OLG Linz 6R34/25z

6R34/25zTribunal de Recurso26 de mar. de 2025

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OLG Linz 6R34/25z

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 26.03.2025
  • ECLI: ECLI:AT:OLG0459:2025:00600R00034.25Z.0326.000

Kopf

Das Oberlandesgericht Linz als Berufungsgericht hat durch die Senatspräsidentin Mag. Edeltraud Kraupa als Vorsitzende sowie Dr. Karin Gusenleitner-Helm und Mag. Hermann Holzweber in der Rechtssache der Klägerin A*+Co GmbH, FN **, **straße **, *, vertreten durch die Ganzert Partner Rechtsanwälte OG in Wels, gegen die Beklagte B Holding GmbH, FN **, **, *, vertreten durch die Dr. Roland Gabl Rechtsanwalts KG in Linz, wegen EUR 82.086,67 s.A., über die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Landesgerichtes Linz vom 31. Jänner 2025, Cg-66, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

Spruch

Der Berufung wird nicht Folge gegeben.

Die Entscheidung über die Kosten des Berufungsverfahrens bleibt der Entscheidung des Erstgerichts nach rechtskräftiger Erledigung der Streitsache vorbehalten.

Die ordentliche Revision gemäß § 502 Abs 1 ZPO ist nicht zulässig.

Begründung

Entscheidungsgründe:

Die Klägerin, ein im Dach- und Fassadenbau tätiges Unternehmen, wurde von der Beklagten mit der Durchführung von Dach- und Fassadenarbeiten bei ihrem Betriebsgebäude beauftragt. Der von den Geschäftsführern der Streitteile unterfertigte schriftliche Auftrag für die Durchführung von Dacharbeiten vom 22. November/ 3. Dezember 2019 wies eine skontierte Gesamtsumme von EUR 278.934,00 brutto aus. Der ebenfalls von beiden Geschäftsführern der Streitteile unterfertigte schriftliche Auftrag für die Durchführung der Fassadenarbeiten vom 19. März/ 27. März 2020 wies eine skontierte Gesamtsumme von EUR 273.487,91 brutto aus.

Die Beklagte hatte das Architekturbüro C* GmbH (kurz: Architekturbüro) als Bauaufsicht mit der Oberleitung, Planung und Ausschreibung des Bauvorhabens betraut. Das Architekturbüro war auch für die Überprüfung des Gewerks, insbesondere auch für die Überprüfung der Rechnungen zuständig. Der Geschäftsführer des Architekturbüros beauftragte D* mit der Projektbauleitung. Auf Seiten der Klägerin war E* als Bauleiter für die Gesamtabwicklung des Bauvorhabens zuständig. Am 31. März 2020 und am 24. April 2020 beauftragte die Beklagte die Klägerin mit zusätzlichen Leistungen hinsichtlich des Daches und der Fassaden.

E* erstellte für die Klägerin die Teil- und Schlussrechnungen aufgrund der von ihm beigestellten Pläne. Die ersten Schlussrechnungen datierten vom 29. Jänner 2021 und wiesen hinsichtlich der Fassadenarbeiten eine Schlussrechnungsbruttosumme von EUR 388.522,55 und hinsichtlich der Dachdeckerarbeiten eine Schlussrechnungsbruttosumme von EUR 455.892,94 aus.

Die Prüfung dieser Schlussrechnungen führte D* im Namen und Auftrag des Architekturbüros durch und brachte er zahlreiche Korrekturen an.

Diese ursprünglichen Schlussrechnungen wurden von der Klägerin in der Folge storniert und mit geänderter Rechnungsadresse (an Stelle ** in ** nunmehr ** in **) neuerlich mit zwei Schlussrechnungen vom 22. April 2021 (mit den unveränderten) Bruttosummen für die Fassadenarbeiten von EUR 388.522,55 und für die Dachdeckerarbeiten von EUR 455.892,94 abgerechnet.

Der Geschäftsführer der Beklagten war mit dieser Abrechnung nicht einverstanden und übermittelte in weiterer Folge von ihm erstellte Aufstellungen über die tatsächliche Rechnungssumme aus denen sich Überzahlungen ergaben.

In Summe hat die Beklagte für Dach- und Fassade EUR 629.963,34 an die Klägerin bezahlt.

Eine vertragsgemäße Abrechnung der tatsächlich erbrachten Leistungen ergibt unter Berücksichtigung der vereinbarten Abzüge und des Haftrücklasses für die Fassade eine Bruttosumme von EUR 326.867,97 und für das Dach von EUR 298.521,36.

Die Klägerin begehrt nun den Ersatz des restlich aushaftenden Werklohns von EUR 82.068,67 s.A. für die von ihr erbrachten Dachdecker- und Fassadenarbeiten. Nach Legung der Schlussrechnungen jeweils vom 22. April 2021 hätte die Bauaufsicht die gesamten Leistungspositionen der Höhe und dem Grunde nach überprüft und letztendlich auch Änderungen vorgenommen, welche von der Klägerin akzeptiert worden seien. Die ursprünglichen Rechnungsbeträge von brutto EUR 455.892,94 für Dachdeckerarbeiten und von brutto EUR 388.522,55 für Fassadenarbeiten seien vermindert bzw erhöht worden, sodass der Rechnungsbetrag hinsichtlich der Dachdeckerarbeiten nun brutto EUR 336.509,46 und der Fassadenarbeiten brutto EUR 389.145,76 betragen habe. Die von der Beklagten beauftragte Bauaufsicht habe sich mit der Klägerin hinsichtlich der „korrigierten“ Beträge geeinigt, dies sei als Anerkenntnis bzw Vereinbarung zu betrachten. Die selbständige Verpflichtungserklärung bzw das Anerkenntnis sei zwischen E* und D* (Architekturbüro) zu Stande gekommen. Sollte D* vom Architekturbüro nicht bevollmächtigt gewesen sein, rechtsgeschäftliche Erklärungen abzugeben, habe er zumindest den Anschein erweckt vom Architekturbüro bevollmächtigt gewesen zu sein. Die Klägerin habe daher berechtigt davon ausgehen können, dass D* eine Vollmacht erteilt worden sei. Das Architekturbüro habe insbesondere dadurch, dass sie D* Stempel und somit Zeichen zur Verfügung gestellt habe, den Anschein gesetzt, dass dieser für sie rechtsgeschäftlich in Erscheinung treten könne.

Die Beklagte beantragte Klagsabweisung und brachte – soweit für das Berufungsverfahren noch relevant - vor, die Klägerin habe in mehreren Positionen überhöhte oder nicht erbrachte Leistungen in Rechnung gestellt. Mit Bezahlung von insgesamt EUR 629.963,34 sei mehr als geschuldet bezahlt worden. Das Prüfergebnis des Architekturbüros habe nur Informationscharakter gehabt. Im Innenverhältnis sei das Architekturbüro verpflichtet gewesen, das Prüfergebnis mit der Beklagten abzustimmen. Das Architekturbüro habe schon deshalb keinerlei Vereinbarung mit der Klägerin getroffen. Das interne Gespräch mit der Beklagten habe ergeben, dass sie dieses Prüfergebnis nicht akzeptiere, weshalb das Architekturbüro nicht weiter tätig geworden sei und die Beklagte ihrerseits die Abrechnungsdifferenz der Klägerin bekannt gegeben habe. D* habe keine Vollmacht gehabt, rechtsgeschäftliche Erklärungen für das Architekturbüro abzugeben, da er nicht mehr für das Unternehmen tätig gewesen sei. Er habe daher keine Erklärungen oder Rechtshandlungen setzen können, die die Beklagte zu einer Geldleistung verpflichten würden. Das Architekturbüro habe D* keine Stempel zur Verfügung gestellt und diesen auch nicht bevollmächtigt und beauftragt in irgendeiner Form rechtsgeschäftlich für das Architekturbüro tätig zu sein. Den Stempel habe D* ohne Rücksprache mit dem Architekturbüro verwendet und sei die bloße Verwendung dieses Stempels nicht geeignet, den Anschein einer Bevollmächtigung zu erwecken.

Mit dem angefochtenen Urteil wies das Erstgericht das Klagebegehren zur Gänze ab.

Es stellte auf den Urteilsseiten 3 bis 29 über den eingangs wiedergegebenen Sachverhalt hinaus zusammengefasst (§ 500a ZPO) noch folgendes fest:

Die Prüfung der Schlussrechnungen vom 29. Jänner 2021 führte D* im Namen und Auftrag des Architekturbüros durch. D* war während der Bauphase noch beim Architekturbüro beschäftigt, hatte sein Dienstverhältnis allerdings im Zeitpunkt der Rechnungsprüfung bereits beendet.

Im Rahmen der Überprüfung fanden einige Telefonate zwischen D* und E* statt, wobei D* zahlreiche Mängel aufzeigte. Im Zuge dieser Schlussrechnungsprüfungen kam es zur Beanstandung im Ausmaß von über EUR 100.000,00.

Die beiden Schlussrechnungen wurden vom Architekturbüro korrigiert, wobei auf diese auch der Firmenstempel des Architekturbüros aufgebracht und diese von D* unterschrieben wurden. D* war nicht befugt, für das Architekturbüro rechtsgeschäftliche Erklärungen abzugeben oder Vereinbarungen zu treffen. D* erklärte zu keinem Zeitpunkt, dass die Schlussrechnung anerkannt oder das ein Einverständnis mit der erfolgten Abrechnung besteht.

In rechtlicher Hinsicht vertrat das Erstgericht die Auffassung, dass der Mitteilung eines Prüfergebnisses grundsätzlich nur Informationscharakter zukomme. Nur wenn die Abrechnung bzw die einzelnen Positionen Gegenstand einer Besprechung gewesen seien und man sich hinsichtlich der streitigen Positionen nach Erörterung einig geworden sei, liege in der Einigung ein Vergleich. Die reine Akzeptanz der korrigierten Beträge als angemessen begründe noch keinen Vergleich. Durch die Korrektur der Schlussrechnung werde von einem Vertreter der Auftraggeberin nur zum Ausdruck gebracht, dass er die von ihm korrigierten Beträge für die von der Auftragnehmerin durchgeführte und verzeichneten Leistungen als angemessen ansehe. Eine Absicht, die Auftraggeberin dadurch zu verpflichten, könne aber selbst einem Bevollmächtigten der Auftraggeberin nicht unterstellt werden. Somit habe die Klägerin nachzuweisen, dass die von ihr verrechneten Positionen tatsächlich erbracht und vereinbarungsgemäß abgerechnet worden seien. Dieser Nachweis sei ihr aber unter Berücksichtigung der vereinbarten Haftrücklässe nur im Ausmaß von EUR 625.389,33 gelungen, sodass durch die erfolgte Bezahlung von EUR 629.963,34 – auch unter Außerachtlassung des Skontos – alle vor Klagseinbringung fälligen Beträge bezahlt worden seien. Die Bezahlung sei zudem innerhalb der Skonto-Frist erfolgt.

Gegen dieses Urteil richtet sich die Berufung der Klägerin wegen unrichtiger Tatsachenfeststellung aufgrund unrichtiger Beweiswürdigung und unrichtiger rechtlicher Beurteilung verbunden mit dem Abänderungsantrag auf gänzliche Klagsstattgabe.

Die Beklagte beantragt in ihrer Berufungsbeantwortung, der Berufung nicht Folge zu geben.

Die Berufung ist nicht berechtigt.

Mit ihrer Tatsachenrüge bekämpft die Klägerin die Feststellung, dass D* nicht befugt war, für das Architekturbüro rechtsgeschäftliche Erklärungen abzugeben oder Vereinbarungen zu treffen. Begehrt wird die gegenteilige Feststellung.

Die bekämpfte Feststellung erweist sich allerdings als unbedenklich. Das Erstgericht stützt diese Feststellung keineswegs ausschließlich auf die Einvernahme des Zeugen D*, sondern wie aus dem Klammerzitat zur bekämpften Feststellung folgt, auch auf die Aussage des Zeugen DI F*. Auch wenn DI F* als Geschäftsführer des Architekturbüros nach seinen Angaben in die Rechnungsprüfung bzw Abrechnung nicht involviert war, und D* laufend derartige Rechnungsprüfungen vornahm, ändert dies – entgegen der Auffassung der Klägerin - nichts an seiner unmissverständlichen Aussage, dass D* keine Berechtigung hatte, für das Architekturbüro rechtsgeschäftliche Erklärungen abzugeben oder Vereinbarungen zu treffen (ON 21.1 Seite 3). Dass DI F* unglaubwürdig wäre, behauptet selbst die Klägerin in ihrer Beweisrüge nicht.

Darüber hinaus steht die Schilderung des Zeugen DI F* auch in Einklang mit der Aussage des Zeugen D* selbst, der in Abrede stellte, dass er erklärt hätte, die Schlussrechnung anzuerkennen oder mit der Abrechnung einverstanden zu sein (ON 17.1 Seite 7). Die diesbezügliche Feststellung des Erstgerichtes blieb seitens der Klägerin ohnedies unbekämpft, sodass selbst insofern die Klägerin dem Zeugen D* die Glaubwürdigkeit nicht abspricht.

Wenn daher das Erstgericht aufgrund der eindeutigen Aussage des Geschäftsführers des Architekturbüros DI F* und der damit im Wesentlichen übereinstimmenden Aussage des Zeugen D* die bekämpfte Feststellung traf, hält diese der berufungsgerichtlichen Plausibilitätskontrolle stand.

In der Rechtsrüge meint die Beklagte nach Wiedergabe des Verfahrensgangs, dass die Beklagte mittels des von ihr beauftragten Architekturbüros einen Vergleich über die Klagssumme mit der Klägerin geschlossen habe. Dieser Auffassung ist nicht zu folgen.

Ein Vergleich ist die unter beiderseitigem Nachgeben einverständliche neue Festlegung strittiger oder zweifelhafter Rechte (RS0032681; Neumayr in KBB7 § 1380 Rz 1). Vom konstitutiven Anerkenntnis – auf welches die Klägerin in ihrer Berufung nicht mehr zurückkommt – unterscheidet sich der Vergleich durch das wechselseitige Nachgeben (RS0032818; Neumayr aaO).

Wie das Erstgericht bereits zutreffend unter Bezugnahme auf die Entscheidung 2 Ob 82/99v festhielt, kommt der Mitteilung des Prüfergebnisses hinsichtlich einer Schlussrechnung durch den Vertreter der Beklagten grundsätzlich nur Informationscharakter zu. Nur dann, wenn die Abrechnung des Auftragnehmers Gegenstand einer Besprechung war, bei der streitige Abrechnungspositionen erörtert wurden, liegt in einer letztlich erzielten Einigung ein Vergleich im Sinne eines selbständigen Verpflichtungsgrundes vor. Wie das Höchstgericht in dieser Entscheidung weiter festhielt, begründet die reine Akzeptanz der korrigierten Beträge als angemessen noch keinen Vergleich. Durch eine Korrektur der Schlussrechnung wird von einem Vertreter der Auftraggeberin nur zum Ausdruck gebracht, dass er die von ihm korrigierten Beträge für die von der Auftragnehmerin durchgeführten und verzeichneten Leistungen als angemessen ansieht. Eine Absicht, die Beklagten dadurch zu verpflichten, kann aber selbst einem Bevollmächtigten der Beklagten nicht unterstellt werden.

Nach den Feststellungen fanden zwar „einige“ Telefonate zwischen D* und E* statt, wobei D* aber nur zahlreiche Mängel aufzeigte. „Umfangreiche Gespräche“ zwischen E* für die Klägerin und D* für das Architekturbüro oder „eine Unzahl an Telefonaten, in welchen die strittigen Positionen durchbesprochen und gemeinsam festgelegt wurde, in welcher Höhe sie nun richtig bzw richtig zu stellen sind“, hat das Erstgericht entgegen den Ausführungen der Klägerin in ihrem Rechtsmittel allerdings nicht festgestellt. Insofern geht die Klägerin nicht vom festgestellten Sachverhalt aus, sodass ihre Rechtsrüge nicht gehörig ausgeführt ist (RS0041585; RS0043312;RS0043603).

Neben der bereits zitierten Feststellung, wonach D* in einigen Telefonaten mit E* zahlreiche Mängel aufzeigte, finden sich keinerlei Feststellungen, die einen Rückschluss auf eine Einigung im Sinne eines Vergleiches zulassen würden. Dass die von D** durchgeführte Rechnungskorrektur das Ergebnis von Verhandlungen mit der Klägerin war, lässt sich dem festgestellten Sachverhalt ebenso wenig entnehmen. Im bloßen Aufzeigen zahlreicher Mängel durch D** und der entsprechenden Korrektur der Schlussrechnung kann keinerlei Absicht erkannt werden, die Beklagte dadurch zu verpflichten, abgesehen davon, dass D** dazu auch nicht befugt gewesen wäre. Dem Aufzeigen von Mängeln und vorgenommene Beanstandungen der Schlussrechnungen im Ausmaß von über EUR 100.000,00 kann nicht mehr als nur Informationscharakter zukommen. Damit erweist sich auch die Rechtsrüge der Klägerin, die sich weitgehend nicht am festgestellten Sachverhalt orientiert, als nicht berechtigt.

Da sich das Erstgericht die Kostenentscheidung vorbehalten hat, ist auch durch das Berufungsgericht gemäß § 52 Abs 3 ZPO keine Kostenentscheidung zu treffen.

Die ordentliche Revision gemäß § 502 Abs 1 ZPO ist nicht zulässig, weil zum einen auf die zitierte Rechtsprechung zurückgegriffen werden konnte und im Übrigen die Umstände des Einzelfalles entscheidend waren.

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