11Bs65/25h•OLG Innsbruck 11Bs65/25h
Das Oberlandesgericht Innsbruck hat durch die Richterinnen Mag.a Hagen als Vorsitzende sowie Dr.in Offer und Mag.a Obwieser als weitere Mitglieder des Senats in der Strafvollzugssache des A* wegen bedingter Entlassung nach § 46 Abs 1 StGB iVm § 152 Abs 1 Z 1 StVG über die Beschwerde des Strafgefangenen gegen den Beschluss des Landesgerichts Innsbruck als Vollzugsgericht vom 11.3.2025, GZ **9, in nichtöffentlicher Sitzung beschlossen:
Der Beschwerde wird n i c h t Folge gegeben.
Gegen diese Entscheidung steht ein weiterer Rechtszug nicht zu (§ 17 Abs 1 Z 3 StVG iVm § 89 Abs 6 StPO).
Begründung:
Der ** geborene Strafgefangene A* verbüßt derzeit in der Justizanstalt Innsbruck die Freiheitsstrafe von 20 Monaten zu **, Landesgericht Linz. Die Hälfte der Strafzeit wird am 22.5.2025 verbüßt sein. Das voraussichtliche Strafende fällt auf den 22.3.2026 (ON 2.3).
Mit dem angefochtenen Beschluss lehnte das Vollzugsgericht nach Anhörung des Strafgefangenen dessen bedingte Entlassung zum Hälftestichtag aus näher dargelegten spezialpräventiven Erwägungen ab.
Sogleich nach der Verkündung des Beschlusses meldete der Strafgefangene Beschwerde an (ON 8, 3).
Die Beschwerde, zu der sich die Oberstaatsanwaltschaft einer Stellungnahme enthielt, ist nicht berechtigt.
§ 46 Abs 1 StGB schreibt die bedingte Entlassung frühestens nach dem Vollzug der Hälfte der im Urteil verhängten Freiheitsstrafe vor, sobald unter Berücksichtigung der Wirkung von Maßnahmen gemäß §§ 50 bis 52 StGB (Anm.: Weisungen, Bewährungshilfe) anzunehmen ist, dass der Verurteilte durch die bedingte Entlassung nicht weniger als durch die weitere Verbüßung der Strafe von der Begehung strafbarer Handlungen abgehalten wird. Bei einer Entscheidung nach dieser Gesetzesstelle ist auf den Umstand Bedacht zu nehmen, inwieweit durch den bisherigen Vollzug der Strafe, insbesondere auch durch eine während des Vollzugs begonnene freiwillige Behandlung im Sinn von § 51 Abs 3 StGB, die der Verurteilte in Freiheit fortzusetzen bereit ist, eine Änderung der Verhältnisse, unter denen die Tat begangen wurde, eingetreten ist oder durch Maßnahmen gemäß §§ 50 bis 52 StGB erreicht werden kann (§ 46 Abs 4 StGB).
Die Prognose künftigen Verhaltens (§ 46 Abs 1 StGB) erfordert eine Gesamtwürdigung aller dafür maßgeblichen Umstände, so insbesondere die Art der Tat, das private Umfeld des Verurteilten, sein Vorleben und seine Aussichten auf ein redliches Fortkommen in Freiheit. Besonderes Augenmerk ist auch darauf zu legen, inwieweit sich die Verhältnisse seit der Tat durch Einwirken des Vollzugs positiv geändert haben bzw ob negative Faktoren durch Maßnahmen nach §§ 50 bis 52 StGB ausgeglichen werden können. In jedem Fall setzt die bedingte Entlassung aber die Annahme der im Vergleich zur weiteren Verbüßung nicht geringeren Wirkung in Bezug auf künftige Straffreiheit voraus (Jerabek/Ropper in Höpfel/Ratz WK² StGB § 46 Rz 15/1).
Die Anstaltsleitung bescheinigt dem im dortigen Unternehmerbetrieb * beschäftigten Strafgefangenen eine gute Arbeitsleistung und ein sehr gutes Anstalts- und Sozialverhalten ohne Ordnungswidrigkeiten. Therapien werden nicht erwähnt. Der Strafgefangene besuche im Rahmen der Aus- und Fortbildung einen Deutschkurs im Haus. Aufgrund der Führung bestünden keine Bedenken gegen eine bedingte Entlassung zum Hälftestichtag (ON 2.1).
Die tschechische ECRIS-Auskunft des Strafgefangenen weist insgesamt 16 Eintragungen auf, wobei die Verurteilungen durch das Amtsgericht Dresden und das Landesgericht Linz bereits aufscheinen. Seit 2001 wurde A* mit einer Ausnahme – diesbezüglich wurden er zu 300 Stunden gemeinnütziger Leistungen oder Arbeit verpflichtet (Pkt 2. der tschechischen ECRIS-Auskunft) – zu Freiheitsstrafen verurteilt, welche er zum Teil auch verbüßt hat. Das Gericht Okresni soud Ceska Lipa verhängte mit Urteil vom 27.3.2008 eine Freiheitsstrafe von 15 Monaten und mit Urteil vom 24.2.2009 eine solche von einem Jahr, welche mit 26.11.2009 bzw. 26.11.2010 vollzogen wurden (Pkt. 3. und 4. der tschechischen ECRIS-Auskunft). Am 30.10.2015 verhängte wiederum das Gericht Okresni Soud Ceska Lipa eine Freiheitsstrafe von 25 Monaten, die mit 24.11.2016 vollzogen wurde (Pkt. 8. der tschechischen ECRIS-Auskunft). Am 22.5.2017 verhängte das Gericht Okresni Soud Ceska Lipa eine Freiheitsstrafe von 28 Monaten, die mit 6.4.2020 vollzogen wurde (Pkt. 10. der tschechischen ECRIS-Auskunft). Die am 22.11.2017 vom Gericht Okresni soud Mlada Boleslav ausgesprochene Freiheitsstrafe von 2 Jahren und 6 Monaten wurde mit 4.1.2020 vollzogen (Pkt. 11. der tschechischen ECRIS-Auskunft). Am 13.9.2018 wurde er vom Gericht Okresni soud Ceska Lipa zu einer Freiheitsstrafe von 6 Monaten verurteilt, die mit 5.10.2020 vollzogen wurde (Pkt. 12. der tschechischen ECRIS-Auskunft). Die vom Gericht Okresni soud Praha vychod am 3.2.2022 verhängte Freiheitsstrafe von 9 Monaten wurde mit 13.8.2023 vollzogen (Pkt. 14. der tschechischen ECRIS-Auskunft). Am 24.1.2024 wurde er vom Amtsgericht Dresden wegen Wohnungseinbruchdiebstahls sowie Diebstahls in Tateinheit mit Sachbeschädigung in zwei Fällen, begangen am 11.9.2021, zu einer Freiheitsstrafe von 1 Jahr und 6 Monaten verurteilt (ON 4), bevor er am 22.7.2024 neuerlich delinquierte und vom Landesgericht Linz zu ** wegen des Vergehens des schweren Diebstahls nach §§ 127, 128 Abs 1 Z 5 StGB und des Vergehens der Sachbeschädigung nach § 125 StGB zu jener Freiheitsstrafe verurteilt wurde (ON 5), die er derzeit verbüßt.
Dieses massiv getrübte Vorleben des Strafgefangenen und die Wirkungslosigkeit bisheriger strafgerichtlicher Reaktionen, darunter vor allem unbedingte Freiheitsstrafen, samt der wiederholten Hafterfahrungen und insbesondere der rasche Rückfall nach der Verurteilung durch das Amtsgericht Dresden begründen auch unter Bedachtnahme auf die Äußerung der Anstaltsleitung jene spezialpräventiven Bedenken, die der Prognose entgegenstehen, der Strafgefangene werde durch die bedingte Entlassung nach der Hälfte der Strafe nicht weniger als durch die weitere Verbüßung der Strafe von der Begehung strafbarer Handlungen abgehalten; generalpräventive Überlegungen können daher auf sich beruhen.
Die Beschwerde blieb sohin ohne Erfolg.
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