OGH 8Ob46/25k

8Ob46/25kTribunal Superior28 de mar. de 2025

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OGH 8Ob46/25k

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 28.03.2025
  • ECLI: ECLI:AT:OGH0002:2025:0080OB00046.25K.0328.000

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch die Senatspräsidentin Dr. TarmannPrentner als Vorsitzende und die Hofräte MMag. Matzka, Dr. Stefula, Dr. Thunhart und Mag. Dr. Sengstschmid als weitere Richter in der Insolvenzsache der Schuldnerin R* OG *, vertreten durch Dr. Gottfried Thiery, Rechtsanwalt in Wien, über den „außerordentlichen“ Revisionsrekurs der Schuldnerin gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Graz als Rekursgericht vom 23. Jänner 2025, GZ 3 R 10/25b693, mit dem der Beschluss des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Graz vom 29. November 2024, GZ 27 S 92/18h665, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Der „außerordentliche“ Revisionsrekurs wird zurückgewiesen.

Begründung

Begründung:

[1] Das Erstgericht wies einen Antrag des Masseverwalters, ihn von seinem Amt zu entheben, ab.

[2] Das Rekursgericht bestätigte diese Entscheidung und sprach aus, dass der Revisionsrekurs jedenfalls unzulässig sei.

[3] Das gegen diese Entscheidung von der Schuldnerin erhobene, als „außerordentlicher Revisionsrekurs“ bezeichnete Rechtsmittel ist absolut unzulässig.

[4] Die Anfechtungsbeschränkungen des § 528 ZPO gelten auch im Insolvenzverfahren (§ 252 IO; RS0044101 [T15]). Ein Revisionsrekurs ist daher – wie bereits das Rekursgericht richtig ausgesprochen hat – jedenfalls unzulässig, wenn der angefochtene Beschluss – wie hier geschehen – zur Gänze bestätigt wurde (§ 528 Abs 2 Z 2 ZPO). Ein Ausnahmefall iSd § 528 Abs 2 Z 2 zweiter Halbsatz ZPO liegt hier nicht vor.

[5] Der absolute Rechtsmittelausschluss nach § 528 Abs 2 Z 2 ZPO geht der weiteren Zulässigkeitsvoraussetzung nach § 528 Abs 1 ZPO vor und verhindert jede Anfechtung des voll bestätigenden rekursgerichtlichen Beschlusses (RS0112314 [T5]). In der Konstellation des nach § 528 Abs 2 ZPO „jedenfalls“ unzulässigen Rechtsmittels kommt auch ein „außerordentliches“ Rechtsmittel nicht in Betracht (RS0112314 [T22]).

[6] Der gegen den Konformatsbeschluss des Rekursgerichts gerichtete „außerordentliche Revisionsrekurs“ ist daher zurückzuweisen.

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