OLG Wien 16R83/25f

16R83/25fTribunal de Recurso29 de abr. de 2025

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OLG Wien 16R83/25f

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 29.04.2025
  • ECLI: ECLI:AT:OLG0009:2025:01600R00083.25F.0429.000

Kopf

Das Oberlandesgericht Wien hat als Rekursgericht durch den Senatspräsidenten des Oberlandesgerichtes Dr. Sonntag als Vorsitzenden sowie die Richterinnen des Oberlandesgerichtes Mag. Elhenicky und Mag. Ingemarsson in der Rechtssache der klagenden Partei A*, , vertreten durch Dr. Hannes Lattenmayer, Rechtsanwalt in Wien, als Verfahrenshelfer, wider die beklagte Partei B AG, **, Deutschland, vertreten durch Tramposch Partner Rechtsanwälte OG in Innsbruck, wegen EUR 69.243,72 sA, über den Rekurs der klagenden Partei gegen den Beschluss des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Wien vom 25.3.2025, C59, den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Dem Rekurs wird Folge gegeben und der angefochtene Beschluss dahin abgeändert, dass der Antrag des Verfahrenshelfers der klagenden Partei, die der klagenden Partei mit Beschluss des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Wien vom 23.10.2024, D*, bewilligte Verfahrenshilfe für erloschen zu erklären, abgewiesen wird.

Der Revisionsrekurs ist jedenfalls unzulässig.

Begründung

Begründung:

Mit Beschluss des Erstgerichtes vom 23.10.2014 zu D* wurde dem Kläger die Verfahrenshilfe bewilligt.

Der Kläger begehrte zuletzt (ON 46) EUR 69.243,72 sA an Verdienstentgang aufgrund eines Verkehrsunfalls am 14.8.2005 in Slowenien. Der Verursacher des Unfalls sei der Lenker eines deutschen Fahrzeuges, das bei der Beklagten haftpflichtversichert gewesen sei. Das Klagebegehren betreffe den Zeitraum 2012 bis 2014. Beim Kläger lägen folgende dauerhafte Beeinträchtigungen vor: Belastungsabhängige Schmerzen im linken Bein, beginnende Arthrose des linken Hüftgelenkes als eine Spätfolge der Verletzung des Unfalles, Beschwerden in der Wirbelsäule und psychische Leiden.

Die Beklagte beantragte Klagsabweisung und wendete – so weit im vorliegenden Rekursverfahren relevant – ein, der Kläger sei bereits im Jahr 2006 wieder voll erwerbsfähig gewesen, sodass kein Anspruch auf Verdienstentgang bestehe.

Mit Beschluss vom 28.1.2015 (ON 5) unterbrach das Erstgericht das Verfahren bis zur rechtskräftigen Erledigung des Verfahrens E* des Landesgerichtes Innsbruck.

Am 7.12.2024 beantragte der Kläger die Fortsetzung des Verfahrens (ON 32).

Mit Beschluss vom 10.12.2024 (ON 34) setzte das Erstgericht das Verfahren fort.

Mit rechtskräftigem Teil und Zwischenurteil vom 19.5.2023 sprach das Landesgericht Innsbruck im zitierten Parallelverfahren unter anderem aus, dass die Ansprüche auf Verdienstentgang für den Zeitraum 1.1.2006 bis 30.9.2007 und für vier Wochen im Jahr 2009 dem Grunde nach zu Recht bestünden, sämtliche weiteren Verdienstentgangsansprüche für den Zeitraum Oktober 2007 bis Dezember 2011 wies es ab. Das Landesgericht Innsbruck holte in diesem Verfahren zahlreiche Sachverständigengutachten ein, welche zum Teil mehrfach erörtert wurden.

Aus den Feststellungen dieses Urteils sind Folgende hervorzuheben:

Durch den Verkehrsunfall vom 14.8.2005 erlitt der Kläger (unter anderem) eine subtrochantäre Oberschenkelmehrfachfragmentfraktur links. Mittlerweile ist die Beinmuskulatur sehr gut auftrainiert mit nur 1 cm Umfangdifferenz am Oberschenkel zum unverletzten rechten Oberschenkel. Der linke Oberschenkel ist als Folge des Unfalls um ca 11 mm verkürzt, welche Beinverkürzung jedoch problemlos durch Einlagen oder Absatzvergrößerungen ausgleichbar ist. Die Oberschenkelmehrfachfragmentfraktur ist ebenfalls ausgeheilt. Aus der Beinverkürzung allein ergibt sich keine Erweiterung der Arbeitsbeeinträchtigung. Die endlagige Einschränkung der Beweglichkeit des linken Hüftgelenks führt zu keiner Behinderung des Klägers als Transportunternehmer und LkwFahrer.

Der Kläger war aufgrund des Unfalls vom 14.8.2005 bis 30.9.2006 zu 100 % arbeitsunfähig (als Transportunternehmer und LkwFahrer). Ab dem 1.10.2006 war der Kläger teilweise arbeitsfähig. Als Transportunternehmer war er ab 1.10.2006 wieder zu 100 % arbeitsfähig. Als LkwFahrer war er ab 1.10.2006 bis 30.9.2007 zu 50 % bis 80 % arbeitsfähig und nur zu 20 % bis 50 % arbeitsunfähig. Vom 1.10.2007 an war er auch als LkwFahrer wieder zu 100 % arbeitsfähig. Danach war der Kläger nur noch ein Mal für insgesamt vier Wochen unfallkausal arbeitsunfähig und zwar wegen der Marknagelentfernung am 19.10.2009.

Infolge des Unfalls wurden dem Kläger mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft F* vom 29.6.2006 alle Lenkerberechtigungen entzogen. Im Jahre 2007 strengte er sich an, wieder Lenkerberechtigungen zurückzuerlangen. Allerdings erlangte er nur mehr den Führerschein der Gruppen AM, B mit der Berechtigung zum Lenken von Kraftfahrzeugen bis 3,5 t, BE und F wieder. Die Führerscheine der Typen C und D (Lkw und Lkw mit Anhänger) erlangte er nicht mehr wieder, dies wurde mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft F* vom 27.7.2010 abgelehnt.

Der Kläger erlernte den Beruf eines KfzMechanikers. Ab 1997 bis Juni 2001 war er als LkwFahrer unselbständig erwerbstätig. Ab Juni 2001 machte er sich als LkwFahrer selbständig und gründete sein Unternehmen. Bis zum Unfall war der Kläger als selbständiger Unternehmer als LkwFahrer im Fernverkehr tätig. Seit dem Unfall ist die Gewerbeberechtigung des Klägers ruhend gemeldet. Der Kläger bezog bis Juli 2009 eine befristete Invaliditätspension. Danach war er arbeitslos und ist bis dato als arbeitssuchend gemeldet und bezieht Arbeitslosengeld sowie eine Versehrtenrente.

Mit Schriftsatz vom 5.2.2025 (ON 42) beantragte der Verfahrenshelfer, die Verfahrenshilfe des Klägers für erloschen zu erklären. Der Kläger sei seit 1.10.2007 vollständig arbeitsfähig. Der Verfahrenshelfer verwies auf die zitierte Entscheidung des Landesgerichtes Innsbruck im Parallelverfahren.

Im fortgesetzten Verfahren stützte der Kläger seine Ansprüche insbesondere auf Spätfolgen, nämlich die unfallkausale Arthrose in der linken Hüfte (ON 46).

In seiner Vernehmung vor dem Erstgericht am 25.2.2025 (ON 51.2) führte der Kläger aus, es sei im Jahr 2012 eine sekundäre Veränderung in der linken Hüfte in Form einer Arthrose festgestellt worden, diese sei Spätfolge des Unfalls. Wie weit die Arthrose im klagsgegenständlichen Zeitraum fortgeschritten gewesen sei, müsse ein Unfallchirurg feststellen.

Der Verfahrenshelfer führte in seiner Stellungnahme ON 55 insbesondere aus, es sei schwer vorstellbar, dass eine im Jahr 2014 als beginnend bezeichnete Arthrose die Arbeitsunfähigkeit von 2012 bis 2014 verursacht hätte.

Mit dem angefochtenen Beschluss erklärte das Erstgericht die dem Kläger bewilligte Verfahrenshilfe zur Gänze für erloschen.

Das Erstgericht führte in seiner Begründung zusammengefasst aus, selbst wenn die behaupteten Spätfolgen nunmehr eingetreten sein sollten – wobei es unwahrscheinlich sei, dass dies bis 31.12.2011 nicht erfolgt sei und am 1.1.2012 schon , sei der entgangene Gewinn aber nicht darauf zurückzuführen, weil der Kläger trotz voller Arbeitsfähigkeit seit 1.10.2007 und teilweise Arbeitsfähigkeit schon davor insbesondere als Transportunternehmer keinerlei Arbeit nachgegangen sei. Er sei in diesem Zeitraum genau so arbeitsfähig gewesen wie vor dem Unfall. Es fehle an einer Kausalität. Zwar sei die Rechtsverfolgung nicht ganz aussichtslos, aber mutwillig, weil unter Berücksichtigung des sehr hohen Prozesskostenrisikos das Verfahren ohne bewilligte Verfahrenshilfe nicht geführt würde.

Gegen diesen Beschluss richtet sich der Rekurs des Klägers mit dem erkennbaren Antrag auf Abänderung des angefochtenen Beschlusses dahin, dass der Erlöschensantrag des Verfahrenshelfers abgewiesen werde.

Der Verfahrenshelfer beantragt, dem Rekurs nicht Folge zu geben. Die Beklagte und der Revisor erstatteten keine Rekursbeantwortung.

Der Rekurs ist berechtigt.

Der Rekurswerber verweist unter anderem auf ein im Verfahren des Bezirksgerichtes Innsbruck zu ** eingeholtes unfallchirurgisches Gutachten Dris. G* und darauf, dass in zwei Parallelverfahren des Erstgerichtes die Erlöschensanträge des Verfahrenshelfers abgewiesen worden seien.

Dazu hat das Rekursgericht erwogen:

Der im zitierten Parallelverfahren des Landesgerichtes Innsbruck beigezogene unfallchirurgische Sachverständige Univ.Doz. Dr. H* führte in seinem Ergänzungsgutachten ON 50 aus, aus dem Arztbrief der orthopädischen Klinik gehe hervor, dass eine beginnende Coxarthrose beidseits bestehe, nicht nur auf der verletzten Seite, sondern auch auf der unverletzten Seite, das heißt, dass eine Arthrose bereits unfallunabhängig bestehe, die natürlich durch eine hüftgelenksnahe Fraktur eine Verschlechterung erfahren könne. Es habe jedoch damals (2012) keine Indikation für eine Hüftgelenkstotalprothese aufgrund der guten Beweglichkeit bestanden.

Zur selben Thematik führte der genannte Sachverständige im Ergänzungsgutachten ON 59 aus, es sei bekannt, dass hüftgelenksnahe Frakturen zu Arthrosen des Hüftgelenks führen könnten, es könne aus gutachterlicher Sicht das Auftreten einer frakturnahen Arthrose des linken Hüftgelenkes unfallkausal nicht ausgeschlossen werden (vgl in diesem Sinne auch das Ergänzungsgutachten desselben Sachverständigen ON 150).

Hingegen führte der unfallchirurgische Sachverständige Dr. G* im genannten Verfahren des Bezirksgerichtes Innsbruck in seinem Gutachten vom 6.3.2025 (ON 62.2, Seite 26) aus, eine Bewegungseinschränkung des linken Hüftgelenkes sei eine unfallkausale Dauerfolge. Als unfallkausale Spätfolge könne nicht mit der für ein Gutachten erforderliche Sicherheit ausgeschlossen werden: Das Fortschreiten der vorliegenden Gelenksabnützung (posttraumatische Arthrose des linken Hüftgelenks mit der Notwendigkeit von konservativen und/oder operativen Behandlungsmaßnahmen bis hin zum vollständigen Hüftgelenksersatz links). Daraus ergibt sich, dass dieser Sachverständige die Arthrose grundsätzlich als unfallkausal bewertet. Dieses Parallelverfahren wurde auch vom Verfahrenshelfer in seinem Erlöschensantrag genannt. Ergebnisse aus diesem Parallelverfahren können vom Rekursgericht ohne Verstoß gegen das Neuerungsverbot für die Frage, ob nunmehr eine mutwillige Verfahrensführung des Klägers vorliege, herangezogen werden.

Es ist nicht auszuschließen, dass die Kausalitätsfrage im vorliegenden Verfahren bejaht wird. In welchem Ausmaß im verfahrensgegenständlichen Zeitraum eine allenfalls unfallkausale Arthrose des linken Hüftgelenkes bestanden hat, ist nicht vorhersehbar. Von einer mutwilligen Verfahrensführung des Klägers kann zumindest im derzeitigen Verfahrensstadium daher nicht gesprochen werden.

Offenbar mutwillig ist eine Prozessführung nur dann, wenn die Partei ohne Einkalkulierung der Begünstigung der Verfahrenshilfe bei verständiger Würdigung des Falls und der Haltbarkeit ihres Prozessstandpunkts die Prozessführung unterließe, insbesondere wenn sie sich der Unrichtigkeit ihres Prozessstandpunktes bewusst ist und sich in diesem Bewusstsein in den Prozess einlässt (vgl Klauser/Kodek, JNZPO18 § 63 E 51).

Dem berechtigten Rekurs war daher Folge zu geben und der angefochtene Beschluss im Sinn einer Abweisung des Erlöschensantrages des Verfahrenshelfers abzuändern.

Der Ausspruch über die Unzulässigkeit des Revisionsrekurses beruht auf § 528 Abs 2 Z 4 ZPO.

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