OLG Innsbruck 7Bs86/25t

7Bs86/25tTribunal de Recurso31 de mar. de 2025

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OLG Innsbruck 7Bs86/25t

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 31.03.2025
  • ECLI: ECLI:AT:OLG0819:2025:0070BS00086.25T.0331.000

Kopf

Das Oberlandesgericht Innsbruck hat durch den Senatspräsidenten Mag. Knapp, LL.M., als Vorsitzenden sowie den Richter Mag. Dampf und die Richterin Dr. Offer als weitere Mitglieder des Senats in der Strafsache gegen A* wegen des Verbrechens des Suchtgifthandels nach § 28a Abs 1 fünfter Fall SMG und weiterer strafbarer Handlungen über die Beschwerde des Genannten gegen den Beschluss des Landesgerichts Innsbruck vom 25.3.2025, AZ ** (= GZ **-46), in nichtöffentlicher Sitzung beschlossen:

Spruch

Der Beschwerde wird n i c h t Folge gegeben.

Die über A* verhängte Untersuchungshaft wird aus dem Haftgrund der Tatbegehungsgefahr nach § 173 Abs 2 Z 3 lit a und b StPO f o r t g e s e t z t .

Die Wirksamkeit dieses Beschlusses auf Fortsetzung der Untersuchungshaft ist durch eine Haftfrist nicht mehr begrenzt.

Gegen diese Entscheidung steht ein weiterer Rechtszug nicht zu (§ 89 Abs 6 StPO).

Begründung

Begründung:

Die Staatsanwaltschaft Innsbruck führte zum AZ ** ein Ermittlungsverfahren unter anderem gegen den am ** geborenen ** Staatsangehörigen A* wegen des Verbrechens des Suchtgifthandels nach § 28a Abs 1 fünfter Fall SMG und weiterer strafbarer Handlungen. Aufgrund der gerichtlich bewilligten Anordnung der Staatsanwaltschaft (ON 23) wurde der Beschuldigte am 11.3.2025 festgenommen (ON 27) und über ihn aufgrund des Antrags der Staatsanwaltschaft mit Beschluss vom 12.3.2025 (ON 32) nach gerichtlicher Vernehmung (ON 30) die Untersuchungshaft aus den Haftgründen der Verdunkelungs- und Tatbegehungsgefahr nach § 173 Abs 2 Z 2 und Z 3 lit a und b StPO mit einer Wirksamkeit bis längstens 26.3.2025 verhängt. Dieser Beschluss erwuchs unangefochten in Rechtskraft.

Nach Durchführung einer Haftverhandlung (ON 45) setze das Landesgericht mit dem nunmehr angefochtenen Beschluss die Untersuchungshaft aus dem Haftgrund der Tatbegehungsgefahr nach § 173 Abs 2 Z 3 lit a und b StPO mit einer Wirksamkeit bis längstens 25.4.2025 fort und wies den darüber hinausgehenden Antrag der Staatsanwaltschaft ab, die Untersuchungshaft auch aus dem Haftgrund der Verdunkelungsgefahr nach § 173 Abs 2 Z 2 StPO fortzusetzen.

Gegen diesen Beschluss richtet sich die rechtzeitige, vom Verteidiger ausgeführte Beschwerde des Beschuldigten, die ausschließlich die Annahme des Haftgrunds bestreitet und die Enthaftung beantragt. Argumentativ bringt der Beschwerdeführer vor, die letzte Tat läge ca ein Jahr zurück und die entsprechenden Polizeiberichte ein halbes Jahr. Dies spreche gegen Tatbegehungsgefahr. Er habe sich nach der „Tat“ konsolidiert, lebe bei seiner Lebensgefährtin und habe ein Dienstverhältnis in der Gastronomie, das er nach der urlaubsbedingten Sperre wieder antreten könne. Er habe sich seit der Hausdurchsuchung vor einem Jahr nichts zu Schulden kommen lassen und damit mangelnde Tatbegehungsgefahr bewiesen (ON 48).

Der Beschwerde, zu der sich die Oberstaatsanwaltschaft einer Stellungnahme enthielt, kommt keine Berechtigung zu.

Mittlerweile brachte die Staatsanwaltschaft am 27.3.2025 Strafantrag gegen den Beschwerdeführer beim Landesgericht Innsbruck als Einzelrichter ein, wo das Verfahren zu ** behängt (ON 51). Nach dem Tenor des Strafantrags habe der Angeklagte „in **, ** und andernorts

I.

im Zeitraum von zumindest Mitte 2022 bis zumindest Juli 2024 vorschriftswidrig Suchtgift in einer die Grenzmenge (§ 28b) übersteigenden Menge von insgesamt zumindest 3,58 Grenzmengen, nämlich 392 Gramm Cannabisblüten (mit einem Reinheitsgehalt von zumindest 1,04% Delta-9-THC und 13,62% THCA; RZ 2025, 8) und 48 Gramm Kokain (mit einem Reinheitsgehalt von zumindest 64,17% Cocain; RZ 2025, 8), welches er von bislang unbekannten Lieferanten mit dem Vorsatz, es in Verkehr zu setzen, erworben und besessen hatte, den nachgenannten, abgesondert verfolgten Personen jeweils gewinnbringend zu Grammpreisen von zumindest € 10,00 (Cannabisblüten) bzw. € 100,00 (Kokain) überlassen und zwar

a) B* zumindest 20 Gramm Kokain und 2 Gramm Cannabisblüten;

b) C* zumindest 3 Gramm Kokain und 360 Gramm Cannabisblüten;

c) D* zumindest 10 Gramm Cannabisblüten;

d) E* zumindest 25 Gramm Kokain und 20 Gramm Cannabisblüten;

II.

von einem unbekannten Zeitpunkt an bis 22.02.2024 vorschriftswidrig Suchtgift, nämlich 42 Gramm Cannabisblüten (Delta-9-THC und THCA), 6,4 Gramm Kokain (Cocain) und 3,3 Gramm Crystal Meth (Methamphetamin) über die zu Pkt I. genannten Mengen hinaus von unbekannten Personen erworben und besessen;

III.

von einem unbekannten Zeitpunkt an bis zum 22.02.2024 zwei falsche ausländische öffentliche Urkunden, welche inländischen öffentlichen Urkunden durch Gesetz gleichgestellt sind, nämlich auf seinen Namen lautende total gefälschte ungarische Führerscheine (Europäischer Führerschein), mit dem Vorsatz, dass sie im Rechtsverkehr zum Beweis eines Rechtes gebraucht werden, besessen.“

Diese Sachverhalte subsumiert die Staatsanwaltschaft dem Verbrechen des Suchtgifthandels nach § 28a Abs 1 fünfter Fall SMG (I.), den Vergehen des unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften nach § 27 Abs 1 Z 1 erster und zweiter Fall SMG (II.) und „dem“ Vergehen des Besitzes falscher besonders geschützter Urkunden nach § 224a StGB (III.).

Das Oberlandesgericht hält den Beschwerdeführer – soweit für die Haftfrage und damit das Beschwerdeverfahren von Relevanz – für dringend verdächtigt, die im Strafantrag unter Punkt I. angeführten Tat (im Rahmen einer tatbestandlichen Handlungseinheit) in objektiver und subjektiver Hinsicht begangen zu haben, dies mit der Einschränkung, dass das Beschwerdegericht von einem dringenden Tatverdacht lediglich bis 22.2.2024 ausgeht.

Dieser dringende Tatverdacht, zu dem sich der Angeklagte bis dato weder vor der Kriminalpolizei noch dem Landesgericht äußern wollte und der von ihm auch in der Beschwerde nicht bestritten wird, ergibt sich aus den Ermittlungsergebnissen der Kriminalpolizei, dabei insbesondere den bei der freiwilligen Nachschau am 22.2.2024 in den Wohnräumlichkeiten des Angeklagten sichergestellten Suchtgiften (ON 2; vgl Anklagepunkt I.), dem sichergestellten Bargeldbetrag (ON 4) und Chatverkehr bis 22.2.2024 mit den Suchtgiftabnehmern B*, C*, D* und E* (ON 5.5 bis 5.7), den Lichtbildern von den schriftlichen Aufzeichnungen des Angeklagten (ON 5.8) sowie den belastenden Angaben von C* (ON 19.3) und D* (ON 19.4).

Aufgrund dieser Ermittlungsergebnissen, insbesondere den Angaben von C* und D* ergibt sich derzeit aber ein dringender Verdacht der Tatbegehungen lediglich bis 22.2.2024 (Tag der freiwilligen Nachschau und Auswertung der diversen Chatverkehre). C* gab nämlich bei seiner Vernehmung am 26.6.2024 an, er habe mit dem Angeklagten seit Jänner 2024 keinen Kontakt mehr gehabt, nachdem er gehört habe, dass die Polizei bei ihm gewesen sei. C* wiederum gab zwar bei seiner Vernehmung am 4.7.2024 zur Frage, seit wann er beim Angeklagten Suchtgift kaufe, an, „ein paar Monate, aber ungefähr seit einem halben Jahr“, führte aber sodann gleich an, er habe den Angeklagten seit Februar nicht mehr gesehen und er habe die Drogen immer persönlich von diesem bekommen. Ausgehend von diesen Angaben der Suchtgiftabnehmer und mangels sonstiger Verfahrensergebnisse, die eine Tatbegehung auch noch nach der freiwilligen Nachschau am 22.2.2024 sehr wahrscheinlich machen, insbesondere ergaben auch die Observationsmaßnahmen dafür keine weiteren Anhaltspunkte (ON 42.2, 3), war der dringende Verdacht hinsichtlich des Tatzeitraums bis 22.2.2024 zu beschränken.

Die subjektive Tatseite des bisher die Aussage verweigernden Angeklagten ergibt sich schon aus einer lebensnahen Ableitung aus dem den dringenden Verdacht zugrundeliegenden jeweiligen Tatgeschehen. Aufgrund der zahlreichen Suchtgiftüberlassungen ist auch mit hoher Wahrscheinlichkeit von einem auf die kontinuierliche Begehung und den daran geknüpften Additionseffekt gerichteten - zumindest bedingten - Vorsatz des Angeklagten in Bezug auf die Überschreitung der Grenzmenge des § 28b SMG auszugehen.

Im Falle der Erweislichkeit der dem dringenden Verdacht zugrundeliegenden Tat hätte der Angeklagte das Verbrechen des Suchtgifthandels nach § 28a Abs 1 fünfter Fall SMG (I.) verwirklicht und droht ihm eine Freiheitsstrafe von bis zu fünf Jahren. Bleibt anzumerken, dass (derzeit) mangels Angaben des Angeklagten und anderer darauf hindeutender Verfahrensergebnisse (der bloße Besitz der sichergestellten Suchtgifte reicht dafür nicht aus) nicht vom Vorliegen der Privilegierung nach § 28a Abs 3 erster Fall SMG auszugehen ist. Weil aber schon dieser dringende Tatverdacht hafttragend ist, erübrigt sich ein Eingehen auf die weiteren Anklagepunkte II. und III.

Die österreichische Strafregisterauskunft des Angeklagten weist bereits zwei Eintragungen auf. Erstmals wurde er mit Urteil des Bezirksgerichts Kufstein vom 28.1.2022, rechtskräftig seit 1.2.2022, AZ **, wegen des Vergehens der Körperverletzung nach § 83 Abs 1 StGB schuldig erkannt und zu einer teilbedingten Geldstrafe von 100 Tagessätzen verurteilt. Zuletzt wurde er mit Urteil des Landesgerichts Innsbruck vom 5.12.2023, rechtskräftig seit 11.12.2023, AZ **, wegen Vergehens der Fälschung besonders geschützter Urkunden nach §§ 223 Abs 2, 224 StGB schuldig erkannt und zu einer unbedingten Geldstrafe von 150 Tagessätzen verurteilt, die er noch nicht bezahlte (ON 19.2). Auch aus der ungarischen ECRIS-Auskunft (ON 40) ergeben sich bereits zwei Eintragungen. Nach einer Verurteilung im Jahr 2014 wegen Störung der öffentlichen Ordnung bzw des öffentlichen Friedens zu einer unter Bestimmung einer Probezeit von zwei Jahren bedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe von einem Jahr wurde er am 10.3.2016 vom Bezirksgericht Keszthely wegen des Verbrechens des Besitzes von Betäubungsmitteln nach § 178 Abs 1 des ungarischen Strafgesetzbuches schuldig erkannt und zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr und drei Monaten verurteilt. Gleichzeitig wurde die bedingte Strafnachsicht der ersten Verurteilung widerrufen. Die Freiheitsstrafe verbüßte er bis 21.12.2017.

Die wiederholte Überlassung von Suchtgift im Rahmen einer tatbestandlichen Handlungseinheit im Ausmaß von insgesamt über drei Grenzmengen stellt eine Tat mit schweren Folgen im Sinne des § 173 Abs 2 Z 3 lit a StPO dar und werden ihm nunmehr zudem fortgesetzte Handlungen angelastet bzw wurde er in Ungarn bereits einmal wegen des mit bis zu fünf Jahren Freiheitsstrafe bedrohten Verbrechens des Besitzes von Betäubungsmitteln schuldig erkannt (§ 173 Abs 2 Z 3 lit b StPO). Es trifft zwar zu, dass gegen den Beschwerdeführer derzeit kein dringender Verdacht auf Tatbegehungen auch noch nach dem 22.2.2024 besteht und er sich daher nunmehr seit über einem Jahr wohlverhalten hat, doch darf nicht übersehen werden, dass er in dieser Zeit über eine Anstellung und daher Einkommen verfügte, die er jedoch wenige Tage vor seiner Festnahme verlor (vgl BV in ON 30, 2). Ausgehend davon ist aber derzeit das Einkommen des Angeklagten nicht gesichert und besteht deshalb und wegen der einschlägigen Vorstrafenbelastung die konkrete Gefahr, er werde auf freiem Fuß trotz des gegen ihn behängenden Verfahrens erneut strafbare Handlungen mit schweren Folgen, insbesondere wiederum wiederholt und kontinuierlich gewinnbringende Suchtgiftüberlassungen, die die Grenzmenge insgesamt überschreiten, begehen, um seinen Lebensunterhalt zu finanzieren. Die Verhältnisse, unter denen die dem Angeklagten (zu I.) zur Last gelegte Tat begangen worden ist, haben sich daher nicht zugunsten, sondern zum Nachteil des Beschwerdeführers geändert (§ 173 Abs 3 letzter Satz StPO). Dass er über ein Dienstverhältnis in der Gastronomie verfüge, das er nach der urlaubsbedingten Sperre wieder antreten könne, ist eine bloße Behauptung des Angeklagten, für die er jeglichen Nachweis schuldig blieb. Im Übrigen bleibt zudem völlig offen, ab wann die „Urlaubssperre“ beendet wäre und der Arbeitsplatz überhaupt zur Verfügung stünde.

Der Haftgrund der Tatbegehungsgefahr nach § 173 Abs 2 Z 3 lit a und b StPO besteht daher der Beschwerde zuwider weiter.

Gelindere Mittel, die den Haftgrund wirksam substituieren könnten, bieten sich fallaktuell nicht an und steht die Fortsetzung der erst seit 12.3.2025 andauernden Untersuchungshaft mit Blick auf die mehrfache Grenzmengenüberschreitung weder zur Bedeutung der Sache noch zu der im Falle einer verdachtskonformen Verurteilung aufgrund der einschlägigen Vorstrafenbelastung zu erwartenden Freiheitsstrafe außer Verhältnis.

Der Beschwerde war daher ein Erfolg zu versagen und die über den Angeklagten verhängte Untersuchungshaft aus dem Haftgrund der Tatbegehungsgefahr nach § 173 Abs 2 Z 3 lit a und b StPO fortzusetzen.

Weil bereits Strafantrag gegen den Beschwerdeführer eingebracht wurde, ist die Wirksamkeit dieses Beschlusses des Oberlandesgerichts durch eine Haftfrist nicht mehr begrenzt (§ 175 Abs 5 StPO).

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