9Rs134/24b•OLG Wien 9Rs134/24b
Das Oberlandesgericht Wien hat als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten Mag. Pöhlmann als Vorsitzenden, den Richter Mag. Kegelreiter, die Richterin Mag. Dr. Vogler sowie die fachkundigen Laienrichter Wolfgang Handlbichler und Christian Reichenauer in der Sozialrechtssache der klagenden Partei A*, geb. **, *, vertreten durch B, Kammer für Arbeiter und Angestellte für **, **, wider die beklagte Partei Österreichische Gesundheitskasse, *, vertreten durch Ing. Mag. C, ebendort, wegen Kinderbetreuungsgeld, über die Berufungen der klagenden Partei und der beklagten Partei gegen das Urteil des Arbeits- und Sozialgerichts Wien vom 19.4.2024, **-23, gemäß § 2 ASGG, § 480 Abs 1 ZPO in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
I. Der Berufung der beklagten Partei wird nicht Folge gegeben.
II. Hingegen wird der Berufung der klagenden Partei Folge gegeben und das angefochtene Urteil abgeändert, dass es insgesamt lautet:
„Die beklagte Partei ist schuldig, der klagenden Partei anlässlich der Geburt ihres Kindes D* am ** Kinderbetreuungsgeld als Ersatz des Erwerbseinkommens auch für den Zeitraum von 1.11.2022 bis 31.12.2022 von EUR 66 täglich sowie von 1.1.2023 bis 17.6.2023 von EUR 69,83 täglich unter Anrechnung von der beklagten Partei allfällig erhaltener Leistungen binnen 14 Tagen zu zahlen.“
Die ordentliche Revision ist nicht zulässig.
Entscheidungsgründe:
Die Klägerin ist portugiesische Staatsangehörige und lebt seit 2020 in Österreich. Am 21.2.2020 schloss sie einen bis zum 30.9.2022 befristeten Dienstvertrag mit der E* GmbH in **.
Der Lebensgefährte der Klägerin, F*, ist ebenfalls portugiesischer Staatsangehöriger und arbeitet seit 2016 bei G* in Portugal. Seit dem Umzug nach Österreich im Jahr 2020 verrichtet er seine Tätigkeit im Home-Office in Österreich, ist aber weiterhin in Portugal sozialversichert.
Am H* bekamen die Klägerin und ihr Lebensgefährte ihr zweites Kind, D*, die wie ihre Eltern die portugiesische Staatsangehörigkeit besitzt. Die Klägerin bezieht für D* seit Juni 2022 Familienbeihilfe. Die Familie hat ihren Lebensmittelpunkt in Österreich.
In der Zeit von 6.5.2022 bis 26.8.2022 bezog die Klägerin Wochengeld. Anlässlich der Geburt ihrer Tochter unterbrach die Klägerin mit dem Beginn der Mutterschutzfrist ihre Beschäftigung, um sich um ihr neugeborenes Kind zu kümmern. Die Klägerin vereinbarte mit ihrer Arbeitgeberin, dass sie ab September 2023 ihre Beschäftigung in einem anderen Labor wieder aufnehmen kann. Am 2.9.2022 stellte die Arbeitgeberin der Klägerin in Folge einer entsprechenden Aufforderung durch die Beklagte eine „Karenzbestätigung“ für den Zeitraum ab 27.8.2022 aus, wobei der voraussichtliche Arbeitsbeginn mit „September 2023“ angeführt wurde. Die Klägerin hatte mit ihrer Arbeitgeberin nicht ausdrücklich „Karenz“ vereinbart. Sie hatte jedoch eine Wiedereinstellungszusage ihrer Arbeitgeberin, ab September 2023 wieder beschäftigt zu werden. Die Klägerin ging davon aus, dass es sich dabei um eine „Karenz“ handelte. Tatsächlich endete das Dienstverhältnis aufgrund der unverändert vereinbarten Befristung mit 30.9.2022. Anfang Oktober 2022 zahlte die Arbeitgeberin der Klägerin für den bis zum Ablauf der Befristung noch nicht verbrauchten Urlaubsanspruch eine Urlaubsersatzleistung aus, die zu sozialversicherungsrechtlichen Beitragszeiten für den Zeitraum 1.10.2022 bis 18.10.2022 führte. Am 1.10.2023 hat die Klägerin ihre aktive Tätigkeit bei ihrer vormaligen Arbeitgeberin wieder aufgenommen.
Die Klägerin beantragte über Aufforderung der Beklagten in Portugal Familienleistungen. Der Antrag auf portugiesisches erweitertes Elterngeld (subsidio parental alargado) wurde vom portugiesischen Sozialversicherungsträger mit der Begründung abgelehnt, die Klägerin verfüge in Portugal nicht über sechs Sozialversicherungsmonate mit Registrierung von Einkünften.
Die Klägerin erfüllt aufgrund des Umstands, dass sie nicht in ausreichendem Ausmaß in Portugal berufstätig gewesen war, die Anwartschaft nach Artikel 25 Z 1 und 2 der portugiesischen Gesetzesverordnung nicht. Dazu müsste sie insgesamt zumindest sechs Monate einer Beschäftigung in Portugal „mit Registrierung von Einkünften“ aufweisen.
Der Vater des Kindes bezog im Zeitraum von 20.6.2022 bis 25.7.2022 nach portugiesischem Gesetz Anfängliche Elternbeihilfe für den Vater (subsidio parental inicial exclusivo do pai).
Am 6.7.2022 beantragte die Klägerin bei der Beklagten die Zuerkennung von Kinderbetreuungsgeld als Ersatz des Erwerbseinkommens für den Zeitraum von 18.8.2022 bis 17.6.2023 aus Anlass der Geburt von D* am **.
Die Beklagte gewährte der Klägerin mit Mitteilung vom 12.6.2023 Kinderbetreuungsgeld von EUR 66 pro Tag von 27.8.2022 bis 31.10.2022. Für den Zeitraum von 1.11.2022 bis 17.6.2023 erließ die Beklagte keinen Bescheid.
Mit ihrer Säumnisklage begehrte die Klägerin von der Beklagten Kinderbetreuungsgeld als Ersatz des Erwerbseinkommens auch von 1.11.2022 bis 17.6.2023. Weder sie noch der Kindesvater hätten eine mit dem einkommensabhängigen Kinderbetreuungsgeld vergleichbare Familienleistung in Portugal bezogen. Beide hätten in Portugal zwar subsidio parental inicial und subsidio parental alargado (erweitertes Elterngeld) beantragt, allerdings sei lediglich dem Kindesvater subsidio parental inicial exclusivo do pai (anfängliches Elterngeld) gewährt worden. Es handle sich dabei um einen Ersatz des Arbeitseinkommens während des Pflichturlaubs von 20 Tagen innerhalb von sechs Wochen nach der Geburt eines Kindes. Er habe dieses im Zeitraum von 20.6.2022 bis 25.7.2022 bezogen. Diese Vaterschaftsleistung sei keine mit dem einkommensabhängigen Kinderbetreuungsgeld vergleichbare Familienleistung. Die Klägerin erfülle als Mutter die Anspruchsvoraussetzungen für das einkommensabhängige Kinderbetreuungsgeld.
Die Beklagte wandte ein, es liege keine Säumnis vor, weil ihr nicht alle für die Errechnung der endgültigen Ausgleichszahlung erforderlichen Unterlagen und Informationen vorlägen, weshalb die begonnene Anspruchsprüfung nicht abgeschlossen werde habe können. Jedenfalls seien die Antikumulierungsregeln des Art 68 VO (EG) 883/2004 anwendbar; da die Klägerin bis zum 18.10.2022 in Österreich in einem aufrechten Dienstverhältnis gestanden sei, sei Österreich aufgrund des Beschäftigungsprinzips für die Gewährung von Familienleistungen vorrangig zuständig gewesen. Weil ab dem Folgetag aber das befristete Dienstverhältnis geendet habe und die Klägerin erst mit 1.10.2023 wieder eine Beschäftigung aufgenommen habe, sei Portugal als Beschäftigungsstaat des Kindesvaters für die Erbringung von Familienleistungen vorrangig zuständig geworden.
Mit dem angefochtenen Urteil erkannte das Erstgericht die Beklagte schuldig, der Klägerin Kinderbetreuungsgeld als Ersatz des Erwerbseinkommens anlässlich der Geburt des Kindes D* am ** auch für den Zeitraum von 1.11.2022 bis 17.6.2023 von EUR 66 täglich zu gewähren.
Das Erstgericht legte seiner Entscheidung den eingangs zusammengefasst wiedergegebenen Sachverhalt zu Grunde. Ergänzend traf es noch folgende von der Beklagten mit Beweisrüge bekämpfte „Feststellung“
„Die Klägerin hat daher keinen Anspruch auf portugiesische Familienleistungen nach der portugiesischen Gesetzesverordnung.“
Im Rahmen der rechtlichen Beurteilung traf das Erstgericht disloziert noch folgende weitere Feststellungen:
„Die Klägerin lebt weder in Portugal, noch ist sie dort sozialversichert (UA, S 15).“
Es liegt kein grenzüberschreitender Sachverhalt vor (UA, S 11).“
Rechtlich führte das Erstgericht aus, es gebe kein relevantes Element, das über die Grenze Österreichs hinausreiche. Die VO (EG) 883/2004 sowie der DVO (EG) 987/2009 seien damit nicht anwendbar. Die portugiesische Staatsangehörigkeit der Klägerin sei kein ausreichendes zwischenstaatliches Element. Die Familie lebe im gemeinsamen Haushalt in Österreich, habe hier ihren Lebensmittelpunkt und sei gemeinsam mit Hauptwohnsitz gemeldet. Die Klägerin sei in den letzten 182 Kalendertagen vor der Geburt durchgehend in Österreich im Sinne des § 24 Abs 2 KBGG sozialversicherungspflichtig erwerbstätig gewesen. Sie habe daher Anspruch auf Kinderbetreuungsgeld in der von der Beklagten bereits gemäß § 24a Abs 1 Z 1iVm § 24a Abs 2 KBGG errechneten Höhe von EUR 66 täglich für den gesamten Zeitraum ab dem Ende des Bezugs von Wochengeld. Die ausschließlich auf die VO (EG) 883/2004 gestützten Einwände der Beklagten seien daher unbeachtlich. Selbst die Anwendbarkeit der Koordinierungsvorschriften führe zum selben Ergebnis. Gemäß Art 11 Abs 3 lit a VO (EG) 883/2004 sei primär jener Mitgliedstaat zuständig, in dem die betreffende Person eine Beschäftigung ausübe. Für den Zeitraum 27.8.2022 bis 31.10.2022 habe die Beklagte aufgrund Art 68 Abs 1 lit a VO (EG) 883/2004 ausgehend vom Vorliegen einer Beschäftigung der Klägerin in Österreich ihre Zuständigkeit angenommen und der Klägerin einkommensabhängiges Kinderbetreuungsgeld gewährt. Aber auch für den Zeitraum danach habe sich die Klägerin in einer karenzähnlichen Situation im Sinne des § 24 Abs 2 KBGG befunden, sodass die Erwerbstätigkeit als weiterhin aufrecht anzusehen sei, wie das für die Zwecke des § 24 Abs 2 KBGG auch in anderen Konstellationen, etwa bei Landwirtinnen oder Selbständigen ausreiche. Es liege mit der Wiedereinstellungszusage im Ergebnis kein Unterschied zu einer „echten“ Karenzierung vor. Die Klägerin sei zunächst bis 30.9.2022 in einem befristeten aufrechten Dienstverhältnis gestanden und habe sich sodann von 27.8.2022 bis 30.9.2023 in „Karenz“, bzw. in einer gleichzuhaltenden karenzähnlichen Situation ohne aufrechtes Dienstverhältnis befunden. Auch nach § 24 Abs 2 KBGG sei in diesem Zeitraum weiterhin von Erwerbstätigkeit auszugehen. Selbst wenn die Klägerin ab dem 19.10.2022 in keinem aufrechten Dienstverhältnis mehr gestanden wäre, so wäre für den klagsgegenständlichen Zeitraum nicht Art 11 Abs 3 lit a VO (EG) 883/2004 anwendbar, sondern lit e, somit die Rechtsvorschriften des Wohnmitgliedsstaates. Voraussetzung für die Anwendung der Antikumulierungsregeln sei, dass es sich um das Zusammentreffen von vergleichbaren (gleichartigen) Familienleistungen handle. Bestehe in einem der beiden Staaten kein Anspruch auf eine mit dem Kinderbetreuungsgeld vergleichbare Familienleistung, sei der Anspruch ausschließlich aufgrund der Regelung über die Exportpflicht (Art 67 VO 883/2004) zu prüfen. Ein Export des österreichischen Kinderbetreuungsgelds sei im vorliegenden Fall jedoch gar nicht beabsichtigt, weil die Familie in Österreich wohne. Der Argumentation der Beklagten, für den Kindesvater sei aufgrund Art 11 Abs 3 lit a VO (EG) 883/2004 Portugal zuständig, da dieser dort sozialversichert sei und dort seine Erwerbstätigkeit (wenn auch von Österreich aus) ausübe, stehe entgegen, dass Art 11 Abs 3 lit a VO (EG) 883/2004 bei der „Ausübung der Beschäftigung“ vom Ort der faktischen Verrichtung der Arbeit ausgehe und nicht vom Sitzstaat des Arbeitgebers. Da der Kindesvater seine Arbeitsleistung im Home-Office von Österreich aus erbringe, übe er seine Beschäftigung in Österreich aus. Daher sei Österreich auch für den Vater der für Familienleistungen zuständige Mitgliedsstaat. Es wäre für die Anwendung dieser Prioritätsregeln des Art 68 der VO (EG) 883/2004 auch notwendig, dass die Ansprüche auf vergleichbare Familienleistungen in beiden Mitgliedsstaaten tatsächlich zu gewähren wären, also die nationalen Anspruchsvoraussetzungen in eigener Person erfüllt werden könnten. Mangels Erfüllung der Anwartschaft gemäß Art 24 Abs 1 lit b iVm Art 25 der portugiesischen Gesetzesverordnung habe die Klägerin keine Möglichkeit, die vergleichbaren portugiesischen Familienleistungen zu bekommen. Als mit dem Kinderbetreuungsgeld allenfalls vergleichbare portugiesische Familienleistungen kämen grundsätzlich die anfängliche Elternbeihilfe (Art 12) und die erweiterte Elternbeihilfe (Art 16) in Betracht. Die alleinige anfängliche Elternbeihilfe der Mutter nach Art 13 der portugiesischen Gesetzesverordnung werde für den Zeitraum von 30 Tagen vor der Geburt und sechs Wochen nach der Geburt gewährt und stelle eine wochengeldähnliche Leistung dar. Nach Art 42 der portugiesischen Gesetzesverordnung habe auch der Vater aufgrund seiner (mit Ausnahme des in Portugal vorgesehenen Pflichturlaubs des Vaters unmittelbar nach der Geburt) durchgehenden Erwerbstätigkeit und des damit verbundenen Einkommens keinen Anspruch auf anfängliche oder erweiterte Elternbeihilfe, mit Ausnahme der ihm alleine zustehenden Leistung nach Art 15, die in den ersten sechs Wochen nach der Geburt gewährt worden sei. Dabei handle es sich um eine dem österreichischen Wochengeld oder – für den Vater – dem Familienzeitbonus vergleichbare Leistung. Es bestehe auch keine Überschneidungen mit dem Antragszeitraum.
Gemäß Art 6 Abs 2 DVO (EG) 987/2009 seien bei Meinungsverschiedenheit darüber, welcher Träger Geld- oder Sachleistungen zu gewähren habe, vorläufige Leistungen nach den vom Träger des Wohnorts anzuwendenden Rechtsvorschriften zu gewähren, sofern bei Nichtvorliegen der Meinungsverschiedenheit ein Anspruch auf diese Leistungen bestünde. Dieser Verpflichtung sei die Beklagte nicht nachgekommen. Da nach den portugiesischen Rechtsvorschriften die Klägerin für ihre Tochter D* in Portugal nicht anspruchsberechtigt sei, weil sie dort weder lebe noch sozialversichert sei, sei die Klage berechtigt.
Gegen diese Entscheidung richtet sich die Berufung der Beklagten aus den Berufungsgründen der unrichtigen Tatsachenfeststellung in Folge unrichtiger Beweiswürdigung und der unrichtigen rechtlichen Beurteilung mit dem Antrag, den Zuspruch des Kindesbetreuungsgeldes im Zeitraum 27.8.2022 bis 17.8.2013 [richtig wohl: 1.11.2022 bis 16.6.2023] auf EUR 10,62 tgl. zu reduzieren; hilfsweise wird ein Aufhebungsantrag gestellt.
Die Klägerin beantragt, der Berufung der Beklagten nicht Folge zu geben und erhob selbst Berufung aus dem Berufungsgrund der unrichtigen rechtlichen Beurteilung mit dem Antrag, das angefochtene Urteil dahingehend abzuändern, dass Kinderbetreuungsgeld als Ersatz des Erwerbseinkommens für den Zeitraum von 1.11.2022 bis 31.12.2022 von EUR 66 täglich und für den Zeitraum von 01.01.2023 bis 17.06.2023 von EUR 69,83 täglich zugesprochen werde; hilfsweise wird ebenso ein Aufhebungsantrag gestellt.
Die Beklagte erstattete keine Berufungsbeantwortung.
Die Berufung der Beklagten ist nicht berechtigt, die der Klägerin ist berechtigt.
I. Zur Berufung der Beklagten:
1. Zum Berufungsgrund der unrichtigen Tatsachenfeststellung aufgrund unrichtiger Beweiswürdigung:
Die Beklagte richtet ihre Beweisrüge gegen die Ausführung des Erstgerichts, dass die Klägerin keinen Anspruch auf portugiesische Familienleistungen nach der portugiesischen Gesetzesverordnung habe, und begehrt nachfolgende Ersatzfeststellung:
„Die Klägerin bezog keine portugiesischen Familienleistungen nach der portugiesischen Gesetzesverordnung.“
Dass die Klägerin keinen Anspruch auf portugiesische Familienleistungen habe, sei keine Tatsachenfeststellung, sondern rechtliche Beurteilung. Hätte das Erstgericht die begehrte Ersatzfeststellung getroffen, so wäre es in weiterer Folge zum Ergebnis gelangt, dass sie einen theoretischen Anspruch auf Leistungen in Portugal habe, in deren Höhe der Anspruch auf Kinderbetreuungsgeld ruhe.
Wie sowohl die Beklagte als auch die Klägerin richtig erkennen, handelt es sich bei den bekämpften Ausführungen des Erstgerichts nicht um festgestellte Tatsachen, sondern um eine dislozierte rechtliche Schlussfolgerung aus der Anwendung portugiesischer Normen. Mit dem Berufungsgrund der unrichtigen Tatsachenfeststellung aufgrund unrichtiger Beweiswürdigung können nur Tatsachenfeststellungen und nicht rechtliche Schlussfolgerungen bekämpft werden. In Wahrheit liegt daher keine Beweis-, sondern eine Rechtsrüge vor, die noch gesondert behandelt wird.
Das Berufungsgericht übernimmt daher die Feststellungen des Erstgerichts und legt sie der weiteren Beurteilung zu Grunde (§ 498 ZPO).
2. Zum Berufungsgrund der unrichtigen rechtlichen Beurteilung:
Die Beklagte argumentiert, der Anspruch auf Kinderbetreuungsgeld ruhe gemäß § 6 Abs 1 und 3 KBGG in Verbindung mit § 24e KBGG, wenn ein theoretischer Anspruch auf eine vergleichbare ausländische Familienleistung bestehe. Sowohl das portugiesische Anfängliche Elterngeld (subsidio parental inicial) als auch das Erweiterte Elterngeld (subsidio parental alargado) seien dem Kinderbetreuungsgeld vergleichbare Leistungen. Selbst wenn das subsidio parental inicial mit dem österreichischen Wochengeld vergleichbar wäre, so ruhe das Kinderbetreuungsgeld während der Bezugsdauer. Die Klägerin habe die portugiesischen Leistungen zwar beantragt, es jedoch verabsäumt, Rechtsmittel gegen die abschlägige Entscheidung der portugiesischen Behörde einzulegen. Der Klägerin komme gemäß Art 12 Z 1 portugiesische Gesetzesverordnung subsidio parental inicial für 125 Bezugstage zu, für die ihr 83 % ihres Durchschnittslohns zustünden. Unter Heranziehung des Wochengelds als Bemessungsgrundlage gebühre der Klägerin EUR 88,47 täglich. Zudem könne sie subsidio parental alargado drei Monate lang beziehen, wobei 25 % des Durchschnittslohns und somit ein Tagsatz von EUR 26,65 zustünden. Schließlich habe der Vater 25 Tage lang subsidio parental inicial exclusivo do pai bezogen. Die portugiesischen Leistungen seien daher in folgender Höhe auf den Kinderbetreuungsgeldanspruch anzurechnen:
subsidio parental inicialEUR 11.058,75
(Anfängliches Elterngeld Mutter) 125 Tage x EUR 88,47
subsidio parental alargadoEUR 2.398,50
(Erweitertes Elterngeld Mutter)90 Tage x EUR 26,65
subsidio parental inicial do paiEUR 2.881,75
(anfängliches Elterngeld des Vaters)
GesamtEUR 16.339,00
Der Anspruch der Klägerin nach österreichischen Rechtsvorschriften belaufe sich für die Zeit von 27.8.2022 bis 17.6.2023 (295 Tage) auf EUR 19.470,- (295 Tage x EUR 66). Sie habe lediglich Anspruch auf die Differenz zwischen den österreichischen und portugiesischen Leistungen, somit Anspruch auf EUR 3.131 (EUR 19.470 - EUR 16.339). Daraus ergebe sich ein Kinderbetreuungsgeldanspruch von EUR 10,62 (EUR 3.131 : 295 Tage) täglich.
Das Berufungsgericht hat erwogen:
1. Im Berufungsverfahren nicht mehr strittig ist, dass die Klägerin, die in Österreich einer Beschäftigung nachgeht und hier lebt, keine Grenzgängerin im Sinne der VO (EG) 883/2004 ist. Abgesehen von der portugiesischen Staatsangehörigkeit der Klägerin bestehen keine Bezugspunkte zu Portugal oder zu einem anderen Staat. Daraus folgt, dass der persönliche Anwendungsbereich der Verordnung für die Klägerin nicht eröffnet ist (EuGH C-153/91 Petit; C-394/13 B.). Der Umstand, dass die Klägerin über Betreiben der Beklagten portugiesische Sozialleistungen beantragte, steht dem nicht entgegen.
Allenfalls wäre die VO (EG) 883/2004 über Art 1 lit i anwendbar, sofern die Klägerin als Familienangehörige ihres Lebensgefährten zu qualifizieren wäre; dieses Merkmal wäre allerdings nur für allfällige von der Beschäftigung des Lebensgefährten der Klägerin abgeleitete Ansprüche von Belang (10 ObS 173/19t). Einen solchen Anspruch macht die Klägerin aber nicht geltend, sodass eine nähere Beurteilung dahingestellt bleiben kann.
2. Der Anspruch auf das von der Klägerin begehrte Kinderbetreuungsgeld als Ersatz des Erwerbseinkommens ist daher lediglich von den in § 24 Abs 1 KBGG normierten Anspruchsvoraussetzungen abhängig, die unstrittig erfüllt sind.
3. Davon ausgehend stellt sich im hier vorliegenden Fall die Frage, ob der Anspruch der Klägerin auf Kinderbetreuungsgeld im Sinne von § 6 Abs 3 KBGG ruht und portugiesische Leistungen anzurechnen sind.
Die Bestimmung des § 6 Abs 3 KBGG ist eine international umfassend ausgestaltete Antikumulierungsregel (RS0125752). Der Anspruch auf Kinderbetreuungsgeld ruht, sofern und soweit ein Anspruch auf ausländische Familienleistungen besteht (§ 6 Abs 3 KBGG; 10 ObS 17/24h).
Die Vergleichbarkeit ist in der aktuellen, hier anzuwendenden Fassung des gemäß § 50 Abs 43 KBGG rückwirkend mit 1.9.2022 in Kraft getretenen § 6 Abs 1 KBGG idF BGBl I Nr 64/2024 keine Voraussetzung, um ausländische Familienleistungen anzurechnen. Nur im Falle, dass der Anwendungsbereich der VO (EG) 883/2004 eröffnet ist, hat diese Regelung als dem Unionsrecht (Art 10 VO (EG) 883/2004) widersprechend von den Gerichten unangewendet zu bleiben; dann setzt sie - wie Art 68 VO (EG) 883/2004 - das Vorliegen von Leistungen „gleicher Art“ voraus (RS0125752 [T3]; 10 ObS 17/24h mwN). Da der Anspruch der Klägerin allerdings auf einem rein innerstaatlichen Sachverhalt fußt, findet die VO (EG) 883/2004 keine Anwendung (EuGH C-153/91 Petit; C-394/13 B.). Auf eine Gleichartigkeit oder Vergleichbarkeit der einzelnen Leistungen kommt es damit nicht an.
Sofern eine Leistung jedoch als Familienleistung im Sinne des Art 1 lit z der VO (EG) 883/2004 zu qualifizieren ist, ist sie gemäß § 6 Abs 3 KBGG auf den österreichischen Anspruch auf Kinderbetreuungsgeld anzurechnen. Damit sind im Ergebnis sämtliche Ansprüche auf ausländische Familienleistungen anzurechnen (1110 BlgNR 25. GP 9).
Im hier vorliegenden Fall sind die vom Vater und Lebensgefährten der Klägerin bezogene subsidio parental inicial exclusivo do pai sowie ein Anspruch der Klägerin auf subsidio parental inicial und subsidio parental alargado näher zu untersuchen.
3. 1 subsidio parental inicial exclusivo do pai
3.1. 1 Der Vater bezog im Zeitraum von 20.6.2022 bis 25.7.2022 subsidio parental inicial exclusivo do pai. Dabei handelt es sich um eine portugiesische Sozialleistung, die nach den Vorschriften von Art 15 der portugiesischen Gesetzesverordnung Nr. 91/2009 gewährt wird. Diese lautet auszugsweise:
„[…]
Kapitel I
Allgemeine Bestimmungen
Artikel 1
Zweck und Bereich
Die vorliegende Gesetzesverordnung definiert und regelt den Schutz während der Elternschaft in den Schutzsituationen Mutterschaft, Vaterschaft und Adoption durch das Sozialsystem und das Subsystem der Solidarität.
Artikel 2
Schutz während der Elternschaft im Rahmen des Sozialsystems
1 - Der im Sozialsystem vorgesehene Schutz besteht in der Zuteilung von Geldleistungen, die dafür bestimmt sind, den Verlust von Einkünften aus Arbeit infolge Eintretens der Schutzsituation auszugleichen.
2 - Der im Rahmen des Sozialsystems festgelegte Schutz umfasst Fälle von […] Elternschaft, […] die eine vorübergehende Arbeitsverhinderung verursachen.
[…]
Kapitel II
Schutz im Rahmen des Sozialsystems
[…]
[…]
Artikel 15
Alleinige Anfängliche Elternbeihilfe des Vaters [subsidio parental inicial exclusivo do pai]
1 - Die Alleinige Anfängliche Elternbeihilfe des Vaters wird für folgende Zeiträume gewährt:
a) 20 verpflichtend in Anspruch zu nehmende Tage, am Stück oder mit Unterbrechungen, von denen fünf Tage unmittelbar nach der Geburt am Stück in Anspruch zu nehmen sind und die übrigen 15 in den sechs auf diese folgende Wochen.
b) Fünf fakultativ in Anspruch zu nehmende Tage, am Stück oder mit Unterbrechungen, sofern sie nach dem in der vorigen lit. genannten Zeitraum und gleichzeitig mit der Anfänglichen Elternkarenz der Mutter in Anspruch genommen werden.
[…]
3 - Die Zuteilung der Alleinigen Anfänglichen Elternbeihilfe des Vaters ist abhängig von einer Erklärung über die von ihm in Anspruch zu nehmenden oder genommenen Zeiträume.“
[...]
Artikel 28
Referenzvergütung
1 – Die zu verwendende Referenzvergütung ist definiert mit R/180, wobei R die Summe der in den ersten sechs Kalendermonaten, die vor dem zweiten dem Moant des schutzbegründenden Umstands vorangehenden Monat liegen, registrierten Vergütungen darstellt.
[...]
Artikel 31
Die Höhe der Alleinigen Anfänglichen Elternbeihilfe des Vaters pro Tag beträgt 100% der Referenzvergütung des Begünstigten.
3.1. 2 Familienleistungen sind gemäß Art 1 lit z VO (EG) 883/2004 alle Sach- oder Geldleistungen zum Ausgleich von Familienlasten, mit Ausnahme von Unterhaltsvorschüssen und besonderen Geburts- und Adoptionsbeihilfen nach Anhang I. Laut Anhang I sind portugiesische Unterhaltsvorschüsse nach dem portugiesischen Gesetz Nr. 75/98 von lit z ausgenommen; besondere Geburts- und Adoptionsbeihilfen werden nicht genannt.
Zweck der subsidio parental inicial exclusivo do pai ist, den Verlust von Arbeitseinkünften, die aus einer vorübergehenden Arbeitsverhinderung durch Elternschaft herrühren, auszugleichen (Art 2 der Gesetzesverordnung). Art 15 der Gesetzesverordnung verpflichtet Väter, aus Anlass der Geburt ihres Kindes zu freien Tagen, wobei „von denen fünf Tage unmittelbar nach der Geburt am Stück in Anspruch zu nehmen sind.“ Die Art 28 und 31 leg.cit. sehen dafür den vollen Einkommensersatz vor.
Nach dem Erwägungsgrund 19 VO (EG) 883/2004 sind Leistungen von Vätern in den ersten Lebensmonaten eines Neugeborenen nicht als Erziehungsleistungen, sondern als Vaterschaftsleistungen anzusehen, die mit Mutterschaftsleistungen im engeren Sinn gleichzusetzen sind. Unionsrechtlich ist der Anspruch auf die subsidio parental inicial exclusivo do pai - so wie der Familienzeitbonus nach dem FamZeitbG – daher nicht als Familienleistung, sondern als Vaterschaftsleistung im Sinne des Art 3 Abs 1 lit b der VO (EG) 883/2004 zu qualifizieren (vgl Holzmann-Windhofer in Holzmann-Windhofer/Weißenböck, Kinderbetreuungsgesetz2, § 1 FamZeitbG 2.2.3; Burger-Ehrnhofer, KBGG und FamZeitbG § 1 FamZeitbG Rz 10 und § 2 FamZeitbG Rz 8). Eine Anrechnung der subsidio parental inicial exclusivo do pai als ausländische Familienleistung kommt daher nach § 6 Abs 3 KBGG nicht in Betracht.
3. 2 subsidio parental inicial und subsidio parental alargado
3.2. 1 Die Klägerin hatte - auf Betreiben der Beklagten - in Portugal subsidio parental inicial und subsidio parental alargado beantragt. Dabei handelt es sich um portugiesische Sozialleistungen, die nach den Vorschriften der portugiesischen Gesetzesverordnung Nr. 91/2009 gewährt werden. Diese lautet [unstrittig vgl ./31] auszugsweise:
„[…]
Unterabschnitt I
Persönlicher und materieller Anwendungsbereich
Artikel 4
Persönlicher Anwendungsbereich
1 - Der in diesem Kapitel geregelte Schutz umfasst die Begünstigten des Sozialsystems, die den Regelungen für Arbeitnehmer und den Regelungen für Selbständige unterliegen.
2 - Ebenso sind von den Bestimmungen in diesem Kapitel diejenigen Begünstigten umfasst, die unter die Regelungen der freiwilligen Sozialversicherung fallen, sofern das entsprechende Sozialschutzsystem die Schutzsituation vorsieht.
[…]
Unterabschnitt II
Charakterisierung der Beihilfen
[…]
Artikel 11
Elternbeihilfe
Die Elternbeihilfe wird während der Dauer der Arbeitsverhinderung gewährt und umfasst folgende Varianten:
a) Anfängliche Elternbeihilfe [subsidio parental inicial];
b) Alleinige Anfängliche Elternbeihilfe der Mutter;
[…]
Artikel 12
Anfängliche Elternbeihilfe
1 - Die Anfängliche Elternbeihilfe wird je nach getroffener Wahl der Eltern für einen Zeitraum von 120 oder 150 aufeinanderfolgenden Tagen gewährt, deren Inanspruchnahme sie nach der Geburt teilen können, unbeschadet der Ansprüche der Mutter gemäß nachfolgendem Artikel.
[…]
Artikel 13
Alleinige Anfängliche Elternbeihilfe der Mutter
Die Alleinige Anfängliche Elternbeihilfe der Mutter wird während eines fakultativen Zeitraums bis 30 Tage vor der Geburt und sechs verpflichtende Wochen nach der Geburt, die Teil der Dauer der Gewährung der Anfänglichen Elternbeihilfe sind, gewährt.
[…]
Artikel 16
Erweiterte Elternbeihilfe [subsidio parental alargado]:
Die Erweiterte Elternbeihilfe wird gewährt für einen Zeitraum von bis zu drei Monaten für einen oder für beide Elternteile abwechselnd in Fällen der Inanspruchnahme der Erweiterten Elternkarenz für die Betreuung des im Haushalt wohnenden Kindes, die die Ausübung einer beruflichen Tätigkeit verhindert, sofern sie unmittelbar im Anschluss an den Zeitraum der Gewährung der Anfänglichen Elternbeihilfe oder der Erweiterten Elternbeihilfe des anderen Elternteils in Anspruch genommen wird.
[…]
Abschnitt II
Bedingungen für die Zuteilung
Artikel 23
Allgemeine Bestimmung
1 - Unbeschadet der Regelung nach Abs. 3 ist die Zuerkennung des Anspruchs auf die in diesem Kapitel vorgesehenen Beihilfen abhängig von der Erfüllung der Bedingungen am Tag des schutzbegründenden Umstands.
2 - Als Tag des schutzbegründenden Umstands gilt der 1. Tag der Arbeitsverhinderung.
[…]
Artikel 24
Gemeinsame Bestimmungen
1 - Gemeinsame Bestimmungen für die Zuerkennung des Anspruchs sind:
a) Die Inanspruchnahme der jeweiligen nicht vergüteten Karenzen, Fernbleiben und Freistellungen gemäß den Bestimmungen des Arbeitsgesetzbuches oder gleichwertiger Zeiträume.
b) Die Erfüllung der Anwartschaft.
[…]
Artikel 25
Anwartschaft
1 - Die Anwartschaft für die Zuteilung der in diesem Kapitel vorgesehenen Leistungen beträgt sechs Kalendermonate, am Stück oder mit Unterbrechungen, mit Registrierung von Vergütungen, am Tag des schutzbegründenden Umstands, mit Ausnahme der Bestimmung nach Abs. 4.
2 - Die Zuteilung der Alleinigen Anfänglichen Elternbeihilfe der Mutter nach der Geburt nach Artikel 13 und die Alleinige Anfängliche Elternbeihilfe des Vaters nach Artikel 15 Abs. 1 lit. a) ist abhängig davon, ob die Begünstigten in wenigstens einem der sechs unmittelbar auf den schutzbegründenden Umstand vorangehenden Monate eine Registrierung von Vergütungen aufweisen.
[…]
Artikel 26
Zusammenrechnung von Beitragszeiträumen
Für die Zwecke der Erfüllung der Anwartschaft für die Zuteilung von in diesem Kapitel vorgesehenen Beihilfen werden, sofern sie sich nicht überschneiden, die Zeiträume mit Registrierung von Vergütungen in jedem der verpflichtenden, inländischen oder ausländischen, Sozialschutzsysteme, die eine Geldleistung zum Schutz in der Schutzsituation sicherstellen, einschließlich dem der öffentlich Bediensteten, berücksichtigt.
[…]
Kapitel III
Schutz im Rahmen des Subsystems der Solidarität
Abschnitt I
Anwendungsbereich und Charakterisierung der Sozialbeihilfen
Unterabschnitt I
Persönlicher und materieller Anwendungsbereich
Artikel 45
Persönlicher Anwendungsbereich
1 - Der in diesem Kapitel geregelte Schutz umfasst inländische und ausländische Staatsangehörige, Flüchtlinge und Staatenlose, die von keinem verpflichtenden Sozialversicherungssystem umfasst sind.
2 - Der in diesem Kapitel geregelte Schutz umfasst zudem die im vorigen Absatz genannten Personen, die von einem verpflichtenden Sozialversicherungssystem oder der freiwilligen Sozialversicherung umfasst sind, deren Schutzsystem den Versicherungsfall vorsieht, aber keinen Anspruch auf die entsprechenden Leistungen haben.
[…]
Artikel 51
Gemeinsame Bestimmungen
Gemeinsame Bestimmungen für die Zuteilung der in diesem Kapitel vorgesehenen Sozialhilfen sind:
a) Der Wohnsitz im Inland;
b) Die Erfüllung der Bedingung Ressourcen.
[…]“
3.2.2. Vom persönlichen Anwendungsbereich der Gesetzesverordnung umfasst sind die „Begünstigte[n] des Sozialsystems, die den Regelungen für unselbstständig Beschäftigte unterliegen“ (Art 4). Schon dem Wortlaut der Bestimmung zufolge sind lediglich aufgrund unselbstständiger Beschäftigung im portugiesischen Sozialsystem Versicherte von diesen Bestimmungen der Gesetzesverordnung umfasst.
Mit Sozialsystem wird spezifisch auf das portugiesische Sozialsystem Bezug genommen. Diese Auslegung wird auch durch den Vergleich des persönlichen Anwendungsbereichs des Schutzes im Rahmen des Sozialsystems (Art 4 ff) und des Schutz im Rahmen des Subsystems der Solidarität (Art 45) gestützt. In das Solidaritätssystem fallen inländische und ausländische Staatsangehörige, Flüchtlinge und Staatenlose, die nicht in Portugal pflichtversichert, aber in Portugal wohnhaft sind (Art 45 Abs 1). Personen die im portugiesischen Sozialversicherungssystem versichert sind, fallen hingegen in den Anwendungsbereich des Art 4.
3.2. 4 Die Klägerin ist nicht in Portugal sozialversichert. Der persönliche Anwendungsbereich der portugiesischen Gesetzesverordnung ist damit für die Klägerin nicht eröffnet. Mangels Anspruchs der Klägerin auf portugiesische Familienleistungen steht ihr das Kinderbetreuungsgeld ungeschmälert zu.
4. Die Berufung der Beklagten erweist sich daher als nicht berechtigt.
II. Zur Berufung der Klägerin
Die Klägerin bringt in ihrer ausschließlich erhobenen Rechtsrüge vor, der vom Erstgericht zugesprochene Betrag von EUR 66 täglich für den Zeitraum von 1.1.2023 bis 17.6.2023 sei zu niedrig. Das Höchstbetrag an Kinderbetreuungsgeld sei mit 1.1.2023 auf EUR 69,83 erhöht worden. Die Klägerin habe Wochengeld in Höhe von EUR 106,69 täglich bezogen; daher stünde ihr ohne Deckelung täglich EUR 85,35 zu. Ihr gebühre daher für den Bezugszeitraum 2023 der Höchstbetrag von EUR 69,83 täglich.
1. Gemäß § 24a Abs 1 KBGG beträgt das Kinderbetreuungsgeld täglich für eine Wochengeldbezieherin 80 % des auf den Kalendertag entfallenden Wochengeldes nach österreichischen Rechtsvorschriften, welches anlässlich der Geburt jenes Kindes, für welches Kinderbetreuungsgeld beantragt wird, gebührt. Der Anspruch ist mit einem Tageshöchstsatz von EUR 66 begrenzt (Abs 2).
Mit Wirksamkeit ab 1. Jänner eines jeden Jahres, erstmals mit 1. Jänner 2023, ist dieser Höchstbetrag mit dem Anpassungsfaktor des § 108f ASVG zu vervielfachen (Abs 2a). Für das Kalenderjahr 2023 wurde mit BGBl II Nr 413/2022 der Höchstbetrag des § 24a Abs 2 KBGG mit EUR 69,83 festgestellt.
2. Die Höhe des von der Klägerin von 6.5.2022 bis 26.8.2022 bezogenen Wochengelds ist aufgrund der wechselseitigen Vorbringen der Klägerin (ON 27, S 2) und der Beklagten (ON 5, S 11) mit EUR 106,69 täglich unstrittig. Nach der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs erübrigt sich bei unstrittigem Parteienvorbringen eine Beweisaufnahme, weil es an der Beweisbedürftigkeit der Tatsache fehlt (RS0121557 [T8]; RS0040101 [T1]; RS0083785). Es schadet daher auch nicht, wenn keine ausdrücklichen Feststellungen dazu getroffen wurden (RS0121557 [T10]).
3. Als Wochengeldbezieherin beträgt der Kinderbetreuungsgeldanspruch der Klägerin gemäß § 24a Abs 1 Z 1 KBGG täglich EUR 85,35 (= EUR 106,69 x 0,80). Nachdem das Kinderbetreuungsgeld mit EUR 66 und ab 1.1.2023 mit EUR 69,83 gedeckelt ist (AS 2), gebührt ihr der jeweilige Tageshöchstsatz.
4. Die Berufung der Klägerin erweist sich daher als berechtigt. Das erstinstanzliche Urteil war aufgrund der berechtigten Berufung wie aus dem Spruch (Punkt II.) ersichtlich abzuändern.
Die ordentliche Revision ist mangels einer Rechtsfrage im Sinne des § 502 Abs 1 ZPO nicht zuzulassen. Die Rechtsmittelentscheidung hält sich im Rahmen der zitierten höchstgerichtlichen Rechtsprechung.
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