2025:00500R00214.24P.0228.000

Kopf

Das Oberlandesgericht Wien hat als Berufungsgericht durch die Senatspräsidentin Dr. Schrott-Mader als Vorsitzende sowie den Richter Mag. Böhm und den KR Dr. Findeis in der Rechtssache der klagenden Partei A* GmbH, FN **, *, vertreten durch Dr. Michael Mäntler, Rechtsanwalt in Wien, wider die beklagten Parteien 1. B GmbH, FN **, *, 2. C GmbH, FN **, *, 3. E GmbH, FN **, *, und 4. E GmbH, FN **, **, alle vertreten durch die ENGINDENIZ Rechtsanwälte für Immobilienrecht GmbH in Wien, wegen EUR 25.565,74 sA, über die Berufung der klagenden Partei gegen das Urteil des Handelsgerichts Wien vom 18.10.2024, **-39, in nichtöffentlicher Sitzung beschlossen und zu Recht erkannt:

Spruch

I. Das der Berufung angeschlossene, schriftliche Vorbringen, soweit es nicht in der mündlichen Verhandlung vor dem Erstgericht vorgetragen wurde; sowie die angeschlossene Urkunde (Vertragsentwurf vom 21.6.2022) werden zurückgewiesen.

II. Der Berufung wird nicht Folge gegeben.

Die klagende Partei ist schuldig, den beklagten Parteien die mit EUR 2.744,82 (darin EUR 457,47 USt) bestimmten Kosten des Berufungsverfahrens binnen 14 Tagen zu ersetzen.

Die Revision ist nicht zulässig.

Begründung

Entscheidungsgründe:

Die Beklagten hielten 100% der Geschäftsanteile mit einer Summe der Stammeinlagen von insgesamt EUR 32.900 an der F*gesellschaftmbH (FN *; kurz „Gesellschaft“). Mit Abtretungsvertrag vom 14.10.2022 wurden diese Geschäftsanteile von den Beklagten zur Gänze an die Klägerin (94% der Anteile) und die G GmbH (6% der Anteile) verkauft und abgetreten.

Hauptsächlicher Vermögensbestandteil der Gesellschaft war die Liegenschaft **, EZ ** KG **. Der Wert dieser Liegenschaft war Grundlage für die Festlegung des Transaktionswertes im Abtretungsvertrag, der als Ausgangswert für die Berechnung und Festlegung des Abtretungsentgelts diente. Im Abtretungsvertrag wurde das vorläufige Abtretungsentgelt von den Vertragsparteien auf Grundlage einer Saldenliste zum 31.8.2022 mit EUR 747.791,68 festgelegt. Dieses wurde von den Käuferinnen vor Unterfertigung des Abtretungsvertrags bezahlt. Weiters sah der Vertrag vor, dass anhand einer Saldenliste zum 31.10.2022 das endgültige Abtretungsentgelt ermittelt werden sollte und der Ausgleich zwischen dem endgültigen und dem vorläufigen Abtretungsentgelt ohne treuhändige Abwicklung zwischen den Vertragsparteien selbst erfolgen sollte.

Nach Ermittlung des endgültigen Abretungsentgelts durch ihren Steuerberater mit EUR 746.115,61 leisteten die Beklagten eine (Rück)Zahlung an die Käuferinnen von EUR 1.676,07. Die Käuferinnen bestritten diese Berechnungen und errechneten ihrerseits ein endgültiges Abtretungsentgelt von EUR 720.549,87, wobei sie die planmäßige Abschreibung (AfA) von EUR 20.765,74 und einen weiteren Betrag von EUR 4.800 jeweils als kaufpreismindernd berücksichtigten.

Vor Klagseinbringung trat die G* GmbH ihre Forderungen gegen die Beklagten in Höhe von 6% des Ausgleichsbetrages an die Klägerin ab.

Die Klägerin begehrt Zahlung von EUR 25.565,74 sA. Dabei handle es sich um die Ausgleichsforderung, die sich aus der Differenz zwischen dem auf Grundlage der Saldenliste zum 31.8.2022 ermittelten und von den Käuferinnen bezahlten vorläufigen Abtretungsentgelt von EUR 747.791,68 und dem anhand der Saldenliste zum 31.10.2022 ermittelten endgültigen Abtretungsentgelt von EUR 720.549,87 abzüglich der von den Beklagten bereits geleisteten Teilzahlung von EUR 1.676,07 ergebe.

Die der Klagsforderung zugrunde liegende Berechnung stelle sich wie folgt dar:

vereinbarter Transaktionswert EUR 2,420.000

zzgl. Forderungen, BankguthabenEUR 9.257,96

abzgl. Verbindlichkeiten EUR 1,683.142,35

ergibt Kaufpreis laut Berechnung Beklagte EUR 746.115,61

abzgl. Veränderung Anlagevermögen AfA

Gebäude EUR 20.765,74

abzgl. Veränderung Anlagevermögen

Konto ** EUR 4.800,00

ergibt Kaufpreis EUR 720.549,87

vorläufiges Abtretungsentgelt EUR 747.791,68

ergibt Differenz zu Gunsten Klägerin EUR 27.241,81

abzgl. Zahlung Beklagte EUR 1.676,07

ergibt Klagsbetrag EUR 25.565,74

Sowohl aus Punkt IV. Abs 7 als auch aus Punkt IV. Abs 3 des Abtretungsvertrags ergebe sich, dass die Abschreibungen für das Anlagevermögen gemäß Saldenliste zum 31.10.2022 und der Betrag von EUR 4.800 das endgültige Abtretungsentgelt mindernde Positionen seien.

Im Übrigen sei die Klägerin auch zur irrtumsrechtlichen Vertragsanpassung berechtigt. Die Beklagten hätten bei ihr einen Irrtum veranlasst, indem sie die insoweit unwissende Klägerin nicht über das Vorliegen eines Handelsbrauchs aufgeklärt hätten, wonach die Abschreibung für Aufwendungen den Abtretungspreis nicht mindere. Bei entsprechender Aufklärung hätten die Parteien den Vertrag nicht in der vorliegenden Fassung abgeschlossen.

Die Beklagten bestritten das Klagebegehren und beantragten Klagsabweisung. Sie brachten zusammengefasst vor, dass der Wert der Liegenschaft als hauptsächlicher Vermögensbestandteil der Gesellschaft Basis für die Festlegung des Transaktionswerts gewesen sei. Grundlage für die von der steuerlichen Vertretung der Beklagten erstellte Berechnung des vorläufigen und des endgültigen Abtretungspreises seien immer die im Abtretungsvertrag vom 14.10.2022 definierten Berechnungsparameter aus Punkt IV. sowie die in diesem Zusammenhang üblicherweise vorgenommene Abtretungspreisberechnung eines (sachverständigen) Steuerberaters gewesen. Von einer Verminderung des Abtretungspreises durch die planmäßige Abschreibung des Anlagevermögens gemäß § 204 UGB sei im Abtretungsvertrag zu Punkt IV. Abs 7 keine Rede. Die Beklagten hätten diesen Punkt immer so verstanden, dass (nur) etwaige Abgänge (sohin Verkauf) von Anlagevermögen, welches zB noch nicht im Transaktionswert berücksichtigt sei, das Abtretungsentgelt verringern würden. Auch bei der Berechnung des vorläufigen Abtretungspreises sei die planmäßige Abschreibung (AfA) nicht berücksichtigt worden. Der endgültige Abtretungspreis sollte in derselben Art und Weise berechnet werden wie der vorläufige.

Die Klägerin stütze den Klagsbetrag (bloß) auf den Titel „endgültiges Abtretungsentgelt“ nach Punkt IV. Abs 7 des Abtretungsvertrags; nicht dagegen auf die Verteilung von Gewinn und Verlust in Punkt IV. Abs 3.

Die Beklagten hätten keinen Irrtum veranlasst. Die Käufer hätten sich ihrerseits zu Handelsbräuchen und Verkehrssitten informieren können. Ein Irrtum liege auch nicht vor.

Das Erstgericht wies das Klagebegehren ab. Über den bereits eingangs wiedergegebenen Sachverhalt hinaus traf es die auf den Seiten 3 bis 10 der Urteilsausfertigung ON 39 ersichtlichen Feststellungen, die nachstehend – soweit für das Berufungsverfahren relevant – zusammengefasst wiedergegeben werden, und auf die im Übrigen verwiesen wird. (Die bekämpften Feststellungen werden durch Fettdruck hervorgehoben).

Der Entwurf des Abtretungsvertrags – inklusive dessen Punkt IV. Abs 7 – stammte von der Klägerin bzw aus ihrer Sphäre. Der Vertrag lautet auszugsweise wie folgt:

„…

III.

Übergabe und Übernahme:

Die vertragsgegenständlichen Geschäftsanteile gehen mit Unterfertigung dieses Abtretungsvertrages auf die Übernehmer über. Der Übergang von Nutzen und Lasten, Vorteil und Gefahr erfolgt mit dem vereinbarten Stichtag 1. November 2022. Die Übernehmer erwerben die abgetretenen Geschäftsanteile der Übergeber mit allen Rechten und Pflichten, die den Übergebern der Gesellschaft zustehen bzw. obliegen.

IV.

Abtretungsentgelt:

[Abs 1] Der Transaktionswert für den Erwerb sämtlicher Anteile an der F*gesellschaft mbH wurde mit € 2,420.000,00 (EURO zwei Millionen vierhundertzwanzigtausend) vereinbart.

[Abs 2] Das Gesamtabtretungsentgelt für die in Punkt II. angeführten vertragsgegenständlichen Geschäftsanteile errechnet sich erst endgültig nach Vorliegen einer Saldenliste zum 31. Oktober 2022, wobei zum vereinbarten Transaktionswert von € 2,420.000,00 alle sich zum 31.10.2022 aus der Saldenliste ergebenden Forderungen, Verbindlichkeiten, Rückstellungen, Abgrenzungen, etc., noch zu berücksichtigen sind.

[Abs 3] Die Vertragsparteien vereinbaren, dass der Gewinn bzw. Verlust des laufenden Geschäftsjahres bis zum 31. Oktober 2022 ausschließlich den Übergebern zusteht. Vereinbart wird weiters, dass der Gewinn bzw. Verlust des laufenden Geschäftsjahres ab dem 1. November 2022 ausschließlich den Übernehmern zusteht. Diese Gewinn- bzw. Verlustverrechnungen werden in der Saldenliste zum 31. Oktober 2022 mitberücksichtigt.

[Abs 6] Das vorläufige Abtretungsentgelt wurde auf Grundlage einer Saldenliste per 31. August 2022 mit dem Betrag von € 747.791,68 festgelegt. Die Übernehmer haben diesen vorläufigen Betrag bereits vor Unterfertigung dieses Abtretungsvertrages an den Treuhänder, … auf dessen Anderkonto, IBAN:… , lautend auf …, überwiesen.

[Abs 7] Das endgültige Abtretungsentgelt, welches den Übergebern im Verhältnis ihrer Anteile zusteht, wird anhand der Saldenliste zum 31.10.2022 ermittelt. Ausgehend vom Transaktionswert (€ 2,420.000,00) verringern sämtliche Verbindlichkeiten/Verbindlichkeiten bei Kreditinstituten/Rückstellungen/Passive Rechnungsabgrenzungen/Veränderungen des Anlagevermögens der F*gesellschaft mbH dieses entsprechend. Sämtliche Forderungen (soweit sie einbringlich sind)/Guthaben bei Kreditinstituten oder Finanzamt/Aktive Rechnungsabgrenzungen erhöhen das Abtretungsentgelt.

…“

Die sonstigen Regelungen in Punkt IV. des Abtretungsvertrags (mit Ausnahme ausdrücklich festgestellter Passagen), insb dessen Abs 7 und/oder das Zusammenspiel und Verhältnis von Punkt IV. Abs 3 und 7 wurden zwischen den Parteien des Abtretungsvertrags nicht im Einzelnen besprochen oder verhandelt. [F1] Darüber ob der in den Saldenlisten geführte Wert von EUR 20.765,74 (Konto ** planmäßige Abschreibung) ein das Abtretungsentgelt auf Basis der Saldenliste zum 31. Oktober 2022 letztlich mindernder Posten sein sollte oder nicht, sprachen und verhandelten die Parteien nicht.

Es ist bei der Übertragung von Geschäftsanteilen einer (Kapital)Gesellschaft (share deal), deren wesentlicher Vermögenswert in einer Liegenschaft besteht, verkehrsüblich,

  • dass es bei einer solchen Transaktion und dem Vorliegen von Signing und Closing zu unterschiedlichen Stichtagen bei der Ermittlung des Abtretungsentgelts zu keiner Berücksichtigung von planmäßigen Abschreibungen kommt, sofern der Transaktionswert zum Closing-Zeitpunkt festgelegt wird, und

  • dass die Berechnungsmethodik bzw die Berechnungsformel zu den Zeitpunkten Signing und Closing (auf Basis von Saldenlisten zu unterschiedlichen Zeitpunkten des Signings und Closings) ident sind.

Daneben ist verkehrsüblich, dass mit Beginn des (zweiten) Halbjahres die Ganzjahres-AfA buchhalterisch angesetzt wird.

Zum Betrag von EUR 4.800 erhielt die Käuferseite erst am 12.10.2022 die Auskunft, dass es sich dabei um Honorarnoten aus dem Jahr 2020 und 2021 handelte, die für die Erstattung von Verkehrswertgutachten bezahlt wurden. Die Klägerin vertrat dazu den Standpunkt, dass der Posten unter Aufwand zu buchen wäre und daher das Abtretungsentgelt insgesamt mindern bzw den in der Saldenliste zum 31.10.2022 ausgewiesenen Verlust erhöhen würde. Die Klägerin behielt sich den Abzug des Betrags beim Abtretungsentgelt noch am 12.10.2022 ausdrücklich vor. Vor dem Unterfertigungstermin konnten sich weder die befassten Steuerberater noch die Parteien als Vertragspartnerinnen auf die Verbuchung auf einem bestimmten Konto einigen. Der Punkt sollte daher in einer Telefonkonferenz nach Vertragsunterfertigung geklärt werden. Der Steuerberater der Beklagten verbuchte den Posten in der am 12.12.2022 an die Käuferinnen übermittelten Saldenliste zum 31.10.2022 aus Eigenem auf das Konto **, um die Diskussion zu dem Streitpunkt zu beenden. Weitere Diskussionen zwischen den Parteien folgten nicht mehr; die Telefonkonferenz fand nicht statt. Explizit einigten sich die Parteien weder auf die Buchung des Betrags von EUR 4.800 am Konto ** noch darauf, dass das endgültige Abtretungsentgelt um diesen Betrag gemindert würde.

In rechtlicher Hinsicht führte das Erstgericht zusammengefasst aus, die in Punkt IV. Abs 7 des Abtretungsvertrags enthaltene Wendung „Veränderungen des Anlagevermögens“ erfasse schon dem Wortlaut nach nicht die planmäßige Abschreibung (AfA), weil derselbe Wert von EUR 20.765,74 in beiden Saldenlisten (zum 31.8. und zum 31.10.2022) verbucht gewesen sei; es könne daher von keiner „Veränderung“ die Rede sein. Zudem könne im Rahmen der Berücksichtigung der Übung des redlichen Verkehrs dem Erklärungswert auch nicht unterstellt werden, dass der nicht veränderliche Betrag der AfA, der bereits nach der Saldenliste zum 31.8.2022 und im Abschlusszeitpunkt am 14.10.2022 bekannt gewesen sei, „sehenden Auges, aber unausgesprochen“ als entgeltmindernd berücksichtigt werden sollte. Damit wäre die Verhandlung des Transaktionswerts unvollständig geblieben, was der schriftlichen Einigung und dem im Einzelnen verhandelten Transaktionswert widerspreche. Ein dem objektiven Erklärungswert vorgehender übereinstimmender Parteiwille zur Berücksichtigung der AfA als entgeltmindernd sei nicht festgestellt worden.

Bei der Buchung des Betrags von EUR 4.800 handle es sich nicht um eine Veränderung des Anlagevermögens. Ob sich die Beklagten anlässlich der Umbuchung in der Saldenliste zum 31.10.2022 dem Klagsstandpunkt zur Verbuchung auf einem bestimmten Konto (schlüssig) unterworfen hätten, sei nicht mehr von Relevanz, weil nicht festgestellt habe werden können, dass sich die Parteien auf die Berücksichtigung dieses Betrags auch für die Ermittlung des endgültigen Abtretungsentgelts geeinigt haben.

Insgesamt sei den vertraglichen Regelungen nicht zu entnehmen, dass die Vertragsparteien den zu Gewinn/Verlust am Ende der Saldenlisten geführten Wert als Hebel für die Berechnung gewählt haben.

Eine Irrtumsanpassung scheitere insbesondere daran, dass die Beklagten keine Aufklärungspflicht treffe (vor allem weil die Textierung des Vertrags von der Klägerin gestammt habe) und nicht hervorgekommen sei, warum die Beklagte erkennen hätte müssen, dass die Klägerin den Passus „Veränderungen des Anlagevermögens“ anders auslege.

Dagegen richtet sich die Berufung der Klägerin wegen Mangelhaftigkeit des Verfahrens, unrichtiger Tatsachenfeststellung aufgrund unrichtiger Beweiswürdigung und unrichtiger rechtlicher Beurteilung, mit dem auf Klagsstattgebung gerichteten Abänderungsantrag; hilfsweise wird ein Aufhebungsantrag gestellt.

Die Beklagten beantragten, der Berufung nicht Folge zu geben.

I. Jene Teile des der Berufung angeschlossenen, schriftlichen Vorbringens, die nicht bereits in der mündlichen Verhandlung vor dem Erstgericht vorgetragen wurden, verstoßen gegen das Neuerungsverbot und waren daher zurückzuweisen.

Auch die erstmalige Vorlage von Urkunden im Berufungsverfahren verstößt gegen § 482 Abs 1 ZPO wenn sie - wie hier - nicht zur Darlegung oder Widerlegung der Berufungsgründe der Nichtigkeit oder der Mangelhaftigkeit des Verfahrens erfolgt (G.Kodek in Kodek/Oberhammer, ZPO-ON § 482 ZPO Rz 22 f).

II. Die Berufung ist nicht berechtigt.

1. Zur Verfahrensrüge:

1. 1 Die Klägerin rügt als Verfahrensfehler, das Erstgericht habe seine Rechtsansicht, wonach die Klausel in Punkt IV. Abs 7 des Abtretungsvertrags von den Parteien nicht verhandelt worden sei, weshalb diese Klausel im Rahmen der rechtlichen Beurteilung auszulegen sei, im Verfahren nicht ausreichend erörtert und der Klägerin keine Gelegenheit zur Äußerung gegeben. Ihr sei es daher nicht möglich gewesen, diese Rechtsansicht zu widerlegen. Im Falle einer Erörterung hätte die Klägerin ein – in der Berufung näher beschriebenes – Vorbringen samt Beweisanbot erstattet.

1.1. 1 Ob die genannte Klausel zwischen den Parteien ausgehandelt wurde, spielt ohne ein – von der Klägerin im Verfahren erster Instanz aber nicht erstattetes – Vorbringen und entsprechende Tatsachenfeststellungen, zu außerhalb der Urkunde liegenden Umständen, die auf einen von deren Wortlaut abweichenden Parteiwillen schließen lassen, für die Auslegung des Abtretungsvertrags keine Rolle. Nur wenn von einer Partei behauptet und bewiesen würde, dass aufgrund außerhalb der Urkunde liegender Umstände ein übereinstimmender Parteiwille oder ein vom allgemeinen Sprachgebrauch abweichender objektiver Sinn der Erklärung vorläge, wären auch diese Umstände für die Auslegung maßgeblich (RS0043422 [T6, T13]; 4 Ob 141/23y). Nur in diesem Fall sind zur Parteienabsicht auch weitere Tatsachenfeststellungen zu treffen (RS0043422). Diese haben sodann in die – dennoch im Rahmen der rechtlichen Beurteilung vorzunehmende – Auslegung einzufließen. In diesem Sinne sind auch die Ausführungen im angefochtenen Urteil (Rz 47) zu verstehen. Schon deshalb liegt gar kein erörterungsbedürftiger Umstand vor.

1.1. 2 Im Übrigen übersieht die Klägerin, dass das Erstgericht das Fehlen von Vorbringen im oben aufgezeigten Sinn und die sich daran anknüpfenden, unter 1.1.1 dargestellten Folgen für die Vertragsauslegung bereits ohnehin im Rahmen der vorbereitenden Tagsatzung (ON 11.2, Seite 3) ausdrücklich mit den Parteien erörtert hat, ohne dass dazu weiteres Parteienvorbringen erstattet worden wäre.

1. 2 Auch der Umstand, ob die Passage „Veränderungen des Anlagevermögens“ in den Abtretungsvertrag „hineinverhandelt“ wurde oder ob diese Passage von Anfang an in den Entwürfen des Abtretungsvertrags enthalten war, ist aus den unter 1.1.1 dargestellten Gründen ohne gleichzeitiges Vorbringen, dass bestimmte Umstände im Rahmen dieser Verhandlungen für die gemeinsame Absicht der Parteien sprechen, die AfA und den Betrag von EUR 4.800 als entgeltmindernd zu berücksichtigen, für das Ergebnis der Auslegung des Abtretungsvertrags nicht maßgeblich. Derartiges Vorbringen wurde – trotz Erörterung durch den Erstrichter – nicht erstattet. Daher vermag die Klägerin auch nicht aufzuzeigen, worin die Relevanz des im Zusammenhang mit dem Unterlassen einzelner Fragen an ihren Geschäftsführer behaupteten Verfahrensfehlers liegen soll. Abgesehen davon wäre es der anwaltlich vertretenen Klägerin freigestanden, die ihr relevant erschienenen Fragen selbst an ihren Geschäftsführer zu richten.

1. 3 Hinsichtlich des disloziert im Rahmen der Rechtsrüge erhobenen Vorwurfs, es habe keine Befragung des Geschäftsführers der Klägerin und des Zeugen H* stattgefunden, was zu den EUR 4.800 zwischen den beiden telefonisch besprochen wurde (ON 40, Seite 15), führt die Klägerin nicht aus, welche Feststellungen bei dieser ergänzenden Befragung vom Erstgericht zu treffen gewesen wären, weshalb die Verfahrensrüge auch insofern nicht gesetzmäßig ausgeführt ist (vgl RS0043039).

1. 4 Aus dem Tagsatzungsprotokoll (ON 34.6) ist nicht ersichtlich, dass das Erstgericht in der Tagsatzung vom 28.5.2024 das vom Klagevertreter schriftlich vorbereitete ergänzende Vorbringen nicht (vollständig) zugelassen hätte: Dort wird auf Seite 5 festgehalten: „KV bringt ergänzend vor wie Seiten 1 und 2 von 9 in einem schriftlich vorbereitenden ergänzenden Vorbringen, inklusive Beweisen zu oben Seite 3 von 9“. Dem Protokoll ist weder die Zurückweisung eines Vorbringens(teils) zu entnehmen, noch dass der Klagevertreter – entgegen der Protokollierung – letztlich noch weitere Passagen aus seinem schriftlich vorbereiteten Konzept in der Tagsatzung zu seinem, mündlich vorzutragenden (§§ 176, 178 ZPO), Vorbringen erheben wollte. Auch in diesem Zusammenhang liegt also kein Verfahrensfehler vor.

2. Zur Tatsachenrüge:

2. 1 Soweit die Klägerin auch im Rahmen der Tatsachenrüge dem Missverständnis unterliegt, dass Klauseln des Abtretungsvertrags keiner weiteren Auslegung bedürfen, wenn sie von den Parteien im Detail ausgehandelt wurden, kann auf die Ausführungen unter 1.1 verwiesen werden. Selbst wenn Punkt IV. Abs 3 des Abtretungsvertrags im Sinne der begehrten Ersatzfeststellung von den Parteien „ausverhandelt“ worden wäre, wäre dessen Sinngehalt dennoch durch Auslegung zu ermitteln. Die Ersatzfeststellung führt also nicht zu einer unmittelbar anderen Lösung der Rechtsfrage und ist daher unbeachtlich.

2. 2 Dass die strittige AfA in Höhe von EUR 20.765,74 in den in beiden Saldenlisten zum 31.8.2022 (./C1, Seite 3) und zum 31.10.2022 (./A) ausgewiesenen Verlusten von EUR 56.260,40 und EUR 59.736,47 enthalten ist, der strittige Betrag von EUR 4.800 dagegen erst in dem in der Saldenliste vom 31.10.2022 ausgewiesenen Verlust, ergibt sich ohnehin aus den auf US 9f getroffenen Feststellungen.

2. 3 Mit dem Fehlen einer Feststellung dazu, dass es bei sogenannten „share deals“ neben üblichen Vertragsklauseln auch (nicht übliche) Klauseln wie zB jene in Punkt IV. Abs 3 des Abtretungsvertrags gibt, macht die Klägerin in Wahrheit einen sekundären Feststellungsmangel geltend, auf den noch bei der Behandlung der Rechtsrüge zurückzukommen ist. Ob bei Anwendung dieser Klausel der in der Saldenliste zum 31.10.2022 ausgewiesene Verlust vom Transaktionswert abzuziehen wäre, stellt eine vom Ergebnis der Auslegung des Vertragsinhalts abhängige rechtliche Beurteilung dar und ist daher einer Beweisrüge nicht zugänglich.

3. Zur Rechtsrüge:

3. 1 Die Klägerin stützt das Klagebegehren zunächst auf die Rückzahlung von zu viel bezahltem Abtretungsentgelt, wobei sie auf dem Standpunkt steht, die Parteien hätten vereinbart, dass sowohl die AfA als auch der Betrag von EUR 4.800 das endgültige Abtretungsentgelt mindern.

3.1. 1 Maßgebliche Auslegungskriterien des § 914 ABGB sind der Wortsinn in seiner gewöhnlichen Bedeutung und die Absicht der Parteien (RS0017915). Unter der Absicht der Parteien ist die dem Erklärungsgegner erkennbare und von ihm widerspruchslos zur Kenntnis genommene Absicht des Erklärenden zu verstehen (RS0017915 [T27, T31]). Es ist dabei das gesamte Verhalten der Vertragsteile, das sich aus Äußerungen in Wort und Schrift sowie aus sonstigem Tun oder Nichttun zusammensetzen kann, zu berücksichtigen (RS0017915 [T29, T44]). Der Wortlaut der Vereinbarung ist allein maßgeblich, wenn keine abweichende Absicht festgestellt werden kann (RS0017915 [T35]; RS0017831; RS0017833). Für die Auslegung einer zwischen den Parteien schriftlich getroffenen Vereinbarung ist damit der Wortlaut maßgeblich, solange nicht behauptet und bewiesen ist, dass aufgrund außerhalb der Urkunde liegender Umstände sich ein übereinstimmender Parteiwille oder ein vom allgemeinen Sprachgebrauch abweichender objektiver Sinn der Erklärung ergibt (RS0043422 [T6, T13]; 4 Ob 141/23y).

3.1. 2 Hier wurde nicht nur kein vom Wortlaut abweichender gemeinsamer Parteiwille festgestellt; die Klägerin hat (ebenso wie die Beklagte) eine derartige Beweisführung im vorliegenden Verfahren gar nicht angetreten. Das Erstgericht ging daher für die Vertragsauslegung zutreffend davon aus, dass (zunächst) nur auf den Wortlaut des Abtretungstextes abzustellen ist.

Die Auslegung einer Erklärung ist am Empfängerhorizont zu messen. Dabei sind die aus der Erklärung abzuleitenden Rechtsfolgen nicht danach zu beurteilen, was der Erklärende sagen wollte oder was der Erklärungsempfänger darunter verstanden hat, sondern wie die Erklärung bei objektiver Beurteilung der Sachlage durch einen redlichen und verständigen Menschen zu verstehen war; es ist also auf konkrete Umstände, namentlich auf den Geschäftszweck und die Interessenlage Bedacht zu nehmen (objektiver Erklärungswert; RS0113932 [T1, T11]; Bollenberger/P.Bydlinski in KBB7, § 863 ABGB Rz 3 mwN).

3.1. 3 Das Prozedere zur Berechnung des endgültigen Abtretungsentgelts wurde von den Parteien des Abtretungsvertrags in dessen Punkt IV. Abs 7 ausdrücklich geregelt. Demnach wird dieses anhand der Saldenliste zum 31.10.2022 ermittelt, wobei ausgehend vom Transaktionswert unter anderem Veränderungen des Anlagevermögens der Gesellschaft das endgültige Abtretungsentgelt entsprechend vermindern sollen.

3.1. 4 Dem Standpunkt der Klägerin, dass die AfA von EUR 20.765 sowie der Betrag von EUR 4.800 tatsächlich zu einer Veränderung des Anlagevermögens der Gesellschaft geführt haben und diese daher auch eine Reduzierung des endgültigen Abtretungsentgelts bewirken müssen, ist Folgendes entgegenzuhalten: Entscheidend für die Auslegung des Vertrags ist nicht, wie sich ein Abschreibposten in der Bilanz (tatsächlich) auswirkt, sondern ob es dem Willen der Parteien entsprach, dass diese Beträge nach dem Vertrag das endgültige Abtretungsentgelt mindern sollten.

In Ansehung der EUR 4.800 aus den Honorarnoten für die Erstattung von Verkehrswertgutachten steht fest, die Vertragsparteien hätten sich auf eine solche Minderung nicht explizit geeinigt. Ein natürlicher Konsens scheidet daher aus. Aufgrund der weiteren Feststellungen, wonach sich die Verhandler vor Vertragsabschluss nicht auf die Verbuchung auf einem bestimmten Konto (und damit einhergehend auch nicht auf eine Minderung des endgültigen Abtretungsentgelts) einigen konnten, kann den Beklagten auch im Wege der Vertrauenstheorie nicht ohne weiteres redlicherweise unterstellt werden, dass sie eine Minderung um diesen Betrag sehen wollten.

Auch zur Frage, ob die planmäßige Abschreibung (AfA) eine „Veränderung des Anlagevermögens“ im Sinne des Punkts IV. Abs 7 des Vertrags sein sollte, bestand zwischen den Vertragsparteien nach den getroffenen Feststellungen keine tatsächliche Willensübereinstimmung (US 7 f). Aber auch aus dem objektiven Erklärungswert der Klausel ergibt sich Derartiges nicht: Geht man von der Feststellung aus, dass es Verkehrsübung ist, mit Beginn des zweiten Halbjahres die Gesamtjahres-AfA anzusetzen (US 8), weshalb derselbe Betrag sowohl in der Saldenliste zum 31.8.2022 als auch in jener zum 31.10.2022 enthalten war, und folgt dem Standpunkt der Klägerin, dass sich Punkt IV. Abs 7 des Vertrags auf Veränderungen des Anlagevermögens im gesamten Zeitraum 1.1.2022 bis 31.10.2022, den die Saldenliste zum 31.10.2022 abbilden soll, bezieht, bedeutet dies, dass die AfA bereits bei der Ermittlung des vorläufigen Abtretungsentgelts berücksichtigt hätte werden müssen. Dass das vorläufige und das endgültige Abtretungsentgelt nach unterschiedlichen Berechnungsarten ermittelt werden sollte, wurde im Verfahren nicht behauptet und widerspricht auch der festgestellten Verkehrsüblichkeit (US 8). Da die AfA beim vorläufigen Abtretungsentgelt aber nicht abgezogen wurde (vgl SV-GA ON 34.6, Seite 13), kann bei einer Gesamtbetrachtung der Vertragskonstruktion nicht davon ausgegangen werden, die Parteien hätten das endgültige Abtretungsentgelt um diesen Betrag mindern wollen.

3.1. 5 An diesem Auslegungsergebnis ändert auch Punkt IV. Abs 3 des Abtretungsvertrags nichts, der den Gewinn bzw Verlust des laufenden Geschäftsjahres bis zum 31.10.2022 ausschließlich den Übergebern zuweist: Die Klägerin übersieht nämlich zum einen, dass diese Bestimmung – soweit sie nach dem Parteiwillen überhaupt Einfluss auf die Berechnung des endgültigen Abtretungsentgelts haben sollte – jedenfalls nur in Zusammenschau mit dem diese Berechnung ausdrücklich regelnden Punkt IV. Abs 7 des Abtretungsvertrags verstanden werden kann. Wie bereits vom Erstgericht dargelegt, wäre es aber nicht nachvollziehbar, warum die Vertragsparteien eine detaillierte Regelung zur Berechnung des endgültigen Abtretungsentgelts festlegen sollten, wenn sie in Wahrheit für dessen Ermittlung bloß auf die Differenz zwischen den zu Gewinn/Verlust am Ende der Saldenlisten zum 31.8. und zum 31.10.2022 angeführten Werte abstellen hätten wollen. Von einem derartigen Verständnis einer Vertragsbestimmung, die eine andere Bestimmung (hier also Punkt IV. Abs 7) weitgehend unnötig macht, kann nicht ohne weiteres ausgegangen werden. Zum anderen spricht gegen die von der Klägerin angestrebte Auslegung, dass den Beklagten als wirtschaftlich agierenden Unternehmen ohne nähere Gründe dafür nicht unterstellt werden kann, das endgültige Abtretungsentgelt in einer aus ihrer Sicht „wirtschaftlich nicht sinnvollen“ Berechnungsmethode berechnen zu wollen, die im Wesentlichen dazu führt, dass der erzielte Verlust doppelt (nämlich einmal über den ausgewiesenen Verlust in der Saldenliste und ein weiteres mal über das Working-Capital) zu ihren Lasten berücksichtigt wird (vgl SV-GA ON 34.6, Seite 15).

3.1. 6 Die in Punkt IV. Abs 3 des Abtretungsvertrags vorgesehene Zuteilung von Gewinn und Verlust zwischen den Vertragsparteien stellt daher weder für sich alleine noch in Zusammenschau mit Punkt IV. Abs 7 eine ausreichende Grundlage für die von der Klägerin angestrebte Minderung des endgültigen Abtretungsentgelts dar. An diesem Ergebnis würde es auch nichts ändern, wenn es bei „share deals“ neben üblichen Klauseln auch solche (nicht üblichen) Klauseln wie Punkt IV. Abs 3 des Abtretungsvertrags gibt. Der (in der Tatsachenrüge) behauptete sekundäre Feststellungsmangel liegt also nicht vor.

3.1. 7 Damit folgt schon auf Grund der „Vertrauenstheorie“ aus dem Wortsinn in seiner gewöhnlichen Bedeutung, dass die Parteien des Abtretungsvertrages nicht die Absicht hatten, beim endgültigen Abtretungsentgelt die AfA und die EUR 4.800 mindernd zu berücksichtigen. In Ansehung der AfA wird dies noch durch die Feststellung untermauert, dass es in Fällen wie dem vorliegenden verkehrsüblich ist, bei der Ermittlung des Abtretungsentgelts planmäßige Abschreibungen nicht zu berücksichtigen (US 8). Umso weniger wird deshalb nämlich ein redlicher, verständiger Verhandlungspartner Punkt IV. Abs 7 des Abtretungsvertrags dahin verstehen, dass damit die AfA das endgültige Abtretungsentgelt mindern soll. Eines Rückgriffs auf die subsidiär maßgebliche Übung des redlichen Verkehrs im Sinne einer Verkehrssitte (Bollenberger/P.Bydlinski in KBB7 § 914 Rz 7) bedarf es daher im Rahmen der hier vorzunehmenden einfachen Vertragsauslegung nicht; ebenso ist keine ergänzende Vertragsauslegung vorzunehmen. Daher spielt es für die Auslegung in concreto auch keine Rolle, dass die Vertragsparteien im Abtretungsvertrag nicht dessen Auslegung anhand von Unternehmensbräuchen vereinbart haben.

3.1. 8 Ob die Klägerin dafür verantwortlich ist, unter welcher Position die Beklagten den Betrag von EUR 4.800 in der Vergangenheit verbucht haben, spielt für die Auslegung des Vertragstextes keine Rolle.

3. 2 Die Klägerin stützt ihr Klagebegehren hinsichtlich des Betrags von EUR 4.800 in der Berufung erstmals auf ein nachträgliches Anerkenntnis durch die von ihrem Steuerberater vorgenommene Buchung dieses Betrags auf das Konto ** in der Saldenliste zum 31.10.2022. Auch auf die in Punkt VI. Abs 5 normierte Haftung der Übergeber für die Richtigkeit und Vollständigkeit des Rechenwerks der Gesellschaft hat die Klägerin ihr Begehren vor dem Erstgericht nicht gestützt und dementsprechend auch kein Tatsachenvorbringen erstattet. Mit ihren nunmehrigen Ausführungen verstößt sie daher jeweils gegen das Neuerungsverbot. Im Übrigen geht die Klägerin mit ihrer Behauptung, die Umbuchung durch den Steuerberater der Beklagten sei nicht ohne deren Kenntnis erfolgt, nicht vom festgestellten Sachverhalt aus, wonach der Steuerberater die Buchung „aus Eigenem“ vornahm (US 9).

3. 3 Auf die noch vor dem Erstgericht herangezogene Anspruchsgrundlage der Vertragsanpassung infolge ihres Irrtums über das Vorliegen einer Verkehrssitte, wonach die planmäßige Abschreibung des Anlagevermögens nicht zu einer Minderung des Abtretungsentgelts führt, kommt die Klägerin in der Berufung nicht mehr ausdrücklich zurück. Dessen ungeachtet würde ein von der Klägerin behauptetes Veranlassen des Irrtums durch die (allein behauptete) Unterlassung einer gebotenen Mitteilung (vgl RS0016188; 7 Ob 260/06w) voraussetzen, dass die Beklagten durch den unterlassenen Hinweis auf die Verkehrssitte gegen eine Aufklärungspflicht verstießen. Eine Aufklärungspflicht über vertragsrelevante Umstände ist im Allgemeinen dann zu bejahen, wenn der Partner nach den Grundsätzen des redlichen Verkehrs eine entsprechende Information erwarten durfte (RS0014811; RS0014823). Gerade wegen der Verkehrsüblichkeit, dass es unter Umständen wie den hier vorliegenden zu keiner entgeltmindernden Berücksichtigung von planmäßigen Abschreibungen kommt, durften die Käufer eine derartige Aufklärung durch die Beklagten aber nicht erwarten. Dies gilt umso mehr, als der Vertragstext – insbesondere die hier relevanten Passagen in Punkt IV. – aus der Sphäre der Klägerin selbst stammten.

Zusammengefasst kommt der Berufung daher keine Berechtigung zu.

Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 41 Abs 1, 50 ZPO.

Der Zulässigkeitsausspruch gründet sich auf § 502 Abs 1 ZPO. Erhebliche Rechtsfragen im Sinn dieser Bestimmung waren nicht zu beurteilen.

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