OLG Innsbruck 1R8/25y

1R8/25yTribunal de Recurso10 de abr. de 2025

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OLG Innsbruck 1R8/25y

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 10.04.2025
  • ECLI: ECLI:AT:OLG0819:2025:00100R00008.25Y.0410.002

Kopf

Das Oberlandesgericht Innsbruck als Berufungsgericht hat durch den Senatspräsidenten des Oberlandesgerichts Mag. Obrist als Vorsitzenden sowie die Richterinnen des Oberlandesgerichts Dr. Vetter und Dr. Nemati als weitere Mitglieder des Senats in der Rechtssache der klagenden Partei A*, vertreten durch Mag. Daniel Wolff, Rechtsanwalt in Bregenz, wider die beklagte Partei B* OG, vertreten durch Achammer Mennel Rechtsanwälte OG in Feldkirch, wegen (eingeschränkt) EUR 41.950,44 s.A., über die Berufung der klagenden Partei (Berufungsinteresse [richtig:] EUR 41.950,44) gegen das Urteil des Landesgerichts Feldkirch vom 25.11.2024, **, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt und beschlossen:

Spruch

I.) Der Berufung wird t e i l w e i s e Folge gegeben.

II. Das angefochtene Urteil wird dahingehend a b g e ä n d e r t , dass es in seinem zum Teil bestätigten Umfang als Teilurteil wie folgt zu lauten hat:

„Das Klagebegehren des Inhalts, die beklagte Partei sei schuldig, der klagenden Partei binnen 14 Tagen zu Handen ihrer Vertreterin EUR 8.200,44 samt 4 % Zinsen seit 28.11.2023 zu bezahlen, wird

a b g e w i e s e n .

Die Kostenentscheidung bleibt der Endentscheidung vorbehalten."

III. Im übrigen, nämlich hinsichtlich der Entscheidung über das Begehren auf Zahlung von EUR 33.750,-- s.A. Zug-um-Zug gegen Rückgabe des Fahrzeugs der Marke C*, Typ D*, Fahrgestellnummer **, in eventu auf Zahlung von EUR 5.850,--, wird das angefochtene Urteil einschließlich der Kostenentscheidung a u f g e h o b e n und die Rechtssache in diesem Umfang zur neuerlichen Verhandlung und Entscheidung an das Erstgericht z u r ü c k v e r w i e s e n .

IV. Die Kosten des Berufungsverfahrens sind weitere Verfahrenskosten.

V. Die (ordentliche) Revision ist hinsichtlich des mit Teilurteil entschiedenen Begehrens n i c h t zulässig.

Begründung

Entscheidungsgründe:

Die Beklagte ist keine Vertragswerkstätte von C*, sondern eine „freie“ Gebrauchtwagenhändlerin. Auf die Produktion von Fahrzeugen bei C* und darauf, ob Abschalteinrichtungen installiert werden und ob es Software-Updates gibt, hat die Beklagte keinen Einfluss.

Mit Kaufvertrag vom 31.5.2023 erwarb der Kläger von der Beklagten das Fahrzeug der Marke C* *, Typ D ** (in Folge: Fahrzeug), zu einem Kaufpreis von EUR 39.000,--.

Zum Zeitpunkt des Schlusses der Verhandlung erster Instanz betrug bei diesem Fahrzeug der Kilometerstand 212.905. Das Fahrzeug befindet sich noch beim Kläger, wird von diesem aber derzeit nicht mehr verwendet. Er hat die Kennzeichentafeln für das Fahrzeug am 25.11.2023 hinterlegt und fuhr mit Ausnahme des Zeitraums von 2.4.2024 bis 6.4.2024 seitdem nicht mehr mit dem Fahrzeug.

Zum Zeitpunkt des Kaufvertragsabschlusses verfügte das Fahrzeug über eine aufrechte Zulassung. Ein Entzug dieser Zulassung droht nicht. Das Fahrzeug hatte zum Kaufzeitpunkt ein gültiges „Pickerl“. Am 9.10.2023 wurde das Fahrzeug letztmalig vorgeführt und wurde für das Fahrzeug dabei das „Pickerl“ erteilt.

Im von den Parteien unterschriebenen Kaufvertragsformular befindet sich ein Vordruck, bei dem von den Vertragsparteien eine von vier vorgegebenen Zustandsklassen angekreuzt werden konnte. Im Kaufvertrag wurde angekreuzt, dass das Fahrzeug der Klasse vier „defekt“ entspricht. Im Kaufvertrag sind folgende Definitionen der Klasse vier angeführt, die alle angekreuzt wurden:

„Größere Reparaturen oder Überholarbeiten erforderlich. Verkehrssicherheit nicht gegeben. Nicht fahrbereit.

Große Unfallschäden. Starke Durchrostungen. Beschädigung an tragenden Teilen. Verkehrssicherheit nicht gegeben.

Neulackierung notwendig. Große Roststellen oder Rostflecken. Diverse farbfalsche Nachlackierungen.

Reifenabnützung bis 100 %. Unpassende Dimension oder stark einseitig abgefahren. Spuren von Gewalteinwirkung. Schließsystem unvollständig. Reparatur erforderlich. Beschädigung durch Wassereintritt.

Sicherheitsrelevante Bauteile defekt.“

Im Kaufvertragsformular wurde festgehalten, dass das Fahrzeug nach seinem Zustand der Klasse vier betriebs- und zulassungsfähig ist. Darüber hinaus findet sich im Kaufvertrag ein Absatz mit folgendem Inhalt:

„Fahrzeug wurde vom Kunden bei der Werkstatt seines Vertrauens besichtigt. Folgende Mängel übernimmt der Käufer: Windschutzscheibe ersetzen, 4x Reifen abgefahren, Stoßstange hinten beschädigt, Achsenmanschette, Bremsen Grenze, Service fällig, Reifen hinten links (Spur oder Querlenker?) Aufgrund der vielen Mängel gibt es einen Preisnachlass in Höhe von EUR 4.980,--.“

Das Fahrzeug wies die Mängel laut diesem Abschnitt des Kaufvertrages auch tatsächlich auf. Der Kläger wusste, dass das Fahrzeug diese Mängel hatte, bevor er den Kaufvertrag unterzeichnete. Er wusste auch, dass ihm aufgrund der im Kaufvertrag angeführten und auch tatsächlich vorliegenden Mängel ein Preisnachlass in Höhe von EUR 4.980,-- gewährt wurde.

Auf Wunsch des Klägers war das Fahrzeug vor Unterfertigung des Kaufvertrages in einer Autowerkstätte seines Vertrauens angeschaut worden. Dort wurde dem Kläger mitgeteilt, dass die im Kaufvertrag erwähnten Mängel vorliegen, dass für die entsprechenden Reparaturen mit EUR 15.000,-- bis EUR 20.000,-- zu rechnen sei und dass demzufolge ein Kaufpreis von ca. EUR 40.000,-- zu hoch für das Fahrzeug sei. Dennoch erwarb der Kläger letztendlich das Fahrzeug. Der Motor des Fahrzeugs war in dieser Werkstätte nicht angeschaut worden.

Der Kläger schloss anlässlich des Abschlusses des Kaufvertrages eine mobile Garantie ab, wofür er EUR 1.495,-- bezahlte.

Der Kläger ließ die im Kaufvertrag angeführten Mängel nach dem Kauf des Fahrzeugs beheben. An Mängelbehebungskosten bezahlte der Kläger folgende aus technischer Sicht angemessenen Beträge:

Reifen EUR 650,--

Windschutzscheibe EUR 1.100,--

Bremsen EUR 430,--

Stoßstange EUR 1.420,--

Service EUR 839,56

Einspritzdüse samt Steuerkette EUR 1.258,88 (= Selbstbehalt der mobilen Garantie)

Hochdruckpumpe und Türschloss EUR 700,-- (= Selbstbehalt der mobilen Garantie)

Für die An- und Abmeldekosten bezahlte der Kläger EUR 207,--. Darüber hinaus hatte er weitere Unkosten in Zusammenhang mit dem Erwerb des Fahrzeugs und den Reparaturen zu tragen.

Über Details des Motors des Fahrzeugs, insbesondere über die Frage, ob im Fahrzeug unzulässige Abschalteinrichtungen verbaut sind, wurde vor Abschluss des Kaufvertrages zwischen dem Kläger und den Mitarbeitern der Beklagten nicht gesprochen. Der Kläger wusste vor Abschluss des Kaufvertrages nicht, dass eine unzulässige Abschalteinrichtung im Fahrzeug verbaut gewesen sein soll. Wäre der Kläger vor Abschluss des Kaufvertrages darauf hingewiesen worden, dass im Fahrzeug eine unzulässige Abschalteinrichtung vorhanden war, hätte er das Fahrzeug nicht gekauft. Er hätte es in diesem Fall auch nicht um einen billigeren Preis gekauft.

Auch die Beklagte bzw. ihre Mitarbeiter wussten zum Zeitpunkt der Unterfertigung des Kaufvertrages nichts davon, dass C* auch vom Abgasskandal betroffen ist und dass eine Abschalteinrichtung im Fahrzeug verbaut worden sein soll. Hätten sie davon gewusst, hätten sie den Kläger vor Abschluss des Kaufvertrages darauf hingewiesen.

Das Fahrzeug ist gemäß VO (EG) Nr 715/2007 nach der Abgasnorm EU 6b klassifiziert und ist mit einem Dieselmotor des Typs E* ausgestattet.

Der im Fahrzeug verbaute Motor E* weist als innermotorische Maßnahmen ein AGR-Rohr, einen AGR-Kühler, ein AGR-Ventil und als Abgasnachbehandlung neben einem Oxidationskatalysator auch einen Dieselpartikelfilter (DPF) sowie einen SCR-Katalysator auf.

Die Abgasrückführung (AGR) wird beim Fahrzeug in einem Temperaturbereich von - 10°C bis 40°C über eine temperaturgesteuerte Abgasrückführung (Thermofenster) geregelt.

Ohne temperaturabhängige Parametrierung des AGR-Systems ist kein sicherer und emissionskonformer Betrieb von EU 5 und EU 6b Fahrzeugen über 160.000 km möglich.

Der Einsatz parametergesteuerter Emissionskontrollsysteme ist für den sicheren Betrieb von Dieselfahrzeugen und den Schutz des gesamten Motors technisch zwingend notwendig, weshalb sämtliche Dieselfahrzeughersteller Thermofenster verwenden. Derartige Schäden des Motors werden auch nicht durch den Rücklaufmodus verhindert.

Eine andere technische Lösung, um unmittelbare Risiken für den Motor in Form von Beschädigung oder Unfall abwenden zu können, gab es im Zeitraum der Entwicklung des gegenständlichen Motors des Fahrzeugs und auch heute nicht. Die Verwendung von Thermofenstern entsprach und entspricht bis heute dem Stand der Technik und Wissenschaft. Ohne eine temperaturgesteuerte AGR wäre es technisch nicht möglich gewesen, die Betriebssicherheit des Fahrzeugs zu gewährleisten, auch wenn das AGR als Ersatz-, Tausch- oder Wartungsteil gebaut worden wäre, um den Motor vor Beschädigung oder Unfall zu schützen.

Bei den nach EU 6 typgenehmigten Fahrzeugen erfolgt die Entstickung (NOX-Umwandlung) im realen Straßenbetrieb hauptsächlich über den SCR-Katalysator und nicht mehr über die AGR wie bei den nach EU 5 typgenehmigten Fahrzeugen, was bedeutet, dass das verbaute Thermofenster bei weitem nicht die Bedeutung hat wie bei einem Fahrzeug ohne aktive Abgasnachbehandlung, das nur mit einer AGR zur NOX-Reduktion ausgestattet ist.

Das Fahrzeug findet sich auf der KBA-Liste der von einer unzulässigen Abschalteinrichtung betroffenen Fahrzeuge. Es besteht ein Rückruf für das Fahrzeug, sofern das Software-Update noch nicht aufgespielt ist.

Für das Fahrzeug gibt es seit Sommer 2018 ein nach Auffassung des KBA verpflichtendes Software-Update. Das Software-Update wurde auf das Fahrzeug bereits vor dessen Erwerb durch den Kläger von der Beklagten aufgespielt.

Mit dem Software-Update wurde die HWL-Dosiermenge angehoben und der Temperaturbereich der temperaturgesteuerten AGR vergrößert und nach Auffassung des für die Typgenehmigung zuständigen KBA damit ein verordnungskonformer Zustand hergestellt. Nach dem Aufspielen der Software stieg der AdBlue-Verbrauch minimal an. Durch das Software-Update wurde durch die Erweiterung des Thermofensters eine zusätzliche Beanspruchung des gesamten AGR-Systems bewirkt. Ein Austausch der AGR vor 160.000 km ist aufgrund dessen allerdings nicht erforderlich.

Ob Mitarbeiter bzw. Verantwortliche der Fahrzeugherstellerin dem für die Erteilung der Typengenehmigung zuständigen KBA gegenüber die im Fahrzeug verbaute Abgasstrategie offenlegten, lässt sich nicht feststellen.

Der Median der Lufttemperatur für die Flächen im Gebiet der Europäischen Union EU-27 ohne Überseegebiete, die grundsätzlich durch das öffentliche Straßennetz erschlossen sind, errechnet sich für das Jahrzehnt 2011 – 2020 mit 11,3°C.

In diesem verkürzt wiedergegebenen Umfang steht der Sachverhalt im Berufungsverfahren unbekämpft fest.

Der Kläger begehrte zuletzt die Aufhebung des zwischen ihm und der Beklagten geschlossenen Kaufvertrags mit der Wirkung ex tunc sowie die Verpflichtung der Beklagten zur ungeteilten Hand zur Zahlung von EUR 41.950,44 s.A. Zug-um-Zug gegen Rückstellung des Fahrzeugs. Eventualiter werde die Zahlung von EUR 5.850,-- an Minderwert (15 % des Kaufpreises) als Preisminderung geltend gemacht.

Er brachte – soweit für das Berufungsverfahren relevant – vor, dass im Fahrzeug unzulässige Abschalteinrichtungen verbaut seien und dieses nicht den Zulassungsvorschriften entspreche. Die Beklagte hätte den Kläger vorsätzlich in die Irre geführt und zum Vertragsabschluss verleitet. Der Kläger sei darüber getäuscht worden, dass das Fahrzeug sämtlichen rechtlichen Vorgaben entspreche. Auch nach dem Software-Update komme es nur in einem schmalen Bereich von möglichen Außentemperaturen zum Einsatz eines emissionsmindernden Betriebsmodus. Durch das angeordnete Software-Update habe sich der AdBlue-Verbrauch mehr als verdoppelt. Durch den häufigeren Einsatz werde das AGR-System stärker belastet, wodurch mehr Defekte am AGR-Ventil und AGR-Kühler zu erwarten seien, wobei es sich um einen nicht bloß geringfügigen Mangel handle. Die Beklagte hätte es als professionelle Autoverkäuferin in der Hand gehabt, den Kläger auf die unzulässigen Abschalteinrichtungen hinzuweisen. Bei Offenlegung der unzulässigen Abschalteinrichtungen hätte der Kläger das Fahrzeug nicht gekauft. Die Beklagte hafte dem Kläger insbesondere aus Schadenersatz und wegen arglistiger Irreführung für den entstandenen Schaden. Selbst wenn die Beklagte davon nichts gewusst habe, liege ein gemeinsamer Irrtum vor, der wiederum zur Vertragsaufhebung führe. Zudem habe die Beklagte das Fahrzeug in keinem verkehrs- und betriebssicheren Zustand verkauft. Es hätten insbesondere neue Reifen, eine neue Windschutzscheibe, neue Bremsen sowie eine Einspritzdüse samt Steuerkette ausgetauscht werden müssen.

Der Kläger lasse sich unter Zugrundelegung der linearen Berechnungsmethode ein Benützungsentgelt von EUR 5.250,-- vom Kaufpreis in Abzug bringen. Insgesamt mache er nachstehende Ansprüche geltend:

Rückerstattung Kaufpreis EUR 39.000,--

An- und Abmeldekosten EUR 207,--

pauschale Unkosten EUR 100,--

Reifen EUR 650,--

Windschutzscheibe EUR 1.100,--

Bremsen EUR 430,--

Stoßstange EUR 1.420,--

Service EUR 839,56

Einspritzdüse samt Steuerkette EUR 1.258,88

mobile Garantie EUR 1.495,--

Hochdruckpumpe und TürschlossEUR 700,--

Zwischensumme EUR 47.200,44

abzgl. Benützungsentgelt -EUR 5.250,--

gesamt EUR 41.950,44

Die Beklagte wandte ein, dass der Kläger die Mängel laut Kaufvertrag übernommen und dafür einen Preisnachlass in Höhe von EUR 4.980,-- erhalten habe. Das Fahrzeug habe sich zum Übergabszeitpunkt im vereinbarten Zustand befunden. Die Beklagte habe den Kläger nicht arglistig in die Irre geführt. Der Kläger habe das Fahrzeug bei der Werkstatt seines Vertrauens besichtigen lassen und sei umfassend über den Zustand des Fahrzeugs informiert gewesen. Die Beklagte hafte nicht für die Irreführung durch den Fahrzeughersteller. Sie selbst sei keine Vertragshändlerin, sondern „freie“ Kfz-Händlerin, die mit keinem Fahrzeughersteller in einem Vertragsverhältnis stehe. Ein möglicherweise arglistiges Verhalten des Fahrzeugherstellers sei der Beklagten daher nicht zurechenbar. Die Beklagte hafte auch nicht für eine angebliche List des Herstellers. Es liege auch kein Rechtsmangel vor. Das Fahrzeug habe zum Übergabszeitpunkt über eine aufrechte Typengenehmigung verfügt. Für den Fall der Wandlung sei ein angemessenes Benützungsentgelt von zumindest EUR 7.000,-- in Abzug zu bringen, welches mit einer allenfalls zu Recht bestehenden Klagsforderung kompensando aufgerechnet werde.

Das Erstgericht wies mit dem angefochtenen Urteil sowohl das Klagebegehren (auf Vertragsauflösung) als auch das Eventualbegehren (auf Preisminderung) zur Gänze ab und verpflichtete den Kläger zum Prozesskostenersatz.

Es legte seiner Entscheidung den eingangs (verkürzt) wiedergegebenen Sachverhalt sowie die auf den Seiten 4 bis 10 des Urteils enthaltenen Feststellungen zugrunde, auf die zur Vermeidung von Wiederholungen verwiesen wird.

In seiner rechtlichen Beurteilung führte das Erstgericht – soweit für das Berufungsverfahren relevant – aus, dass das eingebaute Thermofenster keine unzulässige Abschalteinrichtung im Sinne der VO (EG) Nr 715/2007 darstelle. Das Thermofenster sei für den Motorschutz und die Unfallvermeidung notwendig. Andere technische Maßnahmen, durch die ein Schutz des Motors erreicht werden hätte können, gebe es nicht. Durch das Software-Update sei die Bedatung der Schaltparameter, wonach unter den Randbedingungen der Typ-I-Prüfung sicher die effektivste Abgasnachbehandlungsstrategie genutzt worden sei, beseitigt worden. Mangels unzulässiger Abschalteinrichtung könne der Kläger daher weder Wandlung noch Preisminderung begehren.

Über die beim Kaufabschluss vorhandenen Mängel des Fahrzeugs habe der Kläger Bescheid gewusst und dafür einen Preisnachlass erhalten. Er könne daher auch nicht die Reparaturkosten von der Beklagten begehren.

Gegen dieses Urteil richtet sich die Berufung des Klägers, mit der er – gestützt auf den Rechtsmittelgrund der unrichtigen rechtlichen Beurteilung – die Abänderung des angefochtenen Urteils im Sinne einer vollständigen Klagsstattgebung anstrebt. Hilfsweise wird ein Aufhebungsantrag gestellt.

Die Beklagte beantragt in ihrer Berufungsbeantwortung, dem gegnerischen Rechtsmittel den Erfolg zu versagen.

Die Berufung des Klägers ist teilweise im Sinn des hilfsweise gestellten Aufhebungsantrags berechtigt.

I. Zum Teilurteil:

Einleitend ist festzuhalten, dass der Kläger zwar in seinem Berufungsantrag die Abänderung der angefochtenen Entscheidung im Sinne einer vollständigen Klagsstattgebung und damit auch den Zuspruch von EUR 8.200,44 s.A. an Reparatur-, An-/Abmeldekosten und Spesen begehrt.

Dazu bleibt das Rechtsmittel allerdings inhaltsleer, sodass sich ein weiteres Eingehen darauf erübrigt.

Die rechtliche Überprüfung einer Entscheidung durch das Rechtsmittelgericht erfolgt nämlich nur insoweit, als im Rahmen einer Rechtsrüge Rechtsfragen zu (selbständigen) Ansprüchen und Einwendungen ausgeführt sind (RS0043352 [T10, 30, 31]).

Die angefochtene Entscheidung war daher in diesem Umfang (Abweisung von EUR 8.200,44 s.A.) mit Teilurteil zu bestätigen.

II. Zur Rechtsrüge:

1. Der Kläger moniert in seiner Rechtsrüge im engeren Sinn, dass das Erstgericht zu Unrecht die Zulässigkeit der Abschalteinrichtung angenommen habe. Nach ständiger Rechtsprechung sei eine Abschalteinrichtung – unabhängig von den Voraussetzungen des Motorschutzes – jedenfalls unzulässig, wenn sie den überwiegenden Teil des Jahres funktionieren müsste. Ausgehend vom festgestellten Temperaturfenster (- 10°C bis 40°C) sei vom Vorliegen einer unzulässigen Abschalteinrichtung auszugehen, da (wenn auch nicht so häufig) höhere, jedenfalls aber tiefere Temperaturen im gesamten Unionsgebiet auch bei normalem Fahrbetrieb zu erwarten seien. Das Fehlen einer unzulässigen Abschalteinrichtung sei eine grundsätzlich gewöhnlich vorausgesetzte, nicht notwendigerweise zuzusichernde Eigenschaft eines Fahrzeugs.

Das Erstgericht habe unzulässigerweise keine Vertragsaufhebung wegen gemeinsamen Irrtums vorgenommen. Nach den Feststellungen hätte der Kläger bei Kenntnis um die unzulässige Abschalteinrichtung das Fahrzeug nicht erworben. Es sei irrtumsrechtlich auch nicht relevant, ob motor- und abgasbezogene Eigenschaften des Fahrzeugs Gegenstand des Verkaufsgesprächs gewesen seien oder nicht, da auch ohne deren ausdrückliche Erwähnung schon nach der Verkehrsauffassung die Übereinstimmung eines neuen KFZ mit den entsprechenden KFZ-Zulassungsvorschriften gewöhnlich vorausgesetzte Eigenschaft des Kaufgegenstands sei. Ein gemeinsamer wesentlicher Geschäftsirrtum bewirke die Unverbindlichkeit des Vertrags unabhängig von den Voraussetzungen des § 871 ABGB. Er setze nur voraus, dass beide Parteien demselben Irrtum unterlägen. Gehe man davon aus, dass beide Kaufvertragsparteien über die Umstände der unzulässigen Abschalteinrichtung und die negativen Auswirkungen durch das Software-Update geirrt hätten, liege ein gemeinsamer Irrtum vor, welcher zur Vertragsaufhebung führe.

2. Darüber hinaus macht der Kläger sekundäre Feststellungsmängel geltend. Das Erstgericht hätte es verabsäumt, folgende weitere Feststellungen zu treffen:

„Das „Thermofenster“ ist so ausgestaltet, dass die volle Abgasrückführung nur bei Außentemperaturen zwischen - 10°C und 40°C stattfindet und unter normalen Betriebsbedingungen nur zwischen acht und zehn Monaten voll wirksam ist.“

Diese Feststellung ergäbe sich aus dem vom Kläger vorgelegten Artikel (Beilage./L).

Sie sei auch rechtlich relevant, weil sich daraus ergäbe, dass das im Fahrzeug eingebaute Thermofenster den überwiegenden Teil des Jahres funktionieren müsste, damit der Motor vor Beschädigung oder Unfall geschützt und der sichere Betrieb des Fahrzeugs gewährleistet sei.

Hiezu ist zu erwägen:

3. Zur Irrtumsanfechtung:

3.1. Nach ständiger Rsp des OGH bewirkt ein gemeinsamer wesentlicher Geschäftsirrtum Unverbindlichkeit des Vertrages unabhängig von den Voraussetzungen des § 871 ABGB (RS0016230 [T3, T7]; zum Kauf eines mit einer unzulässigen Abschalteinrichtung ausgestatteten Dieselfahrzeugs 8 Ob 91/22y Rz 26). Irrt der Erklärende über Punkte, die Inhalt des Rechtsgeschäfts sind, liegt ein Geschäftsirrtum vor (RS0014910 [T4]).

Der Irrtum ist dann wesentlich, wenn der Erklärende ohne ihn das Geschäft nicht geschlossen hätte (RS0016201). Er ist unwesentlich, wenn das Geschäft mit anderem Inhalt abgeschlossen worden wäre (RS0082957; zum gemeinsamen Irrtum RS0016229).

Eine Vertragswidrigkeit, die darin besteht, dass ein Fahrzeug mit einer Abschalteinrichtung ausgestattet ist, deren Verwendung nach Art 5 Abs 2 VO 715/2007/EG verboten ist, kann nicht als geringfügig eingestuft werden. Da es sich beim Nichtvorhandensein verbotener Abschalteinrichtungen um eine gewöhnlich vorausgesetzte Eigenschaft eines PKW iSd § 922 ABGB handelt (10 Ob 2/23a vom 21.2.2023 Rz 50), wäre ein Irrtum des Klägers und der der Beklagten zuzurechnenden Personen über das Nichtvorliegen einer unzulässigen Abschalteinrichtung als gemeinsamer Geschäftsirrtum zu qualifizieren.

3.2. Aus den Sachverhaltsannahmen ergibt sich, dass über das Vorliegen einer Abschalteinrichtung im Zuge der Verkaufsgespräche nicht gesprochen wurde.

Nach den Feststellungen wusste die Beklagte zwar nicht, dass beim Motor des Fahrzeugs das erwähnte Thermofenster installiert war. Sie hätte den Kläger aber bei Kenntnis über die Betroffenheit des Fahrzeugs vom Abgasskandal noch vor Kaufvertragsabschluss informiert. Der Kläger wiederum hätte das Fahrzeug bei Kenntnis über das Vorliegen einer unzulässigen Abschalteinrichtung nicht gekauft.

3.3. Unter der Voraussetzung des Vorliegens einer unzulässigen Abschalteinrichtung ist dem Kläger daher darin beizupflichten, dass zum wesentlichen gemeinsamen Geschäftsirrtum bereits oberstgerichtliche Rechtsprechung besteht, wonach das Nichtvorhandensein einer verbotenen Abschalteinrichtung einen solchen begründen kann, der – unabhängig von den Voraussetzungen des § 871 ABGB – die Unverbindlichkeit des Vertrags bewirken und den (jeweiligen) Kläger zur Aufhebung des Vertrags berechtigen kann ( 7 Ob 31/24w Rz 21; 8 Ob 91/22y mwN; RS0016230 [T3]).

4. Zum Vorliegen einer unzulässigen Abschalteinrichtung:

4.1. Das Fahrzeug des Klägers fällt unstrittig in den Anwendungsbereich der VO 715/2007/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Juni 2007 über die Typgenehmigung von Kraftfahrzeugen hinsichtlich der Emissionen von leichten Personenkraftwagen und Nutzfahrzeugen (Euro 5 und Euro 6).

Der Oberste Gerichtshof hielt bereits in seinem Urteil vom 25.4.2023 zu 10 Ob 2/23a unter Verweis auf die Entscheidung des EuGH C100/21 fest, dass ein individueller Käufer, der ein Fahrzeug erwirbt, das zur Serie eines genehmigten Fahrzeugtyps gehört und somit mit einer Übereinstimmungsbescheinigung versehen ist, vernünftigerweise erwarten kann, dass die VO 715/2007/EG und insbesondere deren Art 5 bei diesem Fahrzeug eingehalten werden. Dies ist somit eine konstatierte berechtigte Verkehrserwartung für das Vertragsverhältnis zwischen Fahrzeugkäufer und Händler (vgl 7 Ob 40/24v).

Eine „Abschalteinrichtung“ ist gemäß Art 3 Z 10 VO 715/2007/EG ein Konstruktionsteil, das die Temperatur, die Fahrzeuggeschwindigkeit, die Motordrehzahl, den eingelegten Getriebegang, den Unterdruck im Einlasskrümmer oder sonstige Parameter ermittelt, um die Funktion eines beliebigen Teils des Emissionskontrollsystems zu aktivieren, zu verändern, zu verzögern oder zu deaktivieren, wodurch die Wirksamkeit des Emissionskontrollsystems unter Bedingungen, die bei normalem Fahrzeugbetrieb zu erwarten sind, verringert wird.

Gemäß Art 5 Abs 2 Satz 1 VO 715/2007/EG ist die Verwendung von Abschalteinrichtungen, die die Wirkung von Emissionskontrollsystemen verringern, unzulässig. Daher kommt es auch nicht darauf an, ob die Emissionsgrenzwerte trotz Aktivität der Abschalteinrichtung „im realen Straßenverkehr“ eingehalten werden. Dem Risiko, dass die Emissionsgrenzwerte unter Prüfbedingungen eingehalten werden, die Wirkung des Emissionskontrollsystems jedoch ansonsten (unter Bedingungen, die bei normalem Fahrzeugbetrieb vernünftigerweise zu erwarten sind) verringert wird, begegnet die VO 715/2007/EG durch das grundsätzliche Verbot von Abschalteinrichtungen (10 Ob 31/23s Rz 40, 46; 6 Ob 175/23p Rz 48). Auch in der Programmierung eines Thermofensters kann – je nach der konkreten Ausgestaltung – eine unzulässige Abschalteinrichtung iSd Art 3 Z 10 iVm Art 5 Abs 2 VO 715/2007/EG liegen (10 Ob 2/23a vom 21.2.2023 [Rz 56]).

4.2. Bei – wie hier – ineinander greifenden Systemen (zB Abgasrückführung [Thermofenster] und der Abgasnachbehandlung [SCRKatalysator]) ist auf das Gesamtergebnis abzustellen, somit auf das „Emissionskontrollsystem in seiner Gesamtheit“ (3 Ob 215/23y; 10 Ob 52/23d). Bei Vorliegen eines Thermofensters kommt es daher darauf an, ob die Wirksamkeit des Emissionskontrollsystems insgesamt (d.h. unter Einschluss der Abgasnachbehandlung) verringert wird (9 Ob 59/24b; 7 Ob 111/24k; 3 Ob 215/23y Rz 17; 6 Ob 175/23p Rz 54 und 60).

4.3. Stützt der klagende Käufer eines Fahrzeugs seinen Anspruch auf das Vorhandensein einer Abschalteinrichtung nach Art 5 Abs 2 VO (EG) Nr. 715/2007, hat er den Eintritt eines Schadens infolge des Vorhandenseins einer Abschalteinrichtung zu behaupten und zu beweisen. Soweit sich die Beklagte auf eine Ausnahme vom Verbot einer Abschalteinrichtung stützt, liegt es in weiterer Folge an ihr, die für die Verbotsausnahme erforderlichen Voraussetzungen zu behaupten und zu beweisen (RS0106638 [T20]; 6 Ob 155/22w, 9 Ob 53/23v uva).

4.4. Nach den Feststellungen ist im Fahrzeug ein Thermofenster verbaut und erfolgt eine vollständige Abgasrückführung lediglich zwischen - 10°C und 40°C. Davon, dass eine "volle Abgasrückführung bei sämtlichen im EU-Raum üblicherweise herrschenden Temperaturbedingungen garantiert" sei, kann aufgrund der eindeutigen Rechtsprechung zu diesen Fragestellungen nicht ausgegangen werden.

So hat der Oberste Gerichtshof bereits ausgesprochen, dass bei Temperaturen unter - 10°C es sich jedenfalls um Bedingungen handelt, die bei normalem Fahrzeugbetrieb vernünftigerweise zu erwarten sind (10 Ob 7/24p Rz 15). Schon angesichts dieser Feststellungen ist somit von einer unzulässigen Abschalteinrichtung im Fahrzeug auszugehen (vgl. 4 Ob 69/24m Rz 30 unter Verweis auf 6 Ob 177/23g [Bereich zwischen - 10°C und über 40°C]).

Im Hinblick auf diese Rechtsprechung ist der vom Kläger geltend gemachte sekundäre Feststellungsmangel somit nicht von Relevanz. Es erübrigen sich daher im konkreten Fall auch – vom Erstgericht nicht getroffene – Feststellungen zu den Umgebungstemperaturen innerhalb der Grenzen der EU. Auf die durchschnittliche Umgebungstemperatur oder den Median der Lufttemperatur im Unionsgebiet kommt es nämlich gerade nicht an (3 Ob 40/23p Rz 17, 6 ob 149/23i Rz 12, 6 Ob 122/23v Rz 28).

4.5. Auch wenn das Fahrzeug über ein Thermofenster verfügt, das als solches – entgegen der Ansicht des Erstgerichts – grundsätzlich als Abschalteinrichtung zu qualifizieren ist, ist dem Kläger der Nachweis des Vorliegens einer Abschalteinrichtung iSd Art 3 Z 10 VO 715/2007/EG im erstinstanzlichen Verfahren (noch) nicht gelungen. Das Erstgericht traf nämlich bislang keine Feststellungen zur Funktion und Wirkung des im Fahrzeug vorhandenen SCR-Systems nach dem Software-Update. Es kann somit derzeit nicht beurteilt werden, ob dieses zusätzliche System jedenfalls ein unverändertes Funktionieren des Gesamtsystems sicherstellt. Aus der Sachverhaltsgrundlage lässt sich nicht ableiten, dass das Emissionskontrollsystem in seiner Gesamtheit (nicht) im überwiegenden Teil des Jahres wirksam wäre (vgl 9 Ob 59/24b; 10 Ob 52/23d; 7 Ob 111/24k).

Im fortgesetzten Verfahren wird zu klären sein, ob nach dem bereits vor dem Kauf durchgeführten Software-Update trotz eines kombinierten Einsatzes von Systemen der Abgasrückführung und der Abgasnachbehandlung eine Abschalteinrichtung vorliegt, die unter den vernünftigerweise zu erwartenden normalen Fahrbedingungen im (gesamten) Unionsgebiet die Wirksamkeit des Emissionskontrollsystems insgesamt verringert.

Mit Blick auf die Rechtsmittelausführungen wird nochmals darauf verwiesen, dass den Kläger dafür – und nicht bloß für den Einsatz einer grundsätzlichen bzw technisch als solche zu betrachtenden Abschalteinrichtung – die (Behauptungs und) Beweislast trifft (10 Ob 34/24h Rz 26, 27; vgl auch 6 Ob 177/23g Rz 34).

(Erst) Wenn dem Kläger dieser Beweis gelingen sollte, läge es an der Beklagten, eine Ausnahme iSd Art 5 Abs 2 lit a VO 715/2007/EG nachzuweisen (vgl 10 Ob 52/23d Rz 15; 6 Ob 177/23g Rz 26; 4 Ob 171/23k Rz 36; 10 Ob 31/23s Rz 32 ua). Das Vorliegen einer Verbotsausnahme nach Art 5 Abs 2 Satz 2 lit a VO 715/2007/EG kann sodann nur anhand der konkreten Abschalteinrichtung beurteilt werden und wären – sollte im fortzusetzenden Verfahren eine Beurteilung dieser Verbotsausnahme notwendig sein – dazu entsprechende Feststellungen zu treffen.

Da es sich hierbei jedoch um komplexe technische Fragen handelt, wird das Gesamtsystem von einem Sachverständigen zu beurteilen sein.

5. Das Ersturteil leidet daher an sekundären Feststellungsmängeln, die aufgrund der gesetzmäßig ausgeführten Rechtsrüge vom Berufungsgericht im Rahmen seiner umfassenden materiell-rechtlichen Überprüfungsbefugnis von Amts wegen wahrzunehmen sind und eine Aufhebung der Entscheidung in dem über den mit Teilurteil bestätigenden hinausgehenden Umfang erforderlich machen.

6. Insgesamt kommt daher der Berufung des Klägers teilweise im Sinne des Aufhebungsantrages Berechtigung zu.

In diesem Zusammenhang ist abschließend hervorzuheben, dass im fortgesetzten Verfahren entsprechende Feststellungen zur Wirkung des AGR-Systems als Gesamtsystem nach dem durchgeführten Software-Update zu treffen sein werden.

Das Vorliegen einer illegalen Abschalteinrichtung im Sinne eines Thermofensters ist hingegen ein abschließend erledigter Streitpunkt.

Mit der unumgänglichen Aufhebung (vgl RS0042333) hat eine Rückverweisung der Rechtssache an das Erstgericht einherzugehen, zumal eine Ergänzung der Verhandlung durch das Berufungsgericht mit beträchtlich höheren Kosten verbunden wäre und es zur Vervollständigung der Entscheidungsgrundlage einer Verfahrensergänzung – insbesondere durch klarstellende Erörterung der SCR-Thematik sowie der Frage des gesamten Emissionskontrollsystems - und damit einhergehend allenfalls auch einer Gutachtensergänzung bedarf (§ 496 Abs 3 ZPO).

In diesem Zusammenhang wird auf die zu 7 Ob 163/24g und 8 Ob 99/24b vom Obersten Gerichtshof dem Gerichtshof der Europäischen Union zur Vorabentscheidung vorgelegten Fragen verwiesen.

III. Verfahrensrechtliches:

1. Der Kostenvorbehalt im Teilurteil findet seine Begründung in den Bestimmungen der §§ 392 Abs 2, 52 Abs 2 ZPO.

2. Der Kostenvorbehalt im Berufungsverfahren findet seine Begründung in § 52 Abs 1 letzter Satz ZPO.

3. Hinsichtlich des Teilurteils konnte sich das Berufungsgericht auf die zitierte höchstgerichtliche Judikatur berufen. Rechtsfragen von erheblicher Bedeutung liegen nicht vor. Die Voraussetzungen für die Zulässigkeit einer (ordentlichen) Revision sind daher nicht gegeben.

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