7Ra60/24h•OLG Graz 7Ra60/24h
Das Oberlandesgericht Graz als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen hat durch die Senatspräsidentin Dr.in Kraschowetz-Kandolf als Vorsitzende, die Richter Mag. Reautschnig und Mag. Russegger sowie die fachkundigen Laienrichter:innen Färber (aus dem Kreis der Arbeitgeber:innen) und Allmannsdorfer (aus dem Kreis der Arbeitnehmer:innen) als weitere Senatsmitglieder in der Arbeitsrechtssache der klagenden Partei A*, Hotelfachmann, Immobilienmakler und -verwalter, *, vertreten durch Mag. Johannes Mutz, Rechtsanwalt in Klagenfurt am Wörthersee, gegen die beklagte Partei B GmbH, FN **, **, vertreten durch Dr. Joachim Bucher, LL.M., Rechtsanwalt in Villach, wegen (ausgedehnt) EUR 33.917,83 brutto sA, über die Berufung der beklagten Partei (Interesse: EUR 31.766,49) gegen das Urteil des Landesgerichts Klagenfurt als Arbeits- und Sozialgericht vom 30. Oktober 2024, GZ **-44, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
Der Berufung wird nicht Folge gegeben.
Die beklagte Partei ist schuldig, der klagenden Partei binnen 14 Tagen die mit EUR 3.269,22 (darin enthalten EUR 544,87 USt) bestimmten Kosten des Berufungsverfahrens zu ersetzen.
Die Revision ist nicht nach § 502 Abs 1 ZPO zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
Der Kläger war von 5.3.2019 bis 17.1.2023 als Hoteldirektor bei der Beklagten beschäftigt. Das Dienstverhältnis wurde durch Entlassung beendet. Die Beklagte ist Eigentümerin und Betreiberin des „B*“ am **.
Im Rahmen der Verhandlungen über den Inhalt des Dienstvertrags einigten sich die Parteien mündlich unter anderem auf eine 4-monatige Kündigungsfrist zum Quartalsende sowie darauf, dass der Kläger Anspruch auf eine Dienstwohnung und auf einen Dienstwagen der gehobenen Mittelklasse haben soll.
Zu Beginn des Dienstverhältnisses hatte der Kläger im Wesentlichen die Aufgabe, den Hotelbetrieb zu strukturieren. Es gab eine Vielzahl an offenen Rechnungen, die zu begleichen waren. Der Kläger hatte als Hoteldirektor eine Generalvollmacht. Er war unter anderem für die Personalanstellung und -entwicklung, das Wohl der Gäste wie auch für die Beschaffung von Waren und Dienstleistungen zuständig.
Die Beklagte ist Rechtsnachfolgerin der „C* a.s. AG Co KG“. Grundlage hierfür ist der Notariatsakt vom 26.8.2022. Der Geschäftsführer beauftragte nach Unterfertigung des Notariatsakts den Kläger damit, Geschäftspartner, Lieferanten und sonstige wichtige von der Umfirmierung betroffene Personen von dieser und vom neuen Firmenwortlaut zu informieren und die notwendigen Schritte in die Wege zu leiten.
Der Kläger beauftragte daraufhin den Administrator D*, ein Schreiben betreffend die Umfirmierung für Lieferanten aufzusetzen und dieses an die Lieferanten zu übermitteln. Nach Durchsicht des Schreibens durch den Kläger wurde dieses an alle Lieferanten, die Herrn D* bekannt waren und von ihm ausfindig gemacht wurden, übermittelt. Den größten Lieferanten, „E*“, setzte der Kläger über die erfolgte Umfirmierung selbst in Kenntnis. Die Information an die Bank erfolgte vom Geschäftsführer. Hinsichtlich der notwendigen Informationen an die Firma F*, deren Software unter anderem für die Zimmerverwaltung sowie für das Cash-System G* verantwortlich war, erteilte der Kläger der Mitarbeiterin H* den entsprechenden Auftrag, damit auch die Umstellung der Rechnungen auf den neuen Firmenwortlaut erfolgt. Den Food Beverage Manager I* wies der Kläger an, selbiges beim Rechnungssystem G* beim Restaurant vorzunehmen. Zu diesem Zeitpunkt war dem Kläger und den anderen Mitarbeitern nicht bekannt, dass verschiedene Softwareprogramme, die für die Erstellung von Rechnungen sowie die Weiterleitung der Rechnungen an das Finanzamt verantwortlich waren, miteinander zusammenhängen. Der Kläger überprüfte die Rechnungen der Rezeption und des Restaurants nicht dahingehend, ob der korrekte Firmenname sowie die korrekte ATUNummer aufschien und diese geändert wurden. Es fiel auch sonst keinem Mitarbeiter im Hotel auf, dass auf den Rechnungen noch der ursprüngliche Firmenname und die ursprüngliche ATUNummer sowie der falsche QR-Code abgedruckt waren. Reklamationen von Geschäftspartnern oder Gästen gab es bislang nicht. Die Umfirmierung wurde in den Software-Programmen der Beklagten letztlich Mitte Jänner 2023 erfasst. Vereinzelt erfolgt es nach wie vor, dass Rechnungen mit dem alten Firmennamen einlangen.
Ursprünglich war angedacht, dass noch ein zweites Hotel des Geschäftsführers vom Kläger geführt werden soll. Aus diesem Grund ließ der Kläger im August 2020 bei der Firma F* die Anzahl der zu betreuenden Zimmer um 18 Stück erhöhen, damit nicht eine weitere Lizenz erworben werden muss. Die Verträge mit F* wurden ursprünglich vom Vorgänger des Klägers abgeschlossen. Als das zweite Hotel doch verpachtet wurde, reduzierte der Kläger die von F* zu betreuende Zimmeranzahl nicht, zumal er fälschlicherweise davon ausging, für diese keine laufenden Lizenzgebühren zu bezahlen. Aus den halbjährlich von F* gelegten Rechnungen war nicht unmittelbar ersichtlich, dass sich die Lizenzgebühr nach der Zimmeranzahl richtete. Tatsächlich wurden die Gebühren jedoch nach der Anzahl der Zimmer im Vertrag abgerechnet, was zur Folge hatte, dass die Beklagte für 80 Zimmer bezahlen musste, obwohl im Hotel nur rund 55 Zimmer vorhanden waren. Es kann nicht festgestellt werden, wie viel von der Beklagten deshalb an Lizenzgebühren zu viel bezahlt wurden.
Updates der Software von F* waren in unregelmäßigen Abständen durchzuführen. Der Kläger wies Mitarbeiter an der Rezeption an, Updates entsprechend durchzuführen, falls dieser verfügbar waren. Der Kläger bekam nie eine Rückmeldung dahingehend, dass ein Update der Software nicht funktioniert hätte.
Die Beklagte verfügte über keinen eigenen Server. Da die EMailadresse des Klägers ** nur ein Speichervermögen von 2 GB aufwies und dies für den Kläger in der täglichen Arbeit zu wenig war, ersuchte er im Juli 2022 den Geschäftsführer, eine weitere E-Mailadresse einrichten zu dürfen, womit dieser ohne weitere Bedingungen einverstanden war. Bis zur Entlassung war die Verwendung dieser EMailadresse bzw die Übergabe der in der Cloud vorhandenen geschäftlichen Daten kein Thema. Es gab keine Anweisung seitens des Geschäftsführers, wie mit geschäftlichen Daten der Beklagten umzugehen war.
Im Sommer 2022 erfolgte im Hotel ein Umbau, nach welchem ein neuer Zimmer-Typus, konkret 2 Maisonetten-Zimmer, zur Verfügung standen. Eines davon sollte für die Familie des Geschäftsführers freigehalten werden, eines sollte an Gäste verkauft werden. Hierfür wäre es notwendig gewesen, das Zimmer in F* bei SiteMinder sowie den Buchungsplattformen einzupflegen und es mit Informationen, Fotos und Preisen zu bestücken. Der Kläger rechnete damit, dass er hierfür einen ganzen Arbeitstag benötigen werde, obwohl diese Arbeit auch in kürzerer Zeit zu erledigen gewesen wäre. Aufgrund anderer Aufgaben sah er sich zu Beginn der Wintersaison 2022/2023 nicht dazu in der Lage und schlug dem Geschäftsführer vor, das Zimmer vorläufig, etwa bis zur Sommersaison 2023, lediglich als Upgrade für Gäste zu verwenden, ohne für dieses einen höheren Preis zu verrechnen, was aufgrund des Zimmertypus grundsätzlich möglich gewesen wäre. Der Geschäftsführer stimmte dieser Vorgehensweise zu. Solange das Zimmer nicht in Online-Buchungsplattformen registriert ist, kann es nur von Gästen gebucht werden, die direkt im Hotel anrufen.
Ursprünglich gab es für den Betrieb keinen Stromlieferungsvertrag, worüber der Geschäftsführer in Kenntnis war. Nachdem im Lauf des Jahres 2022 der Strompreis massiv anstieg, war beabsichtigt, einen Stromlieferungsvertrag abzuschließen. In dem von der J* übermittelten Vertragsentwurf war eine Vorauszahlungspflicht enthalten, weil die Beklagte damals beim KSV ein schlechtes Kreditscoring hatte. Der Kläger erachtete es aus wirtschaftlichen Gründen für besser, der Vorauszahlungsverpflichtung nicht zuzustimmen, und versuchte daher, ein besseres Kreditscoring zu erreichen. Dies gelang in der Folge zwar, doch verschärfte die J* ihre internen Richtlinien derart, dass das Kreditscoring weiterhin nicht ausreichte, um der Vorauszahlungsverpflichtung zu entgehen. In der Folge führte der Kläger keine weiteren Verhandlungen, sondern konzentrierte sich auf die Hoteleröffnung im Dezember 2022. Beginnend mit 1.2.2023 wurde mit der J* unproblematisch ein Stromlieferungsvertrag ohne Vorauszahlungsverpflichtung abgeschlossen. Warum die Vorauszahlungsverpflichtung ab diesem Zeitpunkt kein Thema mehr war, kann nicht festgestellt werden.
K*, der technische Leiter im Betrieb der Beklagten, kam Ende November/Anfang Dezember 2022 auf den Kläger zu und informierte diesen, dass der Boden im Serverraum sehr warm sei. In diesem Raum befindet sich unter anderem der Server für die Brandschutzanlage. Der Kläger kontaktiere daraufhin die Firma L*, die Pläne des Hotels besitzt und dessen Zustand kennt. Ein Mitarbeiter dieser Firma vermutete, dass eine Heißwasserleitung ein Leck habe. Er teilte mit, dass er ohne Leckortungsdienst, der in 2 Tagen kommen könne, keine genaueren Angaben dazu machen könne, und keine Gefahr in Verzug bestehe. Entsprechendes wurde dem Kläger auf Nachfrage auch von einem Mitarbeiter der Firma M* mitgeteilt, die das Netzwerk installiert und die Serverschränke aufgebaut hatte. Als der Kläger am nächsten Tag in das Hotel kam, befand sich der Geschäftsführer mit Herrn K* bereits im Serverraum, um sich um dieses Problem zu kümmern. Der Kläger war in der Folge in die Angelegenheit nicht mehr involviert.
Nach dem im Sommer 2022 erfolgten Umbau besprach der Kläger mit der Architektin, dass diese Evakuierungspläne für die Zimmer erstellt. Am 6.12.2022, einen Tag vor der Wiedereröffnung, wurden die Fluchtwegpläne im pdfFormat auftragsgemäß an den Kläger übermittelt. Es kann nicht festgestellt werden, ob das E-Mail der Architektin im Spam-Ordner des Klägers landete. Erst am 19.12.2022, dem ersten Tag seines Krankenstands, leitete der Kläger nach Rückfrage des Geschäftsführers die Pläne an die Mitarbeiter der Rezeption mit dem Auftrag weiter, diese zu laminieren. Davor fiel dem Kläger nicht auf, dass die Evakuierungspläne noch nicht ordnungsgemäß aufgehängt waren.
Während aufrechtem Dienstverhältnis erfolgte seitens des Geschäftsführers gegenüber dem Kläger keine formelle Ermahnung oder Verwarnung. Anmerkungen gab es dahingehend, dass die Umsetzung von Aufträgen zu langsam erfolge. Der Geschäftsführer wies den Kläger an, aktiver und schneller an Lösungen zu arbeiten.
Mit Schreiben vom 13.1.2023 wurde der Kläger bei Aufrechterhaltung seiner Entgeltansprüche vom Dienst suspendiert und mit Schreiben vom 17.1.2023 entlassen.
Der monatliche Bruttobezug des Klägers betrug EUR 5.958,90. Hinzu kamen ein Sachbezug für eine Dienstwohnung in Höhe von EUR 375,00 und ab 28.2.2023 ein Sachbezug für ein Dienstfahrzeug in der Höhe von EUR 525,00.
Die klagende Partei begehrte von der Beklagten letztlich EUR 33.917,83 brutto samt Zinsen an (im Einzelnen aufgeschlüsselter) Kündigungsentschädigung bzw Entgeltfortzahlung im Krankenstand inklusive Sonderzahlungs- und Urlaubsersatzleistungsanteil für den Zeitraum 18.1. bis 4.6.2023. Der Kläger sei von 5.3.2019 bis 17.1.2023 bei der Beklagten als operativer Hoteldirektor beschäftigt gewesen. Auf das Dienstverhältnis habe der Kollektivvertrag für Angestellte im Hotel- und Gastgewerbe Anwendung gefunden. Da dieses durch unbegründete Entlassung beendet worden sei, habe der Kläger - ausgehend von der vereinbarten Kündigungsfrist von 4 Monaten zum Quartalsende - einen Kündigungsentschädigungsanspruch im geltend gemachten Umfang.
Die beklagte Partei bestritt das Klagebegehren und beantragte die Klagsabweisung. Sie wendete, soweit dies für das Berufungsverfahren noch von Relevanz ist, ein, der geltend gemachte Anspruch bestehe nicht zu Recht, weil der Kläger aufgrund mehrerer Dienstverfehlungen berechtigt entlassen worden sei. Der Geschäftsführer der Beklagten habe seinen Lebensmittelpunkt in **, weshalb vom Kläger eine besonders hohe Eigenverantwortung gefordert gewesen sei. Dieser sei am 13.1.2023 suspendiert worden, da schwerwiegende Dienstverfehlungen entdeckt worden seien, welche einer abschließenden Klärung hätten zugeführt werden müssen. Aufgrund der schließlich zutage getretenen massiven Verfehlungen sei am 17.1.2023 die Entlassung des Klägers ausgesprochen worden. Konkret sei diesem vorzuwerfen:
Er habe es schuldhaft unterlassen, die im Juli/August 2022 erfolgte Umstellung bzw Umfirmierung der ursprünglichen Eigentümergesellschaft diversen Vertragspartnern der Beklagten zu kommunizieren. Insbesondere habe dies das Cashsystem „G*“ betroffen, was zur Folge gehabt habe, dass über 4 Monate hinweg falsche Rechnungen (mit einer nicht mehr existenten Firma) ausgestellt worden seien. Dies habe erhebliche umsatzsteuerrechtliche Konsequenzen sowie Probleme im Buchungs- Informations- und Rechnungsablauf mit sich gebracht. Mit der bloßen Delegierung der diesbezüglichen Aufgaben habe der Kläger seine Pflicht keinesfalls erfüllt.
Er habe es auch schuldhaft unterlassen, dem für das Hotel zuständigen Software-Unternehmen „F*“ mitzuteilen, dass nicht 80, sondern lediglich 54 bzw 69 Hotelzimmer zur Vermietung zur Verfügung stünden, weshalb der Beklagten erhöhte Lizenzgebühren entstanden seien.
Der Kläger habe es außerdem schuldhaft für längere Zeit unterlassen, die Software zu warten bzw abzudaten.
Er habe den Geschäftsführer der Beklagten um einen weiteren E-Mailaccount ersucht und gewähre dieser nun keinen Zugriff auf die dort empfangenen sowie versendeten geschäftlichen E-Mails. Diesbezüglich habe eine Einstweilige Verfügung erwirkt werden müssen.
Der Kläger habe es über Monate schuldhaft unterlassen, die Plattform „SiteMinder“, welche Onlinebooking anbiete, davon zu informieren, dass es einen neuen Zimmertypus gegeben habe, weshalb dieser online nicht habe beworben werden können. Auch in diesem Zusammenhang sei der Beklagten ein enormer Schaden entstanden.
Der Kläger habe es in seiner Funktion als Hoteldirektor schuldhaft unterlassen, mit dem Energieversorgungsunternehmen J* einen Stromlieferungsvertrag abzuschließen, obwohl dies ausdrücklich von ihm verlangt worden sei. Anfang 2023, nachdem die diversen Dienstverfehlungen des Klägers zutage getreten seien, habe sich auch herausgestellt, dass die Beklagte in Ermangelung eines Stromlieferungsvertrags einen (überhöhten) Strompreis von 10% über dem Marktpreis bezahlt habe.
Im Serverraum der Beklagten habe es einen Wasserschaden gegeben, den der Kläger (schuldhaft) nicht bemerkt bzw durch die Unterlassung vorsorglicher Überprüfungen nicht verhindert habe. Dadurch sei der Beklagten ebenfalls ein großer Schaden entstanden.
Schließlich habe es der Kläger unterlassen, die neu renovierten Hotelräume mit entsprechenden Evakuierungsplänen auszustatten, obwohl ihm dies ausdrücklich aufgetragen worden sei. Der Umbau des Hotels sei bereits im November (2022) abgeschlossen worden und es habe auch bereits davor Evakuierungspläne gegeben. Dennoch habe es der Kläger über Monate unterlassen, diese (wieder) zu organisieren und so bei der Hoteleröffnung am 7.12.2022 einen gesetzmäßigen Zustand herzustellen. Im Fall einer Notsituation hätte dieses Versäumnis erhebliche Auswirkungen auf die Sicherheit der Gäste gehabt, sodass ein beträchtlicher Schaden hätte entstehen können. Der Einwand des Klägers, die E-Mail der mit der Erstellung der Evakuierungspläne beauftragten Architektin habe sich im Spam-Ordner befunden, sei falsch. Der Missstand sei erst nach Aufforderung durch die (richtig:) Beklagte behoben worden.
Durch diese Verfehlungen seien die Interessen der Beklagten gefährdet worden, und diese habe einen massiven Vertrauensverlust erlitten, weshalb eine weitere Zusammenarbeit mit dem Kläger faktisch unmöglich geworden und die Entlassung gemäß § 27 Z 1 (letzter Fall) AngG begründet sei. Dabei sei auch zu berücksichtigen, dass der Kläger als leitender Angestellter eine überdurchschnittlich hoch dotierte Aufgabe angetreten habe. Somit habe dieser keinen Anspruch auf Kündigungsentschädigung.
Es werde auch die Höhe der Forderung bestritten. Die Kündigungsfrist habe mangels Vereinbarung lediglich 2 Monate betragen, und der Sachbezug „Wohnung“ sei zu hoch angesetzt. Außerdem habe die klagende Partei die geltend gemachten Ansprüche für 1.5. bis (richtig:) 4.6.2023 ebenso überhöht berechnet wie die Sonderzahlungen und die Urlaubsersatzleistung für den ausgedehnten Zeitraum (19.4. bis 4.6.2023).
Die klagende Partei wendete gegen die geltend gemachten Entlassungsgründe ein:
Der Kläger sei am (richtig:) 13.9.2022 vom Geschäftsführer der Beklagten über deren endgültige Eintragung ins Firmenbuch informiert worden. Unmittelbar darauf habe er alle möglichen Geschäftspartner, darunter auch den Lieferanten E* sowie G* und F*, davon in Kenntnis gesetzt. Zudem habe er den Administrator D* beauftragt, die Bekanntgabe der Umfirmierung gewissenhaft zu bearbeiten, und unverzüglich „die notwendigen weiteren Schritte“ veranlasst. Es könne nicht dem Kläger angelastet werden, dass die bekannt gegebene Änderung von G* nicht umgesetzt worden sei. Der Kläger habe die Anweisung, die Änderung der Rechnungsdaten vorzunehmen, an Herrn D* und die (weitere) Mitarbeiterin H* weitergegeben. Er habe dem FB (= Food und Beverage)-Manager I* den Auftrag erteilt, bis zur Öffnung des Hotels am 7.12.2022 (nach einer Schließung über den Sommer 2022) das G*-Kassasystem zu überprüfen und dessen Einsatzbereitschaft herzustellen. Der Kläger sei (lediglich) für die Überwachung verantwortlich gewesen, ob die delegierten Arbeiten erledigt worden seien. Erst im Nachhinein habe sich herausgestellt, dass es einer Kooperation zwischen F*, N* und G* bedürfe, um die Rechnungsdaten (betreffend das Hotel und das Restaurant) ändern zu können. Rechnungen an Geschäftspartner seien von diesem Kassasystem nicht betroffen gewesen und hätten ebenso die neue (richtige) Firmenbezeichnung enthalten wie solche, die von Geschäftspartnern an die Beklagte gestellt worden seien.
F* habe keine (überhöhte) Lizenzgebühr auf Basis von 80 Hotelzimmern verrechnet bzw verrechnen sollen, sondern lediglich eine einmalige „Errichtungsgebühr“ (von EUR 400,00), welche auf Basis der Hotelzimmer „angegeben worden“ sei. Der Kläger sei kurz nach Beginn seines Dienstverhältnisses beauftragt worden, das vom Geschäftsführer der Beklagten frisch erworbene „O*“ zusätzlich operativ zu betreuen, und habe deshalb F* um eine zweite SiteMinder-Instanz gebeten. Kurz darauf sei ihm die Verpachtung des genannten Hotels bekannt gegeben worden, weshalb er veranlasst habe, dass die zweite SiteMinder-Instanz auf „hold“ gesetzt worden sei. Dementsprechend sei von F* auch keine Erweiterung auf 80 Hotelzimmer vorgenommen worden. Der Kläger habe alles unternommen, damit F* die Verrechnung lediglich auf Basis der Anzahl der Zimmer des B* vornehme. Dieser Sachverhalt habe sich übrigens bereits im Jahr 2020 zugetragen, und der Geschäftsführer der Beklagten sei darüber zur Gänze in Kenntnis gewesen.
Wartungen und Updates des Programms von F* habe der Kläger stets gewissenhaft vorgenommen, sobald solche notwendig bzw zur Verfügung gestellt worden seien.
Der Kläger habe um einen weiteren E-Mailaccount angesucht, um mehr Speichervolumen zu haben. Der Beklagten seien dafür bereits am 9.2.2023 sämtliche Passwörter zur Verfügung gestellt worden, von welchen der Kläger Kenntnis gehabt habe. Darüber hinaus habe er dieser am 28.3.2023 alle eingelangten E-Mails auf einem USB-Stick zur Verfügung gestellt.
Mit dem Geschäftsführer der Beklagten sei vereinbart worden, dass der mit dem Umbau im Sommer 2022 neu entstandene Zimmertypus „Maisonette Deluxe“ - von welchem der Kläger erst am 24.8.2022 erfahren habe und lediglich ein Zimmer zur Vermietung zur Verfügung gestanden sei - aufgrund der komplexen Programmierung und des damit verbundenen Zeitaufwands, den der Kläger dafür hätte „freischaufeln“ müssen, frühestens nach der Wintersaison in den offiziellen Verkauf gehen solle. Der Kläger habe vorgeschlagen, das Zimmer (bis dahin) als Upgrade für Gäste zu verwenden, was der Geschäftsführer der Beklagten für gut befunden habe.
Der Kläger habe bis zu seiner Erkrankung im Dezember 2022 mit der J* Verhandlungen über einen Stromlieferungsvertrag geführt, weil Uneinigkeit betreffend die von der J* verlangte Vorauszahlung bestanden habe. Der alte Vertrag habe bis Ende 2019 bestanden, und eine Verlängerung sei nicht vorgenommen worden, weil die langfristige Bindung teurer gewesen wäre als der Bezug von Strom ohne Vertrag. Davon habe der Geschäftsführer der Beklagten Kenntnis gehabt. Erst im Mai 2022 habe der Kläger von Preissteigerungen der J* erfahren und daraufhin unverzüglich mit Vertragsverhandlungen begonnen, um bessere Konditionen zu erhalten. Die J* habe aber ein Kreditscoring der Beklagten beim KSV von unter 400 verlangt, um von einer Vorauszahlungsverpflichtung abzusehen. Der Kläger habe daraufhin alles daran gesetzt, dieses Scoring zu erreichen, worauf die J* ein solches von unter 300 verlangt habe, um den Passus mit der Vorauszahlung aus dem Vertrag zu streichen. Die vom Kläger bis zu seinem Krankenstand - mit Kenntnis des Geschäftsführers der Beklagten - geführten intensiven Vertragsverhandlungen um bestmögliche Konditionen seien für den danach gelungenen Vertragsabschluss bedeutsam gewesen.
Es sei (lediglich) zu einem Leck in einer Heißwasserleitung unter dem Serverraum gekommen; in diesen selbst sei kein Wasser eingedrungen. Der Kläger habe sofort, nachdem ihm dieser Umstand bekannt geworden sei, Behebungsmaßnahmen durch eine Fachfirma veranlasst. Ihm sei mitgeteilt worden, dass für den Serverbetrieb keine Gefahr bestehe. Schließlich habe der Geschäftsführer der Beklagten beschlossen, diese Angelegenheit selbst zu erledigen.
Die Geschäftsführung der Beklagten habe dem Kläger, der in den Hotelumbau im August 2022 nicht involviert gewesen sei, keinen Auftrag erteilt, Evakuierungspläne anzufertigen. Er sei von der Architektin erst kurz vor der Fertigstellung darüber informiert worden, dass auch entsprechende Pläne zu erstellen seien. Er habe diese sodann damit beauftragt und die Pläne nach Erhalt an die Rezeption mit dem Auftrag weitergeleitet, sie (vorübergehend) zu laminieren und in den Zimmern aufzuhängen, bis dafür passende Rahmen besorgt würden.
Der Kläger habe somit die behaupteten Dienstverfehlungen nicht gesetzt, weshalb die Entlassung unbegründet sei. Überdies sei die Beklagte in sämtliche Angelegenheiten stets involviert gewesen seien. Alle angeführten Punkte seien ihr demnach (richtig:) längst bekannt gewesen, sodass der Ausspruch der Entlassung überdies verfristet sei. Konkret sei die Entlassung wegen der fehlenden Evakuierungspläne verspätet ausgesprochen worden, weil der Geschäftsführer der Beklagten bereits im Dezember 2022 davon in Kenntnis gewesen sei (Protokoll vom 3.4.2024, Seite 15).
Der Geschäftsführer habe gegenüber dem Kläger auch nie Verfehlungen angesprochen, sondern nur bemängelt, dass gewisse Prozesse seiner Ansicht nach zu lange dauerten und der Kläger mehr „pushen“, also auf die Ausführenden Druck ausüben solle. Jedenfalls hätte die Beklagte den Kläger vor dem Ausspruch der Entlassung unter Androhung arbeitsrechtlicher Konsequenzen ermahnen müssen, seiner Arbeit ordnungsgemäß nachzukommen.
Mit dem angefochtenen Urteil spricht das Erstgericht der klagenden Partei EUR 31.766,49 brutto samt Zinsen zu, weist das Mehrbegehren von EUR 2.151,34 (brutto) samt Zinsen ab und verpflichtet die beklagte Partei zu einem Prozesskostenersatz von EUR 21.359,58.
Dazu trifft es die eingangs wiedergegebenen, unbekämpft gebliebenen Feststellungen und beurteilt diese rechtlich wie folgt:
Unter den Tatbestand der Vertrauensunwürdigkeit im Sinn des § 27 Z 1 letzter Fall AngG falle jede Handlung oder Unterlassung eines Angestellten, die diesen mit Rücksicht auf ihre Beschaffenheit und ihre Rückwirkung auf das Arbeitsverhältnis des dienstlichen Vertrauens seines Arbeitgebers unwürdig erscheinen lasse, weil dieser befürchten müsse, der Angestellte werde seine Pflichten nicht mehr getreulich erfüllen, sodass dadurch (objektiv) die dienstlichen Interessen des Arbeitgebers gefährdet seien. Das Verhalten des Arbeitnehmers müsse pflichtwidrig und schuldhaft sein, wobei Fahrlässigkeit genüge; Schädigungsabsicht oder der Eintritt eines konkreten Schadens seien hingegen nicht erforderlich. Geringes Verschulden sei bei der Bewertung der Unzumutbarkeit der Weiterbeschäftigung zu berücksichtigen. Nicht jede Pflichtwidrigkeit führe bereits zu Vertrauensunwürdigkeit; es sei vielmehr erforderlich, dass dem Arbeitgeber die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses objektiv unzumutbar sei. An Arbeitnehmer mit Leitungsfunktion lege die Rechtsprechung dabei strengere Maßstäbe an als an solche in untergeordneter Stellung.
Ein zentrales, jedem Entlassungstatbestand immanentes Merkmal sei (somit) die Unzumutbarkeit der Weiterbeschäftigung des Entlassenen bzw die Notwendigkeit sofortiger Abhilfe. Andernfalls könne der Arbeitgeber gegen Minder- bzw Fehlleistungen des Arbeitnehmers durch eine Kündigung Abhilfe schaffen.
Der Kläger habe Minder- und Fehlleistungen zu vertreten, und zwar die unterlassene Kontrolle betreffend die („Umsetzung“ der) Umfirmierung und die Höhe der Lizenzgebühren bei F*, das nicht umgehende Onlinestellen des neuen Zimmertypus, den nicht umgehend abgeschlossenen Stromlieferungsvertrag und die nicht rechtzeitige Anbringung der Evakuierungspläne. Überwiegend habe es aber eine Erklärung dafür gegeben, weshalb diese Aufgaben nicht unverzüglich im Sinn der Beklagten hätten umgesetzt werden können, sodass nur von einem geringfügigen Verschulden des Klägers auszugehen sei. Dies betreffe konkret die Lizenzgebühren, den Zimmertypus sowie den Stromlieferungsvertrag. Aus den Feststellungen ergebe sich auch das Bemühen des Klägers, seine Aufgabenstellungen in der täglichen Arbeit ordnungsgemäß zu erfüllen. Selbst unter Berücksichtigung seiner gehobenen und verantwortungsvollen Position als Hoteldirektor seien die dargestellten Minder- und Fehlleistungen nicht so schwerwiegend, dass der Beklagten eine Weiterbeschäftigung während der Kündigungsfrist nicht zuzumuten gewesen wäre.
Die Kündigungsentschädigungsansprüche des Klägers beschränkten sich jedoch auf den Zeitraum bis 30.5.2023 und beliefen sich (unter Berücksichtigung des Entgeltfortzahlungsanspruchs im Krankenstand) auf lediglich EUR 31.766,49 brutto, was zu einer teilweisen Klagsabweisung führe.
Gegen den stattgebenden Teil dieser Entscheidung richtet sich die aus dem Anfechtungsgrund der unrichtigen rechtlichen Beurteilung (unter Geltendmachung auch sekundärer Feststellungsmängel) erhobene Berufung der beklagten Partei mit dem Antrag, das bekämpfte Urteil im Sinn einer vollständigen Klagsabweisung abzuändern. Hilfsweise stellt sie einen Aufhebungsantrag.
Die klagende Partei tritt dem Rechtsmittel in einer Berufungsbeantwortung entgegen und beantragt, diesem keine Folge zu geben, wobei auch sie sekundäre Feststellungsmängel geltend macht.
Die Berufung, über die gemäß § 480 Abs 1 ZPO iVm § 2 Abs 1 ASGG in nichtöffentlicher Sitzung entschieden werden konnte, ist nicht berechtigt.
Im Rahmen der Rechtsrüge bezieht sich die Berufungswerberin (ausschließlich) auf jene 5 Verfehlungen, die auch das Erstgericht als solche qualifizierte. Sie meint aber, jedes einzelne Fehlverhalten, zumindest aber die genannten Verfehlungen in Summe seien derart schwerwiegend, dass sie zu einer objektiv begründeten Vertrauensunwürdigkeit des Klägers geführt und dessen Weiterbeschäftigung selbst für die Dauer der Kündigungsfrist für die Beklagte unzumutbar gemacht hätten. Dabei seien die mit den Verfehlungen (wenn auch teilweise nur potenziell) verbundenen negativen Konsequenzen für die Beklagte oder deren Gäste sowie die Stellung des Klägers als leitender Angestellter mit einem sehr hohen Gehalt, einem Dienstwagen und einer Dienstwohnung entsprechend zu berücksichtigen.
Es falle insbesondere ins Gewicht, dass die Beklagte aufgrund eines dem Kläger unterlaufenen Fehlers monatelang Rechnungen unter einer falschen Firma und mit einer unrichtigen UID-Nummer gelegt habe, was einen schweren Rechtsverstoß darstelle und sowohl zu Strafen/Bußgeldern als auch - bei den Kund:innen der Beklagten - zum Verlust der Möglichkeit des Vorsteuerabzugs hätte führen können bzw in Zukunft noch führen könne. Der Kläger hätte auch rechtzeitig dafür sorgen müssen (und können), dass der neue Zimmertypus über diverse Plattformen beworben und verkauft werden könne; die Ausrede, dazu zu Beginn der Wintersaison 2022/23 nicht in der Lage gewesen zu sein, sei nicht „entschuldbar“, da der Kläger ab Herbst 2022 einen halben Tag hätte Zeit finden können, um diese Angelegenheit zu erledigen. Da der Kläger keinen Stromlieferungsvertrag abgeschlossen habe, seien der Beklagten monatliche (Strom-)Mehrkosten von rund EUR 1.000,00 bzw konkret EUR 1.100,00 entstanden, was auf Basis der Aussage des Geschäftsführers ergänzend festzustellen begehrt werde. (Auch) durch die Nichtüberprüfung der an F* bezahlten Lizenzgebühren (für 80 statt für 55 Zimmer) und das nicht umgehende Onlinestellen des neuen Zimmertypus sei der Beklagten ein zwar nicht feststellbarer, aber doch offensichtlicher wirtschaftlicher Schaden entstanden. Schließlich stelle der Umstand, dass dem Kläger bis 19.12.2022, als der Geschäftsführer der Beklagten diesbezüglich nachgefragt habe, nicht aufgefallen sei, dass in den vom Umbau betroffenen Zimmern noch keine Evakuierungspläne aufgehängt gewesen seien, ebenfalls eine nicht bloß mindere Fehlleistung dar, sondern einen Verstoß gegen die Bundesarbeitsstättenverordnung, der im Brandfall hätte Menschenleben kosten können.
Das Berufungsgericht hält die rechtliche Beurteilung des Erstgerichts für richtig, die dagegen ins Treffen geführten Argumente der Berufungswerberin hingegen nicht für stichhaltig, was sich wie folgt begründen lässt (§ 500a ZPO):
Das Erstgericht wie auch die Berufung geben die Kriterien zum hier in Betracht kommenden Entlassungsgrund gemäß § 27 Abs 1 letzter Fall AngG zutreffend wieder (RS0029547; RS0029833).
Bei der Beurteilung der Vertrauensverwirkung darf nicht jeder einzelne Vorfall für sich allein beurteilt und damit das Gesamtergebnis zerpflückt werden, sondern es muss das Gesamtbild des Verhaltens des Arbeitnehmers „in Summe“ berücksichtigt werden (RS0029790; RS0029600).
Ob ein bestimmtes Verhalten (objektiv betrachtet) die Annahme der Unzumutbarkeit einer Weiterbeschäftigung rechtfertigt, ist insbesondere von der Schuldintensität, dem Ausmaß der Verfehlung und deren tatsächlichen oder möglichen Folgen und Auswirkungen auf den Betriebsablauf oder Dritte, den näheren Umständen der Begehung, der Verletzung betrieblicher Interessen, einer allfälligen (bislang erfolgten) Duldung des Verhaltens, der Art der Arbeit, der (sozialen) Stellung des Arbeitnehmers im Betrieb, der Dauer des Arbeitsverhältnisses sowie dem bisherigen Verhalten des Arbeitnehmers abhängig (RS0113899).
Im konkreten Fall ist zunächst zu berücksichtigen, dass der Kläger um die ordnungsgemäße Erfüllung seiner Aufgaben bemüht war und nicht bewusst ein Verhalten setzte, von dem er hätte erkennen müssen, dass es die Interessen der Beklagten als Dienstgeberin beeinträchtigt, sondern dass ihm bei der Arbeit (schlicht) Fehler passierten. Wie das Erstgericht zutreffend ausführt, entfaltete der Kläger in allen letztlich noch beanstandeten Fällen grundsätzlich zielführende Aktivitäten, führte diese jedoch teilweise nicht rasch bzw konsequent zu Ende, wofür es allerdings Gründe gab, die nicht in mangelndem Arbeitseifer oder Desinteresse lagen. Es ist also zu beurteilen, ob die dem Kläger unterlaufenen Fehler derart gravierend waren, dass sie der Beklagten die Fortsetzung des Dienstverhältnisses selbst für die Dauer der Kündigungsfrist unzumutbar machten und eine sofortige Abhilfe erforderten.
Den Entscheidungen 9 ObA 12/04m und 8 ObA 84/06w, welche die Berufungswerberin zur Stützung ihres Rechtsstandpunkts ins Treffen führt, liegen Sachverhalte zugrunde, die mit dem vorliegenden nicht vergleichbar sind: Im ersten Fall wurde die Entlassung des Abteilungsleiters einer (offenbar) Fahrzeughändlerin, der 4 (in der Folge nicht mehr auffindbare) Fahrzeuge ohne Besicherung ausgeliefert und sein Fehlverhalten zudem „andauernd“ zu verschleiern versucht hatte, als berechtigt erkannt. Im zweiten Fall kopierte der Amtsleiter einer Gemeinde mehrere 100 teilweise der Geheimhaltung unterliegende Dokumente, um sie im Fall einer Auseinandersetzung mit der Dienstgeberin oder anderen Personen zu verwenden, und bewahrte die Daten ungesichert zu Hause auf. Hier handelte es sich jeweils nicht um Fehler, die trotz des Bemühens um eine ordnungsgemäße Erfüllung der übertragenen Pflichten unterliefen.
Darüber hinaus ist zu berücksichtigen, dass die Tätigkeit eines Hoteldirektors - wie sich auch aus den Feststellungen und den dem Kläger aus unterschiedlichsten Bereichen vorgeworfenen Verfehlungen ergibt - einen großen Aufgabenbereich umfasst, sodass Fehler leichter unterlaufen, als wenn man sich auf ein begrenztes Aufgabenfeld konzentrieren kann. Dabei war hier zweifellos erschwerend, dass der Kläger den Hotelbetrieb zunächst strukturieren sowie für die Begleichung einer Vielzahl offener Rechnungen sorgen musste und dann nach einem Umbau im Sommer 2022 die Hotel(wieder)eröffnung im Dezember (7.12.) 2022 vorzubereiten hatte. Es ist auch zu bedenken, dass den letztlich maximal 5 relevanten Verfehlungen eine Dauer des Dienstverhältnisses von fast 4 Jahren gegenübersteht.
Betrachtet man das mit der Berufung noch geltend gemachte Fehlverhalten, ist dieses in mehrerlei Hinsicht zu relativieren:
Nach den Feststellungen lautete der Auftrag des Geschäftsführers der Beklagten an den Kläger, Geschäftspartner, Lieferanten und sonstige wichtige von der Umfirmierung betroffene Personen davon sowie vom neuen Firmenwortlaut zu verständigen „und die notwendigen Schritte in die Wege zu leiten“, wobei der Geschäftsführer solche - wie etwa die Verständigung „der Bank“ - teilweise auch selbst setzte. Obwohl der Kläger damit also nicht konkret beauftragt wurde, erkannte er offenbar (pflichtgemäß) die Notwendigkeit, auch „F*“ im Hinblick darauf, dass deren Software unter anderem für die Zimmerverwaltung sowie das Cash-System G* verantwortlich war, von der Firmenänderung zu verständigen, und erteilte zudem 2 Mitarbeiter:innen den Auftrag, für die Umstellung der Rechnungen (einerseits beim Hotel und andererseits beim Restaurant) auf den neuen Firmenwortlaut Sorge zu tragen. Dass diese dafür nicht zuständig oder unverlässlich waren, steht nicht fest. Die Umstellung scheiterte zunächst daran, dass den Mitarbeiter:innen (wie auch dem Kläger) nicht bekannt war, wie verschiedene Softwareprogramme, die für die Erstellung von Rechnungen verantwortlich waren, miteinander zusammenhingen. Dem Kläger ist hier somit (lediglich) vorzuwerfen, die Rechnungen des Hotels (Rezeption) sowie des Restaurants nicht auf die korrekte Firma und die richtige ATU-Nummer überprüft, also nicht kontrolliert zu haben, ob die Mitarbeiter:innen seinen diesbezüglichen Auftrag korrekt ausgeführt hatten. Richtig ist, dass der Kläger dies schon aufgrund der nicht unerheblichen Konsequenzen unrichtiger Rechnungslegungen hätte tun sollen. Andererseits ist ihm zugutezuhalten, dass er keinerlei Anhaltspunkte für eine nicht erfolgreich durchgeführte „Umstellung“ hatte.
Was die an „F*“ entrichteten überhöhten Lizenzgebühren betrifft, ist dem festgestellten Sachverhalt nicht zu entnehmen, inwieweit die vom Kläger im August 2020 veranlasste „Erhöhung der zu betreuenden Zimmer um 18 Stück“, die aufgrund der damals geplanten Übernahme eines zweiten Hotels begründet war, und insbesondere die unterbliebene Einschränkung, als dieses Hotel „doch verpachtet wurde“, für entstandene Mehrkosten verantwortlich war, zumal die Abrechnungen auf Basis einer rechnerisch nicht nachvollziehbaren Anzahl von 80 Zimmern erfolgten. Außerdem war dies und (überhaupt) der Umstand, dass sich die Lizenzgebühr nach der Zimmeranzahl richtete, aus den von „F*“ gelegten Rechnungen nicht „unmittelbar“ ersichtlich. Dementsprechend bestand hier für den Kläger kein zwingender Grund für Recherchen, wenngleich sich ein sorgfältig agierender Hoteldirektor wohl vergewissert hätte, dass die von ihm veranlasste „Erhöhung“ um 18 weiteren Zimmer, welche letztlich nicht schlagend wurde, in Zukunft zu keiner finanziellen (Mehr-)Belastung für die Beklagte führt.
Da sich der Kläger zu Beginn der Wintersaison 2022/23 aufgrund anderer Aufgaben (zeitlich) nicht dazu in der Lage sah, den „neuen Zimmertypus“ in Online-Buchungsplattformen zu registrieren, schlug er dem Geschäftsführer der Beklagten vor, das eine davon betroffene Zimmer etwa bis zur Sommersaison 2023 lediglich als (kostenloses) Upgrade anzubieten, womit dieser einverstanden war. Dem Kläger könnte hier nur vorgeworfen werden, den für die Registrierung bzw das „Einpflegen“ des Zimmers erforderlichen Aufwand, den er mit einem Arbeitstag annahm, obwohl dies auch schneller möglich gewesen wäre, überschätzt zu haben; die Berufung (Seite 5 oben) geht hier offenbar von einem halben Tag Zeitaufwand aus. Abgesehen davon, dass darin kein Fehlverhalten des Klägers zu erblicken ist, steht auch nicht fest, dass er den Geschäftsführer der Beklagten gerade durch seine zeitliche Fehleinschätzung dazu bewog, der vorgeschlagenen Vorgangsweise zuzustimmen.
Der Kläger reagierte auch auf die im Lauf des Jahres 2022 massiv gestiegenen Strompreise, indem er Verhandlungen mit der J* über einen Stromlieferungsvertrag aufnahm. Dessen Abschluss verzögerte sich, weil der Kläger - was nicht unsinnig erscheint - durch das Erreichen eines besseren Kreditscorings eine Vorauszahlungspflicht der Beklagten vermeiden wollte und sich in der Folge auf die Hoteleröffnung im Dezember 2022 konzentrierte. (Auch) hierin liegt kein relevantes Fehlverhalten. Zudem steht nicht fest, ab wann der Kläger unter welchen Voraussetzungen einen Vertragsabschluss mit einem günstigeren Strompreis (und ohne Vorauszahlungsverpflichtung) hätte erreichen können, weshalb Sachverhaltsannahmen dazu, in welchem Ausmaß die monatlichen Stromkosten der Beklagten im Fall des Abschlusses eines Stromlieferungsvertrags geringer gewesen wären, (auch aus diesem Grund) nicht entscheidungsrelevant sind. Diesbezüglich liegt also kein sekundärer Feststellungsmangel vor.
Der Kläger beauftragte auch die Herstellung von Evakuierungsplänen für die Hotelzimmer nach dem Umbau. Die Negativfeststellung betreffend das Ablegen der per E-Mail übermittelten Pläne im Spam-Ordner geht zulasten des Klägers, weil er die Behauptungs- und Beweislast für das Vorliegen von Gründen trägt, die eine (mögliche) Berechtigung der Entlassung aufheben oder ausschließen (8 ObA 1/18g Punkt 3. mwN). Es ist ihm also vorzuwerfen, die E-Mail übersehen oder vergessen und in der Folge die Zimmer nicht auf das Vorhandensein von Evakuierungsplänen kontrolliert zu haben. Dabei ist dem Kläger aber zugutezuhalten, dass die Pläne erst einen Tag vor der Wiedereröffnung des Hotels einlangten, als er zweifellos besonders viel zu tun hatte, und dass er im Krankenstand noch die Vorbereitung von deren Anbringung veranlasste, nachdem der Geschäftsführer der Beklagten diesbezüglich nachgefragt hatte.
Schließlich ist noch zu bedenken, dass ein Dienstgeber, der eine ihm bekannt gewordene Verfehlung des Dienstnehmers nicht unverzüglich mit der Entlassung beantwortet, dessen Weiterbeschäftigung offenbar nicht als unzumutbar ansieht (RS0029249; RS0031799 [T12, T15.]).
Aus der Feststellung, dass der Kläger die Evakuierungspläne am 19.12.2022 nach Rückfrage durch den Geschäftsführer der Beklagten an die Rezeption weiterleitete, folgt, dass Letzterer spätestens an diesem Tag vom entsprechenden Versäumnis des Klägers Kenntnis hatte. Es ist zudem unstrittig, dass dies jedenfalls bereits im Dezember 2022 der Fall war (vgl das diesbezügliche Vorbringen der klagenden Partei und die unterbliebene Bestreitung laut Protokoll vom 3.4.2024, Seite 15). Der von der klagenden Partei in der Berufungsbeantwortung dazu begehrten ergänzenden Feststellung, dass eine entsprechende Kenntnis bereits am (richtig: 6.12.2022) gegeben war, bedarf es nicht. Es ergibt sich nämlich bereits aus dem festgestellten bzw unstrittigen Sachverhalt, dass der Geschäftsführer der Beklagten, der den Kläger erst am 13.1.2023 suspendierte und am 17.1.2023 entließ, dessen Weiterbeschäftigung jedenfalls aufgrund des unterbliebenen Aushangs der Evakuierungspläne in den Hotelzimmern nicht als unzumutbar ansah.
Es trifft zwar zu, dass das Vertrauen des Dienstgebers bei wiederholten Verfehlungen auch schrittweise verloren gehen kann (RS0029538) und bei der zur Beurteilung der Vertrauensunwürdigkeit erforderlichen Abwägung des Gesamtverhaltens auch „alte Vorfälle“ bei späterer Wiederholung entsprechender Verfehlungen berücksichtigt werden und zur Rechtfertigung einer Entlassung beitragen können, sofern das „eigentlich“ zur Entlassung Anlass gebende Verhalten eine gewisse Mindestintensität aufweist (RS0110657 [T1]; RS0081395; RS0029600 [T2]); das Unterbleiben einer Entlassung - oder auch nur einer (selbst im Krankenstand möglichen) Ermahnung - des Klägers um den 19.12.2022 zeigt aber, dass der Geschäftsführer der Beklagten dem Nichtaushang der Evakuierungspläne (ebenso) kein besonderes Gewicht zumaß. Dennoch könnte, wie dargestellt, die Entlassung gerechtfertigt sein, wenn er von weiteren Verfehlungen des Klägers erst kurz vor dessen Suspendierung bzw dann Entlassung erfahren hätte.
Die klagende Partei weist nun in der Berufungsbeantwortung zutreffend darauf hin, dass die gleichen Überlegungen wie zur Nichtanbringung der Evakuierungspläne - entsprechende Sachverhaltsannahmen vorausgesetzt - auch für die unterlassene Kontrolle der Rechnungsdaten nach der Firmenänderung gelten könnten, nämlich dass der Geschäftsführer der Beklagten daraus mangels unverzüglicher Reaktion ebenfalls keine Unzumutbarkeit der Weiterbeschäftigung des Klägers ableitete. Der von ihr angestrebten ergänzenden Feststellung, wonach der Geschäftsführer bereits am 27.12.2022 Kenntnis von der entsprechenden Verfehlung des Klägers erlangt habe, bedarf es aber unabhängig von der Frage, ob diese im Parteienvorbringen Deckung findet, nicht, weil das Fehlverhalten des Klägers eine Entlassung selbst dann nicht rechtfertigt, wenn der Geschäftsführer der Beklagten der Vernachlässigung der Kontrollpflichten durch diesen im Zusammenhang mit der „Umstellung“ der Rechnungen auf den geänderten Firmenwortlaut sowie die neue ATU-Nummer keine gravierende Bedeutung beimaß. Dennoch sei in diesem Zusammenhang auf die (sinngemäße) Aussage des Geschäftsführers verwiesen, er habe von der Tatsache, dass die Beklagte „falsche Rechnungen“ ausstellte, am 27.12.2022 (siehe auch Beilage ./4) Kenntnis erlangt, aber Zeit gebraucht, um das zu bewerten und zu beurteilen; er habe sich in alle Systeme einarbeiten müssen, primär darauf konzentriert, das Unternehmen am Laufen zu halten, und sich nicht um „diese Kleinigkeiten“ kümmern können (Protokoll vom 3.4.2024, Seiten 18 f).
Auch wenn zur Verwirklichung des Entlassungsgrunds der Vertrauensunwürdigkeit gemäß § 27 Z 1 letzter Fall AngG durch wiederholtes Fehlverhalten eine Verwarnung nicht jedenfalls erforderlich ist, wird eine solche aber eher die Annahme rechtfertigen, dass der Dienstgeberin die Fortsetzung des Dienstverhältnisses (nach einem Wiederholungsfall) nicht zumutbar ist. Im konkreten Fall ist also auch zugunsten des Klägers ins Treffen zu führen, dass dieser nie verwarnt wurde.
Schließlich ist für die Berufungswerberin entgegen ihrer Ansicht auch aus der Entscheidung 9 ObA 41/02y nichts zu gewinnen, zumal dieser der Vorwurf zugrunde lag, dass sich ein Angestellter beharrlich geweigert habe, einer gerechtfertigten Weisung seiner Arbeitgeberin nachzukommen. Eine solche beharrliche Weigerung des Klägers ist aus dem festgestellten Sachverhalt aber nicht ableitbar.
Zusammengefasst verbleiben als (berechtigte) Vorwürfe gegenüber dem Kläger die Unterlassung der Kontrolle betreffend die „Rechnungsumstellung“ und einer Erkundigung über die Verrechnungsmodalitäten von „F*“ sowie die Versäumnisse betreffend den Aushang der Evakuierungspläne, deretwegen aber selbst der Geschäftsführer der Beklagten die Fortsetzung des Dienstverhältnisses nicht als unzumutbar ansah. Davon ausgehend ist unter Bedachtnahme auf die dargestellten Überlegungen und Judikaturgrundsätze die Rechtsansicht des Erstgerichts, wonach der Beklagten die Fortsetzung des Dienstverhältnisses mit dem Kläger jedenfalls für den Kündigungszeitraum zumutbar gewesen wäre, weshalb die Entlassung unberechtigt erfolgt sei, nicht korrekturbedürftig. Auf die konkrete Dauer der Kündigungsfrist kommt es dabei nicht an (RS0028999; RS0029013).
Dementsprechend bleibt die Rechtsrüge und mit ihr die Berufung insgesamt erfolglos.
Der mit der Berufungsbeantwortung begehrten ergänzenden Feststellungen bedarf es damit, wie bereits dargelegt, nicht.
Die Kostenentscheidung stützt sich auf die §§ 41, 50 Abs 1 ZPO iVm § 2 Abs 1 ASGG. Die mit ihrem Rechtsmittel unterlegene beklagte Partei hat der klagenden Partei die richtig verzeichneten Kosten der zweckentsprechenden Berufungsbeantwortung zu ersetzen.
Es liegt keine Rechtsfrage von der Qualität des § 502 Abs 1 ZPO vor, weil es von den Umständen des Einzelfalls abhängt, ob das Fehlverhalten eines Angestellten geeignet war, das Vertrauen seiner Dienstgeberin so weit zu erschüttern, dass dieser die Fortsetzung des Dienstverhältnisses gar nicht zumutbar war (RS0103201) und sich das Berufungsgericht bei der Lösung dieser Frage an gesichert erscheinender höchstgerichtlicher Judikatur orientierte. Es bestand daher keine Veranlassung, die ordentliche Revision zuzulassen.
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