6Bs81/25z•OLG Innsbruck 6Bs81/25z
Das Oberlandesgericht Innsbruck hat durch die Richterin Dr. Klammer als Vorsitzende sowie den Richter Mag. Melichar und die Richterin Mag. Obwieser als weitere Senatsmitglieder in der Strafsache gegen A* und andere Beschuldigte wegen des Verbrechens des schweren Raubes nach §§ 12, 142 Abs 1, 143 Abs 1 zweiter Fall StGB über die Beschwerde des A* gegen den Beschluss des Landesgerichtes Innsbruck vom 25.03.2025, ** (GZ **93 der Staatsanwaltschaft Innsbruck), in nichtöffentlicher Sitzung beschlossen:
Der Beschwerde wird n i c h t Folge gegeben.
Die über A* verhängte Untersuchungshaft hat aus den Haftgründen der Flucht- und Tatbegehungsgefahr nach § 173 Abs 2 Z 1 und 3 lit a, b und c StPO fortzudauern.
Die Wirksamkeit dieses Beschlusses ist durch eine Haftfrist nicht mehr begrenzt (§ 175 Abs 5 StPO).
Gegen diese Entscheidung steht ein weiterer Rechtszug nicht zu (§ 89 Abs 6 StPO).
Begründung:
Die Staatsanwaltschaft Innsbruck führte zu ** ein Ermittlungsverfahren gegen den am ** geborenen A* wegen des Verbrechens des schweren Raubes als Beitragstäter nach §§ 12, 142 Abs 1, 143 Abs 1 zweiter Fall StGB (ON 1.1).
A* wurde am 05.07.2025 von der Polizei aus eigenem festgenommen und über Auftrag der Staatsanwaltschaft in die Justizanstalt eingeliefert (ON 7.2). Über Antrag der Staatsanwaltschaft (ON 1.1) verhängte der Haft- und Rechtsschutzrichter des Landesgerichtes Innsbruck nach gerichtlicher Einvernahme des Angeklagten gemäß § 173 Abs 1 StPO (ON 9) mit Beschluss vom 07.07.2024 über A* die Untersuchungshaft aus den Haftgründen der Flucht-, Verdunkelungs- und Tatbegehungsgefahr nach § 173 Abs 2 Z 1, 2 und 3 lit a, b und c StPO (ON 13). Dieser Beschluss erwuchs ebenso unbekämpft in Rechtskraft wie die Beschlüsse auf Fortdauer der Untersuchungshaft vom 22.07.2024, 27.09.2024, 27.11.2024 und 27.01.2025 (ON 26, 55 und 56, 75, 85), wobei die Untersuchungshaft zuletzt aus den Haftgründen der Flucht- und Tatbegehungsgefahr nach § 173 Abs 2 Z 1 und Z 3 lit a, b und c StPO fortgesetzt wurde.
Vom 19.08.2024 bis 23.09.2024 verbüßte der Angeklagte im Zwischenvollzug mehrere Verwaltungsstrafen im Ausmaß von insgesamt etwas mehr als 35 Tagen (ON 34).
Mit dem nunmehr angefochtenen Beschluss setzte der Haft- und Rechtsschutzrichter des Landesgerichtes die Untersuchungshaft aus den angeführten Haftgründen wiederum mit einer Wirksamkeit bis 26.05.2025 fort.
Gegen diesen Beschluss richtet sich die rechtzeitig erhobene und durch den Verteidiger schriftlich ausgeführte Beschwerde des Angeklagten mit dem Antrag auf Aufhebung der Untersuchungshaft. Der Beschwerdeführer bringt eine unzulässige Überschreitung der Frist nach § 178 Abs 2 StPO sowie eine unverhältnismäßig lange Verfahrensdauer mit einem Verstoß gegen das besondere Beschleunigungsgebot in Haftsachen vor. Der Beschwerdeführer sei daher unverzüglich zu enthaften.
Die Beschwerde, zu der sich die Oberstaatsanwaltschaft einer Stellungnahme enthielt, dringt nicht durch.
Zwischenzeitlich brachte die Staatsanwaltschaft Innsbruck gegen B* und A* eine Anklageschrift vom 17.04.2025 zu ** des Landesgerichtes Innsbruck ein (ON 104), mit der sie den Genannten – soweit hier von Relevanz – unter anderem zu Pkt A.1.e) und B.2) zur Last legt:
Es haben
(Pkt A.1.e) B* mit Gewalt und durch Drohung mit gegenwärtiger Gefahr für Leib und Leben (§ 89) unter Verwendung einer Waffe, nachgenannten Geschädigten fremde bewegliche Sachen, nämlich Bargeld, mit dem Vorsatz abgenötigt oder weggenommen, sich durch deren Zueignung unrechtmäßig zu bereichern, und zwar am 05.07.2024 in der Filiale der C* AG, , der D, dem E, der F*, der G* und der , indem er D umfasste, sie in den „Schwitzkasten“ nahm und in ein Büro und dann zu einer Kassa zerrte, ihr und sodann den weiteren Genannten eine Faustfeuerwaffe der Marke ** vorhielt und durch mehrfache Äußerungen wie „to the Safe“, „big money“ und „give me the money“ die Herausgabe von Bargeld verlangte, wobei die Tat nur mangels vorhandenem Bargeld in hoher Stückelung beim Versuch blieb;
(Pkt B.2) A* in ** zu nachfolgend genannten, von B* begangenen Taten beigetragen, und zwar bis zum 05.07.2024 zu der unter A)1)e) genannten Tat, indem er diese gemeinsam mit B* und I* plante, B* mit dem auf I* zugelassenen Fahrzeug in die Nähe des Tatortes brachte und dort auf ihn wartete, um gemeinsam zu flüchten.
Das Oberlandesgericht bejaht den dringenden Verdacht zu dieser dem A* angelasteten strafbaren Handlung, zu welcher er gerichtlich vernommen wurde (ON 9).
Für den Fall der Erweislichkeit dieses dringenden Verdachtes hätte A* das Verbrechen des schweren Raubes als Beitragstäter nach §§ 12 dritter Fall, 142 Abs 1, 143 Abs 1 zweiter Fall StGB begangen.
Der dringende Tatverdacht hinsichtlich einer Tatbegehung durch B* ergibt sich insbesondere daraus, dass dieser nach der Tat auf seiner Flucht zunächst von Zeugen (ON 5.14 bis 5.16) auch beim Wegwerfen der bei der Tat benutzten Latexmaske (ON 5.15) beobachtet wurde und schließlich zusammen mit dem Beschwerdeführer von Polizeibeamten im Gebäude ** im Nahebereich des Tatortes angehalten wurde. Dabei habe er eine Tasche mit Bargeld, dessen Zählung den Betrag von EUR 255.500,-- ergab und der sich genau mit dem aus der Bank geraubten Bargeld deckt (ON 91 AS 17), mit sich geführt. Bei einer weiteren Nachschau im Gebäude wurde im Keller hinter einem Stapel Winterreifen ein Rucksack mit der mutmaßlichen Täterkleidung sowie einer Faustfeuerwaffe aufgefunden (ON 91 AS 9, ON 5.22), an welchen Gegenständen auch dem B* zuordenbare DNA-Spuren festgestellt wurden (ON 61 AS 11 ff). Aus den Aussagen der Zeugen D*, E*, F*, G* und H* (in ON 5) ergibt sich der dringende Verdacht zur Vorgangsweise des B*, insbesondere auch zur Verwendung der Waffe mit der Aufforderung, Geld herauszugeben. Der dringende Verdacht zur subjektiven Tatseite des B* ergibt sich aus der lebensnahen Betrachtung des äußeren Tatgeschehens.
Der von der Beschwerde nicht bestrittene dringende Verdacht gegen A*, dass er zu dieser Tat des B* beigetragen habe, ergibt sich aus den polizeilichen Erhebungsergebnissen (ON 5, 22, 29, 91), der Auswertung seines Handys und dem Gutachten über spurenkundliche DNA-Untersuchungen (ON 61, ON 91 AS 13, ON 77).
Der Beschwerdeführer gab anlässlich seiner polizeilichen Einvernahme (ON 5.7) an, er kenne B* nicht und sei nur zufällig zwecks eines Suchtmittelgeschäfts im Gebäude** in ** gewesen. Er habe nur aus dem Augenwinkel gesehen, dass ein weiterer Mann festgenommen worden sei, den er aber nicht kenne und mit dem er nichts zu tun habe. Anlässlich seiner gerichtlichen Einvernahme (ON 9) gab der Beschwerdeführer an, B* habe in letzter Zeit bei ihm gewohnt. Er habe gesehen, dass dieser Latexmasken bestellt habe, auch eine Waffe habe er gesehen. Grundsätzlich habe er gewusst, dass B* „etwas vorhabe“, Details habe er aber nicht gewusst. Am gegenständlichen Tag sei er mit B* unterwegs gewesen, um Suchtgift zu kaufen. Im Bereich des Gebäudes ** sei B* plötzlich weg gewesen. Er selbst habe dann Suchtgift gekauft und sei dann erneut auf B* getroffen. Dieser habe sich umgezogen und eine Tasche bei sich gehabt. Mit der Tatbegehung des B* habe er nichts zu tun, er habe auch keine Beitragshandlungen gesetzt.
B* und A* wurden beim Verlassen des Gebäudes ** gemeinsam angetroffen und festgenommen. Dabei wurde festgestellt, dass B* sich zwischenzeitlich umgezogen hatte und eine Sporttasche bei sich trug. Die Täterkleidung und die Pistole fanden sich in einem Rucksack hinter einem Stapel Winterreifen versteckt. In der von B* mitgeführten Sporttasche befand sich ein Bargeldbetrag von EUR 255.500,--, der sich genau mit dem aus der Bank geraubten Bargeld deckt (ON 91 AS 9 ff und AS 17). Da A* schilderte, B* habe sich umgezogen gehabt, muss er diesen zuvor auch mit der Täterkleidung gesehen haben. An der Täterkleidung fanden sich auch dem A* zuordenbare DNA-Spuren sowie an der Tatwaffe Merkmale von dessen Merkmalmuster (ON 61 AS 11 ff). Die Türe zum Haus ** ist versperrt und kann nur mit einem sogenannten Postschlüssel betreten werden, wobei ein derartiger Schlüssel bei A* anlässlich dessen Festnahme aufgefunden wurde (ON 22.1 AS 2). Bei A* wurde überdies der Fahrzeugschlüssel zu einem in der ** in **, sohin nahe des Festnahmeortes, abgestellten PKW der Marke ** sichergestellt, mit welchem dieser PKW auch geöffnet werden konnte (ON 91 AS 11).
In der Wohnung des A* wurden eine weitere Latexmaske sowie eine Schreckschusspistole sichergestellt (ON 91 AS 13).
Aus dem Suchverlauf des Mobiltelefons der Marke ** von A* (vgl ON 22.2 AS 4) ergaben sich Anfragen vom 01. und 02.07.2024 zu Verhaltenstipps bei Ladendiebstahl und Raubüberfällen sowie zu Banküberfällen und vom 16.06.2024 zum Ankauf von Latexmasken, wobei eine derartige Maske auch von B* bei der hier gegenständlichen Tat verwendet wurde (ON 29.1 AS 4 ff). Aus den Aufnahmen einer in der Wohnung des A* von diesem angebrachten Überwachungskamera mit Internetzugang ist ersichtlich, dass am 04.07.2024 eine Latexmaske mit Gesichtszügen bemalt wurde (ON 29.1 AS 7 ff), und zwar unter anderem mit markanten roten Lippen (ON 29.1 AS 9), die auch der Zeugin J* bei der Beobachtung der Flucht des B* aufgefallen sind (ON 15.5 AS 3).
Aufgrund dieser Ermittlungsergebnisse ist der dringende Verdacht hinsichtlich der Beitragshandlungen des A* zur Tat des B* gegeben.
Aus der Gesamtbetrachtung der angeführten Ermittlungsergebnisse ergibt sich entgegen der Verantwortung des Angeklagten, er habe nichts von den Plänen des B* gewusst, auch der dringende Verdacht zur subjektiven Tatseite einschließlich der Kenntnis des Beschwerdeführers von der Verwendung einer Waffe aufgrund seiner an der Tatwaffe vorgefundenen DNA-Merkmalmuster (ON 61 AS 14). Auch wenn es sich laut kriminaltechnischer Untersuchung um eine zum Tatzeitpunkt funktionsuntüchtige Pistole gehandelt hat (ON 91 AS 10), stellen auch ungeladene oder sonstwie funktionsuntüchtige Schusswaffen Waffen im Sinne des § 143 StGB dar (RIS-Justiz RS0094048, RS0094078, RS0081899).
Die Strafkarte des Beschwerdeführers (ON 5.1) weist 12 Eintragungen auf, wobei von sechs zählbaren durchwegs einschlägigen Vorstrafen auszugehen ist. Zuletzt wurde A* mit Urteil des Landesgerichtes Innsbruck vom 02.12.2020 zu ** wegen des Vergehens des Widerstandes gegen die Staatsgewalt nach §§ 15, 269 Abs 1 StGB zu einer Freiheitsstrafe von 12 Monaten verurteilt, die er bis 02.04.2022 verbüßte. Zuvor erfolgte eine Verurteilung wegen des Vergehens des Diebstahls durch Einbruch nach §§ 127, 129 Z 1 und 2 StGB durch das Landesgericht Innsbruck am 04.09.2015 zu ** unter Bedachtnahme auf ein Urteil des Landesgerichtes Innsbruck vom 12.11.2015, **, gemäß §§ 31, 40 StGB zu einer Zusatzfreiheitsstrafe von 15 Monaten, die mit 13.06.2017 vollzogen war. Mit weiterem Urteil des Landesgerichtes Innsbruck vom 17.06.2020 zu ** wurde er wegen eines am 01.11.2018 begangenen Verbrechens der schweren Körperverletzung nach §§ 15, 84 Abs 4 StGB zu einer Freiheitsstrafe von 10 Monaten verurteilt, deren Vollzug am 14.10.2020 abgeschlossen war.
Infolge dieser Verurteilungen samt Strafverbüßung und der nunmehr nach der dringenden Verdachtslage am 05.07.2024 begangenen Tat des schweren Raubes liegen die Voraussetzungen der Strafschärfung bei Rückfall nach § 39 Abs 1 StGB vor.
Bestätigt sich daher der angenommene dringende Tatverdacht des Verbrechens des schweren Raubes als Beitragstäter nach §§ 12, 142 Abs 1, 143 zweiter Fall StGB, droht dem Angeklagten nach §§ 39 Abs 1, 143 Abs 1 zweiter Fall StGB eine Freiheitsstrafe von einem bis zu zwanzig Jahren (§ 18 Abs 2 StGB).
Die von der Beschwerde nicht ausdrücklich bestrittenen Haftgründe liegen vor.
Der Haftgrund der Fluchtgefahr nach § 173 Abs 2 Z 1 StPO ist gegeben, wenn aufgrund bestimmter Tatsachen die Gefahr besteht, der Angeklagte werde auf freiem Fuß wegen Art und Ausmaß der ihm voraussichtlich bevorstehenden Strafe oder aus anderen Gründen flüchten oder sich verborgen halten.
Der Angeklagte hat zwar einen Wohnsitz in **, ist aber derzeit ohne Beschäftigung. Sein mj Kind wohnt nicht mit ihm im gemeinsamen Haushalt. Der Angeklagte hat nach seinen Angaben in Frankreich einen Asylantrag gestellt (ON 22.2 AS 4). Vor allem mit Blick auf Art und Ausmaß der bei der angeführten Strafdrohung ihm voraussichtlich bevorstehenden Strafe, und den Umstand, dass keine gefestigten sozialen Bindungen im Inland vorliegen und in Frankreich ein Asylantrag gestellt wurde, besteht die Gefahr, dass der Angeklagte auf freiem Fuß flüchten oder sich durch Verborgenhalten dem weiteren Verfahren zu entziehen versuchen wird.
Der Haftgrund der Tatbegehungsgefahr nach § 173 Abs 2 Z 3 StPO liegt vor, wenn aufgrund bestimmter Tatsachen die Gefahr besteht, der Angeklagte werde auf freiem Fuß ungeachtet des wegen einer mit mehr als sechs Monaten Freiheitsstrafe bedrohten Straftat gegen ihn geführten Strafverfahrens eine strafbare Handlung mit schweren Folgen begehen, die gegen dasselbe Rechtsgut gerichtet ist wie die ihm angelastete Straftat mit schweren Folgen (lit a), oder eine strafbare Handlung mit nicht bloß leichten Folgen begehen, die gegen dasselbe Rechtsgut gerichtet ist wie die ihm angelastete strafbare Handlung, wenn er entweder wegen einer solchen Straftat bereits verurteilt worden ist oder wenn ihm nunmehr wiederholte oder fortgesetzte Handlungen angelastet werden (lit b), bzw eine strafbare Handlung mit einer Strafdrohung von mehr als sechsmonatiger Freiheitsstrafe begehen, die ebenso wie die ihm angelastete strafbare Handlung gegen dasselbe Rechtsgut gerichtet ist wie die Straftaten, derentwegen er bereits zweimal verurteilt worden ist (lit c).
Wie oben ausgeführt, wurde der Beschwerdeführer bereits mehr als zweimal wegen Straftaten verurteilt, die gegen dasselbe Rechtsgut gerichtet sind wie die ihm nunmehr angelastete strafbare Handlung. Das Verbrechen des schweren Raubes stellt eine strafbare Handlung mit schweren Folgen dar (Nimmervoll, Haftrecht³ Z 674). Die Vorstrafen, die unter anderem auch eine Verurteilung wegen des Verbrechens des schweren Raubs (Pkt 4 der Strafregisterauskunft ON 5.5) sowie auch gewerbsmäßige Einbruchsdiebstähle und schwere Körperverletzungen (Pkt 5, 6, 7, 10, 11 der Strafregisterauskunft ON 5.5) umfassen und zu auch längeren Freiheitsentzügen geführt haben, die dadurch verdeutlichte Einstellung des Beschwerdeführers sowohl zu fremdem Eigentum als auch zur körperlichen Integrität anderer Personen, die Einkommenslosigkeit des Beschwerdeführers (ON 13 AS 2) und die nach der dringenden Verdachtslage mit zumindest einem weiteren Täter begangene Tat stellen jene bestimmten Tatsachen dar, die die Gefahr begründen, der Beschwerdeführer werde auf freiem Fuß wiederum eine strafbare Handlung mit schweren Folgen wie die gegenständliche bzw mit nicht bloß leichten Folgen bzw mit einer Strafdrohung von mehr als sechsmonatiger Freiheitsstrafe begehen, die ebenso wie die ihm angelastete strafbare Handlung gegen dasselbe Rechtsgut gerichtet ist wie die Straftaten, derentwegen er bereits mehr als zweimal verurteilt worden ist.
Eine Änderung der Verhältnisse, unter denen der Beschwerdeführer die ihm zur Last gelegte Tat begangen hat, ist nicht ersichtlich.
Die Haftgründe, insbesondere jene der Tatbegehungsgefahr, sind von einer Intensität, dass ihnen durch gelindere Mittel nicht beruhigend entgegengewirkt werden kann.
Eine Unverhältnismäßigkeit der seit 07.07.2024 andauernden Untersuchungshaft, die durch einen Zwischenvollzug von 35 Tagen (ON 34) unterbrochen war, liegt im Hinblick auf die Bedeutung der Sache und die zu erwartende Strafe nicht vor.
§§ 9 Abs 2 und 177 Abs 1 StPO statuieren ein besonderes Beschleunigungsgebot in Haftsachen, wonach alle am Strafverfahren mitwirkenden Behörden auf eine möglichst kurze Dauer der Haft hinzuwirken haben. Eine ins Gewicht fallende Säumigkeit in Haftsachen ist demnach auch ohne Verletzung des § 173 Abs 1 zweiter Satz StPO grundsrechtswidrig im Sinne einer Verletzung der §§ 9 Abs 2 iVm 177 Abs 1 StPO (Kier, WKStPO § 9 Rz 49; Kirchbacher/Rami in Fuchs/Ratz, WKStPO § 177 Rz 2). Ein Verstoß gegen das besondere Beschleunigungsgebot in Haftsachen bewirkt aber nicht ohne weiteres den Anspruch auf sofortige Enthaftung. Ein solcher ist vielmehr gemäß § 9 Abs 2 StPO, aber auch nach Art 5 Abs 3 zweiter Satz MRK und Art 5 Abs 1 PersFrSchG nur bei einer unverhältnismäßig langen Verfahrensdauer gegeben (13 Os 77/16x; RISJustiz RS0120790 [insb T13 und T15]; Kirchbacher/ Rami aaO § 176 Rz 16, § 177 Rz 5 f; Kier aaO Rz 52).
§ 178 Abs 2 StPO ordnet an, dass über 6 Monate hinaus die Untersuchungshaft – was den Abschnitt bis zum Beginn der Hauptverhandlung betrifft – nur dann aufrecht erhalten werden darf, wenn dies wegen besonderer Schwierigkeiten oder besonderen Umfangs der Ermittlungen – bezogen auf jene Tatvorwürfe, hinsichtlich derer die Verdachtslage als dringend und damit haftbegründend eingestuft wird (Kirchbacher/ Rami aaO § 178 Rz 11 f mwN) – im Hinblick auf das Gewicht des Haftgrunds unvermeidbar ist. Solcherart ist der genannten Norm keine Grundlage dafür zu entnehmen, dass ein Angeklagter bei einem Verstoß gegen das Beschleunigungsgebot in Haftsachen nach dem Überschreiten der Sechsmonatsfrist jedenfalls zu enthaften sei (12 Os 38/21m, 39/21h; Kier, aaO Rz 52).
Die Bejahung oder Verneinung der im § 178 Abs 2 StPO normierten Voraussetzungen für eine Aufrechterhaltung der Untersuchungshaft über sechs Monate hinaus fällt in den Bereich des gebundenen Ermessens (14 Os 120/10v; 14 Os 109/12d; 14 Os 53/20f; 12 Os 38/21m, 39/21h; RISJustiz RS0121605 [T4]). Bei dieser (Ermessens-) Entscheidung sind die genannten gesetzlichen Kriterien stets unter Beachtung der konkreten Umstände des Einzelfalls (vgl Kier, aaO Rz 24, 32) zu gewichten und beim Werturteil der Vermeidbarkeit oder Unvermeidbarkeit der fristübersteigenden Haftfortsetzung in Anschlag zu bringen. Ob und gegebenenfalls bis zu welcher Dauer die Aufrechterhaltung der Untersuchungshaft über sechs Monate hinaus als unvermeidbar oder als vermeidbar anzusehen ist, hängt demnach – neben der Voraussetzung des Vorliegens besonderer Schwierigkeiten oder besonderen Umfangs der Ermittlungen – maßgeblich auch vom Gewicht ab, das dem herangezogenen Haftgrund im konkreten Einzelfall beizumessen ist (12 Os 38/21m, 39/21h).
Die Frist des § 178 Abs 2 StPO bezieht sich nur auf die Untersuchungshaft. Diese wurde gegenständlich am 07.07.2024 verhängt. Die vollzogene Zwischenhaft (ON 34) ist für die Frist unbeachtlich, sodass die sechsmonatige Frist des § 178 Abs 2 StPO bis 12.02.2025 reicht.
Nach Verhängung der Untersuchungshaft über den Beschwerdeführer wurden polizeiliche Zwischenberichte über die vorgenommenen Ermittlungen erstattet (ON 22, 29, 91), eine Hausdurchsuchung vorgenommen (ON 5.26), Videoüberwachungen von der Bank, einer Tankstelle und einer Trafik (ON 23) sowie Videos aus der Wohnung der Angeklagten (ON 30) überprüft, der Suchverlauf des Mobiltelefons des Angeklagten ausgewertet (ON 29), die bei der Tat verwendete Waffe untersucht (ON 96) und Zeugenbefragungen durchgeführt (ON 5, ON 29). Es wurde eine Rufdatenrückerfassung von drei Telefonnummern des Beschwerdeführers (ON 31) sowie die Auswertung zahlreicher molekularbiologischer Spuren, die hinsichtlich des gegenständlichen haftrelevanten schweren Raubes sichergestellt wurden (ON 32), angeordnet. Am 14.10.2024 langte das Gutachten über spurenkundliche DNA-Untersuchungen, das auch den haftrelevanten Tatverdacht betrifft, ein (ON 61). Der polizeiliche Abschlussbericht wurde seitens der Staatsanwaltschaft mehrfach urgiert (ON 1.27, 1.31, 1.32). Nach Auswertung der umfangreichen Ermittlungsschritte übermittelte die Kriminalpolizei am 24.03.2025 die Tatbestandsmappe zum haftrelevanten schweren Raub, die 146 Seiten und die Ergebnisse der Hausdurchsuchung und der Auswertung des Fahrzeuges, der daktyloskopischen Spuren, der biologischen Spuren, der am Tatort gesicherten Schuhspuren und Faserspuren umfasst (ON 91). Am 28.03.2025 wurde sodann der Abschlussbericht vom 27.03.2025 an die Staatsanwaltschaft übermittelt (ON 96).
Fallaktuell handelt es sich auch im Hinblick auf den haftrelevanten dringenden Tatverdacht, der neben der Einvernahme mehrerer Zeugen die Auswertung einer Vielzahl an Spuren, des Mobiltelefons sowie der Videoaufnahmen und die Einholung eines Gutachtens erforderte, um ein umfangreicheres Ermittlungsverfahren, in welchem die einzelnen Ermittlungsergebnisse auszuwerten und auf ihren Beweiswert zu prüfen waren.
Aufgrund des Umfangs des Ermittlungsverfahrens liegt keine unverhältnismäßig lange Verfahrensdauer vor. Die Fortsetzung der Untersuchungshaft ist – wie bereits oben ausgeführt – sowohl zur Bedeutung der Sache als auch zu der zu erwartenden Strafe verhältnismäßig. Dem Haftgrund der Tatbegehungsgefahr nach § 173 Abs 2 Z 3 lit a, b und c StPO kommt ein besonders hohes Gewicht zu. Aus diesem Grund und aufgrund des dargestellten Ermittlungsumfangs ist die Fortsetzung der Untersuchungshaft über sechs Monate hinaus im Sinne des § 178 Abs 2 StPO unvermeidbar.
Aufgrund der oben zur Frist des § 178 Abs 2 StPO dargestellten Umstände liegt auch ab Verhängung der Untersuchungshaft kein Verstoß gegen das in Haftsachen geltende Beschleunigungsgebot vor.
Der Beschwerde war daher nicht Folge zu geben.
Aufgrund der eingebrachten Anklageschrift ist die Wirksamkeit des Haftbeschlusses durch eine Haftfrist nicht mehr begrenzt (§ 175 Abs 5 StPO).
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