22Bs88/25i•OLG Wien 22Bs88/25i
Das Oberlandesgericht Wien hat durch die Senatspräsidentin Mag. Mathes als Vorsitzende sowie die Richter Mag. Hahn und Mag. Gruber als weitere Senatsmitglieder in der Strafsache gegen A* wegen § 105 Abs 1 StGB und weiterer strafbarer Handlungen über dessen Beschwerde gegen den Beschluss des Landesgerichts für Strafsachen Wien vom 3. März 2025, GZ **22, nichtöffentlich den
Beschluss
gefasst:
Die Beschwerde wird als unzulässig zurückgewiesen.
Begründung:
Entsprechend dem Antrag der Staatsanwaltschaft Wien (ON 1.5) wurde über den am 2. März 2025, 15.50 Uhr, festgenommenen (ON 17.2, 1; ON 20, 7) und am selben Tag, 22.30 Uhr, in die Justizanstalt WienJosefstadt wegen des dringenden Tatverdachts nach § 105 Abs 1 StGB und weiterer strafbaren Handlungen eingelieferten (ON 20, 1), am ** geborenen A* mit dem angefochtenen Beschluss die Untersuchungshaft aus den Haftgründen der Flucht, Tatbegehungs und Tatausführungsgefahr nach § 173 Abs 2 Z 1, Z 3 lit b und lit d StPO verhängt (ON 21, 3).
Mit am 21. März 2025 beim Erstgericht eingebrachtem Schreiben erhob A* Beschwerde gegen diesen Beschluss (ON 27).
Diese erweist sich als verspätet.
Gemäß § 88 Abs 1 zweiter Satz StPO ist eine Beschwerde binnen 14 Tagen ab Bekanntmachung oder ab Kenntnis der Nichterledigung oder Verletzung des subjektiven Rechts schriftlich oder auf elektronischem Weg beim Gericht einzubringen oder im Fall der mündlichen Verkündung zu Protokoll zu geben. Mit Bekanntmachung ist die Verkündung des Beschlusses gemeint (Tipold, WKStPO § 88 Rz 6; Kirchbacher, StPO15 § 88 Rz 2). Mit Blick auf die am 3. März 2025 erfolgte Verkündung samt Rechtsmittelbelehrung (ON 21, 3) endete die Frist am 17. März 2025.
Gegenständliche Beschwerde wurde als „Hauspost“ (vgl. ON 27, 1) und sohin nicht auf ordnungsgemäße Weise durch Überreichung an die Leitung der Justizanstalt (vgl. RISJustiz RS0106085 [T1], [T3]) zur Post gegeben, sondern gelangte im normalen Postweg zum Erstgericht.
Die erst am 21. März 2025 eingelangte Beschwerde erweist sich daher unter der Annahme eines gewöhnlichen Postlaufs als verspätet und war daher als unzulässig zurückzuweisen, ohne eine Prüfung der inhaltlichen Richtigkeit des angefochtenen Beschlusses vorzunehmen (RISJustiz RS0129395).
Gegen die Entscheidung des Rechtsmittelgerichts steht ein weiterer Rechtszug nicht zu (§ 89 Abs 6).
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