1R31/25y•OLG Wien 1R31/25y
Das Oberlandesgericht Wien als Berufungsgericht erkennt durch den Senatspräsidenten Mag. Weixelbraun als Vorsitzenden, die Richterin Maga. Viktorin und den Kommerzialrat Dr. Seybold in der Rechtssache der klagenden Parteien 1) A* B*, 2) C* B*, beide *, beide vertreten durch Mag. Florian Höllwarth, Rechtsanwalt in Wien, wider die beklagte Partei D GmbH, FN **, **, vertreten durch Pilz Burghofer Rechtsanwalts GmbH in Wien, wegen Vertragsauflösung und EUR 11.664,60 samt Zinsen, über die Berufung der Beklagten (Berufungsinteresse EUR 10.944,60) gegen das Urteil des Handelsgerichtes Wien vom 7.1.2025, **-32, in nicht öffentlicher Sitzung zu Recht:
Der Berufung wird nicht Folge gegeben.
Die Beklagte ist schuldig, den Klägern binnen 14 Tagen die mit EUR 1.576,90 (darin EUR 262,82 USt) bestimmten Kosten der Berufungsbeantwortung zu ersetzen.
Die ordentliche Revision ist nicht zulässig.
Entscheidungsgründe:
E* [Geschäftsführer] ist seit 8/2011 selbstständig vertretungsbefugter Geschäftsführer der beklagten Gesellschaft.
Die Kläger beauftragten die Beklagte mit Vertrag vom 29.3.2023 (./B) beim Gebäude **, mit der Demontage der alten Fenster und der Lieferung und Montage neuer Kunstoff-Aluminium-Fenster um EUR 23.329,60. Sie zahlten EUR 11.664,40.
Die Kläger begehrten mit Klage vom 2.2.2024 1. die Aufhebung des Vertrags (bewertet mit EUR 11.664,60) und 2. (zuletzt, ON 11.2, S 1) EUR 11.664,60 samt 4 % Zinsen seit Klagseinbringung gegen Rückstellung der bereits verbauten Fenster in Form der Demontage durch die Beklagte.
Die Beklagte habe technisch unpassende Fenster verbaut. Die Fenster widersprächen ÖNORM 5320. Gemäß Norm dürfe der Abstand zwischen Mauerwerk und Fensterrahmen 54 mm nicht überschreiten. Tatsächlich erreiche der Abstand bei allen Fenstern 70 mm. Die Dampfbremse könne nicht angebracht werden. Die Fenster seien von außen nicht schlagregendicht. Die Schienen für die Rollläden könnten nicht montiert werden. Die Durchführung des Gurts der Rollläden beanspruche die Statik der Fenster zu sehr. Das Aufstandprofil sei nur ein Nebenanschlussprofil mit unzureichender Dämmung.
Die Kläger hätten aufgrund der bisher mangelhaften Ausführung das Vertrauen in die Beklagte verloren; ihnen sei daher nicht zumutbar, die restlichen Fenster montieren zu lassen.
Am 22.6.2023 hätten die Kläger bei der Beklagten die Kosten neuer Fenster erfragt. Es sei aber nicht ihr Ziel gewesen, diese Kosten zu 100 % selbst zu tragen. Ergebnis sei gewesen, dass die Beklagte die Höhe nennen würde, bevor weiter gesprochen werden sollte.
Die Beklagte beantragte die Abweisung der Klage.
Am 22.6.2023 hätten sich die Parteien vor Ort auf die Neufertigung aller Fenster mit Ausnahme der Kellerfenster zu Selbstkosten geeinigt. Von diesem Vergleich seien die Kläger am 24.7.2023 völlig unerwartet abgegangen. Die Beklagte hingegen sei weiter zur Umsetzung dieser Vereinbarung bereit.
Die Kläger hätten auf Sonderwünschen bestanden. Die Innenwände sollten durch den Einbau nicht beschädigt werden, die Innenfensterbänke sollten erhalten bleiben. Erst nach Beginn der Montage hätten die Kläger die Dimensionierung der Fensterrahmen als zu klein empfunden. Die Beklagte habe genau die vertraglich vereinbarte Dimensionierung geliefert. Mängel lägen nicht vor und seien auch nicht gerügt worden.
Compensando wandte die Beklagte EUR 7.000 ein, nämlich EUR 6.000 an Benützungsentgelt (inkl USt) für die sechs gelieferten und montierten Fenster für 10 Monate und EUR 1.000 für die Demontage und Entsorgung der sechs alten Fenster, die sich die Kläger ersparten oder als Sowieso-Kosten berücksichtigt werden müssten.
Mit dem angefochtenen Urteil hob das Erstgericht (1.) den am 29.3.2023 zwischen den Streitteilen geschlossenen Vertrag über Kauf, Austausch und Montage von Kunststoff-AlufensternSystem F* auf, erachtete (2.) die Klagsforderung als mit EUR 11.664,60 zu Recht und (3.) die Gegenforderung als mit EUR 720 zu Recht bestehend, verpflichtete (4.) die Beklagte zur Zahlung von EUR 10.944,60 samt 4 % Zinsen seit 2.2.2024 gegen Rückstellung der bereits verbauten Fenster in Form der Demontage durch die Beklagte, wies (5.) das Mehrbegehren von EUR 720 samt Zinsen ab und verpflichtete (6.) die Beklagte zum Ersatz der Verfahrenskosten.
Das Erstgericht ging von den eingangs wiedergegebenen und von den auf Seiten 3 bis 6 der Urteilsausfertigung festgehaltenen weiteren Tatsachen aus, auf welche verwiesen wird.
Folgende Feststellungen, wovon die mit [a] bis [c] bezeichneten von der Beklagten bekämpft werden, sind hervorzuheben:
[a] Innen- und Außenfensterbänke waren nie ein Thema zwischen den Parteien. Es wurde nicht besprochen, dass die Kläger Fensterbänke tauschen müssten. Nicht festgestellt werden kann, dass die Beklagte den Klägern erklärte, dass die neuen Fenster kleiner als die alten wären. Nicht festgestellt werden kann, dass die Beklagte den Klägern erklärte, dass keine Dampfbremsenanbindung möglich wäre. Dass das Fenster etwas kleiner würde, klang für die Kläger nach einer etwas kleineren Glasfläche, nicht aber einem kleineren Rahmen. Auch gingen die Kläger nicht davon aus, dass eine technisch korrekte Ausführung nicht möglich wäre.
Beim Einbau fiel dem Erstkläger eine extrem breite Schaumfuge auf. Die Ausnehmung für die Rollladendurchführung hielt er für eine schwindlige Lösung. Also sagte er dem Arbeiter der Beklagten, er sollte kein weiteres Fenster mehr angreifen, und bat den Geschäftsführer E*, zu einer Besprechung zu kommen.
[b] Bei der Besprechung am 22.6.2023 zwischen den Klägern sowie [für die Beklagte] [dem Geschäftsführer] und G* erklärten die Kläger nicht, die Mehrkosten zu tragen. Vielmehr fragten sie erst nach den Mehrkosten. Die Beklagte nannte vor Ort keinen Betrag. Die Kläger schlossen einen Vergleich nicht aus.
[Der Geschäftsführer] behauptete im E-Mail vom 22.6.2023, dass am Vortag die Neufertigung der Fensterelemente entschieden worden wäre. Er ersuchte die Kläger um Rückbestätigung und Freigabe der noch anzufertigenden Produktionszeichnungen.
Die Freigabe wie die Rückbestätigung erteilten die Kläger nicht.
Der Erstkläger telefonierte noch mehrmals mit [dem Geschäftsführer]. [Der Geschäftsführer] erklärte dem Erstkläger, letzterer müsste ersteren verstehen, dass er, wenn er einen Mehraufwand hätte, diesen in Rechnung stellen müsste. Der Erstkläger entgegnete, dass er als Hauseigentümer nicht bezahlen würde, wenn er falsche Fenster geliefert bekäme. Zu einer Einigung kam es nicht.
Die verbauten Fenster fielen kleiner als im Angebot aus. So bot die Beklagte unter Position 3 ein Fenster von 850 mm x 1.040 mm an. Das Leibungsmaß wurde mit 854 mm x 1.043 mm gemessen. Das Stockaußenmaß beträgt [gemeint] 825 mm x 1.015 mm.
Bei den von der Beklagten eingebauten vier Fenstern bestanden auf der Außenseite und der Innenseite offene Fugen, sodass ein fachgerechter Einbau nach ÖNORM B 5320 nicht gegeben war. Ein nachträglicher, normgerechter Bauanschluss wäre nur mit sehr großem Aufwand und mit hohen Kosten möglich. Das lag nur teilweise daran, dass die Beklagte ihre Arbeiten noch nicht abgeschlossen hatte. Zwar lässt sich das Fehlen mancher Befestigungspunkte durch den Baustopp erklären. Doch hatte die Beklagte die Arbeiten schon nicht normgerecht geplant und die vorhandene Bausituation nicht ausreichend berücksichtigt. Die Beklagte hatte die Fenster nicht alle zum Fensterbrettbestand ausgemessen. So ergab sich bei einem Fenster ein Spalt von ca 20 mm zwischen Fensterbrett und Unterkante des Fensterrahmens.
Die neuen Fenster sitzen mehr in der Leibung drinnen. Ohne weiteres wäre es möglich gewesen, die Fenster weiter rauszurücken und damit einen ÖNORM-gerechten Anschluss mit Schaum und Dichtband zu gewährleisten. Man hätte die Fenster auch von außen setzen können. Dann wäre die Fuge nicht notwendig gewesen.
Die von den Klägern behaupteten Mängel lagen vor. Die Mindestanforderungen für die Anschlussausbildung zum Altbestand waren nicht erfüllt. Ein schlagregendichter Anschluss sowie eine Dampfsperre auf der Innenseite waren nicht vorhanden. Es fehlten die definierten Befestigungspunkte für die Lastabtragung. Im Zuge der Naturmaßaufnahme wurde nicht ausreichend auf die vorgegebene Bausituation Rücksicht genommen, sodass eine fachgerechte Umsetzung im Fall einer Sanierung schwierig und kostenintensiv sein wird. Außerdem wurde die Hinweispflicht missachtet, insbesondere in Bezug auf das unzureichende Gefälle der äußeren Fensterbänke und die schwierige Herstellung der äußeren Anschlüsse. Aufgrund des Rollladenbestands und der veränderten Fenstergrößen bei den neuen Elementen wurde versucht, die Durchführung des Rollladengurtes durch das Ausschneiden des Fensterrahmens zu lösen.
Selbst wenn kein ÖNORM-gerechter Einbau vereinbart gewesen wäre, lagen Mängel vor. Die neuen Fenstermaße wurden so abgenommen, dass erhebliche Nacharbeiten erforderlich sind. Aufgrund des zu niedrigen Fensters im Gangbereich und der vorgesetzten aufrollbaren Insektengitter ist eine Rinne vorhanden, durch die Staunässe entstehen kann. Ein dichter Anschluss ist nicht vorhanden.
Die ÖNORM B 5320 fordert ein Fugensollmaß von mindestens 15 mm. Begrenzte Einengungen auf 10 mm sind zulässig. Jedenfalls aber müssen Fenster gemäß den anerkannten Regeln der Technik befestigt werden. Die vorgefundenen Befestigungspunkte reichten für die Gewährleistung der statischen Sicherheit und der Lastabtragung nicht aus.
Für die Durchführung der Bedienung der Rollläden schnitt die Beklagte die Fensterstöcke so ein, dass das extrudierte Profil im Randbereich über die Bautiefe geschwächt wurde. Üblicherweise erfolgt eine Bohrung oder Fräsung nicht im Randbereich des Fensterstocks. Das Vorgehen der Beklagten widerspricht den Regeln der Technik und hätte durch ordnungsgemäße Planung von Fensteranschluss und Fenstermaß verhindert werden können.
Wenn die Kläger die Dimensionierung der Fenster wie ausgeführt akzeptierten, müssten zur Mängelbehebung auf der Innenseite Verkleidungswinkel angebracht werden. Dies würde aber erhebliche Einschränkungen bedeuten.
Der Anschluss war nicht schlagregendicht und nicht dampfdiffusionsdicht. Es fehlte ein ordnungsgemäßer Anschluss zur Winddichtfolie. Die Unterspannbahn wurde hinter der Holzverkleidung im Zuge der unsachgemäßen Demontage so abgeschnitten, dass ohne die Demontage der Holzleibungsverkleidung im Außenbereich ein ordnungsgemäßer Anschluss nicht möglich ist. Zudem muss das Alufensterbrett demontiert werden, um auch hier zu kontrollieren, ob ein ordnungsgemäßer, schlagregendichter Windanschluss vorhanden ist. Weiterhin muss die vorhandene Fuge verschlossen werden, was entweder mit Winkeln oder durch Aufdopplung der vorhandenen Holzleibung erfolgen kann. Bei einem Fenster wurde dreiseitig eine Fugenabdeckung aus beschichteten Aluflachprofilen vorgefunden. Pro Fenster sind für Arbeitszeit und Wegzeit 7 bis 8 Stunden erforderlich, was ca EUR 1.100 kostet. Für die Materialien, die für die Verkleidung der Innen- und Außenseite sowie für Dichtmaterialien und Dichtfolien benötigt werden, sind pro Fenster EUR 300 anzusetzen.
Zur ordnungsgemäßen Mängelbehebung muss auf den Gebäudebestand, insbesondere die Bauanschlussfuge maßlich geachtet werden. Nur so können auf der Außenseite ein schlagregendichter Anschluss hergestellt und die bestehenden Rollläden ohne Einschneiden des Rahmens wieder montiert werden. Auf den inneren Bauanschluss ist zu achten, um die geforderte Dampfdiffusionsdichte zu gewährleisten. Die Lastabtragung muss rundum vierseitig erfolgen. Im vorliegenden Fall ist es daher die Neuanfertigung der Fenster wirtschaftlich günstiger.
Für die ordnungsgemäße Montage jedes der bereits eingebauten Elemente wäre ein Aufwand von EUR 1.400 exkl. USt für Arbeit und Material erforderlich. Die Neuherstellung und Montage für je EUR 920 exkl. USt wäre dagegen günstiger.
Die übliche Nutzungsdauer von Kunststoff-Aluminium-Fensterelementen beträgt rund 40 Jahre, dies bei entsprechender Wartung und Sorgfalt.
Die Demontage eines alten Fensters wie die Demontage eines bereits neu eingebauten Fensters kostet EUR 150 exkl. USt
[c] Bei den von der Beklagten montierten Fenstern zieht es deutlich herein.
In rechtlicher Hinsicht führte das Erstgericht zunächst aus, entgegen dem Antrag der Beklagten (ON 29.5, S 5 f) sei das Gutachten nicht um die Vermessung der übrigen Fensterleibungen und Fenster zu ergänzen gewesen, weil die Beklagte schon aufgrund des von ihrem Angebot ausgehenden Auftrags (./B) gewusst habe, dass die Fenster je unterschiedliche Maße hätten, weshalb auch die Naturmaße jedes einzelnen genommen worden sein sollten, und aufgrund der Teilnahme an der Befundaufnahme (ON 20) gewusst hätte, welche Maße der Sachverständige [SV] vor Ort befundet gehabt habe und welche nicht. Der Antrag sei damit schuldhaft verspätet; eine weitere Befundaufnahme hätte zu einer deutlichen Verzögerung geführt.
Die von der Beklagten gelieferten und montierten Fenster erfüllten die Bedingungen nach § 922 Abs 1 ABGB nicht, weil sie, selbst wenn die Kläger einer geringeren Glasgröße zugestimmt hätten, nicht fachgerecht eingebaut worden seien. Die Beklagte habe daher Gewähr zu leisten. Lehne der Übergeber die Verbesserung ab, so habe der Übernehmer das Recht auf Auflösung des Vertrags. Hier habe die Beklagte zwar eine gewisse Bereitschaft zur Behebung signalisiert, eine solche allein auf ihre Kosten aber entgegen dem klaren Gesetzeswortlaut abgelehnt. Da der Mangel nicht nur geringfügig sei, begehrten die Kläger die Vertragsauflösung zu Recht. Die Beklagte habe ihnen daher das bereits bezahlte Entgelt zurückzuerstatten; die Kläger hätten der Beklagten die Fenster herauszugeben, die Beklagte habe die Fenster selbst auszubauen und abzuholen.
Von den Gegenforderungen seien die Sowiesokosten zu berücksichtigen. Da die Kläger die alten Fenster ohnedies zumindest einmal ausbauen lassen müssten, ersparten sie sich, wenn die Beklagte wie begehrt die Fenster demontiere, je EUR 150 (netto) und sohin bei vier Fenstern EUR 720 (inklusive USt).
Die Kläger müssten sich keine Benützungsgebühr anrechnen lassen, weil die mangelhaft eingebauten Fenster, bei denen es kräftig hereinziehe, keine ordentlichen Fenstern vergleichbaren Nutzen vermittelten. Dass auch die mangelhaften Fenster außen von innen trennten und Licht durchließen, genüge nicht, weil das die von der Beklagten ausgebauten alten Fenster auch geleistet hätten.
Gegen dieses Urteil richtet sich die Berufung der Beklagten wegen Mangelhaftigkeit des Verfahrens, unrichtiger Beweiswürdigung und unrichtiger rechtlicher Beurteilung mit dem Antrag, es im klagsabweisenden Sinne abzuändern. Hilfsweise wird ein Aufhebungsantrag gestellt.
Die Kläger beantragen, der Berufung nicht Folge zu geben.
Die Berufung ist nicht berechtigt.
1. 1 In ihrer Beweisrüge bekämpft die Beklagte die eingangs mit [a] bis [c] bezeichneten Feststellungen (aus US 3 und US 6) und begehrt nachstehende Ersatzfeststellungen:
a) „Beim Ausmessen vor Ort teilte der Mitarbeiter der beklagten Partei G* der Zweitklägerin mit, dass vor einem Einbau der Fenster aufgrund von deren Dimensionierung die Gipskartonplatten sowie die Innen- und Außenbänke entfernt werden sollten, damit der Einbau gut funktioniere, egal wie groß die Fenster wären, und damit man die Fenster gut abdichten könnte. Der Zweitklägerin wurde verdeutlicht, dass bei Nichtentfernung der Gipskartenwände sowie Innen- und Außenfensterbänke eine Dampfbremsenanbindung nicht möglich ist, die Fenster ohne Änderungen an der Fassade keine Schlagregendichtheit aufweisen und ein solcher Zustand nicht ÖNORM-gerecht ist. Nachdem ihr G* alles ausführlich anhand von Skizzen erklärt hatte, erklärte die Zweitklägerin, dass die Gipskartonplatten und die Außen- und Innenfensterbänke nicht entfernt werden sollten und nichts geändert werden sollte. Für die klagenden Parteien war erkennbar, dass eine technisch korrekte Ausführung (insbesondere Dampfdiffusionsdichtheit, Schlagregendichtheit, ÖNORM-Konformität) auf diese Art nicht möglich war. Dass das Fenster etwas kleiner wären, wurde den Klägern vom Mitarbeiter der beklagten Partei G* mitgeteilt, zumal dieser die Zweitklägerin ausdrücklich darauf hinwies, dass die Fenster aufgrund der gewünschten Belassen der Rigipswände kleiner ausfallen müssten.“
b) „Wegen behaupteter Mängel der eingebauten Fenster kam es am 22.6.2023 zu einer Besprechung zwischen den Klägern sowie [dem Geschäftsführer] und G*. Dabei wies die Beklagte auf das Fehlen jeglicher Gewährleistungsrechte hin, da die konkrete Art der Ausführung mit der Zeitklägerin vorab vereinbart und sie außerdem gewarnt worden war. Zur gütlichen Bereinigung und zur Erreichung der Kundenzufriedenheit schlug der Geschäftsführer sodann aus Kulanz vor, neue, den nunmehrigen Wünschen der Kläger entsprechende und passende Fenster anzufertigen und einzubauen, wenn die Kläger im Gegenzug die dabei anfallenden Selbstkosten der Beklagten tragen würden. Die Höhe dieser Kosten schätzte [der Geschäftsführer] auf Wunsch der Kläger mit etwa EUR 9.000 oder EUR 10.000 (der Hälfte des ursprünglichen Auftragswertes). Die Kläger erklärten im Zuge der Besprechung sogleich ihr mündliches Einverständnis zu dieser Lösung, wobei der Geschäftsführer die exakte Höhe der Selbstkosten noch nachträglich schriftlich bekannt zu geben versprach. Auch hiermit erklärten sich die Kläger in der Besprechung einverstanden. Die beklagte Partei fasste den erzielten Vergleichsinhalt mit E-Mail ./1 richtig zusammen und war seither zur Erbringung entsprechender Leistungen zu den dort genannten, mit den klagenden Parteien vereinbarten Konditionen bereit.“
c) „Es kann nicht festgestellt werden, dass durch die von der Beklagten montierten Fenster spürbar der Wind durchzieht. Der Mitarbeiter der beklagten Partei G* hat nochmals nachgeschäumt, damit es im Kinderzimmer nicht so zieht. Außerdem wurde den Klägern eine Schaumdose zurückgelassen, da der Erstkläger die Fenster gegen den Durchzug von Wind bei Bedarf selbst nachschäumen wollte.“
1. 2 Das als Tatsacheninstanz fungierende Gericht hat nach dem Grundsatz der freien Beweiswürdigung nach seiner persönlichen Überzeugung zu beurteilen, ob ein Beweis gelungen ist oder nicht. Die Überzeugungsbildung bei der richterlichen Beweiswürdigung hat die Ergebnisse der gesamten Verhandlung miteinzubeziehen (Rechberger in Rechberger/Klicka5 § 272 ZPO Rz 1). Das Regelbeweismaß der ZPO ist dabei die hohe Wahrscheinlichkeit, wobei es letztlich auf die subjektiven Komponenten der richterlichen Überzeugung ankommt. Der bloße Umstand, dass ein anderer Geschehensablauf möglich ist oder war, ist für sich nicht geeignet, Bedenken gegen die erstgerichtliche Beweiswürdigung zu erwecken. Für eine wirksame Bekämpfung der Beweiswürdigung des Erstgerichts und der von ihm getroffenen Tatsachenfeststellungen genügt es damit nicht, bloß auf einzelne für den Prozessstandpunkt der Berufungswerberin günstige Beweismittel zu verweisen und darzulegen, dass auf Basis der vorliegenden Beweisergebnisse auch andere Rückschlüsse als jene, die das Erstgericht gezogen hat, möglich gewesen wären. Vielmehr muss aufgezeigt werden, dass bedeutend überzeugendere, letztlich zwingende Beweisergebnisse für andere Feststellungen vorliegen und das Erstgericht diesen und nicht anderen Beweismitteln Glauben hätte schenken müssen (vgl Pimmer in Fasching/Konecny3 § 467 ZPO Rz 40/2 mwN).
1. 3 Dies gelingt der Beklagten hier nicht, wobei zunächst auf die Beweiswürdigung des Erstgerichtes zu verweisen ist (§ 500a ZPO), so auch und insbesondere zur eingehenden und nachvollziehbaren Begründung (US 7 f), weshalb der Erstrichter den Angaben des Geschäftsführers sowie des Zeugen G* [Mitarbeiter der Beklagten] zu den auch im Berufungsverfahren wesentlichen Streitpunkten nicht gefolgt ist. Dass das Erstgericht die bekämpften Feststellungen ausschließlich mit den diesbezüglichen Angaben des Erstklägers und der Zweitklägerin begründet, trifft nicht zu und übergeht damit die erstgerichtliche Beweiswürdigung. Die Berufung will die angestrebten Ersatzfeststellungen im Ergebnis allein auf die Aussagen des Geschäftsführers der Beklagten und deren Mitarbeiters G* sowie auf von diesen nach den behaupteten Ereignissen verfasste Urkunden (Email ./2) gründen, was nach den oben dargelegten Grundsätzen für eine Änderung des festgestellten Sachverhalts nicht hinreicht.
Gerade wenn die Zweitklägerin, wovon auch die Berufung (S 6) ausgeht, in wesentlichen Belangen der Vertragsverhandlungen und -abwicklung überfordert war „und sich darum nicht näher gekümmert“ hatte, wäre umso weniger verständlich, weshalb sie sich - entgegen dem Rat des Fachmanns G* - gegen eine technisch korrekte Ausführung (im Hinblick auf Dampfdiffusionsdichtheit, Schlagregendichtheit und ÖNORM-Konformität) entschieden und gleichzeitig mit einer geringeren Größe der Fenster einverstanden erklärt haben sollte, ohne dies vor Abgabe solcher Erklärungen mit dem Erstkläger besprochen zu haben.
Dass im Zuge von Vergleichsverhandlungen ein Preis „Daumen mal Pi“ genannt wird, mag durchaus nicht ungewöhnlich sein (Berufung S 12); dem Erstgericht ist aber darin zu folgen, dass eine Zustimmung (jedenfalls) des Erstklägers zu einer vergleichsweisen Lösung mit einer weiteren Zahlung der Kläger ohne vorherige Bekanntgabe der genauen Summe nicht ohne weiteres glaubhaft ist, zumal offenbar die behauptete Zustimmung auch nicht etwa unmittelbar schriftlich festgehalten wurde.
Dass es bei den von der Beklagten montierten Fenstern „deutlich hereinzieht“ ist schon wegen der (unbekämpft) festgestellten nicht fachgerechten Montage der Fenster (darunter kein schlagregendichter Anschluss, keine Dampfsperre auf der Innenseite, „nicht überall gut geschäumt“ [nicht durch den Baustopp erklärbar], kein ordnungsgemäßer Anschluss zur Winddichtfolie) ohne weiteres nachvollziehbar.
1. 4 Das Berufungsgericht übernimmt die erstgerichtlichen Feststellungen und legt sie seiner weiteren Beurteilung zu Grunde.
2. In ihrer Rechtsrüge wendet die Beklagte zusammengefasst ein, ihr stehe richtigerweise im Zeitraum vom Einbau der sechs Fenster (Mai 2023) bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung (28.11.2024), somit für mindestens 18 Monate, Benützungsentgelt zu.
Das Erstgericht habe die ergänzenden Feststellungen unterlassen, „dass von der beklagten Partei insgesamt sechs Fenster eingebaut wurden, sowie ob lediglich vier der sechs verbauten Fenster mangelhaft waren oder auch die übrigen zwei“. Der SV habe nur vier von der Beklagten eingebaute Fenster im Obergeschoss untersucht, obwohl im Verfahren unstrittig gewesen sei, dass insgesamt sechs Fenster von der Beklagten eingebaut worden seien. Somit fehlten Feststellungen, „dass aufgrund der Außerstreitstellung der Parteien mehr als die vom SV für mangelhaft befundenen Fenster, nämlich insgesamt sechs Fenster eingebaut wurden, und ob auch diese restlichen zwei eingebauten Fenster mangelhaft waren“.
Diese Feststellungen seien rechtserheblich, weil bei möglicherweise gegebener Mangelfreiheit der übrigen zwei Fenster für diese sehr wohl ein bereicherungsrechtliches Benützungsentgelt gemäß § 877 ABGB für die Dauer von zumindest 18 Monaten gerechtfertigt wäre. Dies ergebe sich klar aus der Rechtsprechung (mit Hinweis auf 8 Ob 74/13k; 4 Ob 286/04v; RS0020150). Bei Feststellung der Mangelfreiheit von zwei der eingebauten Fenster hätten sich daher bereicherungsrechtliche Gegenforderungen auf Benützungsentgelt von zumindest EUR 3.600 für zwei Fenster (2 Fenster x 18 Monate x EUR 100) ergeben.
2. 1 Klarstellend ist vorauszuschicken, dass, wie die Berufung zutreffend anmerkt, von der Beklagten unstrittig sechs Fenster eingebaut wurden (vgl Beklagte ON 6, S 6, 5. Abs; Erklärung des Erstklägers ON 7.2, S 3; Berufungsbeantwortung S 2, P.1., 1. Abs; vgl auch Mail des Erstklägers = S 2 der ./3, P.2.).
Unbekämpft blieb die Feststellung dass “die verbauten Fenster“ [Hervorhebung durch das Berufungsgericht] kleiner als im Angebot ausfielen (US 4 oben; die Maße im dort angeführten Beispiel unter Bezugnahme auf das Ergänzungsgutachten des SV, ON 28, S 11, sind aufgrund eines offenkundigen Schreibfehlers teilweise unrichtig; anstelle von „das Stockaußenmaß beträgt 852 mm x 1015 mm“ [bei einem Leibungsmaß von 854 mm x 1043 mm] muss es heißen „825 mm x 1015 mm“ [ON 28, S 11]). Damit steht fest, dass die – und zwar sämtliche sechs – verbauten Fenster kleiner hergestellt wurden als angeboten. Fest steht außerdem, dass „die von den Klägern behaupteten Mängel“ vorlagen (US 4) und es bei den von der Beklagten montierten Fenstern deutlich hereinzieht (US 6). Lediglich der in US 4 genannte Mangel des Bestehens von offenen Fugen auf der Außen- und der Innenseite wurde nur für vier eingebaute Fenster festgestellt.
Damit hat das Erstgericht zu allen sechs verbauten Fenstern das Bestehen konkreter Mängel festgestellt, sodass - abgesehen davon dass die Beklagte gerade nicht die Feststellung anstrebt, „die übrigen zwei“ Fenster seien mangelfrei geliefert und eingebaut worden – ein rechtlicher Feststellungsmangel im Sinne des § 496 Abs 1 Z 3 ZPO nicht besteht (vgl RS0053317 [T1]).
2. 2 Der Vertrag zwischen den nunmehrigen Streitteilen wurde am 29.3.2023 abgeschlossen und fällt somit in den zeitlichen Anwendungsbereich des Verbrauchergewährleistungsgesetzes (§ 29 Abs 2 VVG).
Das Erstgericht hat seine rechtliche Beurteilung auf §§ 922, 932 ABGB gestützt. Die Anwendbarkeit des VVG – darunter der persönliche und sachliche Anwendungsbereich nach § 1 Abs 1 VVG, insbesondere die Konsumenteneigenschaft der Kläger und die Qualifikation des Vertrags als Kauf von Waren (zu Abgrenzungsfragen vgl Faber in KBB7 § 1 VGG Rz 1 und Rz 3 f) - wurde im Verfahren erster Instanz nicht erörtert. Ob diese Voraussetzungen nach § 1 Abs 1 VVG hier vorliegen, kann aber, wie zu zeigen ist, auch im Berufungsverfahren dahingestellt bleiben.
2. 3 Eine Leistung ist als mangelhaft anzusehen, wenn sie qualitativ oder quantitativ hinter dem Geschuldeten, also dem Vertragsinhalt, zurückbleibt (RS0018547). Der geschuldete Vertragsgegenstand wird grundsätzlich durch die gewöhnlich vorausgesetzten oder die ausdrücklich oder stillschweigend zugesicherten Eigenschaften bestimmt (RS0018547 [T5]).
Dass die geringere als angebotene Dimension bei allen sechs verbauten Fenstern und sämtliche übrigen (in US 4-6 festgestellten) Mängel, darunter ein deutliches Hereinziehen, offene Fugen und ein nicht fachgerechter Einbau, bei zumindest vier dieser Fenster ein solches Zurückbleiben hinter der geschuldeten Leistung darstellen, wird in der Berufung zu Recht nicht in Zweifel gezogen.
2. 4 Damit waren die Kläger zunächst berechtigt, von der Beklagten die Verbesserung der Fenster und des Einbaus zu verlangen (§ 932 Abs 2 ABGB; § 12 Abs 2 VGG). Im Berufungsverfahren ist nicht mehr strittig, dass die Beklagte zu einer solchen Verbesserung nur gegen Abgeltung des „Mehraufwandes“ durch die Kläger bereit war (US 3), damit die Verbesserung von der Kostenübernahme durch die Kläger abhängig gemacht und im Ergebnis die Verbesserung verweigert hat. In der vom Erstkläger erklärten Ablehnung einer Zahlung („er als Hauseigentümer [werde] nicht bezahlen, wenn er falsche Fenster geliefert bekäme“; US 3 f) liegt keine unberechtigte Ablehnung der Verbesserung (vgl RS0021684 [T1]; RS0018722 [T1]; 5 Ob 58/22y).
2. 5 Die Kläger waren daher berechtigt, den ihnen zustehenden Sekundärbehelf der Vertragsauflösung zu wählen (§ 932 Abs 4 S 2 ABGB; P.Bydlinski in KBB7 § 932 ABGB Rz 16 mwN; § 12 Abs 4 Z 2 VGG).
2. 6 Nach § 932 Abs 4 ABGB hängt das Auflösungsrecht von der Einordnung des Mangels als „nicht geringfügig“ ab; nach § 12 Abs 5 VGG kann der Verbraucher den Vertrag nicht auflösen, wenn der Mangel „nur geringfügig“ ist, wobei Zweifel über die Geringfügigkeit des Mangels zu Lasten des Unternehmers gehen.
Ob ein Mangel als geringfügig anzusehen ist oder nicht, ist an Hand einer Interessenabwägung zu beurteilen, bei der sowohl die Verhältnismäßigkeit und Angemessenheit der Aufhebung des Vertrags im Hinblick auf die damit verbundenen Folgen für die Parteien, aber auch die „Schwere“ des Mangels zu berücksichtigen sind (RS0119978 [T5]; 3 Ob 142/22m [43]; 6 Ob 240/19s [P 1.3.] mwN; vgl auch Faber aaO § 12 VGG Rz 18).
Die Beklagte argumentiert allein im Rahmen der Verfahrensrüge – ohne sich dabei aber ausdrücklich auf eine Geringfügigkeit der Mängel zu stützen – (Berufung S 4 f), das Wandlungsbegehren sei nicht berechtigt, wenn/weil bei einer Mangelhaftigkeit von lediglich vier von insgesamt 18 beauftragten Fenstern nur 22 % des Auftragsvolumens betroffen seien (Berufung S 4) und die nicht eingebauten (12 Stück) Fenster nicht mangelhaft seien.
Bei der Interessenabwägung ist nicht nur jenes berechtigte und nachvollziehbare Interesse ins Kalkül zu ziehen, welches der Übergeber im Einzelfall daran haben kann, dass der Vertrag nicht aufgelöst wird, sondern auch das allenfalls berechtigte und nachvollziehbare Interesse des Übernehmers an der Vertragsauflösung (umfassende Abwägung der Interessen beider Parteien; RS0119978 [T17]). Dass beim Austausch alter gegen neue Fenster diese neuen Fenster für die vorhandenen Leibungen das richtige Maß haben und der Einbau fachgerecht - ua dicht gegen Luftzug und Schlagregen - zu erfolgen hat, kann als gewöhnlich vorausgesetzte Eigenschaft auch ohne ausdrückliche Vereinbarung von den Übernehmern ohne weiteres vorausgesetzt werden. Wenn von 18 zu liefernden und zu verbauenden Fenstern sechs Fenster kleiner sind als angeboten und es bei diesen Fenstern nach der Montage deutlich hereinzieht, und weiters bei (zumindest) vier dieser sechs verbauten Fenster offene Fugen an der Außen- und der Innenseite bestehen, sodass eine – von der Beklagten wie ausgeführt abgelehnte – ordnungsgemäße Verbesserung deutlich höhere Kosten zur Folge hätte als eine Neuherstellung (US 6), ist der Mangel auch gemessen am Gesamtvolumen jedenfalls nicht „geringfügig“ (vgl nur Beispiele für geringfügige und nicht mehr geringfügige Mängel bei Hödl in Schwimann/Neumayr ABGB TaKom6 § 932 Rz 26 f; vgl auch Faber aaO § 12 VGG Rz 18).
2. 7 Die Berufung (S 4 im Rahmen der Verfahrensrüge) verstößt mit dem Vorbringen, die Kläger wären bei einer wenn auch kostspieligen Mangelhaftigkeit von vier Fenstern zur Wandlung nicht berechtigt, weil nach dem aus § 1295 Abs 2 ABGB abgeleiteten Grundsatz, wonach die Ausübung eines Rechts nicht zur Schikane ausarten dürfe, gegen das Neuerungsverbot, weil die behauptungs- und beweisbelastete (vgl RS0026205; RS0026271 [T21]) Beklagte eine schikanöse Rechtsausübung durch die Kläger vor dem Erstgericht nicht behauptet hat. Auf dieses Vorbringen war zudem schon deshalb nicht näher einzugehen, weil angesichts des klaren Interesses der Kläger an ordnungsgemäß eingebauten und funktionstüchtigen Fenstern für ein Überwiegen eines Schädigungsinteresses der Kläger zu Lasten der Beklagten keinerlei Anhaltspunkte bestehen (vgl RS0026265 [T1]; RS0026271 [T13]).
2. 8 Die Beklagte hält in der Berufung (P. 1. und P. 2.2) noch eine Gegenforderung von EUR 3.600 an Entgelt für die Benützung von zwei eingebauten Fenstern aufrecht.
Ein solcher Anspruch besteht hier nicht:
2.8. 1 Im Fall eines berechtigten Auflösungsbegehrens haben sich die Kläger jenen tatsächlichen Nutzen anrechnen zu lassen, den sie durch eine fortgesetzte Verwendung der Sache lukriert haben, weil sie sich den Aufwand für eine Ersatzbeschaffung erspart haben. Ob bzw welcher - bis zu dem Zeitpunkt, zu dem der Kläger erstmals berechtigt Wandlung begehrt hat, entstandene - Nutzen anzurechnen ist, hängt von den Umständen des Einzelfalls ab (8 Ob 59/16h [4.] mwN; RS0018534 [T13]).
Die Beklagte (ON 6) hat kein Vorbringen erstattet, worin der geldwerte Vorteil der Kläger im – wenngleich mangelfreien – Austausch zweier alter durch zwei neue Fenster gelegen sein sollte. Ein in den subjektiven Verhältnissen der Kläger entstandener Vorteil (vgl RS0019883 [T15]; RS0020150 [T1]) ist damit nicht erkennbar (vgl 8 Ob 59/16h [4.]). Anders als in den in der Berufung genannten Entscheidungen (8 Ob 74/13k, 4 Ob 286/04v) ist hier die „Benützung“ der Fenster eine zwangsläufige Folge der seitens der Übergeberin verzögerten Erfüllung des Auflösungsbegehrens und beruht – im Unterschied zur Weiterverwendung eines den Gegenstand des Auflösungsbegehrens bildenden Kfz (8 Ob 74/13k) oder einer Waschanlage (4 Ob 286/04v) – nicht auf einer Entscheidung der Übernehmer, die, anders etwa als ein Fahrzeugkäufer, schon abstrakt keine Möglichkeit haben, die Fenster bis zur Demontage und Abholung durch die Übergeberin (infolge der erfolgreichen Vertragsauflösung) nicht zu „benützen“.
2.8. 2 Im Übrigen setzt die Beklagte (Berufung S 2) ohne weitere Begründung einen Betrag von EUR 100 für jedes Fenster und für jeden Monat an, in welchem die Fenster weiterhin verbaut blieben. Geht man etwa dagegen iSd § 273 ZPO (vgl RS0018534 [T16]) von der festgestellten Nutzungsdauer eines solchen Fensters von rund 40 Jahren (= 480 Monaten) und einem durchschnittlichen (Netto-)Kaufpreis von EUR 1.173,31 aus (Auftrag ./B ohne Position 9 [Rollläden]; 18 Fenster), ergäbe sich für zwei Fenster (EUR 2.346,62) und 18 Monate (3,75 % der Gesamtnutzungsdauer von 40 Jahren) ein Benützungsentgelt (netto) von insgesamt rund EUR 88.
2. 9 Am Gesamtergebnis betreffend sowohl den Anspruch der Kläger als auch die Gegenforderung der Beklagten änderte es nichts, ginge man wie die Beklagte in ihrer Berufung (P. 1. und P. 2.2) davon aus, dass von den sechs verbauten Fenstern zwei Fenster mangelfrei geliefert und eingebaut wurden und die übrigen (noch nicht gelieferten) zwölf Fenster mangelfrei hergestellt wurden. Die bei vier eingebauten Fenstern jedenfalls feststehenden Mängel übersteigen bereits für sich die Grenzen der Geringfügigkeit (←2.6) und auch unter dieser geänderten Sachverhaltsannahme ergäben sich keine Anhaltspunkte für eine schikanöse Rechtsausübung durch die Kläger (←2.7).
3. Aus den zuletzt (←2.9) genannten Überlegungen kommt es schließlich in rechtlicher Hinsicht nicht darauf an, ob sämtliche sechs eingebauten Fenster oder nur vier dieser Fenster mit den festgestellten Mängeln (zu geringe Größe, fehlerhafter Einbau) behaftet waren.
Der Verfahrensrüge der Beklagten, mit welcher diese im Ergebnis eine Änderung der Sachverhaltsgrundlage dahin anstrebt, dass (1.) eine „sanierbare wenn auch kostspielige Mangelhaftigkeit lediglich von vier der insgesamt 18 beauftragten Fenster (22 % des gesamten Auftragsvolumens)“ vorliegt (Berufung P. 2.1), (2.) die nicht eingebauten Fenster nicht mangelhaft waren (Berufung P. 2.1) und (3.) zwei verbaute Fenster keine Mängel aufweisen (Berufung P.2.2), fehlt daher die erforderliche rechtliche Relevanz. Den behaupteten Verfahrensmängeln - welche die Beklagte (Berufung P. 2.1) in der Abweisung ihres Antrags auf Ergänzung des Gutachtens des SV Ing. H* durch Vermessung „der übrigen 14 (eigentlich 12) Fensterleibungen und der gelieferten, aber noch nicht verbauten übrigen 14 (bzw 12) Fenster“ und im Unterbleiben eines amtswegigen Auftrags an den SV zur Beantwortung der Frage, „ob“ auch die übrigen zwei eingebauten Fenster mangelhaft waren oder nicht (Berufung P. 2.2), erblickt - mangelt daher die abstrakte Eignung, eine erschöpfende Erörterung und gründliche Beurteilung der Streitsache zu verhindern (vgl RS0043049).
4. Der Berufung war damit nicht Folge zu geben.
5. Die Entscheidung über die Kosten des Berufungsverfahrens beruht auf §§ 50, 41 ZPO.
Es entspricht der oberstgerichtlichen Rechtsprechung, dass sich in Verfahren über einen Rechtsgestaltungsanspruch auf Aufhebung eines Vertrags und über das damit verbundene Leistungsbegehren auf Rückzahlung - hier von EUR 11.664,60 - der Streitwert allein nach dem Leistungsbegehren bestimmt, weil die Entscheidung über den Rechtsgestaltungsanspruch in einem solchen Fall keine über das betreffende Verfahren hinausgehende Bedeutung hat. In solchen Fällen haben weder der Kläger noch das Rechtsmittelgericht eine Bewertung des Rechtsgestaltungsanspruchs vorzunehmen (RS0018806 [T2]; 4 Ob 629/88; 2 Ob 539/94; 1 Ob 104/23k ua; vgl auch OLG Wien 2 R 22/11m). Eine vom Kläger vorgenommene Bewertung in einem Fall, in dem ein Begehren nicht gesondert zu bewerten ist, entfaltet keine bindende Wirkung (vgl Mayr in Rechberger/Klicka5 § 56 JN Rz 2 mwN).
Ausgehend daher von einem Berufungsinteresse von EUR 10.944,60 (Zahlung) als Bemessungsgrundlage ergibt sich der Kostenersatzanspruch der Kläger für ihre Berufungsbeantwortung mit EUR 1.314,08 samt EUR 262,82 USt.
6. Die ordentliche Revision war nicht zuzulassen, weil eine Rechtsfrage von der in § 502 Abs 1 ZPO geforderten Qualität nicht zu lösen war.
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