OLG Wien 22Bs28/25s

22Bs28/25sTribunal de Recurso25 de mar. de 2025

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OLG Wien 22Bs28/25s

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 25.03.2025
  • ECLI: ECLI:AT:OLG0009:2025:0220BS00028.25S.0325.000

Kopf

Das Oberlandesgericht Wien hat als Berufungsgericht in der Strafsache gegen A* wegen §§ 12 zweiter Fall, 84 Abs 4 StGB über die Berufung des Genannten wegen Nichtigkeit, Schuld und Strafe gegen das Urteil des Landesgerichts Wiener Neustadt vom 8. November 2024, GZ **73.5, durch die Senatspräsidentin Mag. Mathes als Vorsitzende sowie den Richter Mag. Hahn und die Richterin Mag. Pasching als weitere Senatsmitglieder gemäß §§ 470 Z 3, 489 Abs 1 StPO nichtöffentlich zu Recht erkannt:

Spruch

Die Berufung wegen Nichtigkeit wird zurückgewiesen.

Aus Anlass der Berufung wird das angefochtene Urteil in amtswegiger Wahrnehmung des Nichtigkeitsgrunds nach § 281 Abs 1 Z 9 lit a StPO aufgehoben und die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung an das Erstgericht zurückverwiesen.

Mit seiner Berufung wegen Schuld und Strafe wird der Angeklagte auf die Kassation verwiesen.

Begründung

Entscheidungsgründe:

Mit dem angefochtenen – auch ein Konfiskationserkenntnis enthaltenden – Urteil wurde der am ** geborene österreichische Staatsbürger A* im zweiten Rechtsgang des Verbrechens der schweren Körperverletzung nach §§ 12 dritter Fall, 84 Abs 4 StGB schuldig erkannt und hiefür unter Bedachnahme gemäß §§ 31 Abs 1, 40 StGB auf das Urteil des BG Wiener Neustadt, AZ **, nach dem Strafsatz des § 84 Abs 4 StGB zu einer Zusatzfreiheitsstrafe von 20 Monaten verurteilt.

Zudem wurde er gemäß § 369 Abs 1 StPO iVm § 366 Abs 2 StPO dazu verhalten, dem Privatbeteiligten B* zur ungeteilten Hand mit (richtig:) C* 5.725,- Euro binnen 14 Tagen zu bezahlen.

Nach dem Inhalt des Schuldspruchs hat A* am 6. Jänner 2024 (zu ergänzen: in ) zu der von dem bereits rechtskräftig verurteilten C verübten strafbaren Handlung, nämlich dem Versetzen von zumindest fünf Schlägen mit einem Baseballschläger gegen den Kopf, den linken Unterschenkel und den Körper des B, sowie zumindest eines Fußtritts, als dieser nach dem ersten Schlag zu Boden ging, wodurch der Genannte eine Discusverlagerung links samt Kapsulitis im Kiefer sowie schmerzhafte Hämatome, Prellungen und Schwellungen am Kopf und linken Unterschenkel erlitt, wodurch C* den Genannten vorsätzlich am Körper verletzte und dadurch, wenn auch nur fahrlässig, eine vierundzwanzig Tage überdauernde Gesundheitsschädigung (§ 84 Abs 1 StGB) herbeigeführt hat, beigetragen, indem er das Treffen mit B* vereinbarte, die Idee zur Tatausführung hatte, beide tatplangemäß zum Tatort chauffierte, ihm seinen Baseballschläger zur Verfügung stellte und ihn in der Tatausführung bestärkte.

Nach den wesentlichen erstgerichtlichen Feststellungen war das Verhältnis des Angeklagten mit B* von Feindseligkeiten, insbesondere in Zusammenhang mit Eifersucht bezüglich der Exfreundin des Angeklagten, geprägt. Nach wechselseitigen Provokationen und Beschimpfungen per Nachrichten kamen sie am Tattag überein, sich zu einer „Aussprache“ am Parkplatz eines Supermarkts zu treffen, wobei der Angeklagte von seinem (mehrfach wegen Gewaltdelikten vorbestraften) Neffen C* begleitet wurde.

Zwischen dem Angeklagten und C* wurde im Vorfeld vereinbart, dass C* „nichts tun solle“, dass er das Opfer einschüchtern und nur dann einschreiten solle, wenn abgesehen vom Opfer sonst noch jemand erscheinen sollte, wofür der Angeklagte noch in der Wohnung einen Baseballschläger an C* übergab.

Nachdem der Angeklagte und B* mit ihren PKWs am Parkplatz angekommen waren, stieg B* aus und ging zur verriegelten Fahrertür des Angeklagten. Nachdem er diese nicht öffnen konnte und der Angeklagte auch nicht ausstieg, ging er um das Fahrzeug herum. Der Angeklagte forderte daraufhin C* auf, auszusteigen und „machte ihm durch Hinüberreichen seines Armes und Betätigung des Griffs die Autotür auf“.

C* hatte sich zwischenzeitig eine Sturmhaube aufgesetzt, stieg mit dem Baseballschläger aus und versetzte B* die im Spruch angeführten Schläge, wodurch dieser die dort beschriebenen Verletzungen erlitt. Als B* nach den ersten Schlägen am Boden lag, forderte der Angeklagte C* lautstark auf, wieder einzusteigen. Nachdem C* weitere Schläge und Tritte gegen die Beine des Opfers gesetzt hatte, schlug er mit dem Baseballschläger noch auf die Motorhaube des Autos des Opfers ein.

Zur subjektiven Tatseite stellte die Erstrichterin fest, dass der Angeklagte „die Beitragshandlungen setzen wollte und es dabei ernstlich für möglich hielt und sich damit abfand, dass C* den B* auch schwer am Körper verletzt.

Beweiswürdigend erwog das Erstgericht, dass den belastenden Angaben des unmittelbaren Täters C* zu folgen war, während es die leugnende Verantwortung des Angeklagten als unglaubwürdige Schutzbehauptung verwarf. Aus der Aufforderung an C*, dass dieser „nichts tun solle“, ergebe sich, dass „ein erhebliches Risiko bestanden habe, dass sich am Treffpunkt jemand strafbar machen würde“.

Zur Frage, ob der Baseballschläger (wie von C* behauptet) eigens an C* übergeben und aus der Wohnung mitgenommen wurde oder ob dieser (wie vom Angeklagten und auch der Zeugin D* behauptet) zufällig auf der Rückbank des Autos lag, folgte das Erstgericht ebenfalls den Ausführungen des C*, ohne die dessen Ausführungen diamentral widersprechenden Angaben der Zeugin D* zu erwähnen. Ebenso unerwähnt blieben auch die Gründe, warum den Angaben des C* in manchen Teilen gefolgt wurde, in anderen (wie zum Beispiel der Frage des Luftdruckgewehrs oder der Frage, ob der Angeklagte am Tatort selbst auch ausgestiegen ist) hingegen nicht.

Die Feststellungen zur inneren Tatseite leitete das Erstgericht aus dem objektiven Tathergang ab, insbesondere dem Hinfahren zum Tatort, der Zurverfügungstellung der Tatwaffe, der Aufforderung auszusteigen und der erst nach dem ersten Schlag gelegenen Aufforderung an C*, wieder einzusteigen sowie der Vereinbarung, C* solle „einschreiten wenn mehrere Personen erscheinen“ und der Kenntnis von den Vorverurteilungen des C* ab.

Bei der Strafbemessung wertete das Erstgericht zwei einschlägige Vorstrafen als erschwerend, als mildernd hingegen die teilweise Schadensgutmachung.

Gegen dieses Urteil richtet sich die rechtzeitig angemeldete (ON 74), unausgeführt gebliebene Berufung des Angeklagten wegen Nichtigkeit, Schuld und Strafe.

Auf die Berufung des Angeklagten wegen Nichtigkeit war gemäß §§ 467 Abs 2, 489 Abs 1 StPO keine Rücksicht zu nehmen, weil der Angeklagte weder bei der Anmeldung der Berufung noch im Rahmen einer schriftlichen Ausführung ausdrücklich erklärte, durch welche Punkte des Erkenntnisses er sich für beschwert erachtet und welche Nichtigkeitsgründe er geltend machen will.

Aus Anlass der Berufung musste sich das Rechtsmittelgericht jedoch davon überzeugen, dass das Urteil mit von Amts wegen wahrzunehmender (§ 290 Abs 1 StPO) Nichtigkeit nach § 281 Abs 1 Z 9 lit a StPO zum Nachteil des Angeklagten behaftet ist.

Die vom Erstgericht getroffenen Feststellungen reichen nicht aus, um darzutun, ob die dem Angeklagten zur Last fallende Tat eine zur Zuständigkeit der Gerichte gehörige strafbare Handlung begründet.

Den tatsächlichen Bezugspunkt für die Rechtsrüge bildet die Gesamtheit der in den Entscheidungsgründen getroffenen Konstatierungen, zu deren Verdeutlichung das Erkenntnis (§ 260 Abs 1 Z 1 StPO) herangezogen werden kann (RISJustiz RS0117247 [T2]). Dem Urteil in seiner Gesamtheit ist gegenständlich nicht zu entnehmen, worin das Erstgericht den konkreten Tatbeitrag des Angeklagten zur strafbaren Handlung des C* erblickte, wobei der Vollständigkeit halber auch noch anzumerken ist, dass die Verurteilung des Angeklagten ohne jede Erörterung abweichend von der Anklage, in welchem dem Angeklagten Bestimmungstäterschaft zur Last gelegt wurde, in Form der Tatbegehung als Beitragstäter erfolgte.

Dem Urteilsspruch zufolge habe der Angeklagte zur Tat beigetragen, „indem er das Treffen mit B* vereinbarte, die Idee zur Tatausführung hatte, beide tatplangemäß zum Tatort chauffierte, ihm seinen Baseballschläger zur Verfügung stellte und ihn in der Tatausführung bestärkte“.

Diese Anknüpfungspunkte finden sich jedoch in den Feststellungen nicht wieder. Diesen ist vielmehr in wesentlichen Punkte konträr dazu zu entnehmen, dass der Angeklagte und seine Frau in Kenntnis des Umstands, dass C* ein mehrfach verurteilter Gewalttäter war, diesen dezidiert aufforderten, „nichts zu tun“. Dem festgestellten Tatplan zufolge sollte das Opfer lediglich eingeschüchtert werden und C* nur dann einschreiten, wenn abgesehen vom Opfer weitere Personen erscheinen sollten. Ein allfälliger Tatplan dahingehend, dass C* den allein erschienenen B* anlasslos schwer am Körper verletzten sollte, ist den Feststellungen nicht zu entnehmen.

Gemäß § 12 StGB begeht nicht nur der unmittelbare Täter die strafbare Handlung, sondern auch jeder, der einen anderen dazu bestimmt, sie auszuführen oder der sonst zu ihrer Ausführung beiträgt. Auch unter dem Aspekt einer (kausalen) psychischen Beihilfe genügt für die rechtliche Annahme eines strafbaren Tatbeitrags im Sinn des § 12 dritter Fall StGB die bloße Anwesenheit am Tatort ebenso wenig wie die stillschweigende Duldung der Tatausführung (RISJustiz RS0090497).

Die isolierte Feststellung, wonach der Angeklagte C* aufgefordert habe, auszusteigen und ihm „durch Hinüberreichen seines Armes und Betätigung des Griffs die Autotür aufgemacht“ habe, reicht für sich allein genommen nicht aus, um eine Beitragstäterschaft mit hinreichender Sicherheit zu begründen, zumal diese Handlung im Konnex mit der weiteren Feststellung dahingehend zu sehen ist, dass der Angeklagte C* nach den ersten Schlägen lautstark aufgefordert habe, wieder ins Auto einzusteigen, woraus sich eine Billigung des Geschehenen gerade nicht ergibt.

Die in subjektiver Hinsicht getroffene Feststellung, dass der Angeklagte „die Beitragshandlungen“ setzen wollte und es dabei ernstlich für möglich hielt und sich damit abfand, dass C* den B* auch schwer am Körper verletze, bleibt mangels Feststellung konkreter Beitrags- oder auch Bestimmungshandlungen ohne Sachverhaltsbezug.

Damit stand bereits vor Anordnung einer öffentlichen Verhandlung über die Berufung fest, dass das Urteil in amtswegiger Wahrnehmung des Nichtigkeitsgrunds nach § 281 Abs 1 Z 9 lit a StPO gemäß §§ 470 Z 3, 489 Abs 1 StPO nichtöffentlich aufzuheben und die Sache zur neuerlichen Verhandlung und Entscheidung an das Erstgericht zurückzuverweisen war.

Dieses wird im fortgesetzten Verfahren – unter freier, vollständiger und ausführlicher Würdigung aller Beweisergebnisse - konkrete Feststellungen dahingehend zu treffen haben, ob und falls ja welche konkreten Beitrags oder Bestimmungshandlungen der Angeklagte zur Tat des C* gesetzt haben soll.

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