8Rs30/25b•OLG Wien 8Rs30/25b
Das Oberlandesgericht Wien hat als Berufungsgericht in Arbeits und Sozialrechtssachen durch die Senatspräsidentin Mag. Zacek als Vorsitzende, den Richter Mag. Zechmeister und die Richterin Dr. Heissenberger LL.M. sowie die fachkundigen Laienrichter Mag. Wolfgang Lederhaas und Erich Weisz in der Sozialrechtssache der klagenden Partei A*, **, vertreten durch Dr. Johannes Schuster, Mag. Florian Plöckinger Rechtsanwälte GesbR in Wien, wider die beklagte Partei Pensionsversicherungsanstalt, Landesstelle **, **, wegen Entziehung des Rehabilitationsgeldes, über die Berufung der klagenden Partei gegen das Urteil des Landesgerichts Korneuburg als Arbeits und Sozialgericht vom 21.10.2024, **26, in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluss
gefasst:
Der Berufung wird Folge gegeben.
Das angefochtene Urteil wird aufgehoben und die Rechtssache zur neuerlichen Entscheidung nach Verfahrensergänzung an das Erstgericht zurückverwiesen.
Die Kosten des Berufungsverfahrens sind weitere Verfahrenskosten.
Begründung:
Dem am ** geborenen Kläger wurde seit 1.11.2021 Rehabilitationsgeld gewährt.
Mit Bescheid vom 12.2.2024 entzog die Beklagte dem Kläger das Rehabilitationsgeld mit 31.3.2024.
Der Kläger erhob dagegen Klage und begehrte, festzustellen, dass bei ihm über den 31.3.2024 hinaus weiterhin vorübergehende Invalidität im Ausmaß von zumindest 6 Monaten vorliegt und Anspruch auf Rehabilitationsgeld über den 31.3.2024 hinaus besteht.
Sein Gesundheitszustand habe sich nicht kalkülsrelevant gebessert. Die Ausübung einer Tätigkeit auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt sei weiterhin nicht möglich.
Die Beklagte bestritt. Der Gesundheitszustand des Klägers habe sich durch medizinische Maßnahmen der Rehabilitation wesentlich verbessert werden können. Der Kläger sei im Beobachtungszeitraum nicht überwiegend in erlernten (angelernten) Berufen tätig gewesen und wieder imstande, durch eine Tätigkeit, die auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt noch bewertet werde und die ihm unter billiger Berücksichtigung der von ihm ausgeübten Tätigkeiten zugemutet werden könne, wenigstens die Hälfte des Entgeltes zu erwerben, das ein körperlich und geistig gesunder Versicherter regelmäßig durch eine solche Tätigkeit zu erzielen pflege.
Mit dem angefochtenen Urteil wies das Erstgericht das Klagebegehren ab.
Es legte seiner Entscheidung die auf Seiten 2 bis 3 der Urteilsausfertigung ersichtlichen Feststellungen zugrunde, auf die zur Vermeidung von Wiederholungen verwiesen wird.
Rechtlich ging es davon aus, dass es zu einer wesentlichen Verbesserung gekommen sei. Der Kläger könne wieder Tätigkeiten verrichten – wenngleich auch nur im Ausmaß von 6 Stunden täglich – die auf dem Arbeitsmarkt noch bewertet würden und ihm unter billiger Berücksichtigung der von ihm ausgeübten Tätigkeit noch zugemutet werden könnten.
Gegen dieses Urteil richtet sich die Berufung des Klägers wegen unrichtiger Tatsachenfeststellungen aufgrund unrichtiger Beweiswürdigung, Mangelhaftigkeit des Verfahrens bzw „unrichtiger Sachverhaltsfeststellung aufgrund unrichtiger rechtlicher Beurteilung“ mit dem Antrag, das Urteil in eine Klagsstattgabe abzuändern, in eventu wird ein Aufhebungsantrag gestellt.
Die Beklagte beteiligte sich nicht am Berufungsverfahren.
Die Berufung ist mit ihrem Aufhebungsantrag berechtigt.
1. Der Kläger bekämpft unter dem Berufungsgrund der unrichtigen Tatsachenfeststellungen die Feststellung „wonach sich der Gesundheitszustand des Klägers – vergleicht man diesen im Zeitpunkt der Entziehung des Rehabilitationsgeldes mit jenem im Zeitpunkt der Gewährung des Rehabilitationsgeldes – im Entziehungszeitpunkt wesentlich verbessert hätte.“
Er begehrt stattdessen die Ersatzfeststellung: „Der Gesundheitszustand des Klägers hat sich seit dem Zeitpunkt der Gewährung des Rehabilitationsgeldes nicht verbessert.“
Er bekämpft weiters die Feststellung, wonach er im Gewährungszeitpunkt noch unter einer Alkoholkrankheit mit Sekundärschäden (Leberzirrhose, Polyneuropathie) litt, im Entziehungszeitpunkt jedoch an einem Alkohol bedingten organischen Psychosyndrom.
Er begehrt stattdessen folgende Ersatzfeststellung: „Der Kläger litt im Gewährungs und im Entziehungszeitpunkt an einer Alkoholkrankheit mit Sekundärschäden (Leberzirrhose, Polyneuropathie) sowie einem organischen Psychosyndrom.“
Wenn der Kläger darauf verweist, dass auch im Entziehungszeitpunkt ein organisches Psychosyndrom vorlag, ist ihm zu entgegen, dass dies das Erstgericht ohnedies festgestellt hat (ON 26, S. 3 Mitte).
Auf im Entziehungsgutachten genannte (geänderte oder nicht geänderte) Diagnosen kommt es aber regelmäßig nicht an, weil daraus mangels eigener medizinischer Fachkenntnis des Gerichts bzw des Bescheidadressaten keinerlei Schlussfolgerungen hinsichtlich der konkreten für die Einschätzung der vorübergehenden Berufsunfähigkeit maßgeblichen Beeinträchtigungen abgeleitet werden können (vgl RS0084399).
Entscheidend für die Frage der Verweisbarkeit des Versicherten ist die auf Grund des ärztlichen Leistungskalküls getroffene Feststellung, in welchem Umfang er im Hinblick auf die bestehenden Einschränkungen behindert ist bzw welche Tätigkeiten er ausführen kann. Die vom Sachverständigen erhobene Diagnose bildet nur die Grundlage für das von ihm zu erstellende Leistungskalkül, das wiederum die Basis für die Feststellungen bildet (RS0084399).
Es reicht daher nicht, wenn sich der „gesundheitliche Zustand“ oder die „psychischen Einschränkungen“ verbessert haben (10 ObS 112/24d). Abzustellen ist vielmehr auf eine Änderung des Leistungskalküls (10 ObS 40/20k, 10 ObS 76/21f, 10 ObS 112/24d).
Die Auslegung des Vorbringens des Klägers ergibt (vgl 9 Ob 36/04s), dass er das Vorliegen einer Verbesserung im Leistungskalkül des Klägers bestreitet. Inhaltlich macht der Kläger daher auch eine sekundäre Mangelhaftigkeit, die als Rechtsrüge zu qualifizieren ist, geltend.
Das Erstgericht hat nicht festgestellt, welches Leistungskalkül des Klägers im Zeitpunkt der Gewährung des Rehabilitationsgeldes vorlag.
Es begründet seine bekämpften Feststellungen mit dem schriftlichen Gutachten der Sachverständigen. Tatsächlich hat diese aber im schriftlichen Gutachten festgehalten: „Zusammenfassend ergibt sich aus dem Gewährungsgutachten und aus dem Entziehungsgutachten, dass der Kläger unter einer Alkoholkrankheit mit Sekundärschäden (Leberzirrhose, Polyneuropathie) leidet.“
Die zweite bekämpfte Feststellung steht mit diesen Ausführungen im Widerspruch.
Wie bereits dargelegt, verlangt die Entziehung eine Änderung des Leistungskalküls, es reicht nicht, wenn sich der gesundheitliche Zustand verbessert hat (vgl 10 ObS 112/24d).
Es fehlen daher Feststellungen, die für eine abschließende rechtliche Beurteilung erforderlich sind. Entscheidungserhebliche Tatsachen, die für die rechtliche Beurteilung wesentlich sind, wurden nicht festgestellt (RS0053317 [T5]).
Das Verfahren blieb somit sekundär mangelhaft, es liegen sekundäre, der rechtlichen Beurteilung zuzuordnende, Feststellungsmängel vor. Dies macht die Aufhebung des Urteils erforderlich.
2. Der Kläger macht weiters eine Mangelhaftigkeit des Verfahrens geltend. Das Erstgericht habe in der „Beweiswürdigung“ festgestellt, dass der Kläger öffentliche Verkehrsmittel benützen könne. Der Kläger habe aber mit Schriftsatz vom 13.6.2024 eine Kopie seines Parkausweises vorgelegt, aus welchem hervorgehe, dass er Parkerleichterungen in Anspruch nehmen dürfe, weil ihm das Benützen von öffentlichen Verkehrsmitteln nicht zumutbar sei.
Die Sachverständige dürfe diese Unzumutbarkeit nicht in Frage stellen.
Die gesetzmäßige Ausführung des Berufungsgrunds der Mangelhaftigkeit erfordert, dass der Berufungswerber die für die Entscheidung wesentlichen Feststellungen anführt, die bei Durchführung eines mangelfreien Verfahrens zu treffen gewesen wären (RS0043039).
Der Anfechtungsgrund der Mangelhaftigkeit des Verfahrens ist dann gegeben, wenn der Verstoß gegen die Verfahrensgesetze abstrakt geeignet war, eine erschöpfende Erörterung und gründliche Beurteilung der Streitsache zu hindern; eines Nachweises, dass der Mangel in concreto eine unrichtige Entscheidung zur Folge gehabt hat, bedarf es nicht (vgl RS0043049 [T1]). Der Rechtsmittelwerber muss die abstrakte Eignung des Verfahrensmangels dartun, sofern sie nicht offenkundig ist (RS0116273 [T1]; RS0043027 [T10]; RS0043049 [T6]).
Der Kläger wurde, nachdem er der Ladung der Sachverständigen nicht Folge geleistet hatte, mit Beschluss vom 5.6.2024 aufgefordert, Beweismittel vorzulegen, warum keine öffentlichen Verkehrsmittel benützt werden können (ON 10). Der Kläger legte daraufhin nur den Parkausweis gemäß § 29b StVO in Kopie vor (ON 11). Ansonsten erstattete er kein Vorbringen, aus welchen gesundheitlichen Gründen ihm nicht möglich sein sollte, öffentliche Verkehrsmittel zu benutzen.
Über Vorhalt dieser Eingabe des Klägers teilte die Sachverständige sodann mit, dass sich aus den vorliegenden Befunden kein Hinweis ergebe, dass der Kläger öffentliche Verkehrsmittel nicht benützen könne (ON 13).
Mit Beschluss vom 10.7.2024 (ON 14) wurde dem Kläger vom Erstgericht aufgetragen, zur Untersuchung bei der Sachverständigen mit öffentlichen Verkehrsmitteln anzureisen.
Ein Verstoß gegen die Verfahrensgesetze ist nicht ersichtlich. Das Erstgericht durfte auf die Einschätzung der Sachverständigen vertrauen.
Es ist eine medizinische Frage, ob der Kläger aus gesundheitlichen Gründen keine öffentlichen Verkehrsmittel benützen kann. Dies ist auf Tatsachenebene zu klären.
So wie das Gericht davon ausgehen kann, dass keine notwendige oder zweckdienliche Erweiterung der Untersuchung unterbleibt, wenn sie vom Sachverständigen nicht angeregt oder vorgenommen wird und daher keine Mangelhaftigkeit des Verfahrens vorliegt, wenn aufgrund der Ergebnisse des Gutachtens der Sachverständigen keine weiteren Gutachten oder Untersuchungen veranlasst wurden (SVSlg 39.532, SVSlg 41.698 ua), gilt dies auch im vorliegenden Fall für die Frage, ob der Kläger gesundheitlich in der Lage ist, zur Untersuchung der Sachverständigen mit öffentlichen Verkehrsmitteln anzureisen.
Selbst in der Berufung vermag der Kläger im Übrigen nicht auszuführen, aus welchen gesundheitlichen Gründen ihm das Benützen öffentlicher Verkehrsmittel nicht zumutbar sein sollte. Allein das Vorhandensein eines Parkausweises legt keine solchen gesundheitlichen Gründe dar.
Einen Verfahrensmangel iSd § 496 Abs 1 Z 2 ZPO vermag der Kläger nicht aufzuzeigen.
3. Wie bereits oben unter Punkt 1. dargelegt, erweist sich die Berufung im Sinn des Aufhebungsantrags wegen Vorliegens von Verfahrensmängeln gemäß § 496 Abs 1 Z 3 ZPO als berechtigt. Die Sozialrechtssache ist zur neuerlichen Entscheidung nach Verfahrensergänzung an das Erstgericht zurückzuverweisen.
Das Erstgericht wird im fortzusetzenden Verfahren das Leistungskalkül des Klägers im Gewährungszeitpunkt zu erheben und festzustellen haben und dann einen Vergleich mit dem Leistungskalkül im Zeitpunkt der Entziehung des Rehabilitationsgeldes vorzunehmen haben. Dabei wird es auch die neurologischpsychiatrische Sachverständige zu befragen haben, ob die Einholung weiterer Gutachten aufgrund der festgestellten Sekundärschäden medizinisch indiziert ist.
Eine Verfahrensergänzung durch das Berufungsgericht kommt nicht in Betracht, weil die Voraussetzungen des § 496 Abs 3 ZPO nicht vorliegen.
4. Der Berufung kommt daher mit ihrem Aufhebungsantrag Berechtigung zu.
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