OLG Wien 12R84/24x

12R84/24xTribunal de Recurso27 de mar. de 2025

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OLG Wien 12R84/24x

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 27.03.2025
  • ECLI: ECLI:AT:OLG0009:2025:01200R00084.24X.0327.000

Kopf

Das Oberlandesgericht Wien hat als Berufungsgericht durch die Senatspräsidentin Mag. Fisher als Vorsitzende sowie die Richterin Dr. Reden und den Richter Mag. Resetarits in der Rechtssache der klagenden Parteien 1. A* B*, , 2. C B, , beide vertreten durch Dr. Stephan Duschel, Mag. Klaus Hanten, Mag. Clemens Kurz, Rechtsanwälte in Wien, wider die beklagte Partei Mag. D, , vertreten durch Dr. Manfred Steininger, Rechtsanwalt in Wien, sowie des Nebenintervenienten auf Seite der beklagten Partei E F, G, vertreten durch Dr. Peter Lösch, Rechtsanwalt in Wien, wegen EUR 270.360,53 sA (erstklagende Partei) und EUR 87.867,53 sA (zweitklagende Partei), über die Berufung der zweitklagenden Partei gegen das Urteil des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Wien vom 27.8.2024, **-23, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

Spruch

Der Berufung wird nicht Folge gegeben.

Die zweitklagende Partei ist schuldig, der beklagten Partei und dem Nebenintervenienten deren jeweils mit EUR 3.855,72 (darin EUR 642,62 USt) bestimmten Kosten deren Berufungsbeantwortungen binnen vierzehn Tagen zu ersetzen.

Die ordentliche Revision ist nicht zulässig.

Begründung

Entscheidungsgründe:

Die Kläger sind die Söhne der am 16.4.2013 verstorbenen H* F*, die Eigentümerin der Liegenschaft EZ , Grundbuch , mit der Liegenschaftsadresse G (in der Folge: Liegenschaft) war. Der Nebenintervenient war der zweite Ehegatte von H F. Mit vor dem Beklagten errichteten Testament vom 8.7.2009 setzte H F* den Nebenintervenienten zum Alleinerben ein und beschränkte die Kläger auf den Pflichtteil. Sie ordnete eine fideikommissarische Nacherbschaft auf den Überrest je zur Hälfte zugunsten der Kläger an. Die Verlassenschaft nach H* F* wurde dem Nebenintervenienten zur Gänze eingeantwortet, dessen Eigentum an der Liegenschaft einverleibt und die fideikommissarische Substitution auf den Überrest zugunsten der Kläger angemerkt. Am 26.4.2021 schenkte der Nebenintervenient seiner nunmehrigen Lebensgefährtin die streitgegenständliche Liegenschaft, deren Eigentumsrecht im Grundbuch einverleibt wurde. Die fideikommissarische Substitution auf den Überrest der Kläger wurde im Grundbuch gelöscht.

Zu I* des Erstgerichts brachten die Kläger eine Pflichtteilsklage über jeweils EUR 270.360,53 sA gegen den Nebenintervenienten ein. Am 5.9.2022 wurde in diesem Verfahren ein Vergleich geschlossen, wonach sich der Nebenintervenient verpflichtete, EUR 250.000,-- an den Zweitkläger zu bezahlen, und mit dem alle wechselseitigen Ansprüche und Verbindlichkeiten zwischen den Klägern und dem Nebenintervenienten bereinigt und verglichen wurden.

Mit der vorliegenden Klage begehrten die Kläger vom Beklagten die Zahlung von EUR 270.360,53 sA (Erstkläger) und von EUR 87.867,53 sA (Zweitkläger) mit dem Vorbringen, ihre Mutter sei bei Errichtung des Testaments vom 8.7.2009 davon ausgegangen, dass die Liegenschaft im Familienbesitz bleibe und nach dem Ableben des Nebenintervenienten den Klägern zufalle. Nach dem Ableben ihrer Mutter sei der Beklagte über Vorschlag des Nebenintervenienten als Erbenmachthaber ausgewählt worden und hätten ihm die Kläger eine schriftliche Vollmacht und den Auftrag erteilt, im Verlassenschaftsverfahren nach ihrer Mutter als Machthaber für sie einzuschreiten und ihre Interessen zu wahren. Aufgrund dieses Bevollmächtigungsvertrages hätten den Beklagten den Klägern gegenüber umfassende Schutz- und Sorgfaltspflichten zur Sicherung ihrer Rechtsposition in Ansehung der ihnen aus dem Erb- bzw. Pflichtteilsrecht zustehenden Ansprüche getroffen. Durch die Zustellung eines Grundbuchsbeschlusses hätten die Kläger feststellen müssen, dass er die Liegenschaft ihrer Mutter mittels Schenkungsvertrages vom 19.2.2021 seiner Lebensgefährtin übereignet habe. Dieser Vorgang habe zur Löschung der zu ihren Gunsten angemerkten fideikommissarischen Substitution geführt. Ihre Anwartschaftsrechte auf die Liegenschaft seien somit verloren gegangen. Deren Beibehaltung und Sicherung sei jedoch ein wesentlicher Bestandteil des dem Beklagten erteilten Mandats gewesen. Da die Kläger durch die Schenkung der Liegenschaft vor vollendete Tatsachen gestellt worden seien, hätten sie zur Kenntnis nehmen müssen, nur den ihnen zustehenden Pflichtteil geltend machen zu können. Sie seien daher in weiterer Folge zu I* des Landesgerichtes für ZRS Wien gegen den Nebenintervenienten mit Klage vorgegangen. In diesem Verfahren habe der Nebenintervenient geltend gemacht, dass er vermögenslos und nicht in der Lage sei, die Pflichtteilsansprüche zu befriedigen. In Anbetracht dieser wirtschaftlichen Zwangslage seien die Kläger verhalten gewesen, in den dort geschlossenen Vergleich einzuwilligen. Der Betrag von EUR 250.000,-- sei am 7.12.2022 an den Zweitkläger überwiesen worden. Durch das rechtswidrige und schuldhafte Verhalten des Beklagten als Machthaber im Verlassenschaftsverfahren nach ihrer Mutter sei dem Erstkläger ein Schaden in Höhe des gesamten Pflichtteils von EUR 270.360,53 und dem Zweitkläger ein Schaden in Höhe von EUR 87.867,53 entstanden. Die Kläger begehrten vom Beklagten den Ersatz dieser Beträge aus dem Titel des vertraglichen Schadenersatzes, weil der Beklagte seinen Pflichten zur sorgsamen Wahrung ihrer Interessen im Rahmen des von ihm übernommenen Mandats nicht nachgekommen sei.

Für den Beklagten sei eine absehbare Interessenskollision vorgelegen und wäre er verhalten gewesen, eine Bevollmächtigung durch die Kläger bei gleichzeitiger Vertretung des Nebenintervenienten von vornherein abzulehnen. Der Beklagte habe dem Gerichtskommissär einen Aktenvermerk vorgelegt, wonach der Nebenintervenient im Vollmachtsnamen der Kläger erklärt habe, dass sie den gesetzlichen Pflichtteilsanspruch nicht geltend machen würden. Der Inhalt dieses offenkundig vom Beklagten formulierten Aktenvermerks sei mit den Klägern nicht besprochen worden und habe diese aufgrund der nachfolgend eingetretenen Umstände massiv in ihren Rechten geschädigt. Keinesfalls hätte er durch einen Aktenvermerk einen formellen Pflichtteilsverzicht zu Lasten der Kläger bewirken dürfen. Durch die geschilderte Vorgangsweise habe der Beklagte an einem unzulässigen In-Sich-Geschäft mitgewirkt und sich hierdurch den Klägern gegenüber haftpflichtig gemacht.

Für die Kläger habe sich die rechtliche Situation damals so dargestellt, dass sie durch das Testament ihrer Mutter hinreichend abgesichert seien. Ihnen sei nicht bewusst gewesen, dass es sich hierbei um eine Sonderform einer fideikommissarischen Substitution „auf den Überrest“ handle und dass dies bedeute, dass sie nichts erhalten würden, wenn der Vorerbe zu Lebzeiten das Vermögen veräußere oder verschenke. Wenn der Beklagte seinen Informationspflichten nachgekommen wäre, wäre versucht worden, eine Konsenslösung zwischen den Klägern und dem Nebenintervenienten zu finden, die die Übertragung der Liegenschaft an die Kläger nach dem Ableben des Nebenintervenienten sicherstelle, zB dadurch, dass der Nebenintervenient auf den Beisatz „auf den Überrest“ verzichtet hätte, wodurch die Kläger ausreichend sichergestellt worden wären. Falls dies nicht möglich gewesen wäre, hätten die Kläger auf eine Sicherstellung ihres Pflichtteils gedrungen, zB durch Einverleibung eines Pfandrechtes auf der Liegenschaft; wenn auch dies nicht möglich gewesen wäre, dann hätten sie auf gerichtliche Erfüllung ihrer Pflichtteilsansprüche bestanden.

Der Beklagte bestritt das Klagebegehren und wendete ein, er habe in der Verlassenschaft nach der Mutter der Kläger nur Kontakt mit dem Nebenintervenienten gehabt. Die Kläger hätten ihm keinen Auftrag erteilt. Noch weniger hätten sie ihn beauftragt, ihre Pflichtteilsansprüche durchzusetzen. Der Nebenintervenient habe dem Beklagten zwar mitgeteilt, dass auch die Kläger ihn im Verlassenschaftsverfahren beauftragen würden und hätten diese eine Vollmachtsurkunde zugunsten des Beklagten unterzeichnet. Ein Kontakt mit den Klägern sei nach Vollmachtserteilung aber nicht mehr möglich gewesen und hätte der Beklagte diese nach der Todfallsaufnahme nicht mehr vertreten und ihnen auch kein Honorar in Rechnung gestellt. Die Kläger hätten daraufhin den Nebenintervenienten umfassend bevollmächtigt und habe der Beklagte diesen in der Folge als Erben und Erbenmachthaber vertreten und diesen und die Kläger - vertreten durch den Nebenintervenienten – auch richtig und vollständig belehrt. Der Beklagte habe auch an keinem Pflichtteilsverzicht mitgewirkt. Der Nebenintervenient habe die von den Klägern erteilte Vollmacht nur zur Erklärung verwendet, dass ein Pflichtteil nicht geltend gemacht werde. Die Kläger hätten daher einen Pflichtanteilsanspruch jederzeit bis zur Verjährung geltend machen können. Die nicht rechtzeitige Geltendmachung der Pflichtteilsansprüche hätten sich die Kläger als Verletzung der Schadensminderungsobliegenheit anrechnen zu lassen. Eine rechtzeitige Klage hätte den behaupteten Schaden vollständig beseitigt.

Es sei davon auszugehen, dass die Kläger die fehlende Sicherungsfunktion der fideikommissarischen Substitution auf den Überrest gekannt, dies aber aufgrund des damals bestehenden Vertrauensverhältnisses zum Nebenintervenienten akzeptiert hätten. Eine unverzügliche Durchsetzung der Pflichtteile hätten sie nicht gewollt. Der Nebenintervenient wäre mit einer Substitution ohne Überrest nicht einverstanden gewesen, zumal im Fall der Notwendigkeit größerer Reparaturen auf der gegenständlichen Liegenschaft eine Belastung der Liegenschaft nicht möglich gewesen wäre, sodass die Liegenschaft verlustig gegangen wäre.

Der Nebenintervenient beantragte die Abweisung des Klagebegehrens und wendete ein, es seien keine Beratungs- oder Belehrungspflichten verletzt worden. Aus dem Testament ergebe sich, dass der Nebenintervenient über die Liegenschaft zu Lebzeiten frei verfügen könne. Zumal er schwer erkrankt gewesen und vor einer weiteren Herztransplantation gestanden sei, sei besprochen worden, dass er die volle Verfügungsmöglichkeit über die Liegenschaft zu Lebzeiten haben solle, damit er auch jede Pflege und Heilbehandlung erhalten könne. Die Kläger hätten auf ihre Pflichtteilsansprüche im Verlassenschaftsverfahren verzichtet, da sie dem Nebenintervenienten diese Verfügungsmöglichkeiten auch zu Lebzeiten hätten gewähren wollen. Die dennoch Jahre später ihm gegenüber geltend gemachten Pflichtteilsansprüche seien gerichtlich endgültig bereinigt und verglichen worden.

Mit dem angefochtenen Urteil wies das Erstgericht das Klagebegehren ab. Es ging von den auf den Seiten 1 f und 9 bis 14 der Urteilsausfertigung ersichtlichen Feststellungen aus, auf die verwiesen wird. In rechtlicher Hinsicht folgerte das Erstgericht, die Kläger hätten dem Beklagten für das Verlassenschaftsverfahren nach ihrer Mutter Vollmacht erteilt, es sei aber mangels Besprechung zwischen den Klägern und dem Beklagten kein Auftrag der Kläger an den Beklagten für das Verlassenschaftsverfahren und somit kein Bevollmächtigungsvertrag zustande gekommen. Auch eine bindende Offerte der Kläger sei nicht vorgelegen. Da der Beklagte somit auch nicht gegen eine vorvertragliche Verpflichtung verstoßen habe, komme eine Haftung nach § 1003 ABGB nicht in Betracht. Selbst wenn man davon ausgehe, dass den Beklagten eine Aufklärungspflicht bezüglich der Sicherstellung des Pflichtteils der Kläger getroffen hätte und den Klägern ein Schaden entstanden sein sollte, so hätten die Kläger den Nachweis der Kausalität nicht erbringen können. Es habe nämlich nicht festgestellt werden können, dass sie selbst bei dem gewünschten Verhalten des Beklagten, nämlich der Aufklärung durch den Beklagten, dass eine im Grundbuch eingetragene fideikommissarische Substitution auf den Überrest ihre Pflichtteilsansprüche nicht absichere, auf eine Absicherung ihrer Pflichtteilsansprüche gedrungen bzw. diese bei erster Gelegenheit eingeklagt hätten.

Gegen dieses Urteil richtet sich die Berufung des Zweitklägers wegen Mangelhaftigkeit des Verfahrens, unrichtiger Tatsachenfeststellungen aufgrund unrichtiger Beweiswürdigung und unrichtiger rechtlicher Beurteilung mit einem auf Klagsstattgebung gerichteten Abänderungsantrag. Hilfsweise wird ein Aufhebungsantrag gestellt.

Der Beklagte und der Nebenintervenient beantragen jeweils, der Berufung keine Folge zu geben.

Die Berufung ist nicht berechtigt.

1. Verfahrensrüge:

Als Verfahrensmangel rügt die Berufung das Unterbleiben der Einvernahme der Zeugin J* zum Beweis dafür, dass die familieninterne Einigung darüber, dass die Liegenschaft im Familienbesitz bleiben solle, immer wieder besprochen worden sei. Das Erstgericht habe die Feststellung getroffen, dass der Beklagte der Mutter der Kläger geraten hätte, das Testament in einer anderen Form zu errichten, wenn diese mit dem Wunsch an ihn herangetreten wäre, dass die streitgegenständliche Liegenschaft unbedingt im Familienbesitz bleiben (und an die Kläger gehen) solle. Damit bringe es zum Ausdruck, dass es nicht von einem familiären Konsens des Inhaltes ausgehe, dass die Liegenschaft im Familienbesitz bleiben, also in weiterer Folge den Klägern zufallen sollte.

Mit der beanstandeten Feststellung wird keine Aussage zu familieninternen Besprechungen getroffen (wozu die Einvernahme der Zeugin J* beantragt wurde), sondern dazu, welchen Rat der Beklagte der Mutter der Kläger erteilt hätte, wenn diese an ihn mit dem Wunsch herangetreten wäre, dass die Liegenschaft unbedingt im Familienbesitz bleiben und an die Kläger gehen solle. Dies impliziert aber lediglich, dass die Mutter der Kläger bei Errichtung des Testaments mit diesem Wunsch nicht an den Beklagten herangetreten ist. Gegenteiliges wurde aber auch von den Klägern nicht behauptet. Sie stützen sich auch nicht darauf, dass dem Beklagten bei Errichtung des Testaments ihrer Mutter ein Fehler unterlaufen wäre, sondern darauf, dass er sie im Zuge des Verlassenschaftsverfahrens und danach nicht über die mangelnde Absicherung ihrer Pflichtteilsansprüche durch die gewählte Form der fideikommissarischen Substitution aufgeklärt habe. Dem Umstand, ob familienintern besprochen wurde, dass die Liegenschaft im Familienbesitz bleiben solle, kommt dafür aber keine unmittelbare Relevanz zu. Im Unterbleiben der Einvernahme der Zeugin J* liegt daher auch kein wesentlicher Verfahrensmangel.

2. Tatsachenrüge:

Bekämpft wird die Feststellung:

„Nicht festgestellt werden kann, dass die Kläger, wenn sie im Zuge des Verlassenschaftsverfahrens nach ihrer Mutter oder beim Termin am 27.9.2023 vom Beklagten oder der Zeugin K* persönlich - und nicht nur indirekt durch den Aktenvermerk ./8 - darüber aufgeklärt worden wären, dass die grundbücherliche Eintragung der fideikommissarischen Substitution auf den Überrest auf der Liegenschaft G* keine Besicherung ihres Pflichtteilsanspruchs nach ihrer Mutter darstellt und die Verjährungsfrist des Pflichteilsanspruchs drei Jahren beträgt, dem Nebenintervenienten gegenüber darauf beharrt hätten, dass ihre Pflichtteilsansprüche, wie auch immer, z.B. durch ein Pfandrecht auf der klagsgegenständlichen Liegenschaft, abgesichert werden bzw. wenn der Nebenintervenient mit einer Besicherung nicht einverstanden gewesen wäre, ihre Pflichtteilsansprüche bei erster Gelegenheit eingeklagt hätten.“

Stattdessen begehrt der Berufungswerber die ersatzweise Feststellung, dass die Kläger bei entsprechender Aufklärung dem Nebenintervenienten gegenüber darauf beharrt hätten, dass ihre Pflichtteilsansprüche, wie auch immer, zB durch ein Pfandrecht auf der klagsgegenständlichen Liegenschaft, abgesichert werden bzw. wenn der Nebenintervenient mit einer Besicherung nicht einverstanden gewesen wäre, ihre Pflichtteilsansprüche eingeklagt hätten.

2.1. Das Erstgericht hat die bekämpfte Negativfeststellung damit begründet, dass sowohl nach den Angaben der beiden Kläger als auch des Nebenintervenienten während des Verlassenschaftsverfahrens bestes Einvernehmen zwischen ihnen geherrscht habe und die Kläger dem Nebenintervenienten vertraut hätten. Dies habe sich nicht zuletzt auch daraus ergeben, dass der Erstkläger die Vollmacht an den Nebenintervenienten nach eigenen Angaben ohne zu lesen unterschrieben habe und auch der Zweitkläger nach eigenen Angaben das Protokoll, das ihm vom Nebenintervenienten vorgelegt worden sei, ohne zu lesen unterschrieben habe. Die Kläger hätten auch beide ausgesagt, dass sich der Nebenintervenient eine sofortige Auszahlung des Pflichtteilsanspruchs nicht hätte leisten können und es ihrer Mutter besonders wichtig gewesen sei, dass die Liegenschaft im Familienbesitz bleibe. Damit ließen sich aber die Angaben, dass sie auf Auszahlung des Pflichtteils bestanden hätten, auch wenn die Liegenschaft hätte verkauft werden müssen, nicht in Einklang bringen. Außerdem habe zum damaligen Zeitpunkt bestes Einvernehmen zwischen den Klägern und dem Nebenintervenienten bestanden und seien die Kläger auch aufgrund des (damaligen) Testaments des Nebenintervenienten und der ihnen erteilten Vorsorgevollmacht davon ausgegangen, dass sie die Liegenschaft nach dem Tod des Nebenintervenienten ohnehin erben würden. Für sie habe daher nach ihren eigenen Angaben aufgrund des guten Vertrauensverhältnisses zum Nebenintervenienten zum damaligen Zeitpunkt kein Handlungsbedarf bestanden. Auch der Erstkläger bestehe nunmehr gegenüber dem Zweitkläger nicht auf Sicherstellung eines Teil-(betrages) aus dem zu I* des Erstgerichts abgeschlossenen Vergleich, obwohl nach seinen Angaben intern eine Aufteilung vereinbart worden sei (Seiten 20 f der Urteilsausfertigung).

2.2. Der Berufung gelingt es nicht, stichhaltige Gründe gegen die Richtigkeit der erstgerichtlichen Beweiswürdigung ins Treffen zu führen. Maßgeblich ist alleine, ob für die richterliche Einschätzung im Rahmen der freien Beweiswürdigung ausreichende Gründe bestanden (Klauser/Kodek18 § 467 ZPO E 39/1). Dies ist hier aber der Fall.

2.3. Die Berufung argumentiert, dass kein vernünftiger Grund ersichtlich sei, warum damals mit dem Nebenintervenienten kein Konsens über eine Absicherung des den Klägern zustehenden Pflichtteils erzielt hätte werden können.

Ob dies möglich gewesen wäre, ist aber weder Gegenstand der bekämpften Feststellung noch der begehrten Ersatzfeststellung. Dass mit dem Nebenintervenienten ein Konsens über eine Absicherung ihrer Pflichtteilsansprüche tatsächlich erzielt hätte werden können, haben die Kläger auch gar nicht behauptet, sondern lediglich, dass sie bei entsprechender Aufklärung eine Konsenslösung mit dem Nebenintervenienten angestrebt hätten (Seite 3 in ON 13). Eine Feststellung zum hypothetischen Zustandekommen eines solchen Konsenses hatte das Erstgericht daher auch nicht zu treffen.

2.4. Die Berufung meint weiters, dass sich daraus, dass sich die Kläger hinsichtlich der Sicherstellung ihrer Pflichtteilsansprüche im Irrtum befunden hätten, die logische Konsequenz ergebe, dass sie bei Aufklärung über diesen Irrtum gehandelt und geeignete Maßnahmen ergriffen hätten.

Das Erstgericht hat eingehend und nachvollziehbar begründet, warum es zum Ergebnis gelangte, dass die Kläger auch bei entsprechender Aufklärung darüber, dass die grundbücherliche Eintragung der fideikommissarischen Substitution auf den Überrest keine Besicherung ihrer Pflichtteilsansprüche nach ihrer Mutter darstelle, gegen den Nebenintervenienten dennoch keine gerichtlichen Schritte zur Durchsetzung ihrer Pflichtteilsansprüche gesetzt hätten. Damit setzt sich die Berufung nicht auseinander. Aus der Tatsache, dass den Klägern nicht bewusst war, dass ihre Pflichtteilsansprüche nicht abgesichert waren, lässt sich keinesfalls zwingend ableiten, dass sie - vor der Verschlechterung ihrer Beziehung zum Nebenintervenienten – gegen diesen gerichtlich vorgegangen wären. Wie das Erstgericht richtig anmerkte, besteht auch der Erstkläger gegenüber dem Zweitkläger nicht auf eine Sicherstellung des ihm aus dem im Verfahren I* des Erstgerichts abgeschlossenen Vergleich zugesagten Betrages. Über Nachfrage, was wäre, wenn er sich mit seinem Bruder im Hinblick auf die EUR 250.000,--, die dieser derzeit in Verwahrung habe, zerstreite, gab der Erstkläger an, dies sei nur eine hypothetische Frage, weil das nicht eintreten werde (Seite 16 in ON 25). Fest steht, dass auch zwischen den Klägern und dem Nebenintervenienten ein ausgezeichnetes, sehr vertrauensvolles Verhältnis herrschte, das sich erst 2019 verschlechterte (Seiten 10 und 13 der UA). Dass zum Nebenintervenienten ein ausgezeichnetes Vertrauensverhältnis bestanden habe und sie nicht im Entferntesten die Befürchtung gehabt hätten, dass dieser sie in irgendeiner Form schädigen oder hintergehen würde, haben die Kläger selbst vorgebracht (Seiten 3 und 8 in ON 5). Von der Beantragung einer Schätzung der Liegenschaft und der Geltendmachung ihres Pflichtteilsanspruchs im Verlassenschaftsverfahren sahen sie deswegen ab, weil sie davon ausgingen, dass der Nebenintervenient nicht über ausreichendes Barvermögen verfügte, um ihre Pflichtteile auszahlen zu können (Seite 11 der UA). Dazu kommt, dass es der - anlässlich der Errichtung des Testaments gegenüber dem Erstkläger ausdrücklich erklärte - Wunsch von H* F* war, dass der Nebenintervenient zu seinen Lebzeiten über die Liegenschaft frei verfügen und diese allenfalls belehnen können solle (Seiten 9 UA). Dass die Kläger sich darüber hinweggesetzt hätten, wenn sie gewusst hätten, dass ihre Pflichtteilsansprüche nicht abgesichert sind, ist keineswegs selbstverständlich. Es ist auch nicht lebensfremd. dass innerhalb des Familienverbandes bei Bestehen eines gegenseitigen Vertrauensverhältnisses selbst im Bewusstsein einer fehlenden Absicherung auf eine solche verzichtet wird bzw. bestehende Ansprüche im Vertrauen darauf, dass diese erfüllt werden, nicht gerichtlich durchgesetzt werden. Die bekämpfte Negativfeststellung erweist sich daher als unbedenklich.

Das Berufungsgericht übernimmt somit die erstgerichtlichen Feststellungen als Ergebnis einer unbedenklichen Beweiswürdigung (§ 498 Abs 1 ZPO).

3. Rechtsrüge:

3.1. Als sekundären Feststellungsmangel macht der Berufungswerber geltend, dass das Erstgericht keine Feststellungen im Sinne seines Vorbringens in der dem Protokoll der Tagsatzung vom 18.9.2023 angeschlossenen Replik unter Punkt 3. getroffen hat. Dort haben die Kläger - in Erwiderung des Vorbringens des Beklagten, dass der Nebenintervenient auf die Ausgestaltung der fideikommissarischen Substitution „auf den Überrest“ nicht verzichtet hätte, weil er dann nicht in der Lage gewesen wäre, ohne Zustimmung der Kläger größere Reparaturen am Haus durchzuführen und hiefür die Liegenschaft zu belasten - vorgebracht, dass sich in den letzten zehn Jahren kein nennenswerter Reparaturbedarf ergeben habe und die Kläger bereit gewesen wären, auch vorweg ihre Zustimmung dazu zu erteilen, dass die Liegenschaft zweckgebunden für die Finanzierung von Erhaltungsarbeiten mit einem Pfandrecht belastet werde, zumal die Durchführung von Reparaturen ihnen im Sinne der Werterhaltung schließlich zugute gekommen wäre und somit kein Grund bestanden hätte, sich einem derartigen Ansinnen zu widersetzen.

Ob für den Nebenintervenienten ein sachlicher Grund bestanden hätte, sich dem Ansinnen der Kläger zu widersetzen, auf die Ausgestaltung der fideikommissarischen Substitution „auf den Überrest“ zu verzichten, ist für die Beurteilung der Haftung des Beklagten aber nicht von Belang. Relevant wäre lediglich, ob der Nebenintervenient tatsächlich darauf verzichtet hätte. Das haben die Kläger aber – worauf bereits unter 2.3. hingewiesen wurde – gar nicht behauptet, sondern lediglich, dass bei entsprechender Aufklärung durch den Beklagten versucht worden wäre, mit dem Nebenintervenienten eine Konsenslösung zu finden. Dazu hat das Erstgericht ohnehin die vom Berufungsgericht übernommene Negativfeststellung (dazu unter 2.) getroffen.

Ein relevanter Feststellungsmangel liegt daher nicht vor.

3.2. Mit der Rechtsrüge macht der Berufungswerber weiters geltend, dass der Beklagte zur Erstellung des Aktenvermerkes vom 26.7.2013 (./8) nicht befugt gewesen sei. In diesem – vom Substituten des Beklagten angefertigten - Aktenvermerk wurde festgehalten, dass der erbliche Witwer im Vollmachtsnamen für die beiden erblichen Söhne A* B* und C* B* erklärt, dass diese den gesetzlichen Pflichtteilsanspruch nicht geltend machen und insbesondere nicht die Schätzung der erblichen Liegenschaft verlangen. Diese Erklärung sei von den dem Nebenintervenienten erteilten Vollmachten nicht gedeckt gewesen und von den Klägern nicht abgegeben worden.

Fest steht, dass die Kläger dem Nebenintervenienten gegenüber damals angaben, die Schätzung der Liegenschaft nicht zu beantragen und den Pflichtteilsanspruch ihm gegenüber derzeit nicht geltend zu machen (Seite 11 der Urteilsausfertigung). Ob die dem Nebenintervenienten erteilten Vollmachten diesen dazu berechtigten, diese Erklärung im Verlassenschaftsverfahren im Vollmachtsnamen für die Kläger abzugeben, kann auf sich beruhen, da nicht ersichtlich ist, welcher Schaden den Klägern dadurch entstanden wäre. Denn der Inhalt dieser Erklärung deckt sich ohnehin mit dem von den Klägern damals Gewollten und beschränkt sich darauf, im Verlassenschaftsverfahren keine Pflichtteilsansprüche geltend zu machen. Die Wirkung eines Pflichtteilsverzichts kommt dieser Erklärung nicht zu.

3.3. Mit den weiteren Ausführungen im Rahmen der Rechtsrüge wendet sich der Berufungswerber gegen die Rechtsansicht des Erstgerichts, wonach zwischen den Streitteilen kein Auftrag und damit kein Bevollmächtigungsvertrag zustande gekommen ist, aus dem entsprechende Sorgfalts- und Aufklärungspflichten des Beklagten resultierten.

Ob der Beklagte verpflichtet gewesen wäre, die Kläger über die mangelnde Absicherung ihrer Pflichtteilsansprüche aufzuklären, kann aber dahingestellt bleiben. Denn den Klägern ist es nicht gelungen, den Beweis dafür zu erbringen, dass sie bei entsprechender Aufklärung ihre Pflichtteilsansprüche gegen den Nebenintervenienten gerichtlich geltend gemacht hätten und dadurch der eingeklagte Schaden nicht entstanden wäre. Damit haben sie die Kausalität der behaupteten Pflichtverletzung des Beklagten, für die sie beweispflichtig sind (RS0022686, RS0022900), nicht unter Beweis gestellt.

Der unberechtigten Berufung war daher ein Erfolg zu versagen.

Die Entscheidung über die Kosten des Berufungsverfahrens beruht auf §§ 41, 50 ZPO.

Die ordentliche Revision war mangels Vorliegens der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO nicht zuzulassen.

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