OLG Graz 5R166/24g

5R166/24gTribunal de Recurso28 de fev. de 2025

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OLG Graz 5R166/24g

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 28.02.2025
  • ECLI: ECLI:AT:OLG0639:2025:00500R00166.24G.0228.000

Kopf

Das Oberlandesgericht Graz hat als Berufungsgericht durch die Richter Dr. Waldner (Vorsitz), Mag. Stadlmann und Mag. Schellnegger in der Rechtssache der klagenden Partei A*, geboren am **, Polizist, *, vertreten durch Dr. Robert Kerschbaumer, Rechtsanwalt in Lienz, gegen die beklagte Partei B, geboren am **, Kraftfahrer, *, vertreten durch Dr. Stefan Lausegger, LL.M., Rechtsanwalt in Graz, wegen (eingeschränkt) EUR 1.925,00 samt Anhang, über die Berufung der klagenden Partei gegen das Urteil des Landesgerichtes Leoben vom 4. August 2024, C-22 (Berufungsstreitwert: EUR 1.925,00), in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

Spruch

Der Berufung wird nicht Folge gegeben.

Die klagende Partei ist schuldig, der beklagten Partei binnen 14 Tagen die mit EUR 419,57 (darin EUR 69,93 USt) bestimmten Kosten ihrer Berufungsbeantwortung zu ersetzen.

Die Revision ist jedenfalls unzulässig.

Begründung

Entscheidungsgründe:

Vom Beklagten wurde eine Bildaufnahme des Klägers von einer Demonstration im Februar 2021 auf seinem Facebookprofil durch „Teilen“ eines Facebookpostings veröffentlicht. Der geteilte Beitrag zeigt ein Bild des Klägers vom Einsatz mit folgendem Text:

„Lasst dieses Gesicht des Polizisten um die Welt gehen. Dieser Polizist eskalierte bei der Demo in **. Ein 82jähriger unschuldiger Mann wurde zu Boden gerissen, verhaftet und stundenlang verhört. Dieser Polizist ist schuldig.“

Zu den Einzelverfahren zwischen den Streitteilen:

Mit Urteil des Landesgerichtes Leoben zu D* wurde der Beklagte - soweit hier von Interesse - gemäß den §§ 6 Abs 1, 7a Abs 1 Z 2, 8 Abs 1 MedienG schuldig erkannt, für die durch die Veröffentlichung bewirkte persönliche Beeinträchtigung des Klägers diesem einen Entschädigungsbetrag in der Höhe von EUR 200,00 binnen 14 Tagen bei sonstiger Exekution zu bezahlen; das Urteil wurde nach der Entscheidung des Oberlandesgerichtes Graz über eine vom Kläger erhobene Berufung am 14. Juni 2022 rechtskräftig. Diese Entschädigung hat der Beklagte tatsächlich geleistet.

Mit Schreiben vom 14. Juli 2022 forderte der Kläger den Beklagten auf, ihm die Namen und Anschriften jener Facebook-Freunde bekannt zu geben, die den Beitrag von der Seite des Beklagten geteilt hatten, oder sich durch Zahlung eines Betrages von EUR 400,00 zzgl Kosten von dieser Pflicht zu befreien. Der Beklagte bezahlte daraufhin EUR 400,00 zzgl Kosten an den Kläger.

Am 27. Oktober 2022 brachte der Kläger eine auf Widerruf der inkriminierten Äußerung gerichtete Klage beim Landesgericht Leoben ein. Der Beklagte schaltete nach Klagseinbringung den geforderten Widerruf online, mit dem nach Einschränkung auf Kosten ergangenen Urteil des Landesgerichtes Leoben zu E* vom 13. Juni 2023 wurde der Beklagte verpflichtet, die mit EUR 3.413,57 bestimmten Kosten des Verfahrens zu ersetzen.

Am 16. Februar 2023 erließ das Landesgerichtes Innsbruck zu ** (später geändert auf: F*) einen bedingten Zahlungsbefehl über EUR 1.950,00 samt Anhang auf Basis der Behauptungen des Klägers, ihm stehe für die durch die Bildnisveröffentlichung erlittene empfindliche Kränkung ein Betrag zu von EUR 2.000,00 zu, unter Berücksichtigung des Umstandes, dass die beklagte Partei aufgrund der Veröffentlichung in ihrem Medium bereits die gerichtliche Verurteilung zu einem Entschädigungsbetrag nach §§ 6 ff MedienG erfüllt hat, seien daher noch EUR 1.950,00 offen. Seine Anspruch begründete er dabei zusammengefasst mit der erlittenen Kränkung durch die Rufschädigung und Bloßstellung, insbesondere aufgrund der reißerischen Aufmachung des Aufrufs zum „Shitstorm“ gegen den Kläger, dem Rechtfertigungsdruck sowohl im privaten wie auch beruflichen Umfeld, der Gefährdung der korrekten Durchführung zukünftiger Amtshandlungen insbesondere durch Täter mit psychischen Problemen oder alkoholisiertes Klientel, den Verlust der Kontrolle über seine Persönlichkeitsrechte weil der entstandene Eindruck nie wieder ganz „geradegerückt“ werden könne. Der Beklagte erhob einen Einspruch gegen den Zahlungsbefehl, anerkannte die Forderung und begehrte einen Kostenzuspruch nach § 45 ZPO mit dem wesentlichen Argument, der Kläger habe seine Forderungen niemals beziffert und daher sei die Fälligkeit nicht eingetreten; die Hauptforderung bezahlte der Beklagte, woraufhin der Kläger am 1. März 2023 die Klage unter Anspruchsverzicht zurückzog und bekanntgab, dass die vom Beklagten eingeforderten Kosten angewiesen würden. Der Beklagte beglich die Forderung im Sinne des Zahlungsbefehls im Glauben, dass damit eine abschließende Bereinigung zu erzielen wäre.

Mit Schreiben vom 1. März 2023 – somit vom selben Tag, an dem die Klagsrückziehung zum Verfahren des Landesgerichtes Innsbruck erfolgte – forderte der Kläger den Beklagten unter Anrechnung der bereits geleisteten Beträge zur Zahlung eines weiteren Schadenersatzes von EUR 800,00 „für die im Urheberverfahren geschilderten Beeinträchtigungen nach Art. 4 Ziff. 1 iVm Art. 82 DSVGO“ auf. Diesen Betrag bezahlte der Kläger nicht, sondern verwies den Kläger auf den Klagsweg.

Insgesamt – unter Berücksichtigung der verhängten Geldstrafen und sonstigen Sanktionen, der gerichtlich und außergerichtlich bezahlten Forderungen und Zinsen, der geleisteten Kostenersätze an den Kläger, und der Kosten der eigenen Rechtsvertretung – hat der Beklagte bisher rund EUR 13.000,00 aufgewendet.

Zur Sache:

Der Kläger ist Polizist. Er stand im Februar 2021 bei einer Demonstration gegen Covid-19-Maßnahmen im Einsatz und wurde dabei fotografiert bzw gefilmt. Ein Dritter veröffentlichte das inkriminierte Video samt dem außer Streit stehenden Begleittext. Tatsächlich war der Kläger damals (nur) Glied einer polizeilichen Absperrkette gewesen und hatte nicht an der Amtshandlung gegenüber dem 82-jährigen Mann teilgenommen.

Der Beklagte ist Medieninhaber eines Facebook-Profils, dessen veröffentlichte Beiträge weltweit aufrufbar sind. Er erkannte auf dem Bild den Kläger als Polizisten und las auch den Text des „Ursprungspostings“, den er nicht auf seinen Wahrheitsgehalt überprüfte. Er reagierte auf das Posting samt dem Begleittext emotional, zumal sein Vater ebenfalls im genannten Alter steht, und teilte das Posting, ohne weiter darüber nachzudenken. Er verbreitete und veröffentlichte damit ein Bild, das den Kläger (in Uniform) bei einem Einsatz zeigt und auf dem dieser trotz Atemschutzmaske gegen das Coronavirus SARS-CoV-2 insbesondere durch seinen markanten Vollbart leicht erkennbar ist (samt Begleittext), und nahm dabei in Kauf, ein Bild des Klägers ohne Prüfung auf den Wahrheitsgehalt in Umlauf zu bringen.

Der Beklagte löschte den Beitrag selbst, nachdem er im August im Rahmen von polizeilichen Erhebungen dazu befragt und vom erhebenden Beamten darauf hingewiesen wurde, dass das Posting zu löschen wäre. Damit stand das Posting etwa 6 Monate auf der Facebook-Seite des Beklagte online. Es steht nicht fest, wie viele „Facebook-Freunde“ der Beklagte in der Zeit, in der sich der Beitrag auf seinem Facebook-Profil befand, hatte; ebenso wenig, dass der Beitrag auf mehr als 1.500 Facebook-Profilen geteilt wurde.

Unter den Postings, die in Reaktion auf das inkriminierte Grund-Posting (wenn auch nicht unmittelbar zum „Teilen“ des Beklagten) erstellt wurden, fanden sich mehrere abschätzige Kommentare (wie beispielsweise „sicher so ein wixer der nur in da Uniform stark ist“, „Weg mit diesen scheiß Polizist“, „Psychopatischer Wixer“). Diese Kommentare empfand der Kläger als sehr herabwürdigend und beschämend. Er wurde von Freunden und von mehreren Polizeikollegen auf „das Posting“ angesprochen. Auch sein ehemaliger Postenkommandant erlangte davon Kenntnis und informierte sich bei ihm, was beim Einsatz „los gewesen“ sei. Seine Mutter wurde von verschiedenen Personen auf „das Posting“ angesprochen. Sie fragte beim Kläger wegen der Geschehnisse bei der Demonstration an. Auch seine Schwester erlangte davon Kenntnis. Der Kläger ließ sich - um weniger leicht erkennbar zu sein - auch eine Zeit lang von seiner Freundin den ursprünglich rötlichen Bart färben. Gegen Anfang Juni 2021 flaute das allgemeinen Interesse wieder ab, seit Mitte 2023 erneuern sich die unangenehmen Gefühle nur mehr, wenn der Kläger zu Verhandlungen und Aussagen anreist.

Generell wurde der Kläger in der Region, in der er mehrere Jahre als Polizist tätig und ins dortige gesellschaftliche Leben integriert war, von Leuten auf den Beitrag angesprochen, und zwar für die Zeit von rund einem halbem Jahr, wobei sich Erkundigungen mit der Zeit „eher immer mehr“ auf den „Verfahrensstand“ bezogen und der Kläger weniger „mit der Sache“ konfrontiert wurde. Es steht nicht fest, ob jene Personen, die den Kläger auf „das Posting“ hin ansprachen, den Beitrag auf dem Profil des Beklagten gesehen hatten. Insgesamt war die Situation für den Kläger für einige Monate sehr belastend. Er hatte ständig das Gefühl, sich rechtfertigen zu müssen. Spätestens 2,5 Jahre nach dem „Shitstorm“ legte sich dieses Gefühl, der Kläger wurde auch nicht mehr regelmäßig auf die Problematik angesprochen, sondern eher vereinzelt von Kollegen, die sich nach dem Stand der Verfahren erkundigten. Die Sachaufklärung, insbesondere Ausforschung der Personen, die den Beitrag ebenfalls teilten, kostete ihn große private Ressourcen.

Der Kläger bzw der nunmehrige Klagsvertreter machte mittlerweile zumindest 1.500 Personen ausfindig, die auf ihren Facebook-Profilen diesen Beitrag ebenfalls geteilt hatten, und brachte Klagen gegen diese ein (** - zuletzt aufgerufen am 3. August 2024, 11:09 Uhr). Der Kläger erhielt bereits von einer Vielzahl von Personen Schadenersatzleistungen bezahlt, insgesamt hat der Kläger zwischenzeitig einen Immaterialschadenersatz von zumindest EUR 75.000,00 einbringlich gemacht.

Mit seiner am 21. Februar 2024 zu C* des Landesgerichts Leoben eingebrachten (Mahn-)Klage begehrte der Kläger vom Beklagten die Bezahlung von EUR 2.025,00. Dies – auf das Wesentlichste zusammengefasst – mit der Begründung, dass der Kläger als Polizist am 20. Februar 2021 in ** bei einer Demonstration gegen Maßnahmen der Bundesregierung zur Eindämmung von Covd-19 im Einsatz gewesen sei. Der Beklagte sei Inhaber eines Facebook-Profils, wobei dessen Beiträge öffentlich weltweit abrufbar seien. Dort habe er ein Bild des Klägers vom oben genannten Einsatz veröffentlicht; dies mit folgendem Text: „Lasst dieses Gesicht des Polizisten um die Welt gehen. Dieser Polizist eskalierte bei der Demo in **. Ein 82-jähriger unschuldiger Mann wurde zu Boden gerissen, verhaftet und stundenlang verhört. Dieser Polizist ist schuldig.“

Dieser Bildbegleittext sei unwahr, rufschädigend und ehrenbeleidigend. Dem Kläger werde fälschlicherweise Schuld an der Eskalation und amtsmissbräuchliche Gewalt gegen einen friedlichen Teilnehmer unterstellt. Er werde weltweit als Verbrecher dargestellt.

Es bestehe eine Anspruch von EUR 3.000,00 für immaterielle Schäden der Datenverarbeitung. Der Beklagte sei bereits zur Bezahlung von Schadenersatz nach § 87 Abs 2 UrhG verurteilt worden, weshalb sich der Klagsbetrag auf restlich EUR 2.050,00 kürze.

Die Gründe für den Anspruch seien eine unvorteilhafte Bilddarstellung, das Aushaltenmüssen von ständigem Rechtfertigungsdruck im privaten und beruflichen Umfeld über einen längeren Zeitraum, der Bereitschaft der „Corona-Maßnahmen-Kritiker“ und Polizeikritiker, mit Gewalt gegen die Polizei vorzugehen, die Gefährdung der künftigen Durchführung von Amtshandlungen, wodurch die schutzwürdigen Sicherheitsinteressen des Klägers beeinträchtigt seien, das Erkennen und Ansprechen des Klägers, verbunden mit der Gefahr eines Angriffs durch psychisch labile Täter, eine massive Beunruhigung des Klägers (verbunden mit Einfärbung seines Bartes), eine empfindliche Kränkung des Klägers, der Anschein des Verlustes der Kontrolle über sein Ansehen (auch als Ausbilder bei der Polizei), massive Beeinträchtigungen im Dienst und Privatleben (Konfrontation mit Fragen und Vorwürfen) und eine Rufschädigung in bislang unbekannter Dimension durch die technischen Möglichkeiten des Internets.

Mit Schriftsatz vom 14. Mai 2024 (ON 17) schränkte der Kläger das Zahlungsbegehren auf EUR 1.925,00 samt 4 % Zinsen seit Klagszustellung zuzüglich 4 % Zinsen aus den Zinsen ein.

Der Beklagte habe über Aufforderung EUR 1.950,00 (immaterieller Schadenersatz nach § 87 Abs 2 UrhG) geleistet, weshalb eine Klagsrückziehung zu F* (ehemals G*) des Landesgerichtes Innsbruck erfolgt sei. Der Kläger lasse sich in Berichtigung seines bisherigen Vorbringens die Hälfte dieses Betrages (EUR 975,00) auf den Anspruch von EUR 3.000,00 anrechnen.

Außerdem sei der Kläger im Verfahren D* des Landesgerichtes Leoben wegen übler Nachrede nach § 111 Abs 2 StGB rechtskräftig verurteilt worden. Hieraus ergebe sich eine Bindungswirkung für das Zivilverfahren nach § 1330 Abs 2 ABGB. Der Beklagte sei dort auch zur Zahlung eines medienrechtlichen Entschädigungsbetrages nach den §§ 6ff MedienG von EUR 200,00 verurteilt worden. Der Kläger lasse sich insoweit einen Teilbetrag von EUR 100,00 auf den gegenständlichen Anspruch anrechnen. Die nunmehrige Einschränkung ergebe sich aus diesem Betrag von EUR 100,00.

Die Ansprüche des Klägers würden abgeleitet aus § 111 Abs 1 und 2 ABGB, §§ 6 ff MedienG, § 78 UrhG, § 1330 Abs 2 ABGB, Art 83 Abs 5 lit a DSGVO iVm § 62 Abs 1 DSG, Art 4 Z 1 iVm Art 82 DSGVO.

Es liege schweres Verschulden des Beklagten vor. Die Rechtswidrigkeit sei sofort erkennbar gewesen. Die primäre Veröffentlichung habe dazu gedient, Hass und Verachtung gegenüber dem Kläger zu schüren. Es habe ein Dauerdelikt und ein Shitstorm gegenüber dem Kläger vorgelegen.

Der Beklagte erhob Einspruch und beantragte die kostenpflichtige Zurück-, in eventu Abweisung des Klagebegehrens.

Er wandte – ebenfalls auf das Wesentlichste zusammengefasst – ein, dass es sich nunmehr bereits um das vierte Gerichtsverfahren gegen den Beklagten wegen ein und desselben Facebook-Postings handle.

Im Verfahren D* des Landesgerichts Leoben sei der Beklagte wegen übler Nachrede nach den §§ 111 Abs 1 und 2, 117 Abs 2 StGB iVm § 1 Abs 1 Z 12 MedienG zu einer Geldstrafe von EUR 1.680,00 und zur Bezahlung eines medienrechtlichen Entschädigungsbetrages von EUR 200,00 gemäß den §§ 6 Abs 1, 7a Abs 1 Z 2, 8 Abs 1 MedienG an den Kläger verurteilt worden.

Außerdem habe der Beklagte zwecks Befreiung von einer Auskunftspflicht im Zusammenhang mit einer Teilung des Postings durch andere Personen bereits EUR 520,85 brutto an den Kläger bezahlt.

Im Verfahren E* (ehemals **) des Landesgerichtes Leoben habe der Beklagte dem vom Kläger begehrten Widerruf in Bezug auf das Posting entsprochen, weshalb es zur Klagseinschränkung auf Kosten gekommen sei.

Im Verfahren F* (ehemals G*) des Landesgerichts Innsbruck habe der Kläger den dort geltend gemachten Betrag von EUR 1.950,00 vorbehaltlos anerkannt und bezahlt, woraufhin die Klage zurückgezogen worden sei. Insoweit habe der Kläger einen restlichen Schadenersatz von EUR 800,00 nach Art 4 Z 1 iVm Art 82 DSGVO „unter Anrechnung aller bisher geleisteten Zahlungen“ gefordert. Der Kläger sei offenbar damals der Auffassung gewesen, dass neben den bereits geleisteten Zahlungen „nur“ noch ein weiterer Betrag von EUR 800,00 zustünde.

Es stelle sich die ganz grundsätzliche Frage, wie hoch der (nach dem Vorbringen des Klägers immaterielle) Schaden sein soll, der über den bereits durch den Beklagten an den Kläger entrichteten Betrag von insgesamt EUR 2.150,00 hinausgeht. Ein solcher weiterer immaterieller Schaden existiere nicht. Die vom Kläger bereits erhaltenen Beträge würden jeden denkmöglichen immateriellen Schaden abdecken. Es sei nicht anzunehmen, dass diesem ein Schaden von insgesamt mehr als EUR 2.150,00 entstanden ist.

Im Verfahren F* des Landesgerichts Innsbruck habe der Kläger keine konkreten Anspruchsgrundlagen genannt. Die Begehren in dieser und der gegenständlichen Klage seien inhaltlich identisch. Der beiden Verfahren zugrundegelegte rechtserzeugende Sachverhalt sei (im Sinne der sogenannten „Kernpunkttheorie“) identisch. Der Kläger argumentiere auch in beiden Verfahren (wenn man von einem dreigliedrigen Streitgegenstand ausgehen würde) mit der gleichen rechtlichen Qualifikation seines Anspruchs. Es liege daher das Prozesshindernis der res iudicata bzw allenfalls (im Hinblick auf das Anerkenntnis des Klägers) der res transacta vor.

Im Zusammenhang mit dem geleisteten Betrag vom EUR 520,85 habe der Kläger angekündigt, im Fall einer Zahlung „auch keine weiteren rechtlichen Schritte“ gegen den Beklagten einzuleiten, die dem Kläger „daraus zustehen, dass [der Beklagte] mitverantwortlich [wäre] für die tatbestandsmäßige Veröffentlichung der anderen Personen“. Der Beklagte habe dieses Angebot angenommen und den geforderten Betrag bezahlt.

Es werde der Einwand der Rechtsmissbräuchlichkeit erhoben. Wenn der Kläger der Meinung wäre, dass ihm ein weiterer Schadenersatz zustünde, hätte er bereits weitere Ansprüche im Strafverfahren D* des Landesgerichts Leoben geltend gemacht, dem er sich mit einem Teilbetrag von nur EUR 50,00 angeschlossen habe. Der Kläger hätte weitere bzw höhere Ansprüche bereits zu E* des Landesgerichtes Leoben oder zu F* des Landesgerichtes Innsbruck geltend machen können. Der einzige ersichtliche Grund dafür, eine weitere Schadenersatzklage (kurz vor Ende der Verjährungsfrist) einzubringen, sei das klar erkennbare Ziel, den Beklagten noch mit Kosten eines weiteren Zivilverfahrens zu belasten bzw insgesamt einen möglichst hohen tariflichen Kostenersatz zu lukrieren.

In diesem Zusammenhang verweist der Beklagte auf Zeitungsartikel, welche den Klagsvertreter dahingehend zitieren, dass er namens des Klägers 1.000 bis 1.500 Strafanzeigen und hunderte Klagen nach dem Zivil- und Medienrecht einbringen werde. Offensichtlich gehe es dem Kläger nicht darum, geschehenes Unrecht gut zu machen bzw real vorhandene Schäden auszugleichen, sondern darum, es anderen (insbesondere dem Beklagten) heimzuzahlen. Die vom Beklagten insgesamt bezahlten Beträge einschließlich der zugesprochenen Kosten würden sich auf über EUR 7.000,00 belaufen, und außerhalb jedes Verhältnisses zu den Ansprüchen des Klägers stehen. Dies sei dem Kläger auch bewusst, der gerichtsnotorisch eine Vielzahl gleichartiger Prozesse führe.

Die dem Kläger entstandenen relevanten Nachteile seien jedenfalls durch den Zuspruch zu D* des Landesgerichts Leoben und durch das Anerkenntnis des Beklagten zu F* des Landesgerichts Innsbruck vollständig abgegolten worden.

Es würde an einer adäquaten Kausalität des Handelns des Beklagten für die vom Kläger behaupteten Nachteile fehlen, sofern diese tatsächlich eingetreten seien, was bestritten werde.

Der Beklagte könne nicht erst Zweit- oder Drittschädiger sein, sondern sei dessen Posting nach zumindest einigen hundert weiteren inhaltsgleichen Postings erfolgt. Das Handeln des Beklagten habe daher die vom Kläger behaupteten Nachteile nicht gesteigert. Es lasse sich nicht feststellen, ob das Verhalten des Beklagten den Schaden des Klägers vergrößert habe.

Hinsichtlich der „Sorgen“ und der „Unzufriedenheit“ in Bezug auf „andere potenzielle Rufschädiger“ habe sich der Kläger (mit dem Vergleich über EUR 400,00 [zuzüglich Kosten]) bereits verglichen.

Der Anspruch auf Schadenersatz nach Art 82 Abs 1 DSGVO erfülle keine abschreckende Funktion oder sogar eine Straffunktion. Die Schwere des Verstoßes könne sich daher nicht auf die Höhe des auf der Grundlage dieser Bestimmung gewährten Schadenersatzes auswirken, auch wenn es sich nicht um einen materiellen, sondern um einen immateriellen Schaden handelt.

Im Übrigen seien die Kosten mehrerer gesonderter Klagen nicht zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendig, selbst wenn sie prozessual zulässig wären. Es fehle an den Voraussetzungen der Zweckmäßigkeit und Notwendigkeit.

Dem Kläger sei im Verfahren 5 R 87/23p des Oberlandesgerichts Innsbruck (an dem der Beklagte nicht beteiligt gewesen sei) Schadenersatz zuerkannt worden. Sollte dieses Verfahren für das gegenständliche Verfahren nicht einschlägig sein, sei das Klagsvorbringen (ON 17, Seite 20) verfehlt.

Mit dem angefochtene Urteil (ON 22) wies das Erstgericht (I.) die Unterbrechungsanträge des Klägers (1.) betreffend das Verfahren 4 R 66/23p des Oberlandesgerichtes Innsbruck und (2.) betreffend das Vorabentscheidungsersuchen zu 6 Ob 90/23p jeweils ab und (3.) verwarf den Einwand der entschiedenen Rechtssache; außerdem (II.) wies es (1.) das gesamte Zahlungsbegehren von EUR 1.925,-- samt Anhang ab und (2.) verpflichtete den Kläger zu einem Kostenersatz von EUR 2.012,59 brutto an den Beklagten. Es traf die eingangs wiedergegebenen Feststellungen, wobei der Kläger in seiner Berufung behauptet, dass die schräg und fettgedruckt wiedergegebenen Feststellungen „überschießend“ seien. Diesen Sachverhalt beurteilte es rechtlich dahingehend, dass eine Verfahrensunterbrechung nicht zweckmäßig gewesen sei. Einerseits seien im gegenständlichen Verfahren wesentliche Fragen zum Grund des Anspruchs zu klären, die in den angesprochenen Entscheidungen nicht behandelt würden. Andererseits hätten sich die Entscheidungen nicht auf jene Probleme bezogen, die hier zu klären seien. Im Übrigen sei die Entscheidung 6 Ob 210/23k mittlerweile veröffentlicht und der Unterbrechungsantrag aufgrund des weggefallenen Unterbrechungsgrundes daher gegenstandslos. Zu E* des Landesgerichtes Leoben liege – nach Klagseinschränkung – eine Endentscheidung in Bezug auf den Widerruf der inkriminierten Äußerungen vor. Das dortige Begehren sei offensichtlich nicht identisch mit dem gegenständlichen Begehren. Die Forderung zu ** des Landesgerichtes Innsbruck sei unter teilweiser Anrechnung der bereits zuerkannten medienrechtlichen Entschädigung ausdrücklich zur Abgeltung der durch die Bildnisveröffentlichung erlittenen empfindlichen Kränkung und der damit verbundenen Nachteile erhoben worden. Eine (gesicherte) Rechtsprechung im Sinne einer Globalbemessung (wie etwa beim Schmerzengeld) für die Geltendmachung von Schadenersatzansprüchen aufgrund der Verletzung von Bildnisschutz- und Datenschutzregelungen und der damit verbundenen Nachteil sei nicht erkennbar. Aufgrund der Geltendmachung eines deutlich höheren Betrages sei auch eine inhaltliche Auseinandersetzung erforderlich. Da der geltend gemachte Betrag die früher geltend gemachte Summe übersteige und eine andere Rechtsgrundlage abdecken will, sei die Klage jedenfalls nicht zurückzuweisen. Nach allgemeinen Ausführungen zur DSGVO, zum DSG, zu § 78 Abs 1 UrhG und zu § 111 StGB gelangt das Erstgericht zur Auffassung, dass dem Kläger dem Grunde nach jedenfalls ein angemessener Immaterialschadenersatz zukomme. Weder diesen Umstand noch sein prinzipielles Verschulden bestreite der Beklagte. Dieser verweise zutreffend darauf, dass er (letztlich) nur ein kleiner Bestandteil des über den Kläger hereingebrochenen „Shitstorms“ gewesen sei und dass nicht aufschlüsselbar sei, in welchem Umfang gerade sein Posting einen Schaden verursacht hat. Hierauf komme es bei einem „Shitstorm“ aber nicht an (6 Ob 210/23k). Für die Vermutung der Kausalität in Bezug auf den dem Kläger entstandenen Schaden genüge schon, dass der Beklagte das Posting geteilt hat. Eine gänzliche Widerlegung dieser Vermutung sei dem Beklagten nicht gelungen. Eine Teilbarkeit des Schadens hätten weder der Beklagte noch der Kläger darlegen oder nachweisen können. Der Kläger könne daher berechtigt den (unteilbaren) Gesamtschaden von einem Schädiger fordern. Wer sich an einem Shitstorm beteilige, müsse damit rechnen, dass er gegenüber dem Opfer den Gesamtschaden (vorweg) leisten und sich in der Folge der Mühe der Aufteilung des Ersatzes unter den anderen Schädigern unterziehen muss. Die Schädiger seien insoweit damit belastet, untereinander im Wege des § 896 ABGB Regress zu nehmen, womit das Risiko der Uneinbringlichkeit auf diese verlagert werde. Der Schadenersatz nach der DSGVO (und nach dem DSG) habe ebenso wie derjenige nach den §§ 6 ff MedienG und den §§ 78, 87 UrhG nur Ausgleichs-, aber keine abschreckende oder sogar Straffunktion. Der Ersatz dürfe daher nicht in einer Höhe bemessen werden, die über den vollständigen Ersatz hinausgeht. Im vorliegenden Fall liege das Schwergewicht des eingetretenen Schadens in der Schädigung des Rufes des Klägers, dessen Kränkung und der dadurch bewirkten Ängste und Sorgen. Insoweit habe der Kläger seine Anspruchsberechtigung bewiesen. Der Schaden sei nach § 273 ZPO zu bemessen. Eine abschließende Beurteilung sei nicht erforderlich. Unter Berücksichtigung der eingetretenen Persönlichkeitsverletzungen und Rufschädigung, der damit einhergehenden Kränkungen, der Ängste und Sorgen im privaten und beruflichen Umfeld und der Dauer der derartigen Beeinträchtigungen unter Rücksicht auch darauf, dass in der ersten Zeit des Shitstorms nicht absehbar gewesen sei, welche weiteren Konsequenzen der Kläger zu gewärtigen haben werde, sei mit einem Schadenersatz von EUR 75.000,00 jedenfalls eine volle Genugtuung im Hinblick auf die erlittenen immateriellen Schäden geleistet worden. Andere Schäden würden nicht geltend gemacht. Der Kläger müsse sich das anrechnen lassen, was er bereits – von welchem Schädiger auch immer – einbringlich gemacht hat. Solidarhaftung bedeute nämlich, dass der Geschädigte den gesamten Schaden von einem bzw jedem Schädiger begehren kann und zwar so lange und so weit, bis er den Ausgleich für den gesamten Schaden auch tatsächlich erlangt hat. Erst wenn dies der Fall ist, könne und brauche er die Heranziehung weiterer Schädiger zur Abdeckung des Schadens nicht mehr. Dabei seien nicht nur sämtliche weiteren Postings relevant, sondern auch sämtliche auf welcher Rechtsgrundlage immer erlangten Ansprüche. Der Beklagte habe Beweisanträge dahingehend gestellt, dass von dritter Seite Schadenersatz an den Kläger geleistet worden sei. Vor dem Hintergrund des feststellbaren, insgesamt bereits zugeflossenen Schadenersatzes von EUR 75.000,00 sei unzweifelhaft, dass die dem Kläger aus dem Immaterialschaden zustehenden Ansprüche bereits getilgt sind. Das Klagebegehren sei daher vollständig abzuweisen. Die Kostenentscheidung beruhe auf § 41 Abs 1 ZPO.

Gegen dieses Urteil richtet sich die Berufung des Klägers (ON 23) aus dem Berufungsgrund der unrichtigen rechtlichen Beurteilung, in der er beantragt, das Urteil klagsstattgebend abzuändern.

Der Beklagte beantragt in seiner Berufungsbeantwortung (ON 25), der Berufung nicht Folge zu geben und das Ersturteil zu bestätigen; in eventu dieses aufzuheben und die Klage zurückzuweisen.

Die Berufung – über die gemäß § 480 Abs 1 ZPO in nichtöffentlicher Sitzung zu entscheiden war – ist nicht berechtigt.

1. ) Der Kläger macht in der Berufung – auf das Wesentlichste zusammengefasst – geltend, dass die eingangs fett und schräg gedruckt wiedergegebenen Feststellungen des Erstgerichtes „überschießend“ seien. Vorbringen, wonach dem Klagsvertreter die Identität von 1.500 Shitstorm-Teilnehmern bekannt gewesen sei, sei vom Kläger nicht erstattet worden. Auch der Beklagte habe solche Behauptungen nicht aufgestellt, wobei dessen Prozessvorbringen vom Erstgericht irreführend wiedergegeben werde. Im Zusammenhang mit der Beilage ./10 habe der Beklagte nur Prozessvorbringen zur Frage der Rechtsmissbräuchlichkeit erstattet. Die Richtigkeit der Beilage ./10 habe der Kläger bestritten. Mit dem ungeprüften Rückblick auf eine Boulevard-Berichterstattung würden die Grundsätze eines fairen Verfahrens verletzt. Diese Behauptung, wonach dem Kläger jeder der 1.500 Shitstorm-Teilnehmer bekannt ist, wäre auch lebensfremd, zumal sich viele Nutzer sozialer Medien (gerichtsbekannt) hinter anonymen oder pseudonymen Profilen verbergen würden. Es sei auch von keiner der Parteien vorgebracht worden, dass der dem Kläger eingetretene Gesamtschaden bereits durch Zahlungen anderer Solidarschuldner abgedeckt worden wäre. Auf eine Solidarhaftung aller Teilnehmer des Shitstorms hätten sich die Streitteile auch nicht berufen. Die Entscheidung des Obersten Gerichtshofs zu 6 Ob 210/22k sei im vorliegenden Rechtsstreit noch nicht bekannt gewesen. Wenn das Erstgericht auf die Beweispflicht des Klägers (gemäß § 381 ZPO) bezüglich erhaltener Zahlungen anderer Schädiger verweise, werde dem Wortlaut der Entscheidung 6 Ob 210/23k widersprochen. Der Oberste Gerichtshof habe unmissverständlich festgelegt, dass die Solidarschuldner untereinander zu klären haben, wer bereits Zahlungen geleistet hat und welchen Anteil jeder zu tragen hat. Der Kläger beruft sich insoweit auf die Entscheidungen 2 R 198/23m des OLG Wien und 6 Bs 114/24a des OLG Innsbruck. Aus der Entscheidung 6 Ob 210/23k würde sich ergeben, dass (1.) bei einer Solidarhaftung die Beweislast hinsichtlich bereits erhaltener Schadenersatzzahlungen nicht beim Kläger, sondern beim Beklagten liege, (2.) es für den Kläger unzumutbar sei, genaue Angaben über sämtliche bereits erhaltenen Zahlungen zu machen, (3.) das Unaufklärbarkeitsrisiko betreffend bereits geleisteter Zahlungen der Schädiger trage, (4.) die Beweislast für die Höhe geleisteter (auf den Gesamtschaden anzurechnender) Zahlungen der Beklagte trage, (7.) den Kläger keine prozessuale Aufklärungspflicht betreffend bereits erhaltener Zahlungen treffe und (8.) eine Verlagerung der Beweislast auf den Kläger zu einer unbilligen Benachteiligung und möglicherweise zu einer Förderung von Rechtsmissbrauch führen würde. Die Schuldnergemeinschaft müsse sich selbst schützen, indem sie intern kommuniziert und gemeinsam vorgeht, proaktiv handelt, um ihre Interessen zu wahren und zu verhindern, dass Solidarschuldner durch unkoordinierte Handlungen benachteiligt werden. Der Betrag von EUR 75.000,00 stelle eine unzureichende Entschädigung für den massiven Online-Rufmord dar. Insoweit verweist der Kläger auf die weiterhin bestehende Auffindbarkeit im Internet, auf die Einführung des Hass-im-Netz-Bekämpfungs-Gesetzes und den medienrechtlichen Höchstbetrag von EUR 100.000,00. Durch die massive Anzahl von Beiträgen komme es zu einer exponentiellen Steigerung der Reichweite und der Persönlichkeitsverletzung, die (selbst bei konservativer Schätzung) 750.000 Menschen (mehr als das Doppelte der Einwohnerzahl von **) erreichen würde. Auf die Stärkung des Persönlichkeitsschutzes im digitalen Raum sei Bedacht zu nehmen. Allein durch die Führung von 750 uneinbringlichen Privatanklageverfahren (Bemessungsgrundlage: EUR 11.000,00) würden dem Kläger Prozesskosten von EUR 1,875.000,00 entstehen. Der Kläger würde für 1.500 Verfahren erhebliche Vorauszahlungen für Gerichtsgebühren (je EUR 287,00) leisten müssen (EUR 430.500,00). Substitutionskosten von EUR 750.000,00 würden hinzukommen. Insgesamt würden sich Barauslagen von EUR 1,12 Millionen ergeben. Es widerspreche daher jeglicher logischer Argumentation, dass derartige Vorleistungen erbracht und das damit einhergehende Prozessriskio getragen werde, wenn man (wie das Erstgericht) von einem erlangbaren medienrechtlichen Entschädigungsbetrag von nur EUR 100,00 ausgeht.

2. ) Dem wird in der Berufungsbeantwortung entgegengehalten, dass der Kläger sich gegen die Verwertung von Beweismitteln bzw die amtswegige Beischaffung von Beweisen durch das Erstgericht wende. Die Geltendmachung der Berufungsgrundes der Mangelhaftigkeit des Verfahrens sei aber gemäß § 501 ZPO ausgeschlossen. Wenn der Kläger auf die Ungeeignetheit des Zeitungsartikels für die getroffenen Feststellungen verweist, wende er sich gegen die Beweiswürdigung des Erstgerichtes, welche (ebenso wie eine Aktenwidrigkeit) hier nicht geltend gemacht werden könne. Die diesbezüglichen Berufungsausführungen seien daher unbeachtlich. Im Zusammenhang mit der Frage, ob eine Feststellung überschießend ist oder nicht, sei nicht zu prüfen, ob sie sich wörtlich mit dem Parteienvorbringen deckt, sondern nur, ob sie sich im Rahmen des Klagegrundes oder der Einwendungen des Beklagten hält. Es sei also nicht notwendig gewesen, dass der Beklagte exakt vorbringt, dass der Kläger „mittlerweile 1.500 Personen ausfindig“ gemacht hätte. Die Wiedergabe des Vorbringens der Parteien durch das Erstgericht sei insoweit unerheblich, da es nur auf das tatsächliche aktenkundige Vorbringen der Parteien ankomme. Wenn den Parteien die Entscheidung 6 Ob 210/23k bei Schluss der Verhandlung bereits bekannt gewesen wäre, so wäre wohl rechtlich präziser gefasstes Vorbringen erstattet worden. Die Feststellungen des Erstgerichts würden sich aber noch im Rahmen des Parteienvorbringens bewegen. Die Berufungsausführungen zur Beweislastfrage seien nicht relevant, da positive Feststellungen vorliegen würden. Darüber hinaus wird in der Berufungsbeantwortung geltend gemacht, dass die rechtliche Beurteilung des Erstgerichtes zur Frage des Einwandes der res iudicata bzw der res transacta unrichtig sei.

3. ) Hierzu wurde erwogen:

4.1. ) Im Allgemeinen trifft es zu, dass eine Rechtssache unrichtig rechtlich beurteilt wird, wenn einer Entscheidung unzulässige sogenannte „überschießende“ Feststellungen zugrunde gelegt werden. Der Kläger releviert diesen Umstand daher zutreffend im Rahmen seiner Rechtsrüge (RIS-Justiz RS0037972, RS0040318 [T 2], RS00112213 [T 4]).

4.2. ) Das Gericht darf die bei seiner Beweisaufnahme hervorgekommenen Umstände nur insoweit berücksichtigen, als diese im Parteienvorbringen Deckung finden. Ist das nicht der Fall, liegt eine sogenannte „überschießende“ Feststellung vor, welche nicht berücksichtigt werden darf (RIS-Justiz RS0040318).

4.3. ) Bei der Beurteilung, ob es sich um eine unzulässige „überschießende“ Feststellung handelt, ist nicht darauf abzustellen, ob sich der vom Erstgericht festgestellte Sachverhalt wörtlich mit den Parteienbehauptungen deckt. Es ist vielmehr zu prüfen, ob sich die Feststellungen im Rahmen des geltend gemachten Klagsgrundes oder der erhobenen Einwendungen halten (Lovrek in Fasching/Konecny³, IV/1, § 503 ZPO [Stand 1.9.2019, rdb.at], Rz 177f; G.Kodek in Kodek/Oberhammer, ZPO-ON, § 503 ZPO [Stand 9.10.2023, rdb.at], Rz 76; Fucik in FS Delle-Karth, 2013, 251 [352]; RIS-Justiz RS0036933 [T6], RS0040318, RS0037972 [T9]).

5.1. ) Es ist daher zu prüfen, ob von den Parteien Prozessbehauptungen aufgestellt wurden, welche sich mit der Frage beschäftigen, ob der dem Kläger entstandene Schaden bereits bezahlt wurde.

5.2. ) Insoweit hat die Beklagte Prozessbehauptungen aufgestellt, wonach dem Kläger kein Schaden entstanden sei, der den Betrag von EUR 2.150,00 übersteigt. Dabei hat sich der Beklagte in erster Linie darauf bezogen, dass der dem Kläger entstandene Schaden durch die vom Beklagten geleisteten Zahlungen (insgesamt EUR 2.150,00) beglichen worden sei. Er hat beim Kläger tatsächlich eingetretene Nachteile bestritten. Gleichzeitig hat der Beklagte aber auch thematisiert, dass der Kläger eine Vielzahl gleichartiger Prozesse gegen andere Schädiger führe, und hat im Zusammenhang mit der Frage, ob dem Kläger überhaupt ein Schaden entstanden ist, die Verursachung auch bzw nur durch andere Poster in den Raum gestellt.

5.3. ) Selbst wenn die ausdrückliche bzw wörtliche Behauptung, wonach der dem Kläger entstandene Schaden durch andere Poster bereits gänzlich abgegolten wurde, nicht aufgestellt wurde, so ergibt sich doch, dass der Beklagte insgesamt betrachtet den Standpunkt eingenommen hat, dass der dem Kläger entstandene Schaden bereits abgegolten wurde, wobei er sich auch auf andere Poster und eine Vielzahl von diesen gegenüber erfolgten Klagsführungen bezogen hat. Letztlich hat er den Standpunkt eingenommen, dass er nicht dazu verpflichtet sei, weitere Ersatzbeträge an den Kläger zu leisten.

5.4. ) Ausgehend hiervon ist nicht erkennbar, warum das Erstgericht nicht dazu berechtigt gewesen sein sollte, sich mit der Frage auseinanderzusetzen, welcher Schaden dem Kläger entstanden ist und ob dieser nicht bereits abgegolten wurde. Die vom Kläger in seiner Berufung relevierte Feststellung ist daher tatsächlich nicht „überschießend“, sondern hält sich im Rahmen der Prozessstandpunkte der Parteien.

5.5. ) Aus der Entscheidung des OLG Wien, 2 R 198/23m, lässt sich nichts anderes ableiten. Dort wurde nämlich, bei Betrachtung der dort im konkreten Einzelfall vorliegenden Prozessstandpunkte, die Auffassung vertreten, dass der dort Beklagte kein Vorbringen erstattet habe, dass und in welcher Höhe der Kläger bereits tatsächlich (weitere) Entschädigungszahlungen erhalten hätte. Die Prozessstandpunkte sind daher nicht mit denjenigen im gegenständlichen Verfahren vergleichbar.

5.6. ) Die Entscheidung des OLG Innsbruck, 6 Bs 114/24a, lassen sich keine Ausführungen zum Gesamtschaden des Klägers oder zu dessen Abdeckung entnehmen.

6.1. ) Aus den Feststellungen des Erstgerichtes ergibt sich, dass der Kläger über einen Zeitraum von etwa einem halben Jahr einer sehr belastenden Situation durch den gegenständlichen „Shitstorm“ ausgesetzt war, dass das allgemeine Interesse an der Situation Anfang Juli 2021 wieder abflaute, dass das zunächst vorhandene Gefühl, sich rechtfertigen zu müssen, sich spätestens 2,5 Jahre nach dem Shitstorm wieder legte und dass sich diesbezügliche unangenehme Gefühle des Klägers seit Mitte 2023 nur mehr erneuern, wenn er zu Verhandlungen und Aussagen anreist.

6.2. ) Der erkennende Senat vertritt ausgehend von dieser Situation die Auffassung, dass die (psychische) Belastung des Klägers wohl äußerst unangenehm und mit einer erheblichen Beeinträchtigung für diesen verbunden war. Gleichzeitig kann aber bei einer wertenden Betrachtung unter Einbeziehung von § 273 ZPO nicht davon ausgegangen werden, dass die Belastung des Klägers mit körperlichen Verletzungen vergleichbar wäre, die den Zuspruch von Schmerzengeld für starke Schmerzen über den gesamten halbjährigen Zeitraum rechtfertigen könnte.

6.3. ) Es kann daher nicht davon ausgegangen werden, dass dem Kläger ein (psychischer oder immaterieller) Schaden entstanden wäre, der mit einem EUR 75.000,00 noch hinausgehenden Betrag abgegolten werden müsste.

6.4. ) Ein anderes Ergebnis lässt sich auch aus den Berufungsausführungen nicht ableiten.

6.5. ) Der Kläger behauptet letztlich nur pauschal, dass der Entschädigungsbetrag von EUR 75.000,00 zu niedrig sei. Die Ausführungen zum Vorwurf des Amtsmissbrauchs gegenüber einem Polizisten, zu einem Präsent-Bleiben der Situation bei einer Google-Suche, zum Höchstbetrag von EUR 100.000,00 nach dem Hass-im-Netz-Bekämpfungs-Gesetz und zur Vielzahl der Verbreitungen lassen keinen Bezug zur konkreten Schadenshöhe oder zur rechtlichen Beurteilung durch das Erstgericht erkennen.

6.6. ) Die Ausführungen zur Vorfinanzierung von Klagsführungen sind nicht geeignet, einen Beitrag zur Bewertung des vom Kläger gegenständlich geltend gemachten (immateriellen) Schadens zu leisten. Im Übrigen wird nicht einmal behauptet, dass diese Kosten bereits entstanden wären. Im Übrigen ist es Sache des Klägers, ob er sich trotz des nach den Feststellungen bereits einbringlich gemachten Betrages von EUR 75.000,00 weiteren Kostenrisiken aussetzen möchte oder nicht.

6.7. ) Es ist zwar richtig, dass eine Vielzahl von Personen das Bild des Klägers und den damit verbundenen Text gesehen haben. Gleichzeitig ist aber auch zu bedenken, dass der Kläger auf dem geposteten Bild eine Atemschutzmaske getragen hat. Hieraus ergibt sich naturgemäß, dass der Kläger für Personen, die ihn bereits persönlich kennen, erkennbar war. Es erscheint aber unwahrscheinlich, dass er aufgrund dieses Bildes von Personen, die ihn vorher nicht gekannt haben, auf der Straße erkannt werden würde. Die „Belastung“ durch die Vielzahl der (potentiellen) Betrachter des Bildes ist daher letztlich nur eine abstrakte.

7. ) Fragen der Beweislast stellen sich nicht, da das Erstgericht Feststellungen getroffen hat. Eine non-liquet-Situation liegt daher nicht vor.

8. ) Der Auffassung, dass (ausgehend von allen im Raum stehenden Normen, auf die sich der Kläger berufen hat) das Schwergewicht des eingetretenen Schadens in der Schädigung des Rufes des Klägers, dessen Kränkung und der dadurch bewirkten Ängste und Sorgen liegt, wird in der Berufung nicht mehr entgegengetreten.

9. ) Der Berufung konnte daher kein Erfolg beschieden sein.

10. ) Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 41, 50 ZPO.

Das Kostenverzeichnis des Beklagen war aber dahingehend zu korrigieren, als kein Anspruch auf Ersatz des Antrags auf Akteneinsicht (betreffend die Entscheidung des OLG Wien, 2 R 198/23m) zusteht. Gemäß § 23 Abs 1 RATG gebührt bei Entlohnung von Leistungen, die (unter anderem) unter die Tarifpost 3 fallen, anstelle aller unter die Tarifposten 5, 6 und 8 fallenden Nebenleistungen (und anstelle des Ersatzes für die Postgebühren im Inland) ein Einheitssatz. Eine Firmenbuch-Internetanfrage (OLG Wien 7 Ra 142/05m) oder die Besorgung von Grundbuchsabschriften (LG Feldkirch, 2 R 309/08v) sind insoweit mit einem kurzen Telefonat vergleichbar. Auch ein Aufforderungsschreiben nach § 8 AHG fällt als anwaltliche Nebenleistung unter den Einheitssatz (Obermaier, Kostenhandbuch4, Kapitel 3 [Stand 8.1.2024, rdb.at], Rz 3.79). Nach Auffassung des erkennenden Senates sind diese Grundsätze auch auf die Beischaffung einer (anonymisierten) Entscheidung anzuwenden. Die Vornahme von Rechtsrecherche gehört zu den typischen anwaltlichen Tätigkeiten, die ohnehin nicht gesondert zu honorieren sind. Die Beischaffung erfolgte offenbar durch einen Antrag im Sinne von § 219 Abs 2 Satz 2 ZPO (Beilage ./16). Der Beklagte hätte aber auch einen Anspruch nach § 48a GOG idF BGBl Nr. 217/1996, zuletzt geändert durch BGBl I Nr. 119/2013 gehabt (vgl Fellner/Nogratnig, RStDG, GOG und StAG II5.03, § 48a GOG [Stand 1.3.2024, rdb.at], Rz 2ff). Ein Antrag nach dieser Bestimmung ist mit einem einfachen Schreiben nach TP 5 RATG vergleichbar und daher zweifellos vom Einheitssatz umfasst.

11. ) Der (Un-)Zulässigkeitsausspruch beruht auf § 502 Abs 2 ZPO.

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