OLG Wien 6R52/25y

6R52/25yTribunal de Recurso28 de fev. de 2025

Abrir fonte

Texto completo

OLG Wien 6R52/25y

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 28.02.2025
  • ECLI: ECLI:AT:OLG0009:2025:00600R00052.25Y.0228.001

Kopf

Das Oberlandesgericht Wien hat als Rekursgericht durch die Senatspräsidentin Dr. Fabian als Vorsitzende sowie die Richter Dr. Pscheidl und Mag. Jelinek in der Rechtssache der Antragstellerin Republik Österreich (Finanzamt Österreich), vertreten durch die Finanzprokuratur, Singerstraße 17-19, 1011 Wien, wider die Antragsgegnerin A*, geb **, *, wegen Insolvenzeröffnung, über den Rekurs der Mag. B, Rechtsanwältin, **, gegen den Beschluss des Handelsgerichts Wien vom 16.1.2025, **, in nicht öffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Der Rekurs wird zurückgewiesen.

Der Wert des Entscheidungsgegenstands übersteigt EUR 30.000.

Der ordentliche Revisionsrekurs ist nicht zulässig.

Begründung

Begründung

Mit einem am 5.11.2024 beim Erstgericht eingelangten Antrag begehrte die Republik Österreich/Finanzamt Österreich (Antragstellerin) die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen der A* (Antragsgegnerin). Diese schulde ihr laut dem beiliegenden Rückstandsausweis EUR 81.682,08 an rückständigen und vollstreckbaren Abgaben. Die Antragsgegnerin sei zahlungsunfähig. Das Vorliegen der Zahlungsunfähigkeit folge insbesondere aus der mit dem Rückstandsausweis nachgewiesenen Höhe der Abgabenforderungen und aus dem mehr als 6-monatigen Zeitraum, in dem diese Abgaben von der Antragsgegnerin nicht bezahlt worden seien. Damit liege eine vorübergehende Zahlungsstockung nicht mehr vor. Dem Antrag war ein Rückstandsausweis vom 23.10.2024 angeschlossen, aus dem sich offene Abgabenschulden für den Zeitraum April 2022 bis September 2024 aus Einkommens- und Umsatzsteuer ergeben.

Eine Abfrage im Gewerbeinformationssystem Austria durch das Erstgericht wies zwei aufrechte Gewerbeberechtigungen der Antragsgegnerin für „Kosmetik“ (ON 2.5) und für „Hilfestellung zur Erreichung einer körperlichen bzw energetischen Ausgewogenheit […]“ aus (ON 2.6).

Die Abfrage im Firmenbuch (ON 2.2) ergab, dass die Antragsgegnerin Gesellschafterin und Geschäftsführerin der C* GmbH mit einer zur Hälfte eingezahlten gründungsprivilegierten Stammeinlage von EUR 10.000 ist.

Eine Grundbuchabfrage (ON 2.3) sowie Abfragen in der Liste der Vermögensverzeichnisse (ON 2.8) und im Pfändungsregister (ON 2.9) blieben ergebnislos.

Laut Verfahrensregister (ON 2.7) waren zwei von der Österreichischen Gesundheitskasse (ÖGK) beantragte Exekutionsverfahren aktuell gegen die Antragsgegnerin anhängig.

Die ÖGK meldete einen Zahlungsrückstand von EUR 20.386,04, verwies auf die anhängigen Exekutionsverfahren und teilte mit, dass keine Ratenvereinbarung bestehe (ON 4.1). Bei der SVS konnte kein Rückstand erhoben werden (ON 4.2).

Die Antragstellerin berichtete am 17.12.2024, dass der Rückstand auf EUR 87.702,08 angestiegen sei, keine Zahlungsvereinbarung bestehe und ein Kostenvorschuss nicht erlegt werde.

Zu der für den 18.12.2024 anberaumten Einvernahmetagsatzung erschien nur die Antragsgegnerin. Sie gab den Bestand der Forderung sowie das Vorliegen der Zahlungsunfähigkeit als richtig zu und kündigte den Erlag des Kostenvorschusses an (ON 6).

Bis 16.1.2025 wurde kein Kostenvorschuss erlegt.

Mit dem angefochtenen Beschluss stellte das Erstgericht die Zahlungsunfähigkeit der Antragsgegnerin fest und sprach aus, das Insolvenzverfahren werde mangels Kostendeckung nicht eröffnet (ON 7).

Die Forderung der Antragstellerin sei durch den vollstreckbaren Rückstandsausweis vom 23.10.2024 mit dem Betrag von EUR 81.682,08 sA glaubhaft gemacht. Die Zahlungsunfähigkeit der Antragsgegnerin ergebe sich daraus, dass die Beitragsrückstände bis 2022 zurückreichten. Es habe nicht festgestellt werden können, dass die Antragsgegnerin über ein Vermögen verfüge, welches zumindest ausreiche, um die Anlaufkosten des Insolvenzverfahrens zu decken.

Dagegen richtet sich der Rekurs der Mag.B* mit dem Antrag den Beschluss ersatzlos zu beheben.

Der Rekurs ist unzulässig.

1. Mit dem zu ** gefassten Beschluss des Handelsgerichts Wien vom 31.1.2025 wurde über Antrag der ÖGK (**) das Insolvenzverfahren über das Vermögen der Antragsgegnerin eröffnet und die Rekurswerberin zur Insolvenzverwalterin bestellt.

2. Sie macht geltend, sie sei verpflichtet, sämtliche Maßnahmen zu treffen, die die Befriedigungsaussichten der Gläubigerschaft erhöhen könnten.

Erwachse der angefochtene Beschluss auf Nichteröffnung mangels Kostendeckung in Rechtskraft, würden gemäß § 85 Z 2 erster Fall iVm § 13 Abs 3 GewO 1994 mit Datum der Rechtskraft die Gewerbeberechtigungen der Schuldnerin enden. Ungeachtet des Umstands, dass das Unternehmen der Antragsgegnerin derzeit nicht fortbetrieben werde, sondern auf Antrag der Insolvenzverwalterin insolvenzgerichtlich geschlossen worden sei, hätten die Gewerbeberechtigungen einen hohen Wert für die Gläubigerschaft. Sollte nämlich die Antragsgegnerin einen Sanierungsplan anstreben, wäre dieser durch die Beendigung ihrer Gewerbeberechtigungen verunmöglicht, jedenfalls aber erschwert bzw nicht erfüllbar.

3. Im Insolvenzverfahren ist grundsätzlich jeder zum Rekurs befugt, der sich in seinem Recht gekränkt zu sein erachtet. Voraussetzung der Rekurslegitimation ist jedoch, dass der Rekurswerber in seinem Rechte verletzt sein kann; ein bloß wirtschaftliches Interesse genügt nicht (RS0065135). Zu 8 Ob 81/02y wurde im Zusammenhang mit dem Beschluss auf Zurückweisung eines Zahlungsplans die Rekurslegitimation des Masseverwalters im Hinblick auf seine Rechtspflicht, die Interessen der Gläubiger und der Konkursmasse zu wahren, anerkannt.

4. Nach übereinstimmender Lehre und Rechtsprechung kommt dem Insolvenzverwalter aber im Eröffnungsverfahren keine Rechtsmittellegitimation zu (vgl 8 Ob 3/05g; Schneider in Konecny, Insolvenzgesetze § 71c Rz 36; Schumacher in KLS2 § 71c Rz 9).

Die zitierte Entscheidung sowie die referierten Lehrmeinungen beziehen sich jeweils auf die Rechtsmittellegitimation im der Bestellung des Insolvenzverwalters vorangegangenen Eröffnungsverfahren. Selbst in diesen Fällen wird das Rekursrecht des Insolvenzverwalters verneint.

Hier ficht die Rekurswerberin aber einen Beschluss in einem Eröffnungsverfahren an, das nicht zur Insolvenzeröffnung und somit auch nicht zu ihrer Bestellung geführt hat.

Auch das Argument, sie habe alle Maßnahmen zu treffen, die die Befriedigung der Gläubigerschaft erhöhen könnten, genügt nicht, um ihr Rechtsmittellegitimation zuzuerkennen. Um im Interesse der Gläubiger die Verfahrenseröffnung bzw deren Abweisung bekämpfen zu können wird nämlich den Gläubigerschutzverbänden eine Rekurslegitimation im Eröffnungsverfahren zugebilligt (Schneider aaO Rz 35).

Der Rekurs ist daher zurückzuweisen.

5. Der Ausspruch über den Wert des Entscheidungsgegenstandes beruht auf § 252 IO iVm §§ 526 Abs 3, 500 Abs 2 Z 1 lit b und Abs 3 ZPO.

6. Der Ausspruch über die Unzulässigkeit des ordentlichen Revisionsrekurses gründet auf § 252 IO iVm §§ 526 Abs 3, 500 Abs 2 Z 3, 528 Abs 1 ZPO. Eine Rechtsfrage im Sinne der letztgenannten Bestimmung war nicht zu lösen.

Continue sua pesquisa no ChatGPT ou Claude

Conecte o Omnilex para pesquisar o corpus jurídico pelo seu assistente de IA.