3R33/25f•OLG Linz 3R33/25f
Das Oberlandesgericht Linz hat als Rekursgericht durch Senatspräsident Mag. Hans Peter Frixeder als Vorsitzenden sowie Mag. Carina Habringer-Koller und Dr. Gert Schernthanner in der Rechtssache der Klägerin A*, **, *, vertreten durch Dr. Rudolf Höpflinger, Rechtsanwalt in Salzburg, gegen die Beklagte Dr. B, Zahnärztin, **, *, vertreten durch die Summereder Pichler Wächter Rechtsanwälte GmbH in Leonding, wegen Leistung und Feststellung (Gesamtstreitwert EUR 67.054,53 sA), über den Rekurs der Beklagten gegen den Beschluss des Landesgerichtes Linz vom 5.2.2025, Cg-13, in nichtöffentlicher Sitzung beschlossen:
Dem Rekurs wird Folge gegeben.
Der angefochtene Beschluss wird aufgehoben.
Dem Erstgericht wird eine neuerliche Entscheidung über den Antrag der Beklagten auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nach Verfahrensergänzung aufgetragen.
Die Beklagte ist schuldig, der Klägerin die mit EUR 2.245,38 (darin EUR 374,23 USt) bestimmten Kosten des Rekursverfahrens binnen 14 Tagen zu ersetzen.
BEgründung:
Die Klägerin begehrte mit ihrer am 21.8.2024 eingebrachten Klage von der Beklagten die Zahlung von EUR 57.054,53 sA und die Feststellung der Haftung für zukünftige Schäden. Die Zustellung der Klage samt Auftrag zur Klagebeantwortung erfolgte entsprechend dem vorliegenden Rückschein durch Einlegung in eine Abgabe-Einrichtung an der Adresse der Beklagten, wobei „nicht behoben“ vermerkt wurde. Nach der Fehlermitteilung „Statusrückmeldung ausständig per 9.9.2024“ erfolgte sodann die Hinterlegungsmitteilung, wonach eine Hinterlegung zur Abholung ab 17.9.2024 erfolgte, wobei es zu keiner Behebung seitens der Beklagten kam. Am 24.10.2024 erfolgte die Zustellung des am 22.10.2024 erlassenen Versäumungsurteils an einen „Bevollmächtigten RSb“. Am 26.11.2024 bestätigte das Erstgericht die Rechtskraft und die Vollstreckbarkeit des Versäumungsurteils.
Die Beklagte beantragte mit ihrer Eingabe vom 28.1.2025 die Aufhebung der Vollstreckbarkeitsbestätigung betreffend das Versäumungsurteil, die Zustellung der Klage samt Auftrag zur Klagebeantwortung sowie die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Frist zur Erstattung einer Klagebeantwortung. Dies mit der Begründung, dass ihr weder die Klage samt Auftrag zur Klagebeantwortung – bzw die diesbezügliche Hinterlegungsanzeige – noch das Versäumungsurteil jemals tatsächlich zugegangen seien. Da es sich bei dem von ihr genutzten Briefkasten um einen gemeinsamen Briefkasten für zwei Abgabestellen an derselben Adresse handle, habe auch keine ordnungsgemäße Verständigung im Sinn des § 17 Abs 2 ZustG erfolgen können. Sollte die Hinterlegungsbenachrichtigung tatsächlich gesetzmäßig erfolgt sein, so sei davon auszugehen, dass diese – ebenso wie zu einem späteren Zeitpunkt auch das Versäumungsurteil – von einer Mitarbeiterin versehentlich entsorgt wurde. Die Beklagte habe sich hier offenbar unterlaufene Fehler ihrer Mitarbeiterinnen jedoch nicht zuzurechnen.
Die Klägerin sprach sich gegen die Stattgabe der Anträge aus. Begründend führte sie aus, dass sowohl die Klage samt Auftrag zur Klagebeantwortung als auch das Versäumungsurteil rechtswirksam zugestellt worden seien. Zudem liege hinsichtlich beider Zustellvorgänge kein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis vor und es sei auch von keiner leichten Fahrlässigkeit der Beklagten auszugehen. Vielmehr sei dieser im Umgang mit Poststücken ein gravierendes Organisationsverschulden sowie eine Verletzung ihrer Überwachungs- und Kontrollpflichten anzulasten, sodass die Voraussetzungen für die beantragte Wiedereinsetzung nicht vorliegen würden.
Mit dem angefochtenen Beschluss wies das Erstgericht die Anträge auf Aufhebung der Vollstreckbarkeit betreffend das Versäumungsurteil, auf Zustellung der Klage samt Auftrag zur Klagebeantwortung sowie auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Frist zur Erstattung einer Klagebeantwortung ab. Die mit Letzterem verbundene Klagebeantwortung wies das Erstgericht zurück. Begründend führte das Erstgericht aus, dass es sich beim Postkasten der Beklagten um eine zulässige Abgabestelle handle und hinsichtlich der Klage samt Auftrag zur Klagebeantwortung kein unzulässiger Zustellvorgang vorliegen würde. Das Versäumungsurteil sei entsprechend dem vorliegenden Rückschein am 24.10.2024 durch einen Bevollmächtigten persönlich übernommen worden, womit eine ordnungsgemäße Zustellung erfolgt sei. Betreffend die beantragte Wiedereinsetzung sei im Bereich einer zahnmedizinischen Ordinationsgemeinschaft besondere Aufmerksamkeit bei Poststücken an den Tag zu legen. Das Entsorgen von ungelesenen Hinterlegungsbenachrichtigungen könne keinen minderen Grad des Versehens darstellen. Selbiges gelte auch, wenn ein Versäumungsurteil direkt von einem Bevollmächtigten entgegen genommen und nicht der adressierten Partei ausgehändigt wird. Diesfalls liege offenbar ein grobes Organisationsverschulden der Beklagten vor.
Gegen diesen Beschluss richtet sich der Rekurs der Beklagten aus den Rekursgründen der Mangelhaftigkeit des Verfahrens und der unrichtigen rechtlichen Beurteilung mit dem Abänderungsantrag, dem Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorherigen Stand gegen die Frist zur Erstattung einer Klagebeantwortung stattzugeben; hilfsweise wird ein Aufhebungs- und Zurückverweisungsantrag gestellt.
Die Klägerin strebt mit ihrer Rekursbeantwortung die Bestätigung des angefochtenen Beschlusses an.
Der Rekurs ist berechtigt.
I. Zur Mängelrüge:
I.1. Materielle Mängel, die die Sammlung des Prozessstoffs betreffen, bedürfen nach ständiger Rechtsprechung keiner Rüge im Sinn des § 196 Abs 1 ZPO (RS0037055, RS0037041). Zu den Stoffsammlungsmängeln zählt unter anderem die Nichtzulassung von Beweisen (RS0037055 [T7], RS0037041 [T8]). So darf etwa ein Beweisantrag nicht mit der Begründung abgewiesen werden, das Gericht sei bereits vom Gegenteil überzeugt oder der beantragte Beweis sei voraussichtlich unergiebig oder unglaubwürdig. Dies stellt nämlich eine unzulässige „vorgreifende Beweiswürdigung“ dar. Das Gericht muss – um diesen primären Verfahrensmangel zu verwirklichen – also Feststellungen zu einem bestimmten, rechtlich relevanten Beweisthema getroffen haben, obwohl es nicht alle vom Berufungswerber dazu angebotenen Beweise aufgenommen hat, insbesondere weil es die nicht aufgenommenen Beweise von vornherein (also vorgreifend) als unergiebig oder unglaubwürdig einschätzt (RI0100225, RS0043308). Verfahrensmängel sind allerdings nur dann wahrzunehmen, wenn sie ausdrücklich geltend gemacht wurden und wesentlich sind, also abstrakt geeignet sind, eine unrichtige Entscheidung herbeizuführen (RS0043049; Pimmer in Fasching/Konecny3 IV/1 § 496 ZPO Rz 34).
I.2. Die Rekurswerberin moniert, sie habe in ihrem Wiedereinsetzungsantrag unter anderem ihre Parteieneinvernahme als Beweis angeboten, um zu beweisen, dass sie kein Eigenverschulden treffe und sie ihren Überwachungs- und Kontrollpflichten hinsichtlich ihrer Mitarbeiterinnen stets hinreichend nachkomme. Das Erstgericht habe allerdings jegliche Beweisaufnahme zu den entscheidungswesentlichen Beweisthemen (Eigenverschulden und Ausmaß dessen an der Versäumung der rechtzeitigen Rechtsmittelerhebung) unterlassen und unterstelle der Rekurswerberin unrichtigerweise ein grobes Organisationsverschulden. Hätte das Erstgericht die Rekurswerberin als Partei einvernommen, hätte diese darlegen können, wie sich deren Ordinationsorganisation und vor allem die Handhabung mit Poststücken in ihrer Ordination darstellt, wie sie ihre Mitarbeiter gewissenhaft ausbildet und wie sie im täglichen Ordinationsbetrieb ihren Überwachungs- und Kontrollpflichten nachkommt. Diesfalls wäre das Erstgericht in rechtlicher Hinsicht zum Ergebnis gekommen, dass gerade von keinem groben Organisationsverschulden der Rekurswerberin auszugehen ist und der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand richtigerweise zu bewilligen gewesen wäre.
I.3. Die erstgerichtlichen Feststellungen sowie die darauf gründende rechtliche Beurteilung, wonach bei der Beklagten offenbar ein grobes Organisationsverschulden vorliege, beruht – worauf auch die Wendung „offenbar“ hindeutet“ – auf bloßen Mutmaßungen des Erstgerichtes, welche durch keinerlei Beweisergebnisse gedeckt sind. So hat es das Erstgericht trotz entsprechender Beweisanbote seitens der Beklagten unterlassen, diese als Partei einzuvernehmen und insbesondere dazu zu befragen, wie sich deren Ordinationsorganisation und vor allem die Handhabung mit Poststücken darstellt, welche Aufgaben in diesem Zusammenhang ihren Mitarbeiterinnen zukommen und auf welche Weise die Beklagte ihren diesbezüglichen Überwachungs- und Kontrollpflichten nachkommt. Insofern erschöpft sich die Begründung des angefochtenen Beschlusses vor allem in der Wiedergabe des Vorbringens der Beklagten in ihrem Wiedereinsetzungsantrag und einer rechtlichen Beurteilung. Konkrete Feststellungen zu entscheidungserheblichen Tatsachen, die dagegen auf der richterlichen Würdigung der von der Beklagten angebotenen Beweise beruhen, sind im vorliegenden Fall jedoch nicht in einem Ausmaß vorhanden, welches eine abschließende rechtliche Beurteilung über das allfällige Vorliegen eines Wiedereinsetzungsgrundes zulässt.
I.4. All diese Umstände hätten dazu führen müssen, dass das Erstgericht über den Wiedereinsetzungsantrag mündlich zu verhandeln oder – unter Wahrung des rechtlichen Gehörs des Antragsgegners – das angebotene Bescheinigungsmittel (Parteienvernehmung der Beklagten) aufzunehmen gehabt hätte. Dies wird im fortzusetzenden Verfahren über den Wiedereinsetzungsantrag nachzuholen sein (vgl Deixler-Hübner in Fasching/Konecny3 II/3 § 149 ZPO Rz 10 ff; Gitschthaler in Rechberger/Klicka, ZPO5 §§ 148 bis 149 Rz 11).
II. Zur Rechtsrüge:
II.1. Die Rekurswerberin moniert, sie habe weder Kenntnis von der hinterlegten Klage samt Auftrag zur Klagebeantwortung, noch vom daraufhin ergangenen Versäumungsurteil erlangt. Es sei davon auszugehen, dass sowohl die Hinterlegungsbenachrichtigung bezüglich der Klage als auch das Versäumungsurteil im Zuge des täglichen Arbeitsstresses von Mitarbeiterinnen verlegt oder versehentlich mit anderen Poststücken weggeworfen wurden. Das Verlegen oder versehentliche Wegwerfen (etwa mit Werbematerial) eines gerichtlichen Schriftstücks oder einer Ladung oder überhaupt dessen Vergessen stelle jedoch im Zweifel nur leichte Fahrlässigkeit dar. Ihre Mitarbeiterinnen würde sie mit hohem Engagement ausbilden und im Rahmen der täglichen Ordinationsorganisation auch kontrollieren, sodass sie keine Verletzung ihrer Überwachungs- und Kontrollpflichten zu verantworten habe.
II.2. Das Erstgericht wird – abhängig von den nach der Verfahrensergänzung getroffenen Feststellungen – bei seiner Entscheidung über den Wiedereinsetzungsantrag zu beachten haben, dass nach § 146 ZPO auch Sachverhalte, in denen eine Partei – selbst bei leichter Fahrlässigkeit – keine Kenntnis von einer Zustellung erlangt hat, einen Wiedereinsetzungsgrund darstellen können. Grundsätzlich ist dabei auf das eigene Verschulden der Partei abzustellen und nur dieses dafür maßgebend, ob die Wiedereinsetzung bewilligt werden kann oder nicht (Deixler-Hübner in Fasching/Konecny3 II/3 § 146 ZPO Rz 50). Ein Eigenverschulden der Partei kann im Einzelfall auch darin liegen, dass sie Hilfskräfte mangelhaft ausgewählt, ausgebildet oder überwacht oder ihnen Aufgaben übertragen hat, die sie wegen ihrer Schwierigkeit und Bedeutung selbst hätte erledigen müssen, wobei ein derartiges Verschulden nicht von vorneherein als grobes angesehen werden muss, weil dies insbesondere davon abhängt, wie lange schon und wie zuverlässig der konkrete Mitarbeiter bisher gearbeitet hat (Gitschthaler in Rechberger/Klicka, ZPO5 § 146 Rz 20).
II.3. Fälle einer Unkenntnis von einer ordnungsgemäßen Zustellung sind etwa die Entfernung einer Hinterlegungsanzeige durch einen Dritten oder das Unterlassen der (rechtzeitigen) Weiterleitung eines Zustellstücks durch einen Ersatzempfänger (Melzer in Kodek/Oberhammer, ZPO-ON § 146 Rz 24). Vor diesem Hintergrund stellt auch das einmalige versehentliche Wegwerfen einer vom Postzusteller hinterlegten Verständigung oder eines zugestellten behördlichen Schriftstückes irrtümlich zusammen mit (unbedeutendem) Werbematerial im Zweifel noch leichte Fahrlässigkeit dar, weil selbst einem sorgfältigen Menschen bei Entleerung des Postfachs oder Durchsicht der Poststücke ein solches Missgeschick passieren kann (MietSlg 40.765: LGZ Wien 48 R 59/88; MietSlg 47.615: LGZ Graz 3 R 44/95; EFSlg 90.899: LGZ Wien 44 R 538/99i). Die Wendung „einmalig“ ist dabei allgemein – nämlich bezugnehmend auf sämtliche Verfahren, die eine bestimmte Person betreffen – zu verstehen (vgl OLG Graz 6 Ra 70/17m; 7 Ra 13/16k; OLG Linz 12 Ra 91/13h; vgl MietSlg 51.653: LGZ Wien 39 R 90/99w). Von einer leichten Fahrlässigkeit ist in diesem Zusammenhang jedoch dann nicht mehr auszugehen, wenn es sich bei der Partei um einen Unternehmer handelt, dessen Unternehmen das Verfahren betrifft, wenn die Partei es von vorneherein unterlassen hat, das betroffene Schriftstück einzusehen, oder wenn sie die Behandlung eines gerichtlichen Schriftstücks ohne jede weitere Nachfrage einer – wenn auch sonst verlässlichen – Büroangestellten überlassen hat (Gitschthaler, aaO Rz 11 mwN; Klauser/Kodek, JN–ZPO18 § 146 ZPO E 122 mwN). Da das Verfahren über den Wiedereinsetzungsantrag aufgrund des von der Rekurswerberin aufgezeigten Verfahrensmangels vom Erstgericht zu ergänzen sein wird, ist eine abschließende Überprüfung der erstinstanzlichen rechtlichen Beurteilung durch das Rekursgericht selbst nicht möglich.
III. Ergebnis und Kosten:
III.1. Im Ergebnis war dem Rekurs der Beklagten im Eventualbegehren Folge zu geben, der angefochtene Beschluss aufzuheben und dem Erstgericht die Ergänzung des Verfahrens aufzutragen. Das Erstgericht wird daher die Beklagte als Partei einzuvernehmen und sodann Feststellungen zu den für die Entscheidung über den Wiedereinsetzungsantrag wesentlichen Tatsachen zu treffen haben. Auf dieser Grundlage wird unter Berücksichtigung der oben dargestellten Rechtsansicht neuerlich über den Wiedereinsetzungsantrag zu entscheiden sein.
III.2. Der Wiedereinsetzungswerber hat gemäß § 154 ZPO sämtliche eigene Kosten des Wiedereinsetzungsverfahrens selbst zu tragen. Ebenso hat der Wiedereinsetzungswerber auch die Kosten einer erfolglos gebliebenen Rekursbeantwortung des Wiedereinsetzungsgegners zu ersetzen, sofern diese nicht schon ex ante – so zB wegen inhaltlicher Dürftigkeit (zur verlangen ist eine substantiierte Befassung mit den Rekursargumenten) – zur zweckentsprechenden Rechtsverteidigung nicht notwendig war. Auch im Fall, dass die Entscheidung über die Wiedereinsetzung aufgehoben und die Sache an das Erstgericht zurückverwiesen wird, kann daher sofort eine Kostenentscheidung über die Kosten der Rekursbeantwortung (die sich im vorliegenden Fall substantiiert mit den Rekursgründen auseinandersetzt) getroffen werden (Obermaier, Kostenhandbuch4, Rz 1.303 mwN; vgl auch OLG Linz 1 R 144/24p, 4 R 84/24m; OLG Innsbruck 2 R 142/24k, 4 R 88/24h; tw aA wohl OLG Graz 3 R 77/24k). Der Klägerin sind daher die sachlich und rechnerisch richtig verzeichneten Kosten der Rekursbeantwortung zu ersetzen.
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