4R37/25f•OLG Graz 4R37/25f
Das Oberlandesgericht Graz hat als Rekursgericht durch die Richterinnen Dr.in Angerer (Vorsitz), Mag.a Zeiler-Wlasich und Dr.in Jost-Draxl in der Firmenbuchsache der im Firmenbuch des Landesgerichts Klagenfurt zu FN ** zur Eintragung angemeldeten A* e.U. mit dem Sitz in der politischen Gemeinde ** über den Rekurs des Inhabers und Antragstellers B*, geboren am **, **, gegen den Beschluss des Landesgerichts Klagenfurt vom 30. Jänner 2025, **-5, in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluss
gefasst:
Dem Rekurs wird Folge gegeben.
Der angefochtene Beschluss wird aufgehoben und dem Erstgericht die Fortsetzung des Eintragungsverfahrens unter Abstandnahme vom gebrauchten Zurückweisungsgrund aufgetragen.
Der ordentliche Revisionsrekurs ist nicht zulässig.
begründung:
Mit Antrag vom 31. Dezember 2024 begehrt der Antragsteller das Einzelunternehmen „A* e.U“ mit Sitz in ** im Firmenbuch einzutragen. Seine beigelegte Musterzeichnungserklärung betraf jedoch jene als Geschäftsführer der C* GmbH, FN **.
Mit Beschluss vom 3. Jänner 2025 trug das Erstgericht dem Antragsteller in Vorerledigung der Anmeldung vom 31.12.2024 auf, eine korrekte Musterzeichnung binnen drei Wochen vorzulegen, welche auf das Einzelunternehmen zu lauten habe (ON 3). Dieser Beschluss wurde ihm am 8. Jänner 2025 zugestellt. Binnen der gesetzten Frist und bis zur Beschlussfassung des Erstgerichts erfolgte keine Verbesserung.
Mit dem angefochtenen Beschluss weist das Erstgericht den Antrag auf Eintragung mangels Verbesserung zurück.
Dagegen richtet sich der Rekurs des Antragstellers, in dem er unter Vorlage einer auf das Einzelunternehmen lautenden Musterzeichnung ausführt, er habe diese rechtzeitig vor Ablauf der Frist „im Notariat D* abgelegt und beglaubigt“. Das Notariat habe ihm die unmittelbare Übermittlung an das Landesgericht zugesagt. Aus ihm nicht bekannten Gründen sei dies nicht geschehen.
Der Rekurs ist im Ergebnis berechtigt.
1. Der Einzelunternehmer hat bei der Anmeldung zum Firmenbuch seine Namensunterschrift zur Aufbewahrung bei Gericht zu zeichnen (§ 28 UGB). Die Anmeldungen zur Eintragung in das Firmenbuch sowie die zur Aufbewahrung bei Gericht bestimmten Zeichnungen von Unterschriften sind - bis auf die in § 11 FBG aufgezählten, hier nicht vorliegenden Ausnahmen - in der Regel schriftlich und in öffentlich beglaubigter Form einzureichen (§ 11 UBG). Die Namenszeichnung ist sodann gemäß § 12 Abs 1 FBG in die Urkundensammlung aufzunehmen.
2. Kommt der Unternehmer seiner Verpflichtung zur Einreichung der Namenszeichnung nicht nach, kann er nach § 24 FBG durch Zwangsstrafen dazu verhalten werden. Damit soll es ermöglicht werden, gegebenenfalls eine wann und wo immer abgegebene Unterschrift mit der Musterzeichnung zu vergleichen (W. Schumacher in Straube/Ratka/Rauter, UGB I4 § 28 Rz 12 [Stand 1.12.2017, rdb.at]; zur Diskussion, ob die Regelung durch die Einführung der elektronischen Urkundensammlung und insbesondere des elektronischen Rechtsverkehrs [ERV] überholt sei, Herda in Artmann, UGB: Kommentar-Band 13 zu § 28 Rz 20ff).
3. Da die Pflicht zur Zeichnung der Namensunterschrift selbständig neben der Anmeldepflicht besteht, darf die Eintragung bei erfolgter Anmeldung nicht wegen Fehlens der Zeichnung abgelehnt werden; vielmehr ist die Namenszeichnung mittels Zwangsstrafe gemäß § 24 FBG zu erzwingen (W. Schumacher aaO Rz 16; Herda aaO Rz 22).
4. Das Erstgericht hätte daher ungeachtet des Ablaufs der Verbesserungsfrist die beantragte Eintragung nicht aus diesem Grund zurückweisen dürfen, weshalb spruchgemäß zu entscheiden war.
5. Einer Bewertung nach § 59 Abs 2 AußStrG iVm § 15 FBG bedarf dieser Entscheidung nicht (RIS-Justiz RS0110629 [T 1, T 2]).
6. Der ordentliche Revisionsrekurs nach § 62 Abs 1 AußStrG (iVm § 15 FBG) war nicht zuzulassen, weil das Rekursgericht erhebliche Rechtsfragen nicht zu lösen hatte.
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