21Bs30/25b•OLG Wien 21Bs30/25b
Im Namen der Republik
Das Oberlandesgericht Wien als Berufungsgericht hat am 28. März 2025 durch den Senatspräsidenten Dr. Krenn als Vorsitzenden sowie die Richterinnen Mag. Maruna und Mag. Frigo als weitere Senatsmitglieder in der Strafsache gegen A* B* und andere Angeklagte wegen des Verbrechens des schweren Raubes nach §§ 142 Abs 1, 143 Abs 1 zweiter Fall, 15 StGB sowie weiterer strafbarer Handlungen über die Berufung der Staatsanwaltschaft betreffend die Angeklagten A* B*, C* D* und E* F* gegen das Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Wien als Jugendschöffengericht vom 21. November 2024, GZ 51.5, in der in Gegenwart der Oberstaatsanwältin Mag. Salfelner, LL.M., in Anwesenheit der Angeklagten, deren Verteidiger Dr. Nikolaus Rast, Mag. Viola Ehrnhofer sowie Mag. Martin Paar, sowie der gesetzlichen Vertreter des C D, G* und H* D*, sowie des E* F*, I* F* und J*, durchgeführten öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung
I./ zu Recht erkannt:
Der Berufung der Staatsanwaltschaft wird Folge gegeben und es werden die verhängten Freiheitsstrafen wie folgt erhöht, und zwar
die über A* B* verhängte Freiheitsstrafe auf drei Jahre, jene des C* D* auf 24 Monate und jene des E* F* auf 23 Monate,
wobei diese Freiheitsstrafen gemäß §§ 31, 40 StGB als Zusatzstrafen zu den mit Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Wien vom 3. Dezember 2024, AZ K*, über die Angeklagten verhängten Freiheitsstrafen ausgesprochen werden.
Gemäß § 43a Abs 3 StGB wird jeweils ein Teil der über C* D* und E* F* verhängten Freiheitsstrafen im Ausmaß von 16 Monaten unter Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen.
Gemäß § 390a Abs 1 StPO fallen den Angeklagten auch die Kosten des Berufungsverfahrens zur Last.
II./ den
Beschluss
gefasst:
Aus Anlass der Berufung wird der Beschluss gemäß § 494a Abs 1 Z 2 iVm Abs 6 StPO, mit dem vom Widerruf der A* B* mit Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Wien vom 29. Juli 2024, AZ L*, gewährten bedingten Nachsicht abgesehen und die Probezeit auf fünf Jahre verlängert wurde, ersatzlos aufgehoben.
Weiters werden die C* D* und E* F* betreffenden Beschlüsse gemäß §§ 50, 52 StGB auf Anordnung von Bewährungshilfe sowie jene gemäß §§ 50, 51 StGB auf Weisung zur Suchtgiftentwöhnungstherapie aufgehoben.
Entscheidungsgründe:
Mit dem angefochtenen Urteil wurden der am ** geborene türkische Staatsangehörige A* B*, der am ** geborene österreichische Staatsbürger C* D* und der am ** geborene türkische Staatsangehörige E* F* der Verbrechen des schweren Raubes nach §§ 142 Abs 1, 143 Abs 1 zweiter Fall, 15 StGB (A./I.) sowie der Vergehen der Entfremdung unbarer Zahlungsmittel nach § 241e Abs 3 StGB (A./II./) schuldig erkannt.
Zusätzlich dazu wurde A* B* auch des Vergehens des Widerstands gegen die Staatsgewalt nach § 269 Abs 1 erster Fall StGB (B./I./1./), des Vergehens der schweren Körperverletzung nach §§ 83 Abs 1, 84 Abs 2 StGB (B./I./2./) sowie des Vergehens der Sachbeschädigung nach § 125 StGB (B./II./) schuldig erkannt.
Die Angeklagten wurden hiefür jeweils unter Anwendung des § 28 Abs 1 StGB nach § 143 Abs 1 StGB jeweils unter aktenkonformer Vorhaftanrechnung wie folgt verurteilt:
A* B* zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren,
C* D* zu einer Freiheitsstrafe von 18 Monaten, von der gemäß § 43a Abs 3 StGB ein Teil im Ausmaß von zwölf Monaten unter Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen wurde, und
E* F* zu einer Freiheitsstrafe von 17 Monaten, von der gemäß § 43a Abs 3 StGB ein Teil im Ausmaß von zwölf Monaten unter Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen wurde.
Sämtliche Angeklagten wurden weiters gemäß § 369 Abs 1 StGB verpflichtet, binnen 14 Tagen zur ungeteilten Hand an den im Urteil genannten Privatbeteiligten die dort genannten Beträge zu bezahlen.
Gemäß § 19a StGB wurden weiters die sichergestellten Waffen, und zwar eine Schreckschusspistole samt Munition, ein Schreckschussrevolver samt Munition, ein Springmesser, ein Klappmesser und eine Gartenschere konfisziert.
Weiters wurden folgende Beschlüsse gefasst:
Gemäß § 494a Abs 1 Z 2 StPO wurde betreffend A* B* vom Widerruf der ihm mit Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Wien vom 29. Juli 2024, AZ L*, gewährten bedingten Strafnachsicht abgesehen und gemäß § 494a Abs 6 StPO die Probezeit auf fünf Jahre verlängert.
Gemäß §§ 50, 52 StGB ordnete das Erstgericht (mit unzutreffend nicht gesondert ausgefertigtem Beschluss [RISJustiz RS0126528, RS0101841; siehe jedoch 15 Os 178/10f, 15 Os 161/14m, 14 Os 38/15t]) für C* D* und E* F* für die Dauer der Probezeit Bewährungshilfe an und erteilte ihnen gemäß §§ 50, 51 StGB mit ihrer Zustimmung die Weisung, sich nach der Entlassung aus dem unbedingten Strafteil einer Suchtgiftentwöhnungstherapie zu unterziehen und dem Gericht über deren Fortgang alle drei Monate schriftlich und unaufgefordert zu berichten.
Nach dem Inhalt des Schuldspruchs haben in M*
A./
am 7. Oktober A* N*, C* D* und E* F* im bewussten und gewollten zusammenwirken als Mittäter (§ 12 StGB)
I./
mit Gewalt gegen eine Person und durch Drohung mit gegenwärtiger Gefahr für Leib und Leben (§ 89 StGB) unter Verwendung von Waffen, nämlich eines Schreckschussrevolvers, einer Schreckschusspistole, zweier Messer und einer Gartenschere, anderen fremde bewegliche Sachen mit dem Vorsatz, sich durch deren Zueignung unrechtmäßig zu bereichern, weggenommen bzw abgenötigt, indem sie mit Kapuzen und Schals bzw Masken vermummt auf E-Scootern an ihre Opfer heranfuhren und zunächst nach Zigaretten fragten, ihnen sodann aber die angeführten Waffen drohend vorhielten und Geld und Wertsachen forderten, ansonsten sie sie töten würden, und zwar
1. / dem Opfer O* 120 Euro an Bargeld, eine Schachtel Zigaretten (**) und Tabletten (zwei Streifen Quetialan 25 mg), wobei dem Opfer von A* B* unter anderem auch eine der Schreckschusswaffen direkt an die Schläfe gehalten und von den beiden anderen Angeklagten die weitere Schreckschusswaffe und Messer bzw eine Gartenschere drohend vorgehalten wurden;
2. / dem Opfer P* zumindest 150 Euro an Bargeld, wobei C* D* unter anderem auch einen Schuss mit einer der Schreckschusswaffen in die Luft abgab und die anderen Angeklagten dem Opfer eine Schreckschusswaffe und Messer bzw eine Gartenschere drohend vorgehalten haben;
3. / dem Opfer Q* 5 Euro und Münzen an Bargeld sowie dem Opfer R* 400 Euro an Bargeld, wobei sie ihnen die Schreckschusswaffen direkt ins Gesicht hielten und androhten, ihnen ins Gesicht zu schießen, und Messer bzw eine Gartenschere drohend vorgehalten wurden;
4. /einem unbekannten PKW-Lenker Bargeld und Wertsachen, indem sie den PKW auf einem Parkplatz umstellten, um gegen dessen Lenker wie bereits gegen die Opfer zu Punkte A./1./ bis 3./ angeführt vorzugehen, und es nur deshalb beim Versuch (§ 15 StGB) blieb, weil der PKW-Lenker zurückschob und mit Vollgas davonfahren konnte;
II./
durch die zu Punkt A./I./3./ angeführte Tat ein unbares Zahlungsmittel, über das sie nicht verfügen durften, mit dem Vorsatz, dessen Verwendung im Rechtsverkehr zu verhindern, unterdrückt, und zwar eine Bankomatkarte lautend auf Q*, indem sie diese ebenfalls wegnahmen;
B./
A* S* am 7.10.2024
I./
1. / Beamte mit Gewalt an einer Amtshandlung zu hindern versucht (§ 15 StGB), nämlich aufgrund der zu Punkt A./ angeführter Taten zu Hilfe gerufene Polizeibeamte an seiner Anhaltung, Feststellung seiner Identität und Festnahme, indem er mit einem E-Scooter gezielt auf T* zufuhr und diesen rammte;
2. / einen anderen vorsätzlich am Körper verletzt, und zwar T* durch die zu Punkt B./I./ angeführte Tat in Form von Prellungen oder Abschürfungen am Knie und am Handgelenk, sohin einen Polizeibeamten während und wegen der Vollziehung seiner Aufgaben und Erfüllung seiner Pflichten;
II./
am 8. Oktober 2024 eine fremde Sache verunstaltet, indem er an der Tür der Zelle Nr. 6 im Arrestbereich der Polizeiinspektion U* mit dem Knopf seiner Jeans den Schriftzug „A* **“ kratzte.
Bei der Strafzumessung wertete das Erstgericht hinsichtlich A* B* seine geständige Verantwortung, den Umstand, dass es teilweise beim Versuch geblieben ist, die teilweise (objektive) Schadensgutmachung und die Tatbegehung im Alter unter 21 Jahren mildernd, erschwerend hingegen die einschlägige Vorstrafe, die Tatbegehung im raschen Rückfall und während offener Probezeit sowie das Zusammentreffen von Verbrechen und Vergehen.
Bei C* D* und E* F* wertete das Erstgericht das Geständnis, den bisherigen ordentlichen Lebenswandel, den Umstand, dass es teilweise beim Versuch geblieben ist und die teilweise (objektive durch V* D* und subjektive durch E* F*) Schadensgutmachung mildernd, erschwerend hingegen das Zusammentreffen von Verbrechen und Vergehen.
Zu den persönlichen Verhältnissen der Angeklagten hielt das Erstgericht zu A* B* fest, dass der zum Tatzeitpunkt 18jährige junge Erwachsene in M* geboren, aber türkischer Staatsbürger sei und nach der W* zum Zeitpunkt seiner Festnahme eine Lehre zum KfzMechaniker absolviert habe, wobei er gerade das erste Lehrjahr wiederholt habe. Er wohne noch im elterlichen Haushalt. A* B* weise eine einschlägige Vorstrafe aus dem Jahr 2024 auf und aus der VJ sei ein diversionelles Vorgehens wegen §§ 83 Abs 1, 84 Abs 4 StGB und ein offenes Ermittlungsverfahren wegen § 206 Abs 1 StGB ersichtlich.
Der im Tatzeitpunkt 17jährige jugendliche Zweitangeklagte C* D* sei ebenfalls in M* geboren und österreichischer Staatsbürger. Er sei nach Besuch der W* zuletzt ohne Beschäftigung gewesen und habe zuletzt einen Berufsorientierungskurs des X* besucht. Auch er habe zuletzt mit seinen Geschwistern im elterlichen Haushalt gewohnt. Er sei gerichtlich unbescholten, weise aber bereits Vormerkungen in der VJ wegen eines diversionellen Vorgehens wegen §§ 107 Abs 1, Abs 2; 83 Abs 1 auf.
Der im Tatzeitpunkt 16jährige jugendliche Drittangeklagte E* F* sei in M* geboren, türkischer Staatsangehöriger und habe nach Besuch der Volks- und Mittelschule zuletzt einen Kurs bei der Y* begonnen, um seinen Pflichtschulabschluss nachzuholen. Er habe zuletzt im mütterlichen Haushalt gewohnt, sei gerichtlich unbescholten, weise aber bereits Vormerkungen in der VJ wegen eines diversionellen Vorgehens wegen §§ 127, 129 Abs 1; 136 Abs 1 StGB sowie ein offenes Ermittlungsverfahren wegen § 206 Abs 1 StGB auf.
Gegen dieses Urteil richtet sich die rechtzeitig angemeldete (ON 52) und zu ON 74 fristgerecht ausgeführte und auf Erhöhung der über die drei Angeklagten verhängten Freiheitsstrafen abzielende Berufung der Staatsanwaltschaft, der Berechtigung zukommt.
Vorauszuschicken ist, dass sämtliche Angeklagten zwischenzeitig mit am selben Tag rechtskräftigem Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Wien vom 3. Dezember 2024, AZ K*, wegen des Verbrechens des schweren Raubes nach §§ 142 Abs 1, 143 Abs 1 zweiter Fall, Abs 2 erster Satz StGB, des Vergehens des Diebstahls durch Einbruch nach den §§ 127, 129 Abs 1 Z 3 StGB, des Vergehens der Urkundenunterdrückung nach § 229 Abs 1 StGB und des Vergehens der Entfremdung unbarer Zahlungsmittel nach § 241e Abs 1 StGB schuldig erkannt und wie folgt verurteilt wurden: A* B* zu einer Freiheitsstrafe von sechs Jahren, C* D* zu einer Freiheitsstrafe von 30 Monaten und E* F* zu einer Freiheitsstrafe von 27 Monaten.
Gemäß § 43a Abs 4 StGB wurde bei C* D* ein Teil von 20 Monaten, bei E* F* ein Teil von 18 Monaten und bei A* B* ein Teil im Ausmaß von vier Jahren unter Bestimmung einer Probezeit von jeweils drei Jahren bedingt nachgesehen.
Gemäß § 366 Abs 2 erster Satz iVm § 369 Abs 1 StPO wurden die Angeklagten zur ungeteilten Hand schuldig erkannt, dem Privatbeteiligten einen Betrag von 3.730 Euro binnen 14 Tagen zu bezahlen.
Weiters wurde hinsichtlich A* B* der Beschluss gefasst, gemäß § 494a Abs 1 Z 2, Abs 6 StPO iVm § 53 Abs 1 und 3 StGB vom Widerruf der ihm mit Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Wien mit Urteil vom 29. Juli 2024, AZ L*, gewährten bedingten Strafnachsicht abzusehen und die Probezeit auf fünf Jahre zu verlängern.
Gemäß § 50 Abs 1 StGB wurde hinsichtlich C* D* und E* F* Bewährungshilfe angeordnet und gemäß § 51 Abs 2 und 3 StGB C* D* eine Weisung zur Psychotherapie und E* F* eine Weisung zur ambulanten SuchtgiftTherapie erteilt.
Nach dem Inhalt dieses Schuldspruchs sind A* B*, C* D* und E* F* schuldig, am 6. Oktober 2024 in M* im bewussten und gewollten Zusammenwirken als Mittäter (§ 12 StGB)
I./
fremde bewegliche Sachen mit dem Vorsatz, sich durch deren Zueignung unrechtmäßig zu bereichern, weggenommen zu haben, und zwar
A./ dem 73-jährigen Mag. Z* eine Geldbörse, darin befindlich unter anderem Bargeld in Höhe von ca 800 Euro, indem sie ihn bei einer Bargeldbehebung in einer Bankfiliale beobachteten, danach gemeinsam verfolgten und A* B* ihm ein Messer anhielt und dessen Wertgegenstände forderte, sie ihn sodann gemeinsam angriffen, C* D* mit Fäusten auf den Genannten einschlug und als dieser zu Boden fiel, er mit den Füßen wuchtig gegen dessen Kopf trat, A* S* und E* F* ihn durchsuchten und E* F* ihm die Geldbörse aus der Hosentasche zog, sohin mit Gewalt sowie durch Drohung mit gegenwärtiger Gefahr für Leib oder Leben unter Verwendung einer Waffe, wobei der Genannte durch die ausgeübte Gewalt eine Gehirnerschütterung, multiple Abschürfungen im Gesicht und in der linken Scheitelregion, einen Bruch im Bereich des rechten Oberkiefers, eine Beschädigung des linken vorderen oberen Schneidezahns bei insgesamt sanierungsbedürftigem Zahnstatus, eine Verstauchung der Halswirbelsäule und eine Prellung beider Brustkorbhälften erlitt, sohin schwer verletzt (§ 84 Abs 1 StGB) wurde;
B./ nachgenannten Gewahrsamsträgern in einer nicht mehr feststellbaren Anzahl an Angriffen durch Öffnung einer Sperrvorrichtung mit einem widerrechtlich erlangten Schlüssel, indem sie mit den zu Punkt II./B./ genannten zwei entfremdeten Bankomatkarten des Mag. Z* in Zigarettenautomaten befindliche Tabakwaren in einem Wert von Euro 74,20 unautorisiert bezahlten, und zwar
1. / Gewahrsamsträgern der BA* BB*;
2. / Gewahrsamsträgern der BA* BC*;
II./
im Zuge der strafbaren Handlung zu Punkt I./A./
A./ Urkunden, über die sie nicht verfügen durften, unterdrückt mit dem Vorsatz zu verhindern, dass sie im Rechtsverkehr zum Beweis eines Rechts, eines Rechtsverhältnisses oder einer Tatsache gebraucht werden, und zwar die in der Geldbörse befindliche E-Card des Mag. Z*;
B./ sich unbare Zahlungsmittel, über die sie nicht verfügen durften, mit dem Vorsatz verschafft, dass sie durch deren Verwendung im Rechtsverkehr unrechtmäßig bereichert werden, und zwar zwei Bankomatkarten des Mag. Z*.
Da dieses Urteil aufgrund allseitigen Rechtsmittelverzichts an diesem Tag in Rechtskraft erwuchs und sämtliche den Angeklagten damit zur Last liegenden Tathandlungen vor dem gegenständlich zu behandelnden Urteil erster Instanz begangen wurden, ist nunmehr auf dieses Bedacht zu nehmen (Fabrizy/MichelKwapinski/Oshidari, StGB14 § 31 Rz 10).
Grundsätzlich ist der Behandlung der Berufung in puncto Strafe voranzustellen, dass Grundlage für die Bemessung der Strafe die Schuld des Täters ist. Dabei hat das Gericht die Erschwerungs- und Milderungsgründe, so weit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen und auch auf die Auswirkungen der Strafe und anderer zu erwartender Folgen der Tat auf das künftige Leben des Täters in der Gesellschaft Bedacht zu nehmen. Zu berücksichtigen ist vor allem, inwieweit die Tat auf eine gegenüber rechtlich geschützten Werten ablehnende oder gleichgültige Einstellung des Täters und inwieweit sie auf äußere Umstände oder Beweggründe zurückzuführen ist, durch die sie auch einem mit den rechtlich schützten Werten verbundenen Menschen nahe liegen könnte (§ 32 Abs 2 StGB).
Bei Anwendung der §§ 31, 40 StGB sind auch jene Strafzumessungsgründe zu berücksichtigen, die das VorUrteil betreffen, (RISJustiz RS0091425, RS0091431; siehe auch Ratz in WK² StGB § 40 Rz 2). Somit hat A* B* nunmehr unter Einbeziehung der dem Bedachtnahmeurteil zugrunde liegenden Tathandlungen, die ein weiteres Verbrechen und drei weitere Vergehen darstellen, insgesamt fünf Verbrechen und sieben Vergehen zu vertreten. Zutreffend wurde auch erschwerend gewertet, dass das mit dem Bedachtnahmeurteil zur Verurteilung gelangte Verbrechen in doppelter Hinsicht qualifiziert war, und zwar durch Verübung des Raubes unter Verwendung einer Waffe (§ 143 Abs 1 zweiter Fall StGB) sowie durch Herbeiführung einer schweren Verletzung durch die ausgeübte Gewalt (§ 143 Abs 2 erster Satz StGB). Da die Herbeiführung einer schweren Verletzung durch die ausgeübte Gewalt bereits für sich allein die strafsatzbestimmende Qualifizierung des Verbrechens des Raubes darstellt und es der Qualifikation nach § 143 Abs 1 zweiter Fall StGB dafür nicht bedurft hätte, erhöht dies den Unrechtsgehalt der Tat zusätzlich und ist daher nach den allgemeinen Grundsätzen für die Strafbemessung (§ 32 Abs 3 StGB) zum Nachteil des Angeklagten in Anschlag zu bringen (RISJustiz RS0091058, insb [T3]).
Das Gleiche gilt angesichts ihrer Verurteilung wegen Mittäterschaft bei dem dem Bedachtnahmeurteil zugrunde liegenden Verbrechen des schweren Raubes nach den §§ 142 Abs 1, 143 Abs 1 zweiter Fall, Abs 2 erster Satz StGB hinsichtlich C* D* und E* F*, wobei C* D* zusätzlich erschwerend die besonders brutale Vorgehensweise zur Last zu legen ist, weil er nach den Feststellungen des Bedachtnahmeurteils noch mit Wucht auf den Kopf des aufgrund des gemeinsamen Angriffs zu Boden gegangenen 75jährigen Opfers eingetreten hat (ON 78.4, 8).
Den Stellungnahmen des Zweit- und des Drittangeklagten zur Beschwerde der Staatsanwaltschaft zuwider wirkt das bloße Anerkenntnis von Privatbeteiligtenansprüchen (siehe ON 51.4, 14 f) nicht mildernd (RISJustiz RS0091354). Lediglich die tatsächliche Schadensgutmachung in Form der Übergabe von insgesamt 670 Euro durch den Drittangeklagten E* F* ist zu dessen Gunsten iSd § 34 Abs 1 Z 14 StGB zu gewichten.
Präzisierend ist auch anzumerken, dass die vom Erstgericht zugestandene (objektive) Schadensgutmachung keinen besonderen Strafzumessungsgrund darstellt, sondern lediglich im Rahmen allgemeiner Strafzumessungserwägungen mildernd zu berücksichtigen ist (RISJustiz RS0088797). Zudem hat dieser Umstand nur marginale Bedeutung, weil die Angeklagten zur Sicherstellung keinen eigenen Beitrag leisteten (vgl Mayerhofer, StGB6 § 34 E 43), und betrifft zudem auch nicht sämtliche zur Verurteilung gelangten Tathandlungen.
Tatsächlich mildernd - wenngleich ebenfalls im Rahmen allgemeiner Strafzumessungserwägungen - wirkt der Umstand, dass sich alle drei Angeklagten bei den in der Hauptverhandlung anwesenden Opfern ausdrücklich für ihre Taten entschuldigten (ON 51.4, 15).
Ausgehend von den obigen Prämissen und bei objektiver Abwägung der oben dargestellten Strafzumessungslage sowie unter Berücksichtigung, dass das Ausmaß der verhängten Strafe in einer realistischen Relation zum Unrechts- und Schuldgehalt der konkreten Taten stehen muss (RISJustiz RS0090854), werden die vom Erstgericht verhängten Freiheitsstrafen, die nunmehr als Zusatzfreiheitsstrafen ausgesprochen werden, angesichts des A* B* zur Verfügung stehenden Strafrahmens von einem bis zu 15 Jahren Freiheitsstrafe und bei C* D* und E* F* unter Anwendung von § 5 Z 4 JGG von bis zu siebeneinhalb Jahren Freiheitsstrafe - unter gedanklicher Miteinbeziehung der mit Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Wien zu K* verhängten Freiheitsstrafen weder dem Unrechts- und Schuldgehalt der Taten noch spezialpräventiven Erfordernissen gerecht.
Denn der Staatsanwaltschaft ist zuzustimmen, dass es sich angesichts der Begehung mehrerer qualifizierter Verbrechen im Zusammentreffen mit den konkret zur Aburteilung gelangten Vergehen um Taten mit hohem Schuldgehalt handelt, bei denen die Angeklagten zum Teil mit großer Empathielosigkeit und einem hohen Ausmaß an Professionalität und Gewalt vorgingen. Innerhalb von wenigen Tagen lauerten sie nicht nur einem betagten Opfer auf und nötigten diesem unter unnötigem Einsatz von massiver Gewalt Bargeld, Urkunden und unbare Zahlungsmittel ab, die sie zum Teil auch zur Wegnahme von Zigaretten verwendeten, sondern begingen weitere zahlreiche Raubhandlungen, indem sie mit EScootern maskiert und bewaffnet auf ihre Opfer zufuhren und diese mit einem Schreckschussrevolver, einer Schreckschusspistole, Messern und einer Gartenschere - und zwar nicht nur durch bloßes Vorzeigen, sondern auch durch direktes Vorhalten vor das Gesicht oder am Körper - bedrohten bzw in einem Fall sogar einen Schuss in die Luft abfeuerten. Dabei handelt es sich insbesondere aufgrund einer Gesamtschau aller von den Angeklagten begangenen Tathandlungen um Fälle der Schwerstkriminalität, die einen hohen sozialen Störwert aufweisen.
Aus all diesen Erwägungen ist der Berufung der Staatsanwaltschaft hinsichtlich sämtlicher Angeklagter Folge zu geben und es sind die über die Angeklagten verhängten Freiheitsstrafen im spruchgemäßen Ausmaß zu erhöhen. Da C* D* und E* F* einen bisher ordentlichen Lebenswandel aufweisen, kann bei Ihnen mit bedingten Nachsichten im spruchgemäßen Ausmaß vorgegangen werden.
Wenngleich die verfahrensgegenständlich angefochtene erstinstanzliche Entscheidung am 21. November 2024 vor jener des Landesgerichts für Strafsachen Wien am 3. Dezember 2024, AZ K*, nicht in Rechtskraft erwuchs, entfaltete der gleichzeitig gemäß § 494a StPO gefasste Beschluss trotz mangelnder Rechtskraft Sperrwirkung, sodass vom Landesgericht für Strafsachen Wien gleichzeitig mit dem Urteil vom 3. Dezember 2024, AZ K*, kein neuerlicher Beschluss auf Absehen vom Widerruf und Verlängerung der Probezeit gefällt hätte werden dürfen und der zeitlich frühere Beschluss der hier zugrunde liegenden Entscheidung vielmehr Wirksamkeit entfalten würde (vgl Jerabek, WKStPO § 494a Rz 13). Zwar wäre daher der vom Landesgericht für Strafsachen Wien am 3. Dezember 2024, AZ K*, gefasste (gleich lautende) und mittlerweile rechtskräftige Beschluss aufzuheben, aus Gründen der Verfahrensökonomie war jedoch zur Klarstellung aus Anlass der hier zu behandelnden Berufung der mit dem angefochtenen Urteil (wenngleich zuvor) gefasste Beschluss, mit dem neuerlich vom Widerruf der bedingten Nachsicht zur Vorstrafe des A* B* abgesehen und die Probezeit auf fünf Jahre verlängert wurde, ersatzlos aufzuheben.
Infolge Neubemessung der Strafe waren auch die mit dem Urteil untrennbar verbundenen Beschlüsse gemäß §§ 50, 52 StGB sowie §§ 50, 51 StGB, mit denen einerseits für C* D* und E* F* Bewährungshilfe angeordnet und ihnen die Weisung zur Suchtgiftentwöhnungstherapie erteilt wurde, zu beheben. Das Erstgericht wird in seine Überlegungen zu einer allfälligen neuerlichen Anordnung von Bewährungshilfe und Erteilung von Weisungen die bereits mit dem Bedachtnahmeurteil des Landesgerichts für Strafsachen Wien vom 3. Dezember 2024, AZ K*, ebenso gefassten Beschlüsse auf Anordnung von Bewährungshilfe hinsichtlich C* D* und E* F*, sowie auf Erteilung der Weisung zur Psychotherapie an C* D* und zur ambulanten SuchtgiftTherapie an E* F* einzubeziehen haben.
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