OLG Innsbruck 3R11/25d

3R11/25dTribunal de Recurso5 de mar. de 2025

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OLG Innsbruck 3R11/25d

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 05.03.2025
  • ECLI: ECLI:AT:OLG0819:2025:00300R00011.25D.0305.000

Kopf

Das Oberlandesgericht Innsbruck hat als Berufungsgericht durch den Senatspräsidenten des Oberlandesgerichts Dr. Kohlegger als Vorsitzenden sowie die Richterin des Oberlandesgerichts Dr. Pirchmoser und den Richter des Oberlandesgerichts MMag. Dr. Dobler als weitere Mitglieder des Senats in der Rechtssache der klagenden Partei A* B*, vertreten durch Holter-Wildfellner Partner Rechtsanwälte GmbH Co KG in 4710 Grieskirchen, wider die beklagte Partei C* D*, vertreten durch Achammer Mennel Rechtsanwälte OG in 6800 Feldkirch, wegen EUR 17.400,-- s.A. und Feststellung (Gesamtstreitwert: EUR 19.400,-- s.A.), über die Berufung der klagenden Partei (Berufungsinteresse: EUR 19.400,-- s.A.) gegen das Urteil des Landesgerichts Feldkirch vom 25.11.2024, **, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

Spruch

Der Berufung wird k e i n e Folge gegeben.

Die klagende Partei ist schuldig, der beklagten Partei binnen 14 Tagen zu Handen der Beklagtenvertreterin die mit EUR 2.220,42 (darin enthalten EUR 370,07 Umsatzsteuer) bestimmten Kosten des Berufungsverfahrens zu ersetzen.

Der Wert des Entscheidungsgegenstands, über den das Berufungsgericht erkannte, übersteigt EUR 5.000,--, nicht jedoch EUR 30.000,--.

Die (ordentliche) Revision ist n i c h t zulässig.

Begründung

Entscheidungsgründe:

Am 14.3.2022 ereignete sich im Skigebiet von E* auf der schwarzen Piste Nr 251 (**) ein Zusammenstoß zwischen dem Kläger und dem Beklagten. Bei der genannten Piste handelt es sich um eine technisch schwere Piste mit einer Neigung von 2022 Grad und einer Breite von 58 Metern. Diese war am Vormittag des 14.3.2022 frisch präpariert, jedoch eisig und glatt.

Sowohl der Kläger als auch der Beklagte fuhren mit ihren Skiern die Piste Nr 251 talwärts. Der Kläger ist ein guter Skifahrer und fährt in der Regel Schwünge mit einer Distanz von sechs bis acht Metern. Der Beklagte ist ebenfalls ein guter Skifahrer und fährt Schwünge mit einer Distanz von sieben bis neun Metern. Zwischen dem Kläger und dem Beklagten gibt es im skitechnischen Können keinen auffallenden Unterschied. Auch die Geschwindigkeiten, mit denen der Kläger und der Beklagte Ski fahren, sind vergleichbar.

Um kurz nach 10:00 Uhr blieb der Kläger mit seiner Ehefrau, F* B*, unterhalb der ersten Geländekuppe der schwarzen Piste Nr 251 stehen und richtete seine Skibrille. Der Beklagte hielt mit seinem Vater, G* D*, etwa zeitgleich mit dem Kläger an der ersten Geländekuppe der schwarzen Piste Nr 251 kurz an. Wahrgenommen haben sich der Kläger und der Beklagte zu diesem Zeitpunkt nicht.

Sowohl F* B* als auch G* D* fuhren anschließend von der genannten ersten Geländekuppe los; der Kläger und der Beklagte folgten ihren jeweiligen Skipartnern. Dabei fuhr der Kläger, startend in der Pistenmitte, mit mittellangen Schwungbewegungen auf der linken Seite der Piste hinunter. Der Beklagte hielt sich für seine Abfahrt ebenfalls im linken Pistenbereich auf.

Rund 44 Meter nach der ersten Geländekuppe liegt eine zweite Kuppe, nach weiteren 64 Metern eine dritte. Eine Wahrnehmbarkeit anderer Skifahrer ist auf dieser Piste grundsätzlich gegeben. Von der zweiten Geländekuppe aus kann von Pistenbenutzern, die sich unterhalb der dritten Kuppe befinden, jedoch lediglich der Oberkörper gesehen werden. Nach der dritten Kuppe führen eine eingeschränkte Sicht sowie Geländeformationen zu einer begrenzt möglichen Wahrnehmbarkeit anderer Skifahrer.

Nach der dritten Geländekuppe führte der Beklagte einen Rechtsschwung, der Kläger einen Linksschwung aus. Als sie einander gegenseitig wahrnahmen und realisierten, dass sie aufeinander zufuhren, tätigte der Beklagte einen Schwung zum Hang hin. Wahrgenommen hat der Beklagte den Kläger erst neun bis zehn Meter vor seinem Schwung zum Hang. Der Kläger hat den Beklagten zeitlich so gesehen, dass er seine Skier noch in Pflugstellung bringen konnte. Trotzdem kam es gegen 10:30 Uhr zu einem Kollidieren von Kläger und Beklagtem rund 21 Meter unterhalb der dritten Geländekuppe. Dabei fuhr der Kläger mit seinem linken Ski zwischen die Beine des Beklagten bzw der Beklagte mit seinem rechten Ski zwischen die Skier des Klägers.

Sowohl der Kläger als auch der Beklagte kamen beim Zusammenprall zu Sturz. In Folge der Kollision öffneten sich die Skibindungen des Klägers und lösten sich seine Skier von seinen Skischuhen. Der Beklagte stürzte aufgrund seines zuvor getätigten Schwunges Richtung Hang bergwärts, der Kläger einige Meter die Piste hinunter. Während sich der Kläger aufgrund des Sturzes Verletzungen zuzog, blieb der Beklagte unverletzt.

Es kann nicht festgestellt werden, dass im Fall, dass der Beklagte als Reaktion auf die Wahrnehmung des Klägers nicht bergwärts gefahren wäre, es nicht zur Kollision gekommen wäre. Möglicherweise hätte das Kollisionsgeschehen dann anders ausgesehen.

Der Kläger hatte zum Unfallszeitpunkt seinen gewöhnlichen Aufenthalt in Österreich, der Beklagte in Deutschland.

Von diesem Sachverhalt muss das Berufungsgericht gemäß § 498 Abs 1 ZPO ausgehen.

Mit der am 28.7.2023 beim Landesgericht Feldkirch eingebrachten Klage begehrt der Kläger vom Beklagten unter Berücksichtigung eines Mitverschuldens von 50 % Schadenersatz in Höhe von EUR 17.400,-- s.A. sowie die Feststellung der Haftung des Beklagten im Ausmaß von 50 % für allfällige künftige Spät- und Dauerfolgen aus dem Unfall vom 14.3.2022 auf der Piste 251 im Skigebiet in E*. Anspruchsbegründend bringt er vor, er sei in kurzen Schwüngen auf der linken Pistenseite talwärts gefahren. Im Zuge eines Linksschwungs sei es zum frontalen Zusammenprall mit dem Beklagten und zum anschließenden Sturz des Klägers gekommen. Dabei habe sich der Kläger schwer am Körper verletzt. Der Kläger habe sich vor der Kollision talwärts vor bzw unter dem Beklagten befunden. Der Beklagte habe keinen ausreichenden Abstand zum Kläger eingehalten, seine Beobachtungspflichten verletzt, eine verspätete Reaktion zur Unfallverhinderung gesetzt und dadurch gegen Vorrangs-, Beobachtungs-, Abstands- und Rücksichtnahmeregeln verstoßen.

Der Beklagte bestreitet, beantragt kostenpflichtige Klagsabweisung und wendet zusammengefasst ein, dass er ein guter und besonnener Skifahrer sei. Am 14.3.2022 sei er mit mittleren Schwüngen linksseitig der Piste in Talrichtung gefahren. Als der Beklagte gerade zu einem Rechtsschwung angesetzt habe, habe der hinter ihm fahrende Kläger mit höherer Geschwindigkeit zu einem Linksschwung angesetzt und dabei den Beklagten übersehen, weshalb es zu einer Kollision gekommen sei. Dem Beklagten sei lediglich die Möglichkeit geblieben, einen verstärkten Rechtsschwung bergwärts zu führen. Da der Kläger der nachfolgende und schnellere Skifahrer gewesen sei, hätte er auf das Fahrverhalten des Beklagten Rücksicht nehmen und eine Fahrspur auswählen müssen, die eine Kollision ausgeschlossen hätte, sodass den Kläger das Alleinverschulden am Zustandekommen des Unfalles treffe.

In der Tagsatzung zur mündlichen Streitverhandlung vom 27.9.2024 wurde das Verfahren auf den Grund des Anspruchs eingeschränkt (ON 30.3 S 8).

Mit dem bekämpften Urteil vom 25.11.2024 (ON 34) wies das Erstgericht sowohl das Leistungs- (Spruchpunkt 1.) als auch das Feststellungsbegehren (Spruchpunkt 2.) ab und verpflichtete den Kläger dazu, dem Beklagten die mit EUR 11.996,54 (darin enthalten EUR 1.688,59 an USt) bestimmten Verfahrenskosten zu ersetzen (Spruchpunkt 3.).

Dabei ging es vom eingangs zusammengefasst dargestellten Sachverhalt aus und traf auszugsweise folgende weitere Feststellungen, wobei die im Rechtsmittelverfahren umkämpften Sachverhaltsannahmen – entsprechend der gewählten Chronologie und Bezeichnung in der Berufung – mit den Kleinbuchstaben a) und b) bezeichnet und kursiv gesetzt sind:

„ […] Der Kläger und der Beklagte bewegten sich nach ihrem letzten Halt annähernd auf gleicher Höhe nebeneinander talabwärts, dies mit etwa gleicher, nicht allzu hoher Geschwindigkeit. Es kann nicht festgestellt werden, mit welcher Geschwindigkeit der Kläger und der Beklagte gefahren sind, wer von beiden der schnellere Skifahrer gewesen ist und wer von beiden früher von der ersten Kuppe losgefahren ist.

[…]

Ausgehend von einem Geradeausblick beim Kläger und beim Beklagten sowie einem jeweiligen Blickwinkel von 90 Grad nach links und rechts hatten sowohl der Kläger, als auch der Beklagte die gleich gute oder schlechte Möglichkeit, einander wenige Schwünge vor der Kollision sowie bei ihrer Abfahrt zu sehen.

[…]

a) Wenn man davon ausgeht, dass beide auf gleicher Höhe abgefahren sind und auch berücksichtigt, dass die Entfernung von der Stillstandposition im Bereich der Kuppe bis zur Kollisionsstelle rund 130 Meter beträgt, dann ist es denkbar, dass sich der eine links und der andere rechts ohne Tiefenabstand beim Kollisionspunkt genähert haben und sich gegenseitig nicht wahrgenommen haben.

Auch wenn der Kläger zehn Meter unterhalb des Beklagten von der Kuppe losgefahren ist, kann sich bei der Abfahrt über die eingeschätzten 130 Meter bis zur Unfallstelle die Fahrlinie der beiden ändern, sodass es sein kann, dass der Kläger der untere Skifahrer war, oder auch, dass der Beklagte der untere Skifahrer war.

b) Für den Fall, dass der Beklagte unterhalb des Klägers abgefahren ist, konnte er den Kläger in Annäherung an die Kollisionsstelle nicht sehen.

Es kann nicht festgestellt werden, wer von beiden der Schnellere oder Langsamere Skifahrer war und wer klar der vordere oder hintere Skifahrer war.“

Am Ende der Beweiswürdigung traf das Erstgericht noch folgende erkennbar als Gesamtergebnis seiner Beweiswürdigung zu verstehende zusammenfassende Negativfeststellung (ON 34 S 8):

„Aufgrund der fehlenden verlässlichen Beweisergebnisse zum Zeitpunkt des Losfahrens von Kläger und Beklagten im Bereich der ersten Geländekuppe, der jeweils eingehaltenen Geschwindigkeiten und der möglichen Seitwärtsbeobachtungen während des Abfahrens kann nicht festgestellt werden, wer von beiden der schnellere Skifahrer, der vordere oder hintere Skifahrer war und ob und wer allenfalls unfallverhindernd reagieren hätte können.“

In rechtlicher Beurteilung vertrat das Erstgericht die Auffassung, wegen des Ortes des Schadenseintritts gelange österreichisches Recht zur Anwendung. Die Behauptungs- und Beweislast für Tatumstände, aus denen ein haftungsbegründendes Verschulden an der Zufügung eines Schadens abgeleitet werde, treffe daher denjenigen, der seinen Anspruch auf dieses Verschulden stütze. Ungeklärt gebliebene Einzelheiten könnten daher nicht die Grundlage einer Verschuldenshaftung bilden. Vielmehr sei bei der Beurteilung des Verschuldens jeweils von der für den Betroffenen günstigeren Annahme auszugehen. Zumal im vorliegenden Fall nicht festgestellt werden könne, ob der Kläger oder der Beklagte der von oben/hinten kommende und schnellere Skifahrer gewesen sei, ob der Beklagte den Kläger zu einem früheren Zeitpunkt wahrnehmen und darauf unfallvermeidend reagieren hätte können oder ob ein unzureichender Abstand zwischen den Parteien bestanden habe, sei dem Kläger der ihm obliegende Nachweis, dass der Beklagte gegen eine FISRegel verstoßen habe und er das Zustandekommen des Unfalls verschuldet habe, nicht gelungen, sodass das Klagebegehren abzuweisen sei.

Gegen diese Entscheidung richtet sich die rechtzeitige Berufung des Klägers aus den Rechtsmittelgründen der unrichtigen Tatsachenfeststellung infolge unrichtiger Beweiswürdigung sowie der unrichtigen rechtlichen Beurteilung, mit dem Antrag, die bekämpfte Entscheidung im Sinn einer vollständigen und kostenpflichtigen Klagsstattgebung abzuändern; hilfsweise wird ein Aufhebungs- und Zurückverweisungsantrag gestellt (ON 36 S 8).

Der Beklagte beantragt in seiner rechtzeitigen Berufungsbeantwortung (ON 38), dem Rechtsmittel der Gegenseite den Erfolg zu versagen.

Nach Art und Inhalt der geltend gemachten Anfechtungsgründe war die Anberaumung einer öffentlichen, mündlichen Berufungsverhandlung entbehrlich. Über das Rechtsmittel war daher in nichtöffentlicher Sitzung zu befinden (§ 480 Abs 1 ZPO). Dabei erwies es sich aus nachstehenden Erwägungen als unbegründet:

A. Vorbemerkungen:

1. : Im Rahmen seiner Beweiswürdigung setzt sich das Erstgericht mit den vom skitechnischen Sachverständigen geschilderten möglichen Unfallversionen auseinander. Dabei lässt sich dem Gesamtaufbau der Beweiswürdigung des Erstgerichts ausreichend klar entnehmen, dass es keinem der diesbezüglich vorliegenden Beweisergebnisse die notwendige innere Wahrscheinlichkeit zuerkennt, um auf ihnen aufbauend hinsichtlich bestimmter das Unfallgeschehen betreffender Aspekte positive Feststellungen in die eine oder andere Richtung treffen zu können. Dementsprechend trifft das Erstgericht am Ende seiner Beweiswürdigung zusammenfassend noch die oben angeführte Negativfeststellung, aus der sich ergibt, dass weder zum Zeitpunkt des Losfahrens der Parteien, noch zu deren jeweils eingehaltenen Geschwindigkeiten und möglichen Seitwärtsbeobachtung während des Abfahrens ausreichende Beweisergebnisse vorliegen, um feststellen zu können, wer von beiden der schnellere Skifahrer, der vordere oder hintere Skifahrer war und ob und wer allenfalls unfallverhindernd reagieren hätte können.

2. : Dabei handelt es sich um eine dislozierte Tatsachenfeststellung (RISJustiz RS0043110 [T2]). Diese ist nicht in dem vom Erstgericht als Tatsachenfeststellungen bezeichneten Urteilsabschnitt enthalten, sondern in dessen Beweiswürdigung (3 Ob 26/17w ErwGr 3.2.) eingefügt, jedoch eindeutig dem Tatsachenbereich zuzuordnen, hängt doch die Qualifikation einzelner Teile eines Urteils als Feststellungen nicht vom Aufbau des Urteils ab (RIS-Justiz RS0043110). Für die Beurteilung, ob es sich bei außerhalb der Feststellungen vorzufindenden Urteilsausführungen um Tatsachenfeststellungen handelt oder nicht, kommt es vielmehr auf die Qualität der Aussage in diesen Entscheidungsgründen an (10 ObS 75/23m Rz 6; 10 ObS 60/21b Rz 15; 10 ObS 67/17a ErwGr 3.4., 9 ObA 67/16t; 7 Ob 148/08b ErwGr 6.4.). Dieser Feststellungscharakter kommt der dargestellten Passage in der Beweiswürdigung des Erstgerichts zu. Sie bringt durch den Hinweis auf die aufgezählten fehlenden verlässlichen Beweisergebnisse hinreichend die Ansicht des Gerichts zum Ausdruck, aufbauend auf dieser unzureichenden Beweisgrundlage zu den genannten, den Unfallshergang betreffenden Aspekte lediglich eine Negativfeststellung treffen zu können.

3. : Diese vom Erstgericht disloziert getroffene Negativfeststellung ist zutreffend und in den Verfahrensergebnissen gedeckt, zumal es zu jedem der erwähnten Umstände tatsächlich keine ausreichenden Beweisergebnisse gibt, um dazu positive Tatsachenfeststellungen in die eine oder andere Richtung treffen zu können:

3.1. : Ausgehend vom Gutachten des skitechnischen Sachverständigen ist ungewiss, wer von den Parteien nach seinem letzten Halt vor der Kollision zuerst losfuhr oder ob beide in etwa gleichzeitig losfuhren (ON 30.3 S 3). Auch den Ausführungen der Parteien kann zu diesem Aspekt nichts entnommen werden, vielmehr schilderten beide übereinstimmend, den jeweils anderen von ihrer letzten Halteposition aus nicht wahrgenommen zu haben (ON 22 S 8; ON 22 S 15). Zumal es keine sonstigen Beweisergebnisse gibt, aus denen geschlossen werden könnte, wer von den Streitteilen zuerst losfuhr, ist es – ganz im Sinn der vom Erstgericht getroffenen Negativfeststellung (ON 34 S 4) – tatsächlich nicht möglich, diesen Umstand mit ausreichender Wahrscheinlichkeit aufzuklären.

3.2. : Selbiges gilt für die von den Parteien im Anschluss jeweils eingehaltene Abfahrtsgeschwindigkeit und die daran anknüpfende Frage, welcher der beiden vor der Kollision der schnellere oder langsamere oder klar der vordere oder hintere Skifahrer war. Auch hierzu konnte der Sachverständige lediglich darauf verweisen, für die Beantwortung dieser Fragen bestünden aus unfalltechnischer Sicht keine Anhaltspunkte (ON 22 S 25). Genau so wenig konnten die Parteien zur Aufklärung dieser Umstände beitragen: Zwar gab der Kläger an, in etwa 35 km/h gefahren zu sein (ON 22 S 10). Der Beklagte konnte hinsichtlich seiner Geschwindigkeit aber keine ausreichend gesicherten Angaben machen (ON 22 S 12). Insofern kann mangels Vergleichsbasis tatsächlich nicht nachvollzogen werden, welcher der beiden der schnellere oder langsamere Skifahrer war. In Zusammenschau mit dem bereits erläuterten, nicht ermittelbaren Umstand, wer von beiden nach seinem letzten Halt vor der Kollision zuerst losfuhr, muss sich folgerichtig auch ergeben, dass nicht festgestellt werden kann, wer der klar vordere oder hintere Skifahrer war.

3.3. : Hinsichtlich der für den Kläger und den Beklagten bestehenden gegenseitigen Wahrnehmungsmöglichkeiten führte der Sachverständige in seinem schriftlichen Gutachten zunächst aus, dass es für beide Beteiligte bei einer gewissen Seitwärtsbeobachtung und aktiver Aufmerksamkeit möglich gewesen sein müsste, einander rechtzeitig wahrzunehmen. Beide hätten somit aufgrund der Geländestruktur und in einem Zeitsegment von 35 Sekunden vor der Kollision bei aktiver Wahrnehmung des Pistengeschehens ausreichend Zeit und Möglichkeit gehabt, auf die jeweilige Fahrsituation des anderen zu reagieren (ON 22 S 25 f). Wie auch das Erstgericht zutreffend in seiner Beweiswürdigung festhielt, relativierte der Sachverständige diese Aussage in seiner mündlichen Gutachtenserörterung aber. Er gab dort zu Bedenken, dass er nicht einschätzen könne, wie weit die beiden Parteien eine Seitwärtsbeobachtung ausrichten hätten müssen, damit sie den jeweils anderen im Blickfeld gehabt hätten (ON 30.3 S 6). Zudem stehe seine Schlussfolgerung, die Parteien hätten sich bei einer gewissen Seitwärtsbeobachtung sehen müssen, ohnehin unter der Prämisse, dass beide Skifahrer auf gleicher Höhe abgefahren sind (ON 30.3 S 7). Gerade diesen Umstand vermochte der Sachverständige aber nicht gesichert einzuschätzen. Die Fahrlinie der beiden Unfallbeteiligten könne sich bei der Abfahrt über die geschätzten 130 Meter bis zur Unfallstelle doch so ändern, dass sich sowohl der Kläger als auch der Beklagte weiter unterhalb befinden hätte können (ON 30.3 S 6). Insofern konnte der Sachverständige auch zur Frage der gegenseitigen Wahrnehmungsmöglichkeiten bei einer gewissen Seitwärtsbeobachtung keine hinreichenden Angaben machen. Mangels weiterer Beweisergebnisse kann auch hierzu und daran anschließend zur Möglichkeit eines unfallverhindernden Verhaltens richtigerweise lediglich eine Negativfeststellung getroffen werden.

4. : Alle eben dargestellten, für den Unfallhergang wesentlichen Aspekte können sohin nicht aufgeklärt werden, was das Erstgericht zutreffend in seiner zusammenfassend – wenn auch disloziert – getroffenen Negativfeststellung ausreichend zum Ausdruck bringt. Von dieser Entscheidungsgrundlage ausgehend erweist sich sowohl die Beweis- (s dazu im Folgenden unter B.) als auch die Rechtsrüge (s dazu unter C.) des Klägers aus folgenden Erwägungen als unberechtigt.

B. Zur Beweisrüge:

1. : Die oben bei der Wiedergabe der von der Beweisrüge betroffenen Urteilsfeststellungen des Erstgerichts kursiv gesetzte Feststellung a) möchte der Berufungswerber um folgenden Satz ergänzt wissen: „Eine Wahrnehmung wäre dann nur möglich von beiden mit einer gewissen Seitwärtsbeobachtung während des Abfahrens“ (ON 36 S 2). Dies ergebe sich aus den Ausführungen des skitechnischen Sachverständigen in seiner Gutachtenserörterung. Es werde daher folgende Ersatzfeststellung begehrt: „Insgesamt betrachtet hatten jedoch beide Beteiligten die gleich gute oder schlechte Möglichkeit, einander zu sehen, was bei einer gewissen Seitwärtsbetrachtung und aktiver Aufmerksamkeit auch grundsätzlich möglich gewesen wäre. In diesem Sinne trifft zumindest aus Schitechnischer Sicht die besondere Beobachtung der FIS-Regel 1 und 2 auf beide Schisportler in gleichem Maße zu“ (ON 36 S 3).

Anstelle der oben bei der Wiedergabe der von der Beweisrüge betroffenen Urteilsfeststellungen des Erstgerichts kursiv gesetzten Feststellung b) begehrt der Kläger folgende Ersatzfeststellung: „Der letzte Halt vor der Kollision wird von beiden Unfallbeteiligten an nahezu gleicher Stelle und etwa 130 Meter vor dem späteren Zusammenstoß beschrieben. Es muss daher bei der kollisionstechnischen Beurteilung angenommen werden, dass sich beide nach ihrem letzten Halt annähernd auf gleicher Höhe nebeneinander auf der schwarzen Piste talwärts bewegten. Dass also zumindest für die Distanz von 35 Sekunden vor der Kollision beide auf gleicher Höhe abgefahren sind und dann der Beklagte nach der Geländekuppe einen Rechtsschwung und der Kläger einen Linksschwung ausführte, wäre unfalltechnisch logisch und nachvollziehbar. Dabei hatten jedoch beide Beteiligten die gleich gute oder schlechte Möglichkeit, einander zu sehen, wenn man von einem reinen Geradeausblick und einem Blickwinkel von 90 Grad ausgeht. Bei einer gewissen Seitwärtsbeobachtung und aktiver Aufmerksamkeit müsste es nämlich an sich für beide möglich gewesen sein, einander rechtzeitig wahrzunehmen. Mit einem rechtzeitigen Sehen geht auch ein rechtzeitiges Ausweichen einher. Geht man also von diesen möglichen Fahr- und Annäherungslinien der Beteiligten aus, wobei sie sich ja auf dem gleichen Hang bewegten, dann hätten beiden Schisportler aufgrund der Geländestruktur und in einem Zeitsegment von 35 Sekunden vor der Kollision bei aktiver Wahrnehmung des Pistengeschehens ausreichend Zeit und Möglichkeit gehabt, auf die jeweilige Fahrsituation des anderen zu reagieren. In diesem Sinne trifft zumindest aus schitechnischer Sicht die FIS-Regel 1 und 2 auf beide Schisportler zu. Kuppen im Pistenbereich müssen mit erhöhter Aufmerksamkeit und besonderer Vorsicht im Sinne der FIS-Regel 2 befahren werden.“ (ON 36 S 4 f)

2. : Vorauszuschicken ist, dass sich die Beweisrüge in beiden Punkten ausschließlich auf die Ausführungen des vom Erstgericht bestellten skitechnischen Sachverständigen bezieht. Wegen ihres engen inhaltlichen Zusammenhangs geht das Berufungsgericht im Folgenden daher auf beide angefochtenen Sachverhaltsfeststellungen gemeinsam ein:

3. : Die Geltendmachung des Berufungsgrundes der unrichtigen Beweiswürdigung erfordert die bestimmte Angabe 1. welche konkrete Feststellung bekämpft wird, 2. infolge welcher unrichtigen Beweiswürdigung sie getroffen wurde, 3. welche Feststellung stattdessen begehrt wird und 4. aufgrund welcher Beweisergebnisse die begehrte Feststellung zu treffen gewesen wäre (RISJustiz RS0041835; Kodek in Rechberger/Klicka, ZPO5 [2019] § 471 ZPO Rz 15 mwN). Eine ordnungsgemäße Beweisrüge liegt daher nur dann vor, wenn klar ersichtlich ist, durch welche Tatsachenfeststellungen sich der Berufungswerber für beschwert erachtet, infolge welcher unrichtigen Beweiswürdigung sie getroffen wurden, welche Urteilsannahmen stattdessen begehrt werden und auf Grund welcher Beweismittel die begehrten Ersatzfeststellungen getroffen werden sollen (RISJustiz RS0041835 [T4]). Die Ausführungen zur Beweisrüge müssen eindeutig erkennen lassen, aufgrund welcher Umwürdigung bestimmter Beweismittel welche vom angefochtenen Urteil abweichenden Feststellungen angestrebt werden (10 Ob 5/22s Rz 10; 7 Ob 59/15z ErwGr 1.1.; 8 Ob 60/14b ErwGr 1.1.; 10 ObS 129/02x; RISJustiz RS0041835). Dabei reicht der Verweis auf einzelne für den Berufungswerber günstige Beweisergebnisse nicht aus; erforderlich ist vielmehr eine Auseinandersetzung mit sämtlichen Beweisergebnissen. Dabei ist darzustellen, warum das Erstgericht bei richtiger Beweiswürdigung gerade die begehrte Feststellung (und nicht aufgrund anderer vorliegender Beweismittel andere Feststellungen) hätte treffen müssen (10 Ob 5/22s Rz 10; 6 Ob 177/21d Rz 3). Werden diese Grundsätze nicht beachtet, ist eine Beweisrüge nicht judikaturkonform ausgeführt.

4. : Diesen Anforderungen genügt die Beweisrüge des Klägers nicht. Zwar lässt sie erkennen, welche Feststellungen des Erstgerichts bekämpft werden und welche Ersatzfeststellungen der Berufungswerber stattdessen jeweils anstrebt. Es fehlt aber sowohl an der Darstellung, warum das Erstgericht die vorliegenden Beweisergebnisse unrichtig gewürdigt hätte, als auch an Ausführungen zu einer alternativen Beweiswürdigung, aus der sich die begehrten Ersatzfeststellungen ergeben könnten. So stützt sich der Berufungswerber zur Begründung seiner Ersatzfeststellung unter Punkt a) bloß auf eine einzelne aus dem Zusammenhang gerissene Passage aus der mündlichen Gutachtenserörterung des skitechnischen Sachverständigen und lässt eine darüber hinausgehende Auseinandersetzung mit weiteren Beweisergebnissen – insbesondere den nachfolgenden relativierenden Ausführungen eben dieses Sachverständigen (ON 30.3 S 6 f) – vermissen. Auch hinsichtlich der unter Punkt b) monierten Feststellung führt die Berufung lediglich floskelhaft aus, dass sich diese aus dem Gutachten und der lebensnahen Schilderung der beiden Unfallbeteiligten ergebe, bleibt aber einer wertenden Beurteilung dieser Beweisergebnisse schuldig.

5. : Zudem hat die in einer Beweisrüge begehrte Ersatzfeststellung im Austauschverhältnis zu der bekämpften Feststellung zu stehen (3 R 26/24h ErwGr 4.2.; 3 R 8/23g ErwGr 2.3.3.; RISJustiz RI0100145). Ein solches liegt nur dann vor, wenn sich die bekämpfte und die gewünschte Feststellung in einem Alternativverhältnis abbilden. Das bedeutet, dass zwischen der bekämpften und der begehrten Feststellung ein derartiger inhaltlicher Widerspruch (Gegensatz) bestehen muss, dass sie nicht nebeneinander bestehen können. Die eine Feststellung muss die andere ausschließen (3 R 26/24h ErwGr 4.2.; 3 R 8/23g ErwGr 2.3.3.; RISJustiz RI0100145).

6. : Auch diesem Erfordernis wird die Beweisrüge des Klägers nicht gerecht. Indem der Berufungswerber jeweils eine Ersatzfeststellung über die den Beteiligten bei einer gewissen Seitwärtsbetrachtung und aktiven Aufmerksamkeit mögliche gegenseitige Wahrnehmbarkeit unter der Voraussetzung, dass diese auf gleicher Höhe abfuhren, begehrt, geht er über den Gegenstand der von ihm bekämpften Feststellungen hinaus. Sowie unter der monierten Feststellung a) nämlich lediglich eine Aussage zur tatsächlichen Wahrnehmung der Unfallbeteiligten getroffen wird, beschränkt sich die monierte Feststellung b) auf die Darstellung der Sichtmöglichkeit des Beklagten für den nicht gesichert feststellbaren Fall, dass dieser unterhalb des Klägers abgefahren ist. Insofern stellen die angestrebten „Ersatzfeststellungen“ allenfalls eine vom Berufungswerber beabsichtigte Erweiterung des Sachverhalts dar, sodass eine diesbezügliche Beweisrüge schon am geforderten Alternativverhältnis zu den bekämpften Feststellungen scheitern muss.

7. : Den Sachverhalt erweiternde (also ergänzungsbedürftige), verfahrensrelevante Feststellungen könnten allenfalls als sekundäre Feststellungsmängel und damit in der Rechtsrüge geltend gemacht werden (RISJustiz RS0043603 [T7]; RS0043304 [T5, T6]). Die falsche Bezeichnung eines Rechtsmittelgrunds schadet jedoch nicht, wenn die Ausführungen der Partei ausreichend erkennen lassen, wodurch sie sich beschwert erachtet (RISJustiz RS0041851; RS0111425). Deshalb wird auch auf diesen Rechtsmittelgrund – aus Gründen der Übersichtlichkeit sogleich an dieser Stelle – eingegangen. Die Geltendmachung eines solchen sekundären Feststellungsmangels scheitert aber schon daran, dass zum relevanten Sachverhaltskomplex – wie hier den gegenseitigen Wahrnehmungsmöglichkeiten und dem allenfalls kollisionsverhindernden Verhalten – bereits (positive oder negative) Tatsachenfeststellungen getroffen wurden, mögen diese auch den Vorstellungen des Rechtsmittelwerbers zuwiderlaufen (10 Ob 48/19k ErwGr II. 5.; 8 ObA 43/19k ErwGr 3.; 7 Ob 37/17t ErwGr 2.; 9 ObA 41/16v ErwGr 2.; RISJustiz RS0043480 [T15, T19]; RS0043320 [T16, T18]; RS0053317 [T1]). Denn aus der die erstgerichtliche Beweiswürdigung zusammenfassenden Negativfeststellung (ON 34 S 8) ergibt sich abweichend von der Behauptung des Klägers eindeutig, dass eben gerade nicht festgestellt werden kann, welche Seitwärtsbeobachtung den Parteien jeweils möglich war und ob eine der Parteien in der Folge unfallverhindernd reagieren hätte können. Diese – wenn auch dislozierte – Negativfeststellung blieb im Rechtsmittelverfahren unbekämpft.

8. : Würde der erkennende Senat nun in Stattgebung der Beweisrüge anstelle der ausschließlich bekämpften Urteilspassagen jene Feststellungen setzen, die der Kläger in seiner Beweisrüge als Ersatzfeststellungen anstrebt, so würden diese mit dem eben dargestellten unbekämpft gebliebenen Tatsachensubstrat in einem unlösbaren Widerspruch stehen. Widersprüchliche Feststellungen, die eine abschließende rechtliche Beurteilung nicht ermöglichen, begründen aber Feststellungsmängel, die einen Aufhebungsgrund im Sinn des § 503 Z 4 ZPO darstellen, weil eine einwandfreie rechtliche Beurteilung nicht mehr möglich ist (RISJustiz RS0043182; RS0042744; vgl RS0042101). Dies hat zur Konsequenz, dass sich das Berufungsgericht schon aus diesen formalen Gründen inhaltlich nicht mit der Beweisrüge befassen könnte, weil die angestrebten Feststellungen zu einer Sachverhaltsgrundlage führen würden, die einer abschließenden rechtlichen Beurteilung nicht mehr zugänglich wäre (OLG Innsbruck 13 Ra 20/13h ErwGr 2.; 13 Ra 15/13y ErwGr 1.3.).

9. : Darüber hinaus könnte die Erledigung der Beweisrüge in ihrem Punkt b) schon deswegen unterbleiben, da die dort bekämpfte Feststellung ohnehin nur eine für die rechtliche Beurteilung bedeutungslose – weil nicht gesichert feststellbare – hypothetische, nicht ausreichend wahrscheinliche Sachverhaltsvariante betrifft. Werden nämlich Feststellungen angegriffen, die bei richtiger rechtlicher Beurteilung der Sache ohne Bedeutung sind, ist das Berufungsgericht nicht verpflichtet, dazu Stellung zu nehmen (RISJustiz RS0043190; vgl auch RISJustiz RS0042386).

10. : Unabhängig davon wäre der Beweisrüge auch auf inhaltlicher Ebene kein Erfolg beschieden: Das Berufungsgericht hat keine eigene Würdigung der Beweisergebnisse vorzunehmen, sondern nur zu überprüfen, ob das Erstgericht die ihm vorgelegenen Beweisergebnisse nach der Aktenlage schlüssig gewürdigt hat, nicht jedoch, ob seine Urteilsannahmen mit der objektiven Wirklichkeit übereinstimmen (3 Ob 2004/96v; OLG Wien 10 Rs 160/11i, SVSlg 62.438; OLG Innsbruck 25 Rs 135/12g, SVSlg 62.419; A. Kodek in Rechberger/Klicka ZPO5 [2019] § 482 Rz 6). Gemäß § 272 ZPO obliegt die Beweiswürdigung primär dem erkennenden Gericht. Dieses hat nach sorgfältiger Überzeugung unter Berücksichtigung der Ergebnisse des gesamten Verfahrens zu beurteilen, ob eine Tatsache als erwiesen anzusehen ist oder nicht. Der bloße Umstand, dass nach den Beweisergebnissen allenfalls auch andere Feststellungen möglich gewesen wären, oder dass in den Akten einzelne Beweisergebnisse existieren, die für den Prozessstandpunkt des Berufungswerbers sprechen, reicht im Allgemeinen noch nicht aus, eine unrichtige oder bedenkliche Beweiswürdigung mit dem Ergebnis aufzuzeigen, dass die erstinstanzlichen Feststellungen abgeändert werden müssen (OLG Wien 133 R 80/18i ErwGr 2.1; 34 R 47/16f ErwGr 3.5.; 34 R 125/15z ErwGr I.2.; OLG Innsbruck 23 Rs 4/24w ErwGr B) 2.2.; 13 Ra 6/23i ErwGr B) 2.2.2.; RISJustiz RI0100099). Eine Beweisrüge kann daher nur erfolgreich sein, wenn stichhaltige Gründe ins Treffen geführt werden, die erhebliche Zweifel an der Beweiswürdigung des Erstgerichts rechtfertigen. Zu diesem Zweck ist darzulegen, dass die getroffenen Feststellungen zwingend unrichtig sind oder wenigstens bedeutend überzeugendere Beweisergebnisse für andere Feststellungen vorliegen (OLG Innsbruck 23 Rs 4/24w ErwGr B) 2.2.; 13 Ra 6/23i ErwGr B) 2.2.2.; RISJustiz RI0100099).

11. : Gerade dies gelingt dem Berufungswerber aber nicht. Zur Begründung der in der Berufung monierten Tatsachenfeststellung a) betreffend die tatsächliche gegenseitige Wahrnehmung der Parteien konnte sich das Erstgericht im Rahmen seiner Beweiswürdigung (ON 34 S 8) auf die gleichlautenden nachvollziehbaren Angaben des skitechnischen Sachverständigen stützen. Vor dem Hintergrund, dass sowohl der Kläger (ON 22 S 8) als auch der Beklagte (ON 22 S 15) jeweils schilderten, sich gegenseitig bis zum Zeitpunkt unmittelbar vor der Kollision nicht wahrgenommen zu haben, ist diese Einschätzung des Sachverständigen und die darauf gründende Feststellung des Erstgerichts auch vollkommen überzeugend. Entgegen der Berufung (ON 36 S 2) hat der Sachverständige zur Frage der tatsächlichen gegenseitigen Wahrnehmung der Parteien auch keine über die vom Erstgericht getroffene Feststellung hinausgehenden Aussagen getroffen. Auch hinsichtlich der unter b) monierten Tatsachenfeststellung vermag der Berufungswerber keine stichhaltigen Gründe ins Treffen zu führen, die erhebliche Zweifel an der Beweiswürdigung des Erstgerichts rechtfertigen könnten. Vielmehr konnte das Erstgericht auch an dieser Stelle auf die gleichlautenden unbedenklichen Ausführungen des Sachverständigen verweisen (ON 34 S 8) und legte diese seiner Feststellung zutreffend zu Grunde, zumal keine gegenteiligen Beweisergebnisse ersichtlich sind, die eine abweichende Beurteilung rechtfertigen könnten.

12. : Die Behandlung der Beweisrüge ist mit dem Hinweis abzuschließen, dass es sich bei dem vom Kläger in die von ihm begehrten Ersatzfeststellungen aufgenommenen Verweis auf die gebotene Beachtung der FIS-Regeln 1 und 2 um keine Tatsachenfeststellung, sondern einen vom Kläger angestrebten rechtlichen Schluss handelt. Eine Beweisrüge hat sich aber ausschließlich mit Tatfragen und Sachverhaltsannahmen zu beschäftigen; Rechtsfragen können nicht Gegenstand einer Beweisrüge sein.

13. : Insgesamt ist die Beweisrüge daher weder judikaturkonform ausgeführt noch kommt ihr eine inhaltliche Berechtigung zu, sodass sie in beiden Punkten erfolglos bleiben muss.

C. Zur Rechtsrüge:

1. : Im Rahmen seiner Rechtsrüge (ON 36 S 5 ff) macht der Berufungswerber geltend, das Erstgericht hätte vom gleichteiligen Verschulden am Zustandekommen des Unfalls ausgehen müssen. Beide Skifahrer hätten die ihnen abverlangte Aufmerksamkeit nicht eingehalten. Insbesondere bei Kuppen, auf eisigen, schwarzen Pisten müsse ein Skifahrer seine Aufmerksamkeit aktiv erhöhen und eine Seitwärtsbeobachtung durch Blick- oder Kopfwendung durchführen, um seinen Pflichten im Rahmen der FIS-Regeln nachzukommen. Er müsse jederzeit damit rechnen, dass ein anderer Skifahrer auf gleicher Höhe seine Schwungweite verändere. Der Sachverständige habe ausgeführt, unter der (hier gegebenen) Voraussetzung, dass die Parteien auf gleicher Höhe abgefahren seien, hätten sie einander sehen müssen, wenn sie eine gewisse Seitwärtsbeobachtung unternommen hätten. Beide hätten daher die Möglichkeit gehabt, einander rechtzeitig wahrzunehmen und dadurch auch rechtzeitig ein Ausweichmanöver einzuleiten.

2. : Damit ist die vom Kläger angestrebte Rechtsrüge nicht judikaturgemäß ausgeführt. Denn dafür wäre erforderlich, dass diese auf dem von der Vorinstanz festgestellten und nicht auf einem vom Rechtsmittelwerber für richtig gehaltenen Sachverhalt („Wunschsachverhalt“) aufbaut. Die Rechtsrüge muss ausgehend vom von der Vorinstanz festgestellten Sachverhalt darlegen, aus welchen Gründen die rechtliche Beurteilung der Sache durch das Berufungsgericht unrichtig erscheint (RISJustiz RS0043603). Weichen die Rechtsmittelausführungen von den Tatsachenfeststellungen der Vorinstanz ab, können sie insoweit einer weiteren Behandlung nicht zugeführt werden, dh das Berufungsgericht kann auf den Berufungsgrund der unrichtigen rechtlichen Beurteilung nicht eingehen (RISJustiz RS0043312; RS0041585; RS0043603). In der Rechtsrüge muss zudem bestimmt begründet werden, warum der festgestellte Sachverhalt rechtlich unrichtig beurteilt oder dass infolge eines Rechtsirrtums eine entscheidungswesentliche Tatsache nicht festgestellt wurde (RISJustiz RS0043312 [T9]). Die pauschale Behauptung, die rechtliche Beurteilung des Erstgerichts sei unrichtig, ersetzt die notwendige Auseinandersetzung mit konkreten Rechtsfragen nicht (RISJustiz RS0043312 [T8]). Bloße Leerformeln und Hinweise auf allgemeine Rechtsprechungsgrundsätze entsprechen nicht einer ordnungsgemäßen Ausführung dieses Rechtsmittelgrunds (RISJustiz RS0043605 [T5 und T10]). Die judikaturgemäße Ausführung des Rechtsmittelgrunds der unrichtigen rechtlichen Beurteilung erfordert daher die Darlegung, aus welchen Gründen die rechtliche Beurteilung der Sache in der angefochtenen Entscheidung erster Instanz unrichtig sein soll (9 ObA 39/18b ErwGr 2.; 1 Ob 4/16v ErwGr 1.; 10 Ob 30/04s; RISJustiz RS0043480 [T20]; RS0043603 [T4]). Keine gesetzmäßige Ausführung liegt vor, wenn sich der Berufungswerber mit den Argumenten des Erstgerichts gar nicht auseinandersetzt (RISJustiz RS0043312 [T13]).

3. : Die Berufung führt aus, beide Parteien hätte die Möglichkeit gehabt, einander wahrzunehmen, wenn sie eine gewisse Seitwärtsbeobachtung unternommen hätten, sodass sie folglich auch rechtzeitig ein Ausweichmanöver einleiten hätten können. Damit entfernt sie sich ersichtlich von der vorinstanzlichen Feststellungsgrundlage. Denn dadurch widerspricht der Berufungswerber eindeutig der bereits dargelegten – wenn auch dislozierten – Negativfeststellung der Erstgerichts, wonach aufgrund fehlender verlässlicher Beweisergebnisse zum Zeitpunkt des Losfahrens, der jeweils eingehaltenen Geschwindigkeiten und der möglichen Seitwärtsbeobachtungen während des Abfahrens gerade nicht festgestellt werden kann, wer von beiden der schnellere Skifahrer, der vordere oder hintere Skifahrer war und ob und wer allenfalls unfallverhindernd reagieren hätte können (ON 34 S 8).

4. : Ausgehend von dieser von der Vorinstanz festgestellten Tatsachengrundlage ist für den Kläger aber auch bei inhaltlicher Behandlung seiner Rechtsrüge nichts zu gewinnen:

4.1. : Vorauszuschicken ist, dass das Erstgericht die Rechtsfrage zutreffend nach österreichischem Recht abhandelt. Der vom Kläger verfolgte Schadenersatzanspruch ist deliktischer Natur, sodass der Anwendungsbereich der VO (EG) Nr 864/2007 des europäischen Parlaments und Rates vom 11. Juli 2007 über das auf außervertragliche Schuldverhältnisse anzuwendende Recht („Rom II“) eröffnet ist. Mangels Anhaltspunkten für eine wirksame Rechtswahl oder die Anknüpfungsregeln für die speziellen Deliktstypen in den Art 5 bis Art 9 Rom IIVO ist sohin nach der allgemeinen Kollisionsnorm Art 4 Rom IIVO vorzugehen. Zumal die Parteien ihren gewöhnlichen Aufenthalt zum Zeitpunkt des Schadenseintritts nicht im selben Staat hatten (Art 4 Abs 2 Rom IIVO) ist gemäß Art 4 Abs 1 Rom IIVO das Recht jenes Staates anzuwenden, in dem der Schaden eintrat, außer der Sachverhalt weist eine offensichtlich engere Verbindung zu einem anderen Staat auf (Art 4 Abs 3 Rom IIVO; Neumayr in KBB7 [2023] Vor Art 1 Rom IIVO Rz 3). Da letzteres hier nicht indiziert ist und sich der Skiunfall und die daraus resultierenden Verletzungen des Klägers in E* ereigneten, ist richtigerweise nach österreichischem Sachrecht vorzugehen.

4.2. : Im Einklang mit dem allgemeinen Sorgfaltsgebot haben auch Skifahrer, insbesondere im Hinblick auf die körperliche Integrität, danach zu trachten, andere nicht zu gefährden. Dabei kommt den sogenannten „FIS-Regeln“ und den vom österreichischen Kuratorium für alpine Sicherheit erarbeiteten Pistenordnungsentwurf (sogenannte POE-Regeln) als Zusammenfassung der Sorgfaltspflichten, die bei der Ausübung des alpinen Skisports im Interesse aller Beteiligten zu beachten sind und eine Anwendung des allgemeinen Grundsatzes bilden, wonach sich jeder so verhalten muss, dass er niemanden anderen gefährdet, erhebliche Bedeutung zu (RISJustiz RS0023793; RS0023410 [T2]). Nach der FIS-Regel 1 (Rücksichtnahme auf andere Skifahrer und Snowboarder) muss sich unter anderem jeder Skifahrer so verhalten, dass er niemanden anderen gefährdet oder schädigt. Gemäß der FIS-Regel 2 (Beherrschung der Geschwindigkeit und der Fahrweise) besteht unter anderem für jeden Skifahrer das Gebot des Fahrens auf Sicht (RISJustiz RS0023345; RS0023544; RS0023868) und zur kontrollierten Fahrweise (RISJustiz RS0023429). Nach FIS-Regel 3 hat der von hinten kommende Skifahrer seine Fahrspur so zu wählen, dass er vor ihm fahrende Skifahrer nicht gefährdet, wobei er einkalkulieren muss, dass der vor ihm fahrende Skifahrer seine Fahrlinie durch eine Abfahrt in weiten Bögen kreuzen könnte (RISJustiz RS0023404 [T1]).

4.3. : Die Behauptungs- und Beweislast für jene Tatumstände, aus denen ein die Haftung für die Unfallfolgen begründendes Verschulden des Gegners abgeleitet wird, trifft grundsätzlich denjenigen, der seinen Anspruch auf dieses Verschulden stützt (RISJustiz RS0022783 [T2]; RS0037797 [T27]); jede in diese Richtung verbleibende Unklarheit in tatsächlicher Hinsicht geht zu Lasten dessen, der ein Verschulden des Gegners behauptet (2 Ob 7/07d ErwGr 2.; RISJustiz RS0022783 [T3]; RS0037797 [T27]; vgl RISJustiz RS0022560). Bleibt der Sachverhalt unklar oder lässt er mehrere Deutungen offen, ist von der für den auf Verschulden in Anspruch genommenen Beteiligten günstigsten Variante auszugehen (RISJustiz RS0022783 [insb T3, T6, T7]). Für ein Verschulden des Unfallgegners, also zB fahrtechnische Fehler oder Missachtung von Pistenregeln oder sonst nach den Umständen erhebliche Sorgfaltsverstöße ist derjenige Unfallbeteiligte im Prozess behauptungs- und beweispflichtig, der sich auf ein solches Fehlverhalten des Unfallgegners beruft (für Skiunfälle ausdrücklich etwa: 10 Ob 170/00y; OLG Innsbruck 3 R 36/20y ErwGr B. 2.; 3 R 80/19t ErwGr C. 4.1.). Daher müsste der Kläger ein unfallkausales Fehlverhalten des Beklagen, insbesondere durch die in der Berufung aufgegriffene fehlende Aufmerksamkeit durch mangelnde Seitwärtsbeobachtung, beweisen.

4.4. : Berücksichtigt man nun zwingend (RISJustiz RS0042663 [T1]; RS0043603 [T2, T8]) die gesamten – in der Rechtsrüge der Berufung teilweise nicht beachteten – Urteilsfeststellungen, ist aus diesen der Standpunkt der Berufung, dass dem Beklagten durch eine gewisse Seitwärtsbeobachtung ein unfallverhinderndes Verhalten möglich gewesen wäre, gerade nicht zu rechtfertigen. Vielmehr konnte im gegenständlichen Verfahren eben nicht aufgeklärt werden, welche Seitwärtsbeobachtung den Parteien während des Abfahrens möglich gewesen ist, wer von beiden der schnellere Skifahrer, der vordere oder hintere Skifahrer war und ob und wer allenfalls unfallverhindernd reagieren hätte können. Das Erstgericht ging sohin zutreffend davon aus, dass der Kläger der ihm obliegenden Beweislast nicht entsprochen hat, sodass es das Klagebegehren zu Recht abwies.

5. : Im Ergebnis muss der Berufung sohin der Erfolg versagt bleiben.

D. Verfahrensrechtliches:

1. : Die Entscheidung über die Kosten des Berufungsverfahrens stützt sich auf die §§ 50, 41 ZPO. Der Beklagte, der im Berufungsverfahren zur Gänze obsiegen konnte, hat die Kosten seiner Berufungsbeantwortung tarifgemäß verzeichnet.

2. : Der Wert des Entscheidungsgegenstands, über den das Berufungsgericht erkannte, bestand im Punkt des Feststellungsbegehrens nicht in einem Geldbetrag. Mangels gegenteiliger aktenkundiger Anhaltspunkte bestand kein Anlass dazu, von der klägerischen Bewertung seines Feststellungsinteresses abzugehen. Damit übersteigt der Wert des Entscheidungsgegenstands EUR 5.000,--, nicht aber EUR 30.000,--, worüber gemäß § 500 Abs 2 Z 1 lit b ZPO ein eigener Ausspruch in den Tenor der Berufungsentscheidung aufzunehmen war.

3. : Eine Rechtsfrage mit der von § 502 Abs 1 ZPO geforderten Qualität war nicht zu lösen, sodass auszusprechen war, dass die ordentliche Revision nicht zulässig ist (§ 500 Abs 2 Z 3 ZPO).

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